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5A_918/2017 Généré par l'IA

Appeal against Authorisation of Involuntary Medical Treatment Lacking Current Interest

Numéro de cause 5A_918/2017
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Tribunal fédéral (TF / ATF) (CH)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The case involves an individual who, after being unreachable for several days, was found severely malnourished locked in a bathroom. Following her hospitalization, the relevant authorities determined that she required involuntary psychiatric treatment due to concerns for her well-being. A court ordered a temporary stay for this treatment, during which the individual attempted to escape but was later found. Ultimately, the court upheld the decision for coercive treatment despite the individual's objections and subsequent complaints regarding her rights and the treatment she received. The individual filed a complaint with a higher court, seeking recourse and damages for the perceived violation of her rights.

Regeste Legislator

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Art. 434 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 57 BGG, Art. 8 EMRK, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 454 ZGB; Appeal against Authorisation of Involuntary Medical Treatment Lacking Current Interest: Following her hospitalization, the relevant authorities determined that she required involuntary psychiatric treatment due to concerns for her well-being. A court ordered a temporary stay for this treatment, during which the individual attempted to escape but was later found. Ultimately, the court upheld the decision for coercive treatment despite the individual's objections and subsequent complaints regarding her rights and the treatment she received. The individual filed a complaint with a higher court, seeking recourse and damages for the perceived violation of her rights.

Mots-clés

Généré par l'IA
traitement médical forcé droit moral intérêt courant en dépit d'avis médicaux maladie psychique expertise médicale insuffisante

Dispositions légales citées

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Art. 434 ZGB
Oktober 2017 gestützt auf Art. 434 ZGB an, die Behandlung des psychischen Zustandsbildes ohne Zustimmung durchzuführen.
Art. 90 BGG
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Zwangsbehandlung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).
Art. 57 BGG
Soweit die Beschwerdeführerin (ohne weitere Begründung) ein öffentliches Verfahren wünscht, ist auf Art. 57 BGG zu verweisen, wonach das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ein schriftliches ist (vgl.
Art. 8 EMRK
Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sie berufe sich darauf, dass sie gemäss Art. 8 EMRK das Menschenrecht auf Privatleben und darin enthalten auf Selbstbestimmung habe, weshalb sie nicht verpflichtet sei, irgendwelche Medikamente zu schlucken.
Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat.
Art. 454 ZGB
Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz und Genugtuung geltend machen will, ist sie auf den Klageweg nach Art. 454 ZGB zu verweisen, was selbst für eine allfällige Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsbehandlung als Form der Genugtuung gelten würde (vgl.
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural provision.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The Tribunal decided to waive court costs based on this provision.

Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The Tribunal decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided to waive court costs based on this provision.

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Arrêts ultérieurs citant cette décision (3)

Texte complet

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_918/2017

Urteil vom 24. November 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrie B.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, vom 3. November 2017 (840 17 283).

Sachverhalt:

Nachdem der zuständige Sozialarbeiter mit A.________ über mehrere Tage keinen Kontakt hatte herstellen können, begab er sich nach Rücksprache mit der KESB zu deren Wohnung. In der Folge wurde polizeilich die Wohnung aufgebrochen und festgestellt, dass sich A.________ in der Toilette ihrer Wohnung eingeschlossen hatte. Sie befand sich in sichtlich unterernährtem Zustand und wurde ins Kantonsspital gebracht, wo der untersuchende Arzt bei der KESB die fürsorgerische Unterbringung beantragte.

Mit Entscheid vom 25. September 2017 ordnete die KESB Liestal eine bis zum 6. November 2017 befristete fürsorgerische Unterbringung an (vgl. dazu Verfahren 5A_913/2017).

Im Rahmen dieses Aufenthaltes ordnete der Chefarzt der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie, nachdem A.________ aus der Klinik entwichen war und erst am Flughafen hatte aufgefunden werden können, angesichts des allgemein kaum verbesserten Zustandsbildes und aufgrund positiver Ergebnisse der Pharmakotherapie während einer früheren fürsorgerischen Unterbringung mit Verfügung vom 20. Oktober 2017 gestützt auf Art. 434 ZGB an, die Behandlung des psychischen Zustandsbildes ohne Zustimmung durchzuführen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft gestützt auf das erstellte Gutachten und die persönliche Anhörung mit Urteil vom 3. November 2017 ab. Ferner erteilte es die unentgeltliche Rechtspflege, unter Verzicht auf Gerichtsgebühren und unter Inaussichtstellung der Übernahme der separat zu verfügenden Kosten für ärztliche Berichte und Gutachten.

Gegen dieses Urteil hat A.________ am 17. November 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Zwangsbehandlung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Soweit die Beschwerdeführerin (ohne weitere Begründung) ein öffentliches Verfahren wünscht, ist auf Art. 57 BGG zu verweisen, wonach das Verfahren vor Bundesgericht grundsätzlich ein schriftliches ist (vgl. Urteil 5A_880/2011 vom 20. Februar 2012 E. 1.5; letztmals Urteil 5A_780/2017 vom 19. Oktober 2017 E. 2); eine öffentliche Verhandlung ist vorliegend nicht angezeigt, weil der Entscheid aufgrund der Akten spruchreif ist und die Beschwerdeführerin sich bei der vorinstanzlichen Verhandlung vom 2. November 2017 mündlich äussern konnte.

3. Die Beschwerdeführerin hält weiter fest, sie berufe sich darauf, dass sie gemäss Art. 8 EMRK das Menschenrecht auf Privatleben und darin enthalten auf Selbstbestimmung habe, weshalb sie nicht verpflichtet sei, irgendwelche Medikamente zu schlucken. Sie beantrage die Übernahme der Verfahrenskosten und wolle Schadenersatz bzw. Genugtuung wegen aller in Fragen kommender Delikte geltend machen; sie möchte den höchstmöglichen Schadenersatz und Genugtuung.

4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. BGE 131 I 153 E. 1.2 S. 157). Dies gilt auch für den Bereich der fürsorgerischen Unterbringung (letztmals Urteil 5A_118/2017 vom 7. März 2017 E. 3.1) und damit verbunden auch für eine in diesem Rahmen erfolgte Zwangsbehandlung.

Spätestens mit der tatsächlichen Entlassung aus der Klinik infolge Ablaufes der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. dazu Urteil 5A_913/2017) hat die Zwangsbehandlung ein Ende gefunden. Weil das aktuelle Interesse an der Beschwerdeführung gegen den obergerichtlichen Entscheid bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht mehr gegeben war, ist die Beschwerde diesbezüglich unzulässig ( BGE 136 III 497 E. 2.1 S. 500).

5. Soweit die Beschwerdeführerin Schadenersatz und Genugtuung geltend machen will, ist sie auf den Klageweg nach Art. 454 ZGB zu verweisen, was selbst für eine allfällige Feststellung der Widerrechtlichkeit der Zwangsbehandlung als Form der Genugtuung gelten würde (vgl. BGE 140 III 93 E. 2.3 S. 96). Die Beschwerde erweist sich somit auch in diesem Punkt als unzulässig.

6. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG nicht einzutreten.

7. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli