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08.09.8 • AKBR UR 08.09.8 Généré par l'IA

Spousal Protection Court Jurisdiction Over Support for Adult Children

Numéro de cause 08.09.8
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton d'Uri (CH-UR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

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The court clarified that while spousal protection courts can order support for minor children, their jurisdiction ceases upon a child reaching the age of majority, even if post-majority support remains potentially due under relevant statutory provisions. Therefore, the protection court cannot award support for an already adult child, whose claim must then be pursued independently against the obligated parent, and the needs of adult children cannot be included in the calculation of the overall family or spousal support requirement, regardless of whether the adult child still resides with a parent.

Regeste Legislator

Officiel

Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. | Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. Das Eheschutzgericht trifft die nötigen Massnahmen, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben. Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet, die entsprechende Pflicht kann unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus andauern. Mit der Mündigkeit entfällt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes. Der Eheschutzrichter darf demnach dem Kind bzw. einem Elternteil für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZBG ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein mündiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, selbstständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen. Der Bedarf mündiger Kinder darf auch nicht (mehr) zum Gesamt- bzw. Familienbedarf gerechnet werden und zwar selbst dann nicht, wenn dieselben (noch) bei einem Elternteil leben.

Mots-clés

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enfants majeurs protection de la famille entretien de l'enfant majorité enfant mineur procédure de protection de l'adulte

Dispositions légales citées

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Art. 176 Abs. 3 ZGB
Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das (Eheschutz-) Gericht die nötigen Massnahmen, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben (s.
Art. 277 Abs. 2 ZGB
Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet, die entsprechende Pflicht kann unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus andauern.
Art. 277 Abs. 2 ZBG
einem Elternteil für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZBG ein solcher geschuldet sein sollte.
Art. 176 m.H
41 zu Art. 176 m.H.; Ivo Schwander, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3.

Jurisprudence citée

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Texte complet

08/09 8 Familienrecht. Art. 176 Abs. 3 ZGB. Das Eheschutzgericht trifft die nötigen Massnahmen, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben. Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet, die entsprechende Pflicht kann unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus andauern. Mit der Mündigkeit entfällt die Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes. Der Eheschutzrichter darf demnach dem Kind bzw. einem Elternteil für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZBG ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein mündiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, selbstständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen. Der Bedarf mündiger Kinder darf auch nicht (mehr) zum Gesamtbzw. Familienbedarf gerechnet werden und zwar selbst dann nicht, wenn dieselben (noch) bei einem Elternteil leben.

Obergericht, 24. September 2008, OG Z 07 9

Aus den Erwägungen:

3. Der Rekurrent macht betreffend die Unterhaltsbeiträge an Tochter X im Wesentlichen geltend, dass der von ihm geleistete monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 380.-- in vollem Umfang anzurechnen sei.

Umstritten ist die Bedarfsberechnung ab dem 1. Dezember 2006 (s. Dispositiv-Ziff. 2 angefochtener Entscheid). Die Tochter X ist seit dem 22. November 2005 volljährig. Gemäss Art. 176 Abs. 3 ZGB trifft das (Eheschutz-) Gericht die nötigen Massnahmen, sofern die Ehegatten unmündige Kinder haben (s. dazu Hausheer/Reusser/Geiser, in Berner Kommentar, Band II, Bern 1999, N. 41 zu Art. 176 m.H.; Ivo Schwander, in Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N. 11 zu Art. 176; ZR 2001 Nr. 49 E. II/3.2c). Der Unterhaltsbeitrag ist grundsätzlich bis zur Mündigkeit des Kindes geschuldet, die entsprechende Pflicht kann aber unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus andauern.

Mit der Mündigkeit entfällt indessen die Zuständigkeit des Eheschutzgerichtes (Hausheer/Reusser/Geiser, a.a.O., N. 51 zu Art. 176). Der Eheschutzrichter darf demnach einem Kind resp. einem Elternteil für ein Kind, das zu diesem Zeitpunkt bereits mündig ist, keinen Unterhaltsbeitrag zusprechen, selbst wenn im Lichte von Art. 277 Abs. 2 ZGB ein solcher geschuldet sein sollte. Vielmehr hat ein mündiges Kind, falls die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, selbstständig gegen den oder die unterhaltspflichtige(n) Eltern(teil) vorzugehen.

Dementsprechend darf der Bedarf mündiger Kinder auch nicht (mehr) zum Gesamtbzw. Familienbedarf gerechnet werden, und zwar selbst dann nicht, wenn dieselben (noch) bei einem Elternteil leben (ZR 2001 a.a.O.; s. dazu auch BGE 132 III 209 = Pra 2007 Nr. 6).