# JAAC.70.34 — Corporate Group Subsidiaries Treated as Separate Bidders

**Numéro de cause:** JAAC.70.34
**Citation:** VB CH JAAC.70.34
**Autorité / Tribunal:** Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017) (Secrétariat d'État à l'éducation et à la recherche)
**Date de la décision:** 2005-12-28
**Issue du litige:** Admis (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/vb/JAAC.70.34/corporate-group-subsidiaries-treated-as-separate-bidders
**Official Source URL:** https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007289.pdf?ID=150007289
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_VB/CH_VB_001_JAAC-70-34--_2005-12-28.html

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

A contracting authority stipulated that each bidder would be prequalified for at most one partial project. A bidder, a subsidiary within a corporate group, applied for multiple partial projects. The authority excluded the bidder from further consideration for one project because another subsidiary of the same group had already been prequalified for a different project. The court ruled that the subsidiaries should be considered separate bidders because they presented themselves as independent entities with distinct staff and expertise, and their offers were evaluated differently. Therefore, the exclusion was unlawful, and the case was remanded for a new participant selection.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 32 BoeB; Art. 1 al. 1 let. a BoeB; Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BoeB; Art. 1 Abs. 1 Bst. b BoeB — Art. 32 BoeB: Cited in the context of determining whether the case falls under Article 32, paragraph 2 of BoeB, which concerns the completion of the award procedure. Art. 1 al. 1 let. a BoeB: Cited as a fundamental principle of procurement law, specifically the principle of transparency, which obliges the contracting authority to create clear tender documents. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BoeB: Cited as fundamental principles of procurement law (transparency and equal treatment) that oblige the contracting authority to create clear and unambiguous tender documents.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 32 BoeB

Cited in the context of determining whether the case falls under Article 32, paragraph 2 of BoeB, which concerns the completion of the award procedure.

### 2. Art. 1 al. 1 let. a BoeB

Cited as a fundamental principle of procurement law, specifically the principle of transparency, which obliges the contracting authority to create clear tender documents.

### 3. Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BoeB

Cited as fundamental principles of procurement law (transparency and equal treatment) that oblige the contracting authority to create clear and unambiguous tender documents.

### 4. Art. 1 Abs. 1 Bst. b BoeB

Cited as the purpose of the law to strengthen competition among bidders.

### 5. Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB

Cited as the purpose of the law to promote the economic use of public funds.

### 6. Art. 28 BoeB

Mentioned regarding the applicant's failure to request suspensive effect.

## Texte intégral de la décision

JAAC 70.34




Auszug aus dem Entscheid BRK 2005-015 der
Eidgenössischen Rekurskommission für das
öffentliche Beschaffungswesen vom 28. Dezember
2005


Marché public en procédure d’adjudication sélective. Préqualification.
Exclusion. Notion de soumissionnaire.
Art. 1, art. 29 let. c et art. 32 LMP.
- L’adjudicateur a l’obligation, en vertu du principe de transparence
et aussi de celui de l’égalité de traitement (art. 1 al. 1 let. a et al. 2
LMP), de rédiger des documents d’appel d’offres aussi clairs et dénués
d’équivoque que possible. En l’espèce, la formulation de la règle posée
par l’adjudicateur dans les documents d’appel d’offres, règle selon
laquelle «un soumissionnaire» est préqualifié au plus pour un projet
partiel, ne permet pas de tirer des conclusions générales quant à la
question de savoir si, dans un groupe d’entreprises, il faut considérer
les sociétés filles individuellement ou l’ensemble du groupe comme un
«soumissionnaire» (consid. 2b).
- Examen du point de savoir si, dans le cas d’espèce, la recourante
pouvait être exclue au motif qu’une société soeur avait déjà été
préqualifiée pour un projet partiel. Sur la base des circonstances de fait
et en particulier des deux offres, les candidatures des deux sociétés filles
doivent être considérées comme provenant de deux soumissionnaires
différents (consid. 2c).
- Admission du recours et renvoi à l’instance précédente pour un
nouveau choix des participants (consid. 3).




