# Zuständigkeit (145.36)

**Jurisdiction:** CH-BL
**Canonical URL:** https://legislator.ch/law/ch/bl/145.36/145-36-zustaendigkeit
**Official Source:** https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/145.36

## Provisions

### § 1 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Zuständigkeit

1. Die Motorfahrzeugkontrolle ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss dem Gesetz über die Motorfahrzeugsteuer sowie der besonderen Abgaben gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft (SVG BL) vom 3. Mai 2012.

### § 2 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Fahrzeugausweise

1. Die Gebühren betragen für

a. * Fahrzeugausweise aller Kategorien: CHF 45.-;

b. * Fahrzeugausweise für Ersatzfahrzeuge: CHF 45.-;

c. * Fahrzeugausweise für Motorfahrräder (einschliesslich Kontrollschild): CHF 35.-;

d. * Tagesausweise (ohne Versicherungsprämie): CHF 55.-;

e. * Duplikate eines Fahrzeugausweises: CHF 30.-;

f. * Duplikate eines Fahrzeugausweises für Motorfahrräder: CHF 30.-.

### § 3 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Kontrollschilder

1. Die Gebühren und die besondere Abgabe für die Übertragung von Kontrollschildern betragen für

a. * die leihweise Abgabe einzelner Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger: CHF 30.-;

b. * die leihweise Abgabe eines Kontrollschilderpaars für Motorfahrzeuge: CHF 35.-;

c. * den Verkauf einzelner befristeter Kontrollschilder für Motorfahrzeuge, Motorräder, Kleinmotorräder, landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger: CHF 35.-;

d. * den Verkauf eines befristeten Kontrollschilderpaars: CHF 55.-;

e. * die Wiedereinlösung deponierter Kontrollschilder (pro Schild): CHF 20.-;

ebis. * die Wiedereinlösung von Kontrollschildern, die zwischen dem 16. März 2020 und der Beendigung der besonderen Lage oder ausserordentlichen Lage im Sinn des Epidemiengesetzes zur Deponierung abgegeben wurden und innert 1 Jahr seit der Beendigung wieder eingelöst werden: CHF 0.- (kostenlos);

f. * die Verlängerung der Deponierungsdauer von Kontrollschildern um ein weiteres Jahr: CHF 40.-;

g. * die Reservierung von Kontrollschilderserien (pro Jahr und pro Schild): CHF 40.-;

h. * die Abgabe gefundener Kontrollschilder (pro Schild): CHF 40.-;

i. * die Übertragung von Kontrollschildern (besondere Abgabe gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012): CHF 140.-;

j. * die Übertragung von Mofaschildern: CHF 40.-;

k. * die Anordnung des polizeilichen Entzugs von Kontrollschildern (ohne besonderen Aufwand): CHF 330.-.

### § 4 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Wunschkontrollschilder

1. Die besonderen Abgaben gemäss § 14 des Strassenverkehrsgesetzes Basel-Landschaft vom 3. Mai 2012 betragen

a. Motorwagen

1. * BL 1 - 9: CHF 4'000.-;

2. * BL 10 - 99: CHF 3'000.-;

3. * BL 100 - 999: CHF 2'000.-;

4. * BL 1'000 - 9'999: CHF 1'000.-;

5. * BL 10'000 - 99'999: CHF 240.-;

6. * Zuteilung von 6-stelligen Wunschkontrollschildern: CHF 200.-.

b. Motorräder

1. * BL 1 - 9: CHF 2'000.-;

2. * BL 10 - 99: CHF 1'500.-;

3. * BL 100 - 999: CHF 500.-;

4. * BL 1'000 - 9'999: CHF 200.-;

5. * Zuteilung eines 5-stelligen Wunschkontrollschilds: CHF 200.-.

2. In den Ansätzen gemäss Abs. 1 sind die Gebühren für den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder eingeschlossen.

3. Die Ansätze gemäss Abs. 1 verstehen sich vorbehältlich einer Versteigerung der Kontrollschilder.

### § 5 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Gesuchsbehandlungen

1. Die Gebühren betragen für

a. * die erstmalige Abgabe eines Kollektiv-Fahrzeugausweises: CHF 320.-;

b. * die Abgabe eines zweiten oder weiteren Kollektiv-Fahrzeugausweises: CHF 110.-;

c. * die Bewilligung gelber Gefahrenlichter: CHF 40.-;

d. * die Bewilligung blauer Gefahrenlichter und eines Wechselklanghorns: CHF 40.-.

