# I 2024 38 — Disability Benefits Objection Deadline Extension Denial

**Numéro de cause:** I 2024 38
**Citation:** VG SZ I 2024 38
**Autorité / Tribunal:** Verwaltungsgericht (1. Kammer)
**Date de la décision:** 2024-06-10
**Issue du litige:** Rejeté (Dismissed)
**Frais judiciaires:** sans frais
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/sz/I%202024%2038/disability-benefits-objection-deadline-extension-denial
**Official Source URL:** https://gerichte.sz.ch/vg/tribunavtplus/loadTable
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/SZ_Verwaltungsgericht/SZ_VG_003_I-2024-38_2024-06-10.pdf

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

An appellant sought the reinstatement of the deadline to file an objection against a decision that terminated her disability insurance benefits, claiming she was incapacitated by severe illness (COVID-19) and a subsequent foot fracture during the objection period, which ended on December 14th. The court reasoned that the grounds cited for the delay—illness and fracture—were either diagnosed after the deadline expired or not substantiated by medical records to the extent required to demonstrate objective inability to act, particularly since medical notes indicated the appellant was consulting doctors and discussing the decision in late November; consequently, the initial administrative body was correct in refusing to consider the late objection, and the court dismissed the appeal challenging that non-entry decision.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 61 lit. fbis ATSG; Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981; Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005; Art. 41 ATSG — Art. 61 lit. fbis ATSG: Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 UVG for the decision not to levy costs. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981: Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG for the decision not to levy costs. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005: Cited as the basis for the appeal procedure to the Federal Supreme Court against this decision.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 61 lit. fbis ATSG

Cited in conjunction with Art. 1 Abs. 1 UVG for the decision not to levy costs.

### 2. Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981

Cited in conjunction with Art. 61 lit. fbis ATSG for the decision not to levy costs.

### 3. Art. 42 und 82ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005

Cited as the basis for the appeal procedure to the Federal Supreme Court against this decision.

### 4. Art. 41 ATSG

Although the court extensively discusses this article in its reasoning regarding the refusal to restore the appeal deadline, it is not explicitly cited in order no. 1 or 2, which constitutes the final order.

## Texte intégral de la décision

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
Kammer I




I 2024 38




                 Entscheid vom 10. Juni 2024




Besetzung        Dr.iur. Vital Zehnder, Vizepräsident
                 Dr.med. Bernhard Zumsteg, Richter
                 Dr.med. Pierre Lichtenhahn, Richter
                 lic.iur. Josef Mathis, Gerichtsschreiber




Parteien         A.________,
                 Beschwerdeführerin,

                 gegen

                 B.________ AG,
                 Vorinstanz,




Gegenstand       Unfallversicherung (Wiederherstellung Einsprachefrist)
Sachverhalt:

A.    A.________ (Jg. 1965) erlitt am 31. Januar 1994 einen Unfall. Sie war ge-
stützt auf eine Verfügung vom 7. Februar 1996 seit dem 1. Februar 1996 Emp-
fängerin einer Unfall-Invalidenrente von 55% und erhielt gestützt auf eine Verfü-
gung vom 17. März 2004 eine Integritätsentschädigung von 31.875% (Vi-act. 1).
Nach einer Gesamtprüfung des Falles durch die B.________ AG (nachfolgend:
Vorinstanz) zog diese die beiden Verfügungen in Wiedererwägung und verfügte
am 7. November 2023:
      1.      Die Verfügungen vom 07.02.1996 und vom 17.03.2004 werden aufgehoben.
      2.      Die Versicherungsleistungen werden per 31.12.2023 eingestellt.
      3.      Einer allfälligen Einsprache wird die aufschiebende Wirkung entzogen (Art.
              11 ATSV).
      4.      Es werden keine Kosten erhoben.

