# Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeinden (131.1)

**Acronyms:** GEMG
**Jurisdiction:** CH-TG
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/tg/131.1/131-1-gemg-gesetz-ueber-die-gemeinden-gemg-gemeinden
**Official Source:** https://tg.clex.ch/app/de/texts_of_law/131.1

## Provisions

### § 1 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeinden

1. Diesem Gesetz unterstehen

1. Politische Gemeinden;

2. Schulgemeinden;

3. Bürgergemeinden.

### § 1a Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gewährleisteter Bestand

1. Der Bestand der im Anhang zu diesem Gesetz genannten Politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewährleistet.

### § 2 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Oberstes Organ

1. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten ist das oberste Organ der Gemeinde.

2. Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen in der Gemeindeversammlung, soweit nicht die Urnenabstimmung oder Urnenwahl vorgeschrieben ist.

### § 3 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Geschäfte

1. Den Stimmberechtigten stehen folgende Geschäfte zu

1. Erlass oder Änderung der Gemeindeordnung;

2. Änderungen im Bestand oder im Gebiet der Politischen Gemeinden mit Ausnahme von Grenzbereinigungen;

3. Wahl des oder der Vorsitzenden der Gemeindebehörde;

4. Wahl der übrigen Mitglieder der Gemeindebehörde;

5. Wahl des Gemeindeparlamentes, sofern die Gemeindeordnung ein solches vorsieht;

6. Wahl der Rechnungsprüfungskommission;

7. * ...

8. Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung des Steuerfusses;

9. Genehmigung der Jahresrechnung.

2. Die Gemeindeordnung kann Geschäfte gemäss Abs. 1 Ziff. 6 bis Ziff. 9 auf das Gemeindeparlament übertragen.

### § 4 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Weitere Zuständigkeiten

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die weiteren Zuständigkeiten der Stimmberechtigten.

### § 5 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindeversammlung

1. Die Gemeindeversammlung wird von der Gemeindebehörde einberufen, wenn

1. die Geschäfte es erfordern;

2. ein Fünftel oder ein in der Gemeindeordnung bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten bei der Gemeindebehörde schriftlich und unter Angabe der Gründe es verlangt.

### § 6 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Einladung

1. Der Versand der Einladung zur Gemeindeversammlung erfolgt nach den Vorschriften der Gemeindeordnung, jedoch mindestens 14 Tage vor der Versammlung.

2. Mit der Einladung sind die Traktanden und in der Regel die Anträge der Gemeindebehörde bekanntzugeben.

### § 7 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Vorsitz

1. Den Vorsitz in der Gemeindeversammlung führt der Gemeindepräsident oder die Gemeindepräsidentin der Politischen Gemeinde, der Präsident oder die Präsidentin der Schul- oder der Bürgergemeinde.

2. Der oder die Vorsitzende kann Teilnehmende, welche die ordnungsgemässe Durchführung der Versammlung stören, nach Ermahnung wegweisen.

3. Der oder die Vorsitzende ist berechtigt, eine Versammlung aufzulösen, wenn die ordnungsgemässe Durchführung nicht gewährleistet ist.

### § 8 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Stimmenzählende, Einwände

1. Nach Eröffnung der Versammlung werden die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen gewählt.

2. Der oder die Vorsitzende erkundigt sich nach Einwänden gegen

1. die Einladung zur Versammlung;

2. die Stimmberechtigung von Teilnehmenden;

3. die Traktandenliste.

### § 9 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Traktanden

1. Die Durchführung der Versammlung richtet sich nach der Traktandenliste.

2. Jede stimmberechtigte Person, die an der Versammlung teilnimmt, kann zu traktandierten Geschäften Anträge stellen.

### § 10 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Anträge zu nicht traktandierten Geschäften

1. Anträge zu nicht traktandierten Geschäften können mit einfachem Mehr der Stimmenden erheblich erklärt werden.

2. Erheblich erklärte Anträge gehen zur Prüfung und Berichterstattung an die Gemeindebehörde.

3. Die Gemeindeordnung bestimmt die Frist, innert der ein Antrag der Abstimmung zu unterbreiten ist.

### § 11 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Urnenabstimmung

1. Die Gemeindeordnung kann den Stimmberechtigten zugewiesene Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellen.

2. Sind in einer Gemeinde alle den Stimmberechtigten zugewiesenen Geschäfte der Urnenabstimmung unterstellt, kann keine Gemeindeversammlung einberufen werden. In diesem Falle hat die Gemeindeordnung das Initiativrecht gemäss § 13 zu gewähren.