### § 6 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Sonstige Gebühren

1. Weitere Gebühren betragen für

a. * generelle Ersatzfahrzeugbewilligungen: CHF 40.-;

b. * Nachträge und Ergänzungen im Fahrzeugausweis: CHF 30.-;

c. * Versicherungswechsel: CHF 30.-;

d. * ...

e. * ...

f. * Jahresvignetten für Motorfahrräder (ohne Versicherungsprämie): CHF 25.-;

fbis. * Mofa-Ersatzvignettte (Verlust eines Vignettenteils): CHF 10.-;

fter. * Mofa-Ersatzvignettte (Verlust beider Vignettenteile): CHF 25.-;

g. * die Einleitung des Fahrzeugausweis- und Kontrollschilderentzugsverfahrens aufgrund von Versicherungskündigungen: CHF 40.-;

h. * die Ausschreibung von Kontrollschildern im Fahndungsregister des Bundes (RIPOL) aufgrund von Versicherungskündigungen, Nichtvorführung von Fahrzeugen, missbräuchliche Verwendung von Kontrollschildern und Fahrzeugausweisen sowie Nichtbezahlung der Verkehrsabgaben und/oder der Gebühren der MFK: CHF 55.-;

i. * die schriftliche Auskunftserteilung auf Gesuch hin von Angaben aus dem Fahrzeugausweis: CHF 30.-.

### § 7 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Lernfahrausweise

1. Die Gebühren betragen für

a. * Lernfahrausweise aller Kategorien: CHF 25.-;

b. * Duplikate eines Lernfahrausweises: CHF 25.-;

c. * Nachträge und Ergänzungen in Lernfahrausweisen: CHF 25.-.

2. Die Gebühren betragen für

a. * die Gesuchsbehandlung um Erteilung eines Lernfahr- und Führerausweises aller Kategorien: CHF 25.-;

a.bis * ...

b. * ...

c. * die Gesuchsbehandlung um Erteilung einer Ausbildungsbewilligung für LKW-Lehrlinge: CHF 35.-.

### § 8 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Führerausweise

1. Die Gebühren betragen für

a. * die Ausstellung eines Führerausweises im Kreditkartenformat sowie Nachträge und / oder Ergänzungen eines Führerausweises im Kreditkartenformat (FAK): CHF 35.-;

b. * ...

c. * ...

d. * internationale Führerausweise: CHF 35.-.

2. ...

3. Die Gebühren betragen für

a. * Gesuche um Umschrieb eines ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen: CHF 45.-;

b. * ...

c. * ...

d. * Gesuche für die Fahrlehrerweiterbildung: CHF 70.-;

e. * ...

f. * Gesuche um Erteilung einer Parkierungsbewilligung für Gehbehinderte: CHF 25.-.

### § 9 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Besondere Gebühren

1. Die Gebühren betragen für

a. * Bestätigungen, Bewilligungen und Ersatzformulare: CHF 25.-;

b. * die Bewilligung der ausserkantonalen Vorführung: CHF 30.-;

c. * die Verlängerung befristeter Ausweise und Bewilligungen: CHF 30.-;

d. * die Parkierungsbewilligung für Gehbehinderte und Behindertentransporte: CHF 0.- (kostenlos);

e. * die Aufforderung zur Änderung der Adressen in Ausweisen: CHF 30.-;

f. * die polizeiliche Zustellung von Verfügungen: CHF 370.-;

g. * Fotokopien (bis 3 Stück): CHF 3.-;

h. * die schriftliche Abgabe von 1 bis 5 Adressen: CHF 5.-;

i. * die schriftliche Abgabe von 6 und mehr Adressen (pro Adresse): CHF 0.50;

k. * Telefon- und Faxspesen: CHF 6.-;

l. * die Einleitung des Betreibungsverfahrens wegen Nichtbezahlung von Verkehrsabgaben und/oder Gebühren der MFK: CHF 55.-;

m. * den Versand einer Mahnung: CHF 20.-;

n. * die Auslandsüberweisung: CHF 15.-;

o. * ...

p. * ...