B.    Mit Schreiben datiert vom 23. Januar 2024 opponierte A.________ gegen
obenstehende Verfügung. Sie erbat deren Widerruf oder andernfalls um Frister-
streckung zur Einreichung einer Stellungnahme (Vi-act. 3). Genanntes Schreiben
wurde am 24. Januar 2024 (Datum Postaufgabe) per Einschreiben versandt.
Dem Schreiben waren zwei Arztzeugnisse beigefügt, welche A.________ eine
Arbeitsunfähigkeit vom 20. - 24. Dezember und vom 27. - 31. Dezember 2023 at-
testierten.

C.    Nachdem die Vorinstanz mit dem Einverständnis von A.________ eigene
Abklärungen unternahm und von den im relevanten Zeitraum behandelnden Ärz-
ten Patientenakten einholte, erliess sie am 15. März 2024 folgenden Einspra-
cheentscheid (Vi-act. 14):
      1.      Das Gesuch um Widerherstellung der Frist wird abgewiesen.
      2.      Auf die Einsprache vom 23.01.2024 wird nicht eingetreten.
      3.      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben; eine Parteientschädigung wird
              nicht zugesprochen.

D.    Mit Schreiben datiert vom 25. April 2024 (Datum Postaufgabe: 27.04.2024)
ersucht A.________ die Vorinstanz um nochmalige Prüfung des genannten Ein-
spracheentscheids. Die Vorinstanz hat das Schreiben dem Verwaltungsgericht
am 30. April 2024 zur Beurteilung als Verwaltungsgerichtsbeschwerde weiterge-
leitet (Vi-act. 18).

E.    Nachdem das Verwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit prozesslei-
tender Verfügung vom 1. Mai 2024 aufforderte bzw. ihr Gelegenheit bot, ihre Be-
schwerdeschrift unterzeichnet erneut einzureichen, und die Beschwerdeführerin
dieser Aufforderung fristgerecht nachkam, erhielt die Vorinstanz Gelegenheit zur

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Einreichung einer Vernehmlassung. Vernehmlassend stellt die Vorinstanz fol-
gende Anträge:
      1.    Die Beschwerde vom 25.04.2024 sei vollumfänglich abzuweisen.
      2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführe-
            rin.

F.    Hierzu nahm die Beschwerdeführerin innert Frist keine Stellung.



Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.    Der Umfang der Tätigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz
wird durch den Anfechtungsgegenstand begrenzt (VGE III 2015 98 vom
26.08.2015 E. 1.2). Ist die Vorinstanz auf die Begehren einer rechtsuchenden
Person nicht eingetreten, so hat das Verwaltungsgericht gemäss ständiger
Rechtsprechung auf Beschwerde hin demzufolge grundsätzlich nur zu prüfen, ob
dieser Nichteintretensentscheid zu Recht erfolgt ist. Verneint es diese Frage, so
hebt es den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz
zurück, damit diese hinsichtlich dieses Rechtsmittels einen Sachentscheid
trifft (VGE II 2021 50 vom 16.06.2021 E. 1.1 mit Hinweisen).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Nichteintretensentscheid
vom 15. März 2024. Strittig - und durch das Verwaltungsgericht zu prüfen - ist
damit allein, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Einsprache vom 23. resp. 24. Ja-
nuar 2024 nicht eingetreten ist. Soweit die Beschwerdeführerin jedoch sinn-
gemäss die Aufhebung der Verfügung vom 7. November 2023 beantragt, ist dar-
auf nicht einzutreten.

2.1   Gemäss Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung vom 7. No-
vember 2023 konnte gegen diese innert 30 Tagen seit Erhalt bei der Allianz
Suisse Versicherungen schriftlich Einsprache erhoben werden (vgl. Vi-act. 1).

Dies stimmt überein mit Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) vom 6. Oktober 2000,
wonach gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle
Einsprache erhoben werden kann. Die Rechtsmittelfrist beginnt gestützt auf
Art. 38 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Ist der letzte Tag
der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantona-
len Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag
(Abs. 3). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten
bestimmt sind, stehen unter anderem vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Ja-
nuar des Folgejahres still (Abs. 4 lit. c).