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Öffentliche Beschaffung im selektiven Vergabeverfahren.
Präqualifikation. Ausschluss. Begriff des Anbieters.
Art. 1, Art. 29 Bst. c und Art. 32 BoeB.
- Die Vergabestelle hat aufgrund des Transparenz- und auch
des Gleichbehandlungsprinzips (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2
BoeB) die Verpflichtung, möglichst klare und unmissverständliche
Ausschreibungsunterlagen zu erstellen. Vorliegend erlaubt der
Wortlaut der von der Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterlagen
aufgestellten Regel, wonach «ein Anbieter» höchstens für ein
Teilprojekt präqualifiziert werde, keine generelle Schlussfolgerung
betreffend die Frage, ob in einer Unternehmensgruppe die einzelnen
Tochtergesellschaften oder aber die gesamte Gruppe als «Anbieter»
angesehen werden müssen (E. 2b).
- Prüfung, ob im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin
ausgeschlossen werden durfte, weil bereits eine Schwestergesellschaft
für ein Teilprojekt präqualifiziert worden ist. Die Bewerbungen
der beiden Tochtergesellschaften sind aufgrund der tatsächlichen
Verhältnisse und namentlich der beiden Offerten als von
unterschiedlichen Anbietern stammend zu beurteilen (E. 2c).
- Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung an die Vorinstanz zu
neuer Teilnehmerauswahl (E. 3).




Acquisti pubblici nella procedura selettiva. Prequalifica. Esclusione.
Nozione di offerente.
Art. 1, art. 29 lett. c e art. 32 LAPub.
- Sulla base del principio della trasparenza e anche di quello della
parità di trattamento (art. 1 cpv. 1 lett. a e cpv. 2 LAPub), l’ente
aggiudicatore è tenuto a creare documenti chiari e inequivocabili per
il bando di concorso. Nella fattispecie, la formulazione della regola
stabilita dall’ente aggiudicatore nei documenti del bando, secondo cui
«un offerente» può essere prequalificato al massimo per un progetto
parziale, non permette una conclusione di tipo generale per stabilire
se, nel caso di un consorzio di aziende, «l’offerente» è tutto il gruppo
oppure se tale posizione è delle singole aziende figlie (consid. 2b).
- Esame per stabilire se nella fattispecie la ricorrente poteva essere
esclusa perché una società sorella era già stata prequalificata per
un progetto parziale. Le offerte delle due società figlie devono essere
valutate sulla base delle circostanze concrete ed in particolare come
due offerte provenienti da offerenti diversi (consid. 2c).
- Accoglimento del ricorso e rinvio all’autorità inferiore per una nuova
selezione dei partecipanti (consid. 3).




