Legislator Jurisprudence & Législation
02.03.25 • REB UR 02.03.25 Généré par l'IA

Co-Owner Land Profit Tax Calculation and Acquisition Cost Inclusions

Numéro de cause 02.03.25
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton d'Uri (CH-UR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

When co-owners simultaneously transfer their property shares to a third party, each co-owner is liable for the land profit tax calculated on the total profit attributable to their share, and the tax-free allowance is applied only once to the total profit as it is an object tax. Furthermore, all payments made by the acquirer causally linked to the transfer, whether paid directly to the seller or to a third party on the seller's behalf, must be included in the acquisition cost, meaning the capitalized value of a right of residence granted to the sellers' parents must be counted towards the acquirer's purchase price for tax calculation purposes.

Regeste Legislator

Officiel

Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GStG. | Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 GStG. Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigentumsanteilen auf einen Dritten hat jeder Miteigentümer die auf seinem Miteigentumsanteil anfallende Grundstückgewinnsteuer - berechnet auf Grund der Steuer für den Gesamtgewinn - zu übernehmen. Bei der Grundstückgewinnsteuer als Objektsteuer ist der Freibetrag nur einmal bei der Ermittlung der Steuer für den Gesamtgewinn des Grundstücks anzurechnen. An den Erwerbspreis werden alle Leistungen des Erwerbers angerechnet, welche in kausalem Zusammenhang mit der Handänderung stehen, die der Erwerber dem Veräusserer persönlich oder auf dessen Rechnung einem Dritten erbringt. Auf den formellen Empfänger der Leistung kommt es nicht an. Der Wert des kapitalisierten Wohnrechts der Eltern der Veräusserer ist in concreto zum Erwerbspreis des Erwerbers zu zählen.

Mots-clés

Généré par l'IA
transmission de la propriété impôt sur les acquisitions achat d'actions impôt foncier calcul des frais prix du terrain

Dispositions légales citées

Généré par l'IA
Art. 16 Abs. 1 GStG
Art. 16 Abs. 1 GStG. Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigen-
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Texte complet

Nr. 25 Grundstückgewinnsteuer. Art. 6 Abs. 2 in fine, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1,

Art. 16 Abs. 1 GStG. Bei gemeinsamer und gleichzeitiger Übertragung von Miteigen-

tumsanteilen auf einen Dritten hat jeder Miteigentümer die auf seinem Miteigen-

tumsanteil anfallende Grundstückgewinnsteuer - berechnet auf Grund der Steuer für

den Gesamtgewinn - zu übernehmen. Bei der Grundstückgewinnsteuer als Ob-

jektsteuer ist der Freibetrag nur einmal bei der Ermittlung der Steuer für den Ge-

samtgewinn des Grundstücks anzurechnen. An den Erwerbspreis werden alle Leis-

tungen des Erwerbers angerechnet, welche in kausalem Zusammenhang mit der

Handänderung stehen, die der Erwerber dem Veräusserer persönlich oder auf des-

sen Rechnung einem Dritten erbringt. Auf den formellen Empfänger der Leistung

kommt es nicht an. Der Wert des kapitalisierten Wohnrechts der Eltern der Veräus-

serer ist in concreto zum Erwerbspreis des Erwerbers zu zählen.

Obergericht, 18. Mai 2001, OG V 99 57