### § 12 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Abstimmungen und Wahlen

1. Abstimmungen und Wahlen richten sich nach dem Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht (StWG)

2. Die Gemeindebehörde kann zu Angelegenheiten im Kompetenzbereich der Gemeinde Konsultativabstimmungen durchführen. Für diese ist das Gesetz über das Stimm- und Wahlrecht nicht verbindlich. Der Rechtsmittelweg ist ausgeschlossen.

### § 13 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Initiative

1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass ein Fünftel oder ein bestimmter kleinerer Teil der Stimmberechtigten den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Reglementen oder Beschlüssen verlangen kann, die obligatorisch oder fakultativ der Volksabstimmung unterliegen.

2. Im übrigen gelten die Vorschriften der Kantonsverfassung (KV) und des StWG betreffend Verfahren bei Volksinitiativen sinngemäss.

### § 14 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Einsetzung, Zuständigkeit

1. Die Gemeinden können ein Parlament mit mindestens 20 Mitgliedern einsetzen

2. Die Gemeindeordnung regelt die Mitgliederzahl, das Wahlverfahren und die Zuständigkeit.

### § 15 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organisation

1. Das Gemeindeparlament gibt sich eine Geschäftsordnung und konstituiert sich selbst.

2. Die Mitglieder der Gemeindebehörde nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

### § 16 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Volksabstimmung

1. Die Gemeindeordnung bestimmt die Beschlüsse des Gemeindeparlamentes, die der obligatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen. Der Voranschlag ist mindestens der fakultativen Volksabstimmung zu unterstellen.

2. Das Begehren um Durchführung einer Volksabstimmung kommt zustande, wenn ein Zehntel oder ein in der Gemeindeordnung festgesetzter kleinerer Teil der Stimmberechtigten die Abstimmung verlangt.

3. Die Gemeindeordnung kann ein Behördenreferendum vorsehen.

### § 17 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Mitgliederzahl

1. Die Gemeindeordnung legt die Zahl der Mitglieder der Gemeindebehörde fest.

2. Das Minimum sind fünf Mitglieder.

### § 18 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Beginn der Amtsdauer

1. Der Regierungsrat regelt den Beginn der Amtsdauer.

### § 19 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Amtsübergabe

1. Beim Amtsantritt sind neugewählten Mitgliedern der Gemeindebehörde die Akten geordnet zu übergeben.

2. Über die Amtsübergabe von Vorsitzenden der Gemeindebehörde ist ein Protokoll zu erstellen.

### § 20 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Befugnisse

1. Die Gemeindebehörde besorgt alle Gemeindeangelegenheiten, soweit sie nicht durch die Gemeindeordnung oder dieser übergeordnetem Recht einem andern Organ zugewiesen sind.

2. Die Gemeindebehörde vertritt die Gemeinde nach aussen.

### § 21 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindeschreiber

1. In Politischen Gemeinden nimmt der Gemeindeschreiber oder die Gemeindeschreiberin an den Sitzungen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.

### § 22 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Haushaltführung

1. Die Gemeindebehörde führt den Gemeindehaushalt.

### § 23 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rechnungswesen

1. Der Regierungsrat erlässt Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden.

### § 24 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rechnungsprüfung

1. Die Prüfung der Jahresrechnung und der Buchhaltung obliegt einer verwaltungsunabhängigen Rechnungsprüfungskommission.

2. Die Kommission ist berechtigt, die Vorlage der Bücher und Belege und alle Auskünfte zu verlangen, soweit sie dies für eine einwandfreie Prüfung als notwendig erachtet. Sie hat insbesondere Einsicht in die Staatssteuertabelle und die Rückstandsliste, nicht aber in die Steuerakten.

### § 26 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organisatorische Verselbständigung

1. Die Politischen Gemeinden können Verwaltungsbereiche als Gemeindeunternehmen organisatorisch verselbständigen.

### § 27 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Öffentlich-rechtliche Unternehmen

1. Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen übertragen.

2. Der Haushalt richtet sich nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden. Das Reglement kann eigene Abschreibungsvorschriften vorsehen.

### § 28 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Privatrechtliche Unternehmen

1. Die Politischen Gemeinden können Gemeindeaufgaben privatrechtlichen Unternehmen übertragen.

2. Sie können sich an solchen Unternehmen beteiligen.

### § 29 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Vertrag

1. Die Übertragung von Gemeindeaufgaben auf öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Unternehmen ist in einem Vertrag schriftlich zu regeln.

2. Bestehende Verhältnisse ohne schriftliche Verträge sind innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieses Gesetzes zu regeln. Kommt innert dieser Frist kein schriftlicher Vertrag zustande, trifft das Departement die notwendigen Anordnungen.

### § 30 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rückübertragung

1. Die Gemeinde kann Aufgaben rückübertragen, wenn das Unternehmen zustimmt oder die Aufgabenerfüllung nicht mehr gewährleistet.

2. Kommt in der Übertragung der Anlagen und Rechte keine Einigung zustande, sind die Vorschriften über die Enteignung anwendbar.

### § 31 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Bildung einer neuen Gemeinde

1. Die Stimmberechtigten einer neu zu bildenden Gemeinde können die Gemeindeordnung verabschieden, bevor die zuständige kantonale Instanz über die Bildung der neuen Gemeinde befindet.

2. Die Wahl der Gemeindebehörden wird nach dem Beschluss der zuständigen kantonalen Instanz, aber vor dem Inkrafttreten der Neubildung, durchgeführt.

### § 32 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Grenzbereinigungen

1. Die Gemeindebehörde beschliesst Grenzbereinigungen.

2. Der Regierungsrat kann Grenzbereinigungen gegen den Willen der beteiligten Gemeinden anordnen, wenn ein öffentliches oder vermessungstechnisches Interesse besteht und keine Gemeinde erheblich benachteiligt wird.

### § 33 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Gemeindepersonal

1. Soweit keine kantonalen Regelungen zur Anwendung kommen und die Gemeinden keine eigenen vorsehen, gelten für das Gemeindepersonal die Bestimmungen für das Staatspersonal sinngemäss.

### § 34 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Vollzugsdelegation

1. Bestimmte Vollzugsaufgaben können Kommissionen oder der Gemeindeverwaltung zur selbständigen Erledigung übertragen werden, sofern dies übergeordnetes Recht nicht ausschliesst.

### § 35 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Protokolle

1. Über die Verhandlungen der Gemeindeversammlung, des Gemeindeparlamentes, der Gemeindebehörde und der Kommissionen ist Protokoll zu führen.

2. Das Protokoll muss mindestens enthalten

1. Ort und Zeit der Verhandlung;

2. Name der vorsitzenden Person;

3. Zahl der Anwesenden, bei Sitzungen der Gemeindebehörde und der Kommissionen die Namen der Anwesenden;

4. Traktanden;

5. Wahrung des Ausstandes;

6. Beschlüsse, bei Abstimmungen und Wahlen auch das Ergebnis;

7. bei Gemeindeversammlungen und Parlamentssitzungen den Verhandlungsablauf in summarischer Form sowie die Anträge und Namen der Antragstellenden.

3. Die Protokolle der Gemeindeversammlung und der öffentlichen Sitzungen des Gemeindeparlamentes sind öffentlich.

### § 36 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Archiv

1. Die Gemeinde führt ein Archiv.

2. ...

### § 37 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Formen der Zusammenarbeit

1. Die Gemeinden können zur gemeinsamen Erfüllung ihrer Aufgaben zusammenarbeiten und insbesondere

1. Zweckverbände bilden;

2. vertragliche Regelungen unter sich, mit dem Kanton sowie anderen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Körperschaften und Anstalten treffen;

3. sich an Unternehmen beteiligen.