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Damit die Frist gewahrt ist, muss die Sendung gestützt auf Art. 39 ATSG spätes-
tens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu des-
sen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

Bei der Frist in Art. 52 Abs. 1 ATSG handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die
gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann (Urteil BGer
9C_191/2016 vom 18.5.2016 E. 4.1). Das Einspracheverfahren wird mit einem
Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen -
unter anderem das Einhalten der Einsprachefrist - nicht erfüllt sind (vgl. BGE 142
V 154 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2.1 Ist die gesuchstellende Person (hier die Beschwerdeführerin) unverschul-
deterweise abgehalten worden, binnen Frist Einsprache zu erheben, so wird die
Frist wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes binnen 30 Tagen
nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand-
lung nachholt (Art. 41 ATSG).

2.2.2 Unverschuldet ist das Versäumnis, wenn dafür objektive Gründe vorliegen
und der Partei keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (EGV-SZ 1997
Nr. 26 E. 2b; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 587). Es muss sich um Gründe von
einigem Gewicht, wie schwere Erkrankung oder Unfall, höhere Gewalt (wie Na-
turkatastrophen), plötzlich eintretende Handlungsunfähigkeit, unerwarteter Tod
naher Angehöriger und dergleichen handeln, so dass die betroffene Person von
der Rechtshandlung abgehalten wird, und auch nicht in der Lage ist, eine Vertre-
tung zu bestellen (BGE 112 V 225, 108 V 109). Gründe wie Ferienabwesenheit,
Arbeitsüberlastung, Unbeholfenheit oder Unachtsamkeit reichen praxisgemäss
nicht aus (Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 587; VGE II 2022 88 vom 15.2.2023
E. 2.3.2; VGE II 2015 39 vom 26.8.2015 E. 3.1; VGE II 2013 105 vom 23.10.2013
E. 2.1; VGE I 2007 284 vom 22.1.2008 E. 2.6). Das Fehlen eines Verschuldens
kann nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist bei der Beurteilung ein
strenger Massstab anzuwenden (BGE 143 V 312 E. 5.4.1). Einer Fristwiederher-
stellung steht demgemäss bereits schon leichtes Verschulden der betroffenen
Person entgegen (Griffel, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 12 N 44).

2.2.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung soll der Behörde bei der Beurteilung
des geltend gemachten Wiederherstellungsgrundes zwar ein weiter Ermessens-
spielraum zukommen, doch darf ein Hinderungsgrund im Interesse eines geord-
neten Verfahrensablaufes nicht leichthin angenommen werden (vgl. VGE II 2012

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107 vom 25.9.2012 E. 4 mit Hinweisen auf EGV-SZ 1997 Nr. 26 E. 2b; BGE 108
V 110; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., Rz. 588; VGE II 2013 38 vom 26.8.2013
E. 3.3). Bei den anerkannten Wiederherstellungsgründen handelt es sich somit
um Situationen, in welchen es der betroffenen Person überhaupt nicht oder nur
mittels unverhältnismässigem Aufwand möglich ist, die Frist einzuhalten (VGE II
2021 33 vom 17.1.2021 E. 2.4). So wird etwa eine Fristwiederherstellung in der
Praxis beispielsweise bei schweren Krankheiten, bei einer Rechtsänderung, de-
ren Tragweite nicht ohne Weiteres absehbar war, oder in engen Grenzen bei
sprachlichen Schwierigkeiten zugelassen, nicht aber bei Krankheiten, welche ei-
ne Fristwahrung nicht völlig ausschliessen, bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit
oder bei Arbeitsüberlastung (Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 41 N 7 mit Zitaten).
Verbleibt trotz Eintritt einer Erkrankung davor oder danach ausreichend Zeit zur
Fristwahrnehmung oder Mandatierung einer Vertretung, ist regelmässig kein
Fristwiederherstellungsgrund     gegeben   (vgl.   BSK   ATSG-Randacher/Weber,
Art. 41 N 9).

3.1 Die Verfügung vom 7. November 2023 wurde eingeschrieben versandt und
der Beschwerdeführerin nach Angabe der Vorinstanz am 14. November 2023
zugestellt (angefochtener Einspracheentscheid, Rz. 3). Die Beschwerdeführerin
bestreitet weder den Erhalt noch den Zeitpunkt der Zustellung. Die Einsprache-
frist begann somit am 15. November 2023 zu laufen und endete am Donnerstag,
dem 14. Dezember 2023. Die Einspracheschrift der Beschwerdeführerin wurde
am 24. Januar 2024 der Post übergeben (Vi-act. 3). Die Einsprache erfolgte so-
mit nach Ablauf der Einsprachefrist, mithin verspätet, was die Beschwerdeführe-
rin an sich auch nicht bestreitet.

3.2   Bereits in der Einsprache beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss
die Wiederherstellung der versäumten Frist. Sie machte geltend, im Dezember
schwer an Corona erkrankt und daher fünf Wochen im Bett gewesen zu sein. In
dieser Zeit sei es ihr kaum möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen, ge-
schweige denn sich um irgendetwas anderes zu kümmern, wie bspw. die Lektüre
der langen Verfügung der Vorinstanz. Sie habe nicht einmal fernsehen können.
Deswegen habe sie den Fristablauf verpasst. Hinzu komme, dass sie noch nicht
gänzlich auskuriert sei und sich den Fuss gebrochen habe.

3.3   Aufgrund der beschwerdeführerischen Schilderungen hat die Vorinstanz
bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte eingeholt. Wie die Vor-
instanz zu Recht ausführt, ergibt sich aus diesen Akten kein Bruch des Fusses.
Ein mit den beschriebenen Fussschmerzen in Verbindung stehender Sturz mit
Knie- und OSG-Verletzung ereignete sich im Oktober 2023 und damit lange vor

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dem Fristenlauf (Vi-act. 11, Sprechstundenbericht vom 14.12.2023). Es ist auch
nicht ersichtlich, dass dieser Sturz die Beschwerdeführerin daran gehindert hätte,
ihre Wohnung zu verlassen, nahm diese doch immerhin mehrfach (besonders re-
levant: 20.11.2023, 22.11.2023; vgl. Vi-act. 11, Bericht Dr. med. C.________
vom 28.02.2024) ärztliche Konsultationstermine wahr und arbeitete sie zumin-
dest bis 20. November 2023 voll weiter (vgl. Sprechstundeneintrag vom
20.11.2023). In den beschriebenen Fussschmerzen bzw. dem angeblichen Bruch
des Fusses lässt sich mithin kein Hindernis für eine fristgerechte Einsprache er-
kennen. Daran ändert nichts, dass der Bruch am Fuss erst im Januar 2024 dia-
gnostiziert worden sei, wie die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht aus-
führt.

Auch die von der Beschwerdeführerin behauptete Schwierigkeit, die aus ihrer
Sicht lange Verfügung vom 7. November 2023 zu lesen, scheint sie nicht daran
gehindert zu haben, dies doch (rechtzeitig) zu tun. So hat die Vorinstanz zutref-
fend hervorgehoben, dass aus dem Sprechstundeneintrag vom 22. November
2023 von Dr. med. C.________ hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin den
Inhalt der Verfügung verstanden und diesen mit ihrem Arzt auch besprochen hat.
So notiert Dr.med. C.________, gemäss Beschwerdeführerin wolle die Vorin-
stanz die Rentenzahlungen Ende 2023 einstellen, sie sei besorgt, wünsche 'ural-
te Akten aus dem Jahr 1994'. Auch der Arzt studierte die Akten, händigte ihr die
Originalberichte aus und empfahl, einen Anwalt zu nehmen. Damit aber steht
fest, dass die Beschwerdeführerin spätestens am 22. November 2023 betreffend
die Verfügung vom 7. November 2023 ausreichend im Bilde war, um innert Frist
eine angemessen begründete Einsprache zu erheben (vgl. Art 10 der Verord-
nung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR
830.11] vom 11.9.2002). Auch hierin ist demnach kein Hindernis für eine fristge-
rechte Einsprache zu sehen.