q. * eine 1. zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, die nicht online verschoben werden kann: CHF 0.- (kostenlos);

r. * eine zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, die Kunden online verschieben könnten und von der Motorfahrzeugkontrolle verschoben wird, pro Fahrzeug: CHF 10.-;

s. * jede weitere zulässige Verschiebung der periodischen Prüfung, pro Fahrzeug: CHF 10.-;

t. * die Briefzustellung per A- oder B-Post: CHF 0.- (kostenlos);

u. * die Briefzustellung per A-Post-Plus: CHF 5.-;

v. * die Briefzustellung per Einschreiben: CHF 10.-;

w. * die Paketzustellung bis 1000 Gramm: CHF 15.-;

x. * die Paketzustellung per Einschreiben: gemäss Auslagen;

y. * anfallende Sondergebühren für die Zustellung, z.B. Express: gemäss Auslagen;

z. * Überprüfung und Bestätigung der Personalien in Zusammenhang mit der Gesuchsbehandlung für Lehrfahr-/Führerausweise: CHF 10.-.

2. Bei der Abgabe von Tagesausweisen kann eine Kaution von bis zu CHF 500.- erhoben werden.

3. Die Kosten für ärztliche, psychologische und andere Untersuchungen gehen zulasten der Ausweisbewerberin / des Ausweisbewerbers oder der Ausweisinhaberin / des Ausweisinhabers.

### § 10 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Gebühren für den Erlass von Verfügungen

1. Verfügungen über den Entzug der Kontrollschilder und des Fahrzeugausweises aufgrund

a. * Nichterfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (Verfahren gemäss Art. 16 Abs. 1 und 4 SVG) CHF 140.-;

b. * Annullation ohne Ausserverkehrsetzung (Verfahren gemäss Art. 74 Abs. 5 VZV) CHF 140.-;

c. * Verlust von Kontrollschildern (Verfahren gemäss Art. 87 Abs. 2 VZV) CHF 140.-;

d. * Aufforderung zur Fahrzeugvorführung (Verfahren gemäss Art. 106 VZV) CHF 140.-;

e. * Versicherungskündigung (Verfahren gemäss Art. 7 VVV) CHF 140.-;

f. * Nichterfüllung der Bedingungen betreffend Tagesausweise (Verfahren gemäss Art. 20 Abs. 6 VVV) CHF 140.-.

2. Weitere Verfügungen

a. * Verfügungen über den Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweisen (Art. 23a Abs. 1 und 2 VVV) CHF 140.-;

b. * Verfügungen über die Verweigerung des Umschriebs eines ungültigen ausländischen Führerausweises in einen schweizerischen (Art. 45 VZV) CHF 140.-;

c. * berufliche Weiterbildung der Fahrlehrer (Verfügungen gemäss Art. 27 FV) CHF 140.-;

d. * Verfügungen auf Verlangen (Feststellungsverfügungen) CHF 200-400.-;

e. * Ausnahmebewilligung für Weiterbildungskurse (Verfügung gemäss Art. 150 Abs. 6 VZV) CHF 140.-.

3. Wird an Stelle einer Verfügung gemäss den Absätzen 1 und 2 eine Verwarnung ausgesprochen, beträgt die Gebühr CHF 40.

### § 11 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Gebühren nach Aufwand

1. Gebühren nach Aufwand werden erhoben für

a. eine Grosszahl von Fotokopien,

b. besonderen Aufwand für den polizeilichen Einzug von Kontrollschildern,

c. Versicherungsprämien,

d. * besondere Leistungen der Motorfahrzeugkontrolle.

2. Für die Weiterverrechnung gilt ein Stundenansatz von CHF 160.-.

### § 11a Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Zuständigkeit Gebührenerlass

1. Zuständig für den Gebührenerlass ist

a. bis CHF 5'000.- die Motorfahrzeugkontrolle;

b. ab CHF 5'001.- der Regierungsrat.

### § 12 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Änderung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 19. Juni 2001 über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft wird wie folgt geändert: ...

### § 13 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Aufhebung bisherigen Rechts

1. Die Verordnung vom 18. März 2003 über die Gebühren der Motorfahrzeugkontrolle wird aufgehoben.

### § 14 Verordnung über die Gebühren und besonderen Abgaben der Motorfahrzeugkontrolle - Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

