Legislator Jurisprudence & Législation
08.09.33 • REB UR 08.09.33 Généré par l'IA

Driveway Permit Denial Based on Unconditional Assurance and Public Safety

Numéro de cause 08.09.33
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton d'Uri (CH-UR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The case concerns an application for a driveway permit onto a cantonal road, where the applicant relied on prior assurances from the building authority, invoking the constitutional right to protection of legitimate expectations and the prohibition against contradictory administrative conduct. The court reasoned that while the protection of legitimate expectations generally guards against arbitrary shifts in administrative positions, particularly regarding incorrect information, this protection only arises if the initial assurance was unconditional; since the authority indicated it could not definitively commit to granting the permit, the reliance was not protected. Furthermore, the court held that in cases where significant public interests are pitted against private reliance, the public interest prevails, specifically citing the paramount public interest in maintaining traffic and pedestrian safety on the road, which justified the ultimate denial of the requested permit.

Regeste Legislator

Officiel

Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. | Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf Kantonsstrasse. Art. 9 BV statuiert einen grundrechtlichen Anspruch der Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Die Verwaltungsbehörden dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser Behörden auch eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Der Schutz der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Eine Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen allerdings nur, wenn sie vorbehaltlos erteilt worden ist. In concreto mangelte es an der Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die Ausfahrtsbewilligung zu erteilen, weil die Baudirektion Uri (zumindest) dem Sinn nach zum Ausdruck gebracht hat, dass sie sich noch nicht definitiv festlegen will bzw. kann. Die Berufung auf Treu und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung besteht vor allem in der Wahrung der Verkehrssicherheit auf dem betroffenen Strassen- und Trottoirabschnitt. Die öffentlichen Interessen an der Verkehrs- und vor allem Fussgängersicherheit auf der Gotthardstrasse sind höher zu gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer beantragte Ausfahrtsbewilligung wurde zu Recht nicht erteilt.

Mots-clés

Généré par l'IA
permis de construire menace pour la sécurité publique protection de la bonne foi demande adressée à l'autorité protection de l'intérêt public retrait de l'autorisation

Dispositions légales citées

Généré par l'IA
Art. 9 BV
08/09 33 Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf
Art. 17 BauG
08/09 33 Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf
Généré par l'IA

Vous souhaitez savoir comment cet arrêt s'applique à votre dossier ?

Analysez cette décision avec la législation fédérale, le droit cantonal, la doctrine et la jurisprudence subséquente dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →

Texte complet

08/09 33 Baurecht. Art. 5 Abs. 3, Art. 9 BV. Art. 17 BauG. Ausfahrt auf

Kantonsstrasse. Art. 9 BV statuiert einen grundrechtlichen Anspruch der

Privaten gegenüber dem Staat auf Schutz des berechtigten Vertrauens in

behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen

begründendes Verhalten der Behörden. Im Zusammenhang mit dem Grundsatz

des Vertrauensschutzes steht auch das Verbot des widersprüchlichen

Verhaltens der Verwaltungsbehörden gegenüber den Privaten. Die

Verwaltungsbehörden dürfen insbesondere einen einmal in einer bestimmten

Angelegenheit eingenommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund nicht

wechseln. Widersprüchliches Verhalten der Verwaltungsbehörden verstösst

gegen Treu und Glauben. Wenn die Privaten auf das ursprüngliche Verhalten

der Behörden vertraut haben, stellt ein widersprüchliches Verhalten dieser

Behörden auch eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips dar. Der Schutz

der Privaten bei unrichtigen Auskünften der Behörden stellt einen praktisch

besonders wichtigen Anwendungsfall des Vertrauensschutzes dar. Eine

Auskunft begründet schutzwürdiges Vertrauen allerdings nur, wenn sie

vorbehaltlos erteilt worden ist. In concreto mangelte es an der

Vorbehaltlosigkeit der Auskunft, die Ausfahrtsbewilligung zu erteilen, weil die

Baudirektion Uri (zumindest) dem Sinn nach zum Ausdruck gebracht hat, dass

sie sich noch nicht definitiv festlegen will bzw. kann. Die Berufung auf Treu

und Glauben scheitert, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen

entgegenstehen. Das öffentliche Interesse an der richtigen Rechtsanwendung

besteht vor allem in der Wahrung der Verkehrssicherheit auf dem betroffenen

Strassen- und Trottoirabschnitt. Die öffentlichen Interessen an der Verkehrs-

und vor allem Fussgängersicherheit auf der Gotthardstrasse sind höher zu

gewichten als diejenigen des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer

beantragte Ausfahrtsbewilligung wurde zu Recht nicht erteilt.

Obergericht, 13. November 2009, OG V 08 46