# PVG 2021 19 — Public Lighting Emission Dispute and Precautionary Principle Application

**Numéro de cause:** PVG 2021 19
**Citation:** VG GR PVG 2021 19
**Autorité / Tribunal:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Date de la décision:** 2021-12-31
**Issue du litige:** Admis (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/gr/PVG%202021%2019/public-lighting-emission-dispute-and-precautionary-principle-application
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2021_19_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a89d76d923ef0b4735868be77468726112624cf9879cc6582ced67db8cdf204edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609769a89d76d923ef0b4735868be77468726112624cf9879cc6582ced67db8cdf204edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2021_19
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2021-19_2021-12-31.pdf

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

The case concerns a dispute over the light emissions from a new public street lighting system, where objectors claimed the light caused excessive or bothersome illumination of their living spaces, contrary to environmental protection laws. The court reasoned that while the use of intelligent LED luminaires with dimming and warm white light already constitutes a preventative emission reduction measure, the obligation under the precautionary principle requires authorities to definitively exclude harmful or bothersome light emissions, for which objective, verifiable criteria such as technical calculations or measurements of vertical illuminance on windows during nighttime rest periods must be applied, drawing on existing guidelines, before rejecting demands for stricter measures or alternative placements.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 13 USG; Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 66 al. 1 LTF — Art. 11 Abs. 3 USG: Used to define when intensified emission limitation measures are required due to harmful or annoying light immissions, and assessed whether they are required at the original sites. Art. 13 USG: Used to assess the threshold for harmfulness or annoyance of light immissions, as no specific immission limits exist for visible light. Art. 11 Abs. 2 USG: The basis for applying precautionary emission limitation measures to avoid light emissions that could become harmful or annoying.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 11 Abs. 3 USG

Used to define when intensified emission limitation measures are required due to harmful or annoying light immissions, and assessed whether they are required at the original sites.

### 2. Art. 13 USG

Used to assess the threshold for harmfulness or annoyance of light immissions, as no specific immission limits exist for visible light.

### 3. Art. 11 Abs. 2 USG

The basis for applying precautionary emission limitation measures to avoid light emissions that could become harmful or annoying.

### 4. Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not cited in the dispositive, but if it were, it would typically relate to court costs.

## Texte intégral de la décision

5/19   Raumordnung und Umweltschutz   PVG 2021


19   (Vorsorgliche) Begrenzung der durch eine öffentliche
     (Strassen-)Beleuchtungsanlage verursachten Lichtemissi-
     onen.
     – Allgemeine Grundsätze der Emissionsbegrenzung von
       künstlichem Licht (E.4.3); Einsatz von intelligenten
       LED-Beleuchtungskörpern als Massnahme der vorsorgli-
       chen Emissionsbegrenzung (E.4.4); mit dem Einsatz von
       intelligenten LED-Beleuchtungskörpern ist dem Vorsor-
       geprinzip aber nicht in jedem Fall in optima forma Rech-
       nung getragen (E.4.5).
     – Schwelle zur Schädlichkeit bzw. Lästigkeit von Lich-
       temissionen ist unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14
       sowie Art. 16 bis 18 USG unter Berücksichtigung der
       einschlägigen Vollzugshilfen und fachliche Richtlinien
       festzulegen; dies schliesst aber betreffend die Stand-
       ortwahl von Beleuchtungskörper die Berücksichtigung
       von weiteren, objektiv nachvollziehbare Gesichtspunk-
       te nicht aus, sofern es dadurch namentlich nicht zu
       übermässigen bzw. lästigen Wohnraumaufhellungen im
       Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG kommt (E.4.7
       ff.).
     – Mit einem rechnerisch oder messtechnisch erstellten
       Nachweis, kann – anhand der derzeit immerhin als Ori-
       entierungspunkte heranzuziehenden Richtwerten für
       die mittlere vertikale Beleuchtungsstärke an Fenster-
       flächen von Wohnräumen in der Nachtruhezeit gemäss
       BAFU-Vollzugshilfeentwurf – eine Übermässigkeit bzw.
       Lästigkeit solcher Lichtimmissionen im Sinne von Art.
       11 Abs. 3 und Art. 13 USG in der Regel mit hinreichender
       Si- cherheit ausgeschlossen werden und verschärfte
       Emis- sionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs.
       3 USG stehen nicht zu Diskussion; Beizug von
       Fachpersonen zur Beurteilung der (bereits getroffenen)
       Massnahmen zur vorsorglichen Emissionsbegrenzung;
       Berücksichti- gung dieser Grundsätze auch für
       Standorte die von den aktuell betroffenen Anstössern
       verlangt werden (E.5 f.).