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Zusammenfassung des Sachverhalts:
A. Die armasuisse Bauten schrieb im Schweizerischen Handelsamtsblatt
einen Dienstleistungsauftrag betreffend «Historische Abklärungen der
Schadstoffbelastungen auf Schiessplätzen und Schiessanlagen der Armee»
im selektiven Verfahren öffentlich aus. Die armasuisse ist beauftragt, die
Umwelteinwirkungen der Schiessplätze und Schiessanlagen, welche in der
Vergangenheit von der Armee genutzt worden sind, in der gesamten Schweiz
zu beurteilen. Diese Untersuchungen bilden einen Teil der ausgeschriebenen
Vergabe.
Die armasuisse hat die Bearbeitung des Projekts nach Regionen in acht
Teilprojekte aufgeteilt. In den Ausschreibungsunterlagen wurde Folgendes
festgelegt: «Der Anbieter kann sich für ein Teilprojekt seiner Wahl oder auch
für mehrere Teilprojekte bewerben. Ein Anbieter wird jedoch höchstens für
ein Teilprojekt präqualifiziert.»
Die X. A. AG hat sich für die fünf Teilprojekte 13, 21, 32, 41 und 42 beworben.
Mit Schreiben vom (...) wurde ihr von der armasuisse mitgeteilt, dass das
Büro X. B. SA, bereits für das Teilprojekt 12 präqualifiziert worden sei und aus
diesem Grund auf die Angebote der X. A. AG für die verschiedenen Teilgebiete
nicht mehr eingetreten werden könne.
B. Die X. A. AG (Beschwerdeführerin) erhebt gegen die Verfügung der
armasuisse betreffend das Teilprojekt 32 Beschwerde bei der Eidgenössischen
Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen (BRK). Sie beantragt,
sie sei im Teilprojekt 32 als präqualifiziert einzustufen. Aufgrund der
erreichten Punktezahl von 3.7 habe ihr Angebot den zur Präqualifikation
berechtigenden 3. Rang erreicht, sie sei jedoch mit dem Hinweis auf
die Präqualifikation in einem anderen Los als überzählig, d. h. als nicht
präqualifiziert eingestuft worden. Die Beschwerdeführerin als rechtlich
eigenständige Firma sei aber in keinem Teilprojekt präqualifiziert worden.
C. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2005 beantragt die armasuisse, die
Beschwerde sei abzuweisen. Zum Sachverhalt legt sie dar, die X.-Gruppe, zu
welcher die Beschwerdeführerin sowie die X. B. SA und die X. C. SA gehörten,
habe insgesamt acht Angebote eingereicht und sich für eine Präqualifikation
in allen acht Teilprojekten beworben. Die Beschwerdeführerin habe mit ihrem
Angebot für das Teilprojekt 32 den Platz 5 von 9 erreicht. Die Angebote auf
dem 1., 2. und 6. Platz seien für das Teilprojekt 32 präqualifiziert worden,
jene auf dem 3., 4. und 5. Platz hätten nicht berücksichtigt werden können, da
diese Anbieter bereits in einem anderen Teilprojekt präqualifiziert worden
seien. In materieller Hinsicht stellt sich die armasuisse auf den Standpunkt,
alle acht Angebote der X.-Gruppe seien als vom gleichen Anbieter stammend
zu beurteilen. Das Angebot der Beschwerdeführerin sei gemäss dem in Ziff.
2.2 der Ausschreibungsunterlagen genannten Grundsatz nicht berücksichtigt
worden, weil die X. B. SA bereits für das Teilprojekt 12 präqualifiziert worden
sei. Im Beschaffungsrecht sei die Abgrenzung zwischen eigenständigem
Anbieter und Filiale im Einzelfall zu prüfen. Es sei nicht allein von der
handelsregisterrechtlichen Konstellation auszugehen, sondern auch vom
Marktauftritt der Anbieter, Präsentationsunterlagen, «Corporate Identity» usw.
Alle X.-Gesellschaften verfügten über eine gemeinsame Firmen-Broschüre,
woraus hervorgehe, dass sie denselben Verwaltungsrat und die gleiche