### § 38 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Pflicht zur Zusammenarbeit

1. Der Regierungsrat kann Gemeinden zur vertraglichen Zusammenarbeit verpflichten, wenn sonst die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe nicht gewährleistet ist.

2. Der Regierungsrat setzt den Gemeinden Frist zur Ausarbeitung eines Zusammenarbeitsvertrages.

3. Kommt innert Frist keine Einigung zustande, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.

### § 39 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rechtsnatur

1. Der Zweckverband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Erfüllung bestimmter Gemeindeaufgaben.

### § 40 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Statuten

1. Nebst dem in § 39 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) verlangten Mindestinhalt regeln die Statuten

1. Zahl der Delegierten und deren Stimmen;

2. Einberufung der Delegiertenversammlung;

3. Zusammensetzung des Vorstandes;

4. Betrag, ab dem eine neue Ausgabe der fakultativen Volksabstimmung untersteht;

5. Geschäftsberichterstattung und Information der Öffentlichkeit;

6. Austrittsbedingungen.

2. Die Statuten müssen von allen beteiligten Gemeinden und Körperschaften angenommen werden.

### § 41 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Statutenänderungen

1. Über Statutenänderungen beschliesst die Delegiertenversammlung. Sie bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Stimmen.

2. Die Übernahme einer neuen Aufgabe bedarf der Zustimmung aller Gemeinden und Körperschaften.

### § 42 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Organe

1. Organe sind mindestens

1. Gesamtheit der beteiligten Gemeinden und Körperschaften;

2. Delegiertenversammlung;

3. Vorstand;

4. Kontrollstelle.

2. Die Statuten regeln Bestand, Wahl und Befugnisse der Organe.

### § 43 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Fakultative Volksabstimmung

1. Der fakultativen Volksabstimmung im Verbandsgebiet unterliegen Beschlüsse der Delegiertenversammlung über

1. neue Ausgaben, die den in den Statuten festgesetzten Betrag übersteigen;

2. Erhöhung des für die fakultative Volksabstimmung massgebenden Betrages.

### § 44 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Verfahren

1. Die Volksabstimmung können verlangen

1. die Behörden oder Vorstände eines Viertels der Verbandsmitglieder;

2. ein Zwanzigstel der Stimmberechtigten des Verbandes.

2. Die Vorlage ist angenommen, wenn die Mehrheit der Stimmenden und der Verbandsmitglieder zustimmt.

3. Die Bestimmungen des StWG für Volksbegehren in den Gemeinden gelten sinngemäss.

### § 45 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Haushalt

1. Legen die Statuten keine anderen Grundsätze der Haushaltführung fest, richtet sich der Haushalt nach den Vorschriften über das Rechnungswesen der Gemeinden.

### § 46 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Interkantonale Zweckverbände

1. Interkantonale Zweckverbände können durch die Statuten dem Recht eines anderen Kantons unterstellt werden, sofern die thurgauischen Gemeinden in der Minderheit sind.

2. Die Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat bleibt vorbehalten.

### § 47 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Übereinstimmung mit der Politischen Gemeinde

1. In jeder Politischen Gemeinde besteht höchstens eine Bürgergemeinde. Diese trägt den Namen der Politischen Gemeinde.

2. Der Bürgergemeinde gehören die in der Politischen Gemeinde wohnhaften Gemeindebürger und Gemeindebürgerinnen an, die das Anteilsrecht am Bürgergut besitzen.

### § 48 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Zusammenschluss von Bürgergemeinden

1. Bestehen in einer Politischen Gemeinde mehrere Bürgergemeinden, haben sich diese zusammenzuschliessen.

2. Der Zusammenschluss erfolgt innert zwölf Jahren

1. seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Bürgergemeinden bestehen;

2. seit einer späteren Änderung im Bestand oder Gebiet der politischen Gemeinden.

3. Kommt innert Frist kein Zusammenschluss zustande, trifft der Regierungsrat die notwendigen Anordnungen.

### § 49 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Änderungen im Bestand

1. Änderungen im Bestand der Bürgergemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.