     Limitazione (preventiva) delle emissioni luminose provo-
     cate da un impianto pubblico di illuminazione (stradale).
     – Principi generali della limitazione delle emissioni di luce
       sintetica (consid. 4.3); impiego di apparecchi di illumi-
       nazione LED intelligenti quale misura di limitazione pre-



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5/19   Raumordnung und Umweltschutz   PVG 2021

           ventiva delle emissioni (consid. 4.4); con l‘impiego di
           apparecchi di illuminazione LED intelligenti il principio
           di prevenzione non è tuttavia in ogni caso rispettato in
           forma ottimale (consid. 4.5).
         – La soglia per la dannosità e la molestia di emissioni lu-
           minose va determinata direttamente in base agli artt. 11- 14
           nonché 16-18 LPAmb tenendo conto dei relativi aiuti
           all‘esecuzione e delle direttive tecniche; ciò non esclude
           tuttavia la considerazione di ulteriori aspetti oggettiva-
           mente comprensibili riguardo alla scelta dell‘ubicazione
           delle apparecchiature di illuminazione, purché con ciò
           non si raggiunga in special modo dei rischiaramenti ec-
           cessivi risp. molesti degli spazi abitativi ai sensi dell‘art.
           11 cpv. 3 e dell‘art. 13 LPAmb (consid. 4.7 segg.).
         – Attraverso una prova elaborata mediante calcolo o misu-
           razione tecnica – per mezzo dei valori di riferimento per
           l‘intensità d‘illuminazione media e verticale su superfici
           di finestre di locali abitativi nel periodo di riposo nottur-
           no secondo la bozza d‘aiuto all‘esecuzione dell‘UFAM,
           al momento da prendere perlomeno in considerazione
           quali punti di orientamento – di regola si può escludere
           con sufficiente sicurezza un eccesso risp. una molestia
           di tali immissioni luminose ai sensi dell‘art. 11 cpv. 3 e
           dell‘art. 13 LPAmb e delle misure più rigide di limitazione
           delle emissioni giusta l‘art. 11 cpv. 3 LPAmb non sono
           oggetto di discussione; consultazione di esperti per la
           valutazione delle misure (già intraprese) per la limitazio- ne
           preventiva delle emissioni; considerazione di questi
           principi anche per siti che sono richiesti dai fronteggianti
           attualmente toccati (consid. 5 seg.).

        Erwägungen:
        4.3. Die Beschwerdeführer stellen ein öffentliches Interes-
se an einer den konkreten Umständen angepassten Beleuchtung
im fraglichen Bereich der Via H.       , namentlich zur Gewähr-
leistung der Verkehrssicherheit, nicht grundsätzlich in Frage. Et-
was anderes wäre angesichts deren Festsetzung im Generellen
Erschliessungsplan als Sammelstrasse sowie Wanderweg ge-
mäss Art. 39 und Art. 41 Abs. 2 BG und der eher engen und un-
übersichtlichen Strassenverhältnisse mit Verzweigungen und ohne
Trottoir in Übereinstimmung mit der Ansicht der Beschwerdegeg-
nerin auch nicht nachvollziehbar (siehe Beilage 2 zur Vernehmlas-