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Direktion hätten und im Internet-Auftritt träten die Niederlassungen als
einheitliche Firma X. auf. Die acht Angebote der X.-Gruppe seien deswegen als
von «einem Anbieter» stammend anzusehen.
D. In ihrer Replik vom 10. Oktober 2005 verlangt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und führt im Wesentlichen aus,
in den Unterlagen sei nirgends die Rede davon gewesen, dass selbständige
Firmen wie die Beschwerdeführerin ausgeschlossen würden, weil sie einer
bestimmten Gruppe bzw. Holding angehörten. Es treffe nicht zu, dass
sie dieselben Verwaltungsräte habe wie die anderen Gesellschaften der
X.-Gruppe oder wie die X. Holding AG. Sie habe gar keine Rechtsbeziehungen
zu den anderen X.-Gesellschaften. Der einheitliche Internetauftritt und
die Mailadressen der X. Holding AG seien im Zusammenhang mit der
PR-Strategie («Corporate Identity») zu sehen. Dies sei jedoch nicht zu
verwechseln mit der Unabhängigkeit und Selbständigkeit der Gesellschaft.
Unter den X.-Gesellschaften bestehe keine fachtechnische, persönliche oder
wirtschaftliche Abhängigkeit.
E. Mit Duplik vom 24. Oktober 2005 präzisiert die armasuisse ihre Angabe
in der Vernehmlassung betreffend die gemeinsamen Verwaltungsräte
dahingehend, dass die Verwaltungsräte der X. Holding AG ausnahmslos
auch Verwaltungsratsmandate in den einzelnen Filialen innehielten. Weiter
macht sie geltend, dass die einzelnen Filialen der gemeinsamen Leitung der
X.-Gruppe, sprich der X. Holding AG, unterliegen würden und deswegen nicht
als unabhängig betrachtet werden könnten.
Aus den Erwägungen:
1. (...)
2. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine selbständige
Aktiengesellschaft. Sie ist Teil der X.-Gruppe, zu welcher als
Tochtergesellschaften auch die X. C. SA in (...) und die X. B. SA in (...)
gehören. Die Gruppe weist zudem eine Management-Gesellschaft auf, die
X. Management AG. Die X. Holding AG ist als Muttergesellschaft zu 100% an
allen diesen Gesellschaften beteiligt.
Die Beschwerdeführerin stellt die konkrete Anwendung der in den
Ausschreibungsunterlagen (...) enthaltenen Regel in Frage, welche wie folgt
lautet: «Der Anbieter kann sich für ein Teilprojekt seiner Wahl oder auch
für mehrere Teilprojekte bewerben. Ein Anbieter wird jedoch höchstens
für ein Teilprojekt präqualifiziert.» Die grundsätzliche Frage, ob diese
Einschränkung der Präqualifikationsmöglichkeit auf ein Teilprojekt pro
Anbieter vor dem Vergaberecht standhält, wird von der Beschwerdeführerin
hingegen nicht thematisiert. Nachdem diese Bestimmung jedenfalls nicht
als offensichtlich unzulässig anzusehen ist, besteht für die BRK kein Anlass,
diese Frage von Amtes wegen näher abzuklären (siehe auch André Moser,
in: Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen,
Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 1.9). Gestützt auf diese Bestimmung
in den Ausschreibungsunterlagen hatte die armasuisse alle Bewerbungen der
X.-Gruppe, nämlich diejenigen der Beschwerdeführerin, der X. B. SA in (...)
und der X. C. SA in (...), als vom gleichen Anbieter stammend beurteilt und
folglich nur eine Bewerbung, jene der X. B. SA (bzw. der Zweigniederlassung)
für das Teilprojekt Nr. 12, für die Teilnahme am weiteren Vergabeverfahren



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berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung,
dass jede Gesellschaft der Gruppe als eigenständige Anbieterin zu betrachten
sei. Obwohl sie sich ursprünglich für mehrere Teilprojekte beworben hat,
beantragt sie in ihrer Beschwerde die Präqualifikation lediglich für das
Teilprojekt Nr. 32. Somit ist in casu zu prüfen, ob - in Berücksichtigung der
genannten Ausschreibungsbestimmung - die Beschwerdeführerin noch
für das Teilprojekt Nr. 32 ausgewählt werden kann, obwohl bereits eine
Schwestergesellschaft, die X. B. SA, für das Teilprojekt Nr. 12 selektioniert
worden ist. Nicht Gegenstand des vorliegenden Entscheides ist hingegen die
Frage, ob es auch zulässig wäre, mehrere Schwestergesellschaften für dieselbe
Vergabe (bzw. in casu dasselbe Teilprojekt) zu präqualifizieren.
a. Das Vergaberecht regelt nicht, wie die Situation zu beurteilen ist,
wenn wie vorliegend mehrere parallele (selektive) Vergabeverfahren
durchgeführt werden und sich für die verschiedenen Vergaben gleichzeitig
mehrere Gesellschaften bewerben, die derselben Holding angehören
(eine pro Teilprojekt). Prinzipiell spricht nichts dagegen, zwei Bewerber
ein und derselben Gruppe für unterschiedliche Teilprojekte zuzulassen.
Namentlich stehen dem auch die vergaberechtlichen Grundsätze in
Art. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das öffentliche
Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) nicht entgegen. Der Zweck des
Gesetzes, den Wettbewerb unter den Anbietern zu stärken (Art. 1 Abs. 1
Bst. b BoeB) sowie jener der Förderung des wirtschaftlichen Einsatzes
der öffentlichen Mittel (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BoeB), werden dadurch nicht
vereitelt, denn innerhalb der einzelnen Teilprojekte konkurrenzieren
die Gruppengesellschaften nicht direkt untereinander, sondern nur mit
den anderen Bewerbern für das entsprechende Teilprojekt; irgendwelche
Absprachen unter den Gruppengesellschaften würden das Vergabeverfahren
somit nicht verfälschen.
b. Die Vergabebehörde hat betreffend diesen Sachverhalt in der fraglichen Ziff.
2.2 der Ausschreibungsunterlagen nun eine spezielle Regelung aufgestellt und
festgehalten, dass «ein Anbieter» höchstens für ein Teilprojekt präqualifiziert
werde. Zu prüfen ist damit im Folgenden, wie diese Bestimmung auszulegen
ist und ob als «Anbieterin» in diesem Sinne die X.-Gruppe als Ganzes oder die
einzelnen Tochtergesellschaften zu gelten haben.
Die Vergabestelle hat aufgrund des Transparenz- und auch des
Gleichbehandlungsprinzips (Art. 1 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BoeB)
die Verpflichtung, möglichst klare und unmissverständliche
Ausschreibungsunterlagen zu erstellen (siehe auch Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich
2003, Rz. 193 [namentlich betreffend Leistungsbeschrieb] sowie Fn. 454 zu Rz.
211 mit Hinweis). Eine klare Definition des von ihr verwendeten Terminus
«Anbieter» hat die armasuisse jedoch unterlassen. Der Wortlaut von Ziff. 2.2
der Ausschreibungsunterlagen erlaubt keine generelle Schlussfolgerung
betreffend die Frage, ob in einer Unternehmensgruppe die einzelnen
Tochtergesellschaften oder aber die gesamte Gruppe als «Anbieter» angesehen




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werden müssen. Folglich muss im Einzelfall geprüft werden, ob bei der
konkreten Gruppe die tatsächlichen Verhältnisse derart sind, dass von einer
Einheit bzw. einem einzigen Anbieter auszugehen ist.
c.aa. In rechtlicher Hinsicht ist auch eine Aktiengesellschaft, die Teil
einer Gruppe ist und von der Muttergesellschaft zu 100% gehalten wird,
selbständig und hat eigene Rechtspersönlichkeit. Hingegen kann es in solchen
Konstellationen an der wirtschaftlichen Unabhängigkeit fehlen. Sind mehrere
Unternehmen rechtlich selbständig organisiert, wirtschaftlich aber unter
einheitlicher Leitung zu einem Gesamtunternehmen zusammengefasst,
wird von einem Konzern gesprochen (siehe Definition in Art. 662e Abs. 1 des
Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Arthur Meier-Hayoz/Peter
Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 9. Aufl., Zürich 2004, S.
609). Der Konzernleitung kommen dabei die gemäss Art. 716a Abs. 1 OR
nicht übertragbaren Aufgaben zu. Sie bestimmt zumindest die Strategie, die
Organisation sowie das Leitungspersonal für den gesamten Konzern und sie
beherrscht die Finanzen (Peter Böckli, Schweizer Aktienrecht, 3. Aufl., Basel
2004, S. 1188, ausführlicher S. 1169 - 1171). Auf der anderen Seite gilt Art. 716
a Abs. 1 OR aber auch für den Verwaltungsrat der Untergesellschaft, diesem
sollte von Gesetzes wegen eine gewisse Unabhängigkeit zukommen (siehe zu
dieser Problematik ausführlich: Böckli, a.a.O., S. 1182 ff.).
bb. Vorliegend ist nicht im Detail bekannt, welchen Einfluss die
Muttergesellschaft der X.-Gruppe auf ihre Tochtergesellschaften
ausübt und inwiefern die Gruppe einheitlich geleitet wird. Aus den
Handelsregisterauszügen der verschiedenen X. Gesellschaften (...) ist
ersichtlich, dass zwei Mitglieder des Verwaltungsrats der Muttergesellschaft
gleichzeitig Mitglieder (wovon einer sogar Präsident) des Verwaltungsrats der
Beschwerdeführerin sind. Generell bestehen zwischen der Muttergesellschaft
und den verschiedenen Tochtergesellschaften vielfältige Überschneidungen
personeller Art in Bezug auf die Verwaltungsräte, Geschäftsleitung und
weiteren zeichnungsberechtigten Personen. Aufgrund dieser Doppelmandate
und der Beherrschungsmöglichkeit über die 100%-Beteiligung (Stimmrecht an
der Generalversammlung), hat die Muttergesellschaft doch weitreichende
Einflussmöglichkeiten auf die Tochtergesellschaften. Dokumentiert ist
überdies, dass die X.-Gruppe und deren Gesellschaften einen einheitlichen
Marktauftritt aufweisen (...). Unter diesen Umständen ist eine gewisse (von
der armasuisse geltend gemachte) einheitliche wirtschaftliche Leitung
der gesamten Gruppe zwar nahe liegend; die tatsächliche Intensität
der einheitlichen Leitung ist aber nicht belegt. Auch wenn von einem
Konzernverhältnis und einer einheitlichen Leitung der Gruppe auszugehen
wäre, könnte daraus jedoch noch nicht zwingend geschlossen werden, dass die
einzelnen Gesellschaften bezüglich der Führung ihrer Geschäfte im konkreten
Fall nicht unabhängig sein und als eigenständige Anbieter handeln konnten.
cc. Die beiden vorliegenden Bewerbungen der Beschwerdeführerin und der X.
C. SA (...) vermitteln im Gegenteil den Eindruck, dass diese als getrennte und
unabhängig handelnde Anbieterinnen aufgetreten sind. Jede Unternehmung
verfügt über ihre eigenen Angestellten; bei der angegebenen Anzahl der
Mitarbeiter (...) ist davon auszugehen, dass es sich jeweils um Personal
der einzelnen Gesellschaft handelt. Es sind auch je eigene Fachkräfte
vorgesehen für die betreffenden Projekte (...). Weiter nennen die beiden
Tochtergesellschaften unterschiedliche Referenzen, die soweit ersichtlich