Sowohl die von der Beschwerdeführerin als Begründung für die erschwerte bzw.
unmögliche Fristeinhaltung ins Feld geführte Covid-Erkankung, welche am
16. Dezember 2023 diagnostiziert wurde (Vi-act. 13, Bericht med. pract.
D.________ vom 26.12.2023), als auch die ins Recht gelegten Arztzeugnisse
(Vi-act. 3) betreffen einen Zeitraum nach Fristablauf und stehen folglich in kei-
nem Zusammenhang mit der Fristwahrung. Zwar beschreibt Dr. med.
C.________ in seinem Bericht vom 26. Dezember 2023, dass die Beschwerde-
führerin anfangs Dezember erkältet gewesen sei, dass es nachher wieder besser
geworden und sie seit einer Woche, somit ungefähr seit dem 19. Dezember
2023, wieder im Bett sei. Dass eine (angebliche) blosse Erkältung die beschrie-
benen Anforderungen für eine Fristwiederherstellung grundsätzlich nicht zu erfül-
len vermag, bedarf keiner weiteren Erörterung (vgl. oben E. 2.2). Kommt hinzu,
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dass für diesen Zeitraum - soweit ersichtlich - nicht einmal eine ärztliche Krank-
schreibung oder Konsultation erfolgt ist, welche allenfalls Anlass für eine vertiefte
Prüfung der Erkältungssymptomatik hätte geben können. Die angebliche Bettlä-
gerigkeit ab dem 19. Dezember 2023 betrifft wiederum einen Zeitraum nach
Fristablauf und ist damit vorliegend unerheblich. Selbst wenn sämtliche dieser
vom behandelnden Arzt (im relevanten Zeitraum) nicht dokumentierten, sondern
lediglich von der Beschwerdeführerin zeitlich versetzt beschriebenen Angaben zu
ihrer gesundheitlichen Situation zutreffen sollten, wäre dennoch auch im Zeit-
raum von der Verfügungszustellung bis eben anfangs Dezember eine fristwah-
rende Eingabe möglich gewesen.

Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der
Rechtsmittelfrist nicht gegeben.

3.4   Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Einsprache gegen die
vorinstanzliche Verfügung vom 7. November 2023 verspätet erfolgt ist und die
Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht gegeben sind,
so dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 15. März 2024 entspre-
chend zu Recht nicht auf die beschwerdeführerische Einsprache vom 23./24. Ja-
nuar 2024 eingetreten ist. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, wes-
halb sie abzuweisen ist.

4.    Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 Bundesgesetz über die Un-
fallversicherung [UVG; SR 832.20] vom 20.3.1981 i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG).
Der vonseiten der Vorinstanz als Sozialversicherung vernehmlassend gestellte
Entschädigungsantrag ist abzuweisen (BSK ATSG-Bollinger, Art. 61 N 77).




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Demnach erkennt das Verwaltungsgericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung Beschwer-
      de* in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, Schwei-
      zerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden (Art. 42 und 82ff. des Bundes-
      gesetzes über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110] vom 17.6.2005).

4.    Zustellung an:
      - die Beschwerdeführerin (R)
      - die Vorinstanz (R)
      - und das Bundesamt für Gesundheit BAG, 3003 Bern (A).

Schwyz, 10. Juni 2024

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident:




Der Gerichtsschreiber:




*Anforderungen an die Beschwerdeschrift
Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Ru-
mantsch Grischun) abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Urkunden, auf die
sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen
hat; der angefochtene Entscheid ist beizulegen.

Versand:         24. Juni 2024




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