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sung der Beschwerdegegnerin vom 22. Juli 2019 betreffend die
aufschiebende Wirkung sowie Akten des Beschwerdeführers [Bf-
act.] 4 und 14). Weiter sind aber die (potenziell) nachteiligen Folgen
der Beleuchtung auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zu
beachten, wobei in diesem Zusammenhang im Wesentlichen die
Einhaltung der normativen Vorgaben des Umweltschutzrechts und
somit die potenzielle Vermeidbarkeit von Immissionen von Relevanz
ist. Es stellt sich also die Frage, ob die von den Beschwerdeführern
beklagten (übermässigen) Lichtimmissionen nicht mit den mass-
gebenden rechtlichen Vorgaben des Umweltschutzrechts in Ein-
klang stehen. Künstliches Licht gilt als Einwirkung im Sinne von
Art. 7 Abs. 1 USG, die beim Austritt aus Anlagen als Emissionen
und am Ort ihres Einwirkens als Immissionen bezeichnet werden
(Art. 7 Abs. 2 USG). Im Sinne der Vorsorge sind also auch Strahlen,
welche schädlich oder lästig werden können, durch Massnahmen
bei der Quelle (frühzeitig und unabhängig von der bestehenden
Umweltbelastung) zu begrenzen, soweit dies technisch und be-
trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 1 Abs. 2 und
Art. 11 Abs. 2 USG; Vorsorgeprinzip). Bei öffentlichen Anlagen ist
die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien
des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu beantworten (siehe Ur-
teile des Bundesgerichts 1C_182/2019 vom 17. August 2020 E.6.2,
1C_315/2017 vom 4. September 2018 E.3.4 und 1C_177/2011 vom
9. Februar 2012 E.6.3, je m.H.a. BGE 127 II 306 E.8). Insofern sind
also alle unnötigen Emissionen zu vermeiden, wobei aber immerhin
eine Begrenzung durch das Verhältnismässigkeitsprinzip besteht.
Art. 11 Abs. 3 USG sieht eine Verschärfung der Emissionsbegren-
zung vor, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkun-
gen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastungen
schädlich oder lästig werden. Für sichtbare Lichtimmissionen be-
stehen keine Immissionsgrenzwerte im Sinne von Art. 13 USG,
welche die Schädlichkeit bzw. Lästigkeit festlegen. Die Behörden
haben diese somit, unmittelbar gestützt auf Art. 11 bis 14 sowie
Art. 16 bis 18 USG, zu beurteilen. Dabei kann zur Konkretisierung
des Vorsorgeprinzips auch auf (gültige) Angaben von Experten
und Fachstellen abgestellt werden. Dazu gehört etwa die weiterhin
gültige Empfehlung zur Vermeidung von Lichtemissionen aus der
Reihe Vollzug Umwelt des BUWAL (heute Bundesamt für Umwelt,
BAFU) aus dem Jahre 2005 (nachfolgend Vollzugshilfe BUWAL),
welche sich seit einiger Zeit in Überarbeitung befindet (siehe zum
Ganzen BGE 140 II 214 E.3.2 f., 140 II 33 E.4 ff. 127 II 306 E.8; VGU
R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5; Wagner-Pfeifer, Umweltrecht,

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Allgemeine Grundlagen, Zürich/St. Gallen 2017, S. 23 ff., 156 ff. und
241 ff.; griffel, Umweltrecht in a Nutshell, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2019, S. 139).
         4.4. Der Beschwerdegegnerin ist insoweit zuzustimmen,
als dass der Einsatz von intelligenten LED-Beleuchtungskörpern
mit Bewegungssensoren und einer nächtlichen Dimmung, welche
die Beleuchtungsflächen gezielt ausleuchten, bereits für sich eine
Massnahme der vorsorglichen Emissionsbegrenzung im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 USG darstellt (vgl. dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember
2019 E.3.5.1 f.). Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin nament-
lich den örtlichen Stromversorger bei der Planung und Umsetzung
der neuen Strassenbeleuchtung bzw. des Beleuchtungskonzeptes
beigezogen. Dieser hat nach unwidersprochen gebliebener, nach-
vollziehbarer Angabe der Beschwerdegegnerin bereits in anderen
Gemeinden die Erneuerung der Strassenbeleuchtung projektiert
und ausgeführt. Gemäss der momentan noch gültigen, aber in
Überarbeitung befindlichen Vollzugshilfe BUWAL aus dem Jahre
2005, ist eine nachhaltige Lichtnutzung anzustreben. Im Grundsatz
sind die Emissionen an der Quelle zu begrenzen und fix installierte
Aussenleuchten für Beleuchtungszwecke auf unerwünschte Wir-
kungen zu prüfen und dies fachlich abzusichern. Letzterem ist die
Beschwerdegegnerin mit dem Beizug der erwähnten Fachleute
also grundsätzlich nachgekommen. Weiter hat sich die Beschwer-
degegnerin in Berücksichtigung eines entsprechenden Votums an-
lässlich der Gemeindeversammlung vom 8. Dezember 2017 dafür
entschieden, die (auch vom Konsultationsentwurf des BAFU für
Quartier- und Wohnstrassen, für gestalterische Anwendungen so-
wie am Siedlungsrand und in der Nähe von Naturräumen aufgrund
ihres geringen Blauanteils empfohlene) Lichtfarbe von 3000 Kelvin
([K]; warmweiss) einzusetzen (vgl. Akten des Beschwerdegegners
[Bg-act.] 2). Ebenfalls zutreffend ist, dass gemäss Art. 67 Abs. 1 BG
die Beschwerdegegnerin zwar zum Anbringen von technischen
Einrichtungen, wie namentlich Vorrichtungen für die öffentliche
Beleuchtung an oder auf privatem Eigentum, berechtigt wäre
(siehe dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.3). Daraus
lässt sich aber tatsächlich keine unbedingte Verpflichtung der
Beschwerdegegnerin ableiten, davon auf Wunsch von Anstössern
auch Gebrauch zu machen.
         4.5. Zu kurz greift allerdings die Argumentation der Be-
schwerdegegnerin, dass sie mit dem Einsatz einer modernen, intel-
ligent steuerbaren LED-Strassenbeleuchtung die Anforderungen
von Art. 11 Abs. 2 USG in optima forma erfüllt habe. Denn auch bei