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nur die eigene Gesellschaft betreffen (...). Das Firmenportrait wurde zwar
wohl für alle Gesellschaften einheitlich ausgearbeitet, es ist aber doch primär
auf die einzelne Unternehmung ausgerichtet (...). Folgerichtig haben die
beiden Teilnahmeanträge von der armasuisse bei der Auswertung auch
unterschiedliche Bewertungen erhalten, so beispielsweise bei den Referenzen,
den personellen Ressourcen, der Qualifikation der Schlüsselpersonen und
den Erfahrungen im Rahmen der Altlastenbearbeitung (...). Bei diesen
Gegebenheiten sind die zwei Bewerbungen als von unterschiedlichen
Anbietern stammend zu beurteilen. Die Bewerbung der X. B. SA befindet
sich nicht in den Akten, es ist aber davon auszugehen, dass sie an den
vorstehenden Feststellungen nichts ändern würde. Überdies ist festzustellen,
dass der von der armasuisse in der Vernehmlassung angegebene Zweck der
Regel in Ziff. 2.2 der Ausschreibungsunterlagen (Verteilen auf möglichst viele
Gutachterbüros; Fachwissen und lokale Kenntnisse möglichst vieler Anbieter;
...) ebenfalls nicht dagegen spricht, mehrere Gesellschaften derselben
Gruppe zu selektionieren, falls diese wie vorliegend über eigenes Personal,
namentlich eigene Fachkräfte (also unterschiedliches Fachwissen) und durch
ihre geografische Verteilung über je unterschiedliche lokale Kenntnisse
verfügen. Zusammenfassend sind die drei Tochterunternehmen bezüglich
der vorliegenden Vergabe als gemäss Ziff. 2.2 Ausschreibungsunterlagen
eigenständige «Anbieter» anzusehen.
3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache zu
neuem Entscheid betreffend Teilnehmerauswahl für das Teilprojekt Nr. 32 an
die armasuisse zurückzuweisen.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keinen Antrag auf
aufschiebende Wirkung gestellt (vgl. Art. 28 BoeB). Allerdings ist der BRK
aus einem anderen Beschwerdeverfahren (...) bekannt, dass das Verfahren
suspendiert worden ist bis zur Behandlung sämtlicher vor der BRK hängigen
Beschwerden im Zusammenhang mit allen Teilprojekten der Gesamtvergabe.
Im parallelen Verfahren ein anderes Teilprojekt betreffenden in Sachen X.
C. SA (...) wurde überdies die aufschiebende Wirkung verlangt und vom
Präsidenten der BRK superprovisorisch erteilt. Es ist demnach davon
auszugehen, dass das Verfahren betreffend Teilprojekt Nr. 32 noch nicht
weitergeführt worden ist und es ist offensichtlich noch kein Zuschlag erfolgt,
geschweige denn mit einer Anbieterin ein Vertrag abgeschlossen worden. Ein
Anwendungsfall im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BoeB liegt mithin nicht vor.
Die Beschwerdeführerin verlangt nicht einen Abbruch und die Wiederholung
des ganzen Vergabeverfahrens, sondern vielmehr ihre Zulassung zur
Offertstellung. Der versäumte Antrag auf aufschiebende Wirkung hat
nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin zwingend vom Verfahren
ausgeschlossen werden muss, sondern die Zulassung zum Angebot ist
trotzdem noch möglich (vgl. Entscheide der BRK vom 6. Dezember 2003
i.S. E. AG [BRK 2002-012], E. 4b; vom 12. Dezember 2003, veröffentlicht
in: VPB 68.65 E. 5a). Das Vergabeverfahren ist wie dargelegt noch nicht so
weit fortgeschritten, dass eine Zulassung der Beschwerdeführerin nicht
mehr praktikabel erscheint. Somit ist ihrem Antrag auf Präqualifikation zu
entsprechen. Wie die Vergabestelle dabei vorgehen will, bleibt ihr überlassen,
solange die Chancengleichheit der Beschwerdeführerin mit den übrigen
präqualifizierten Teilnehmern gewahrt bleibt (vgl. auch Entscheid der BRK
vom 13. Juni 1997 i.S. W. [BRK 1997-006], E. 5d). Grundsätzlich sollte eine



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Zulassung der Beschwerdeführerin zusätzlich zu den bereits ausgewählten
Bewerbern möglich sein, da die Zahl der zu präqualifizierenden Anbieter
in der Ausschreibung für den Fall, dass eine Vielzahl von Eingaben erfolgen
sollte, auf fünf, ansonsten aber gar nicht beschränkt worden ist. Entgegen
den Angaben der armasuisse in der Vernehmlassung (...) ist den Akten nicht
zu entnehmen, dass die Anzahl der Präqualifikationen auf drei beschränkt
worden wäre.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Angebot für das
Teilprojekt 32 nur den Platz 5 erreicht hat und die beiden vor ihr platzierten
Angebote (3. und 4. Rang) aus dem selben Grund nicht präqualifiziert
worden sind wie die Beschwerdeführerin (weil sie bereits in einem
anderen Teilprojekt berücksichtigt worden seien; ...), ändert im Übrigen
nichts am vorstehenden Ergebnis, wonach aufgrund der Gutheissung der
Beschwerde die Beschwerdeführerin ebenfalls zu präqualifizieren ist. Die
beiden besser bewerteten Anbieter auf den Rängen 3 und 4 haben ihre
Nichtberücksichtigung nicht angefochten und dürfen, selbst wenn ihr
Ausschluss ebenfalls zu Unrecht erfolgt sein sollte, nicht mehr nachträglich
präqualifiziert werden. (...)




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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften
Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées
Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali




JAAC 70.34 - Auszug aus dem Entscheid BRK 2005-015 der Eidgenössischen
Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 28. Dezember 2005



In                               Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Dans                             Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération
In                               Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione

Jahr                             2006
Année
Anno


Band                             70
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