### § 50 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Nutzung des Bürgergutes

1. Die Verwaltung und Nutzung des Bürgergutes richtet sich nach der Ertragskraft unter Wahrung der Substanz.

2. Die Gemeindeordnung legt die weiteren Grundsätze der Verwaltung und Nutzung fest.

### § 51 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Erwerb des Anteilsrechtes

1. Wer Bürger oder Bürgerin einer Politischen Gemeinde ist und in dieser wohnt, kann bei der entsprechenden Bürgergemeinde das Anteilsrecht erwerben.

2. Die Einkaufstaxe beträgt Fr. 1'000, sofern die Gemeindeversammlung nicht eine tiefere Taxe oder den Verzicht auf eine Taxe beschliesst.

3. Der Erwerb des Anteilsrechtes durch Ehegatten und volljährig gewordene Kinder von Berechtigten richtet sich nach der Gemeindeordnung.

4. Während der Übergangsfrist gemäss § 48 Abs. 2 kann nach freier Wahl das Anteilsrecht höchstens einer Bürgergemeinde innerhalb der Politischen Gemeinde erworben werden.

### § 52 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Zuständigkeit

1. Die Zuständigkeit liegt beim Departement, dessen Sachbereich betroffen ist.

### § 53 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Rekurs

1. Die Stimmberechtigten oder Betroffene können wegen Verletzung übergeordneten Rechtes Rekurs erheben gegen

1. allgemein verbindliche Erlasse aller Gemeindeorgane;

2. Beschlüsse der obersten Gemeindeorgane im Einzelfall, die keine anfechtbaren Entscheide im Sinne des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG) sind.

2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

### § 54 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Departements

1. Das Departement eröffnet eine aufsichtsrechtliche Untersuchung aufgrund einer Aufsichtsbeschwerde, einer Anzeige oder von Amtes wegen.

2. Soweit Anordnungen oder Unterlassungen von Gemeinden nicht im Rahmen ordentlicher Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, kann das Departement

1. der Gemeinde Weisungen erteilen, wenn ein rechtswidriger Zustand besteht oder wesentliche öffentliche Interessen verletzt sind;

2. ersatzweise Anordnungen treffen.

3. Der Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, die Mängel von sich aus zu beheben.

### § 55 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Genehmigungspflicht

1. Reglemente der Gemeinden bedürfen der Genehmigung, soweit dies in der Verfassung oder einem Gesetz vorgesehen ist.

2. Genehmigungsbedürftige Reglemente können beim Departement zur Vorprüfung eingereicht werden.

### § 57 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Anpassung der Gemeindeordnung

1. Die Gemeinden passen ihre Gemeindeordnungen, soweit diese nicht mit den Bestimmungen dieses Gesetzes übereinstimmen, innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten an.

### § 58 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Sitzansprüche von Gemeindeteilen

1. Die Gemeindeordnung kann vorsehen, dass einzelnen Gemeindeteilen ein Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Sitzen in der Gemeindebehörde zusteht.

2. Diese Regelung ist auf die im Zeitpunkt des Zusammenschlusses laufende sowie auf die beiden folgenden Amtsdauern beschränkt.

### § 58a Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Wahlverfahren bei Sitzansprüchen

1. In Gemeinden mit Sitzansprüchen gelten die Bestimmungen über das Mehrheitswahlverfahren mit folgenden Einschränkungen

1. Personen aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil sind auch dann gewählt, wenn sie nach den Bestimmungen über das Mehrheitswahlverfahren trotz Erreichen des absoluten Mehrs als überzählig ausscheiden würden, soweit sonst der Anspruch nicht gewahrt wäre.

2. Erreichen nicht genügend Personen aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil das absolute Mehr, erfolgt ein zweiter Wahlgang. Soweit der Sitzanspruch erneut nicht erfüllt wird, gelten die Personen mit der höchsten Stimmenzahl aus dem anspruchsberechtigten Gemeindeteil als gewählt.

3. Kann infolge Ablehnung der Wahl ein Sitzanspruch nicht erfüllt werden, entfällt er für den dritten Wahlgang.

### § 59 Gesetz über die Gemeinden (GemG) - Inkrafttreten

1. Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.