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solchen Beleuchtungskörpern kann etwa über die Auswahl oder
Einstellung der Optik bzw. allenfalls des Einsatzes von (Abblend-)
Raster den konkreten örtlichen Verhältnissen im Hinblick auf die
Vermeidung von unerwünschten Lichtimmissionen unter Umstän-
den noch weiter Rechnung getragen werden (vgl. dazu BGE 140 II
214 E.4.1 und VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1 f. sowie
auch Bg-act. 8). Dies gilt insbesondere in denen Fällen, wo es zu
konkreten, glaubhaften Beanstandungen in dieser Hinsicht gekom-
men ist und entsprechende Vorkehrungen zur Minimierung von
unerwünschten Lichtimmissionen grundsätzlich auch geeignet er-
scheinen.
         4.7. Insofern ist, wie in der vorstehenden Erwägung 4.3 be-
reits erwähnt, immerhin zu prüfen, ob die von den Beschwerdefüh-
rern geltend gemachten (übermässigen) Lichtimmissionen mit den
massgebenden Vorgaben des Umweltschutzrechts in Einklang ste-
hen. Für Lichtimmissionen gibt es weder Immissionsgrenzwerte im
Sinne von Art. 13 USG noch vorsorgliche Anlagegrenzwerte oder
Planungswerte, womit Lichtimmissionen respektive die Schwel-
le zu deren Schädlichkeit bzw. Lästigkeit unmittelbar gestützt auf
Art. 11 bis 14 sowie Art. 16 bis 18 USG, zu beurteilen sind. Dabei
kann auch auf die Angaben von Experten und Fachstellen abge-
stützt werden (siehe BGE 140 II 214 E.3.3). Das Vorsorgeprinzip ge-
mäss Art. 11 Abs. 2 USG wird namentlich durch die Vollzugshil-
fe BUWAL aus dem Jahre 2005 und die SN 586 SIA 491:2013 aus
dem Jahre 2013 konkretisiert. Als Entscheidungshilfe im Hinblick
auf Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 14 lit. a und b USG können ferner
auch fachlich genügend abgestützte ausländische Richtlinien wie
etwa die Richtlinie 150 der Commission International de l‘Eclairage
aus dem Jahr 2003 (CIE 150:2003) oder «Hinweise zur Messung,
Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen» der deutschen
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI 2012)
herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen diese Un-
terlagen beruhen, mit denjenigen des schweizerischen Umwelt-
rechts vereinbar sind. Daraus ergibt sich der an sich unbestrittene
Grundsatz, dass unnötige Lichtemissionen im Aussenraum zu ver-
meiden sind. Unnötig sind sie etwa dann, wenn sie keinem (legiti-
men) Beleuchtungszweck dienen oder anders gesagt, es soll nur
beleuchtet werden, was beleuchtet werden muss und dies ist mit
der geringstmöglichen Gesamtlichtmenge abzudecken. Daraus er-
gibt sich auch, dass nur Leuchten verwendet werden, die eine prä-
zise Lichtlenkung bzw. Ausleuchtung aufweisen. Wenn dies nicht
möglich ist, sind die Leuchtkörper mit einer Abschirmung zu verse-

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hen, die Licht nur dorthin strahlen lässt, wo es einem klar definier-
ten Beleuchtungszweck dient (siehe BGE 140 II 214 E.3.3 und 4.1,
140 II 33 E.4.3; Urteil des Bundesgericht 1C_602/2012 vom 2. April
2014 E.8.2, nicht publ. in BGE 140 II 214 sowie bereits die vorstehen-
de Erwägung 4.5). Es sind also namentlich die – vorliegend infol-
ge eines entsprechenden öffentlichen Interesses an einer solchen
Strassenbeleuchtung gegebene – Notwendigkeit der Beleuchtung
an sich, technische (Abschirmungs-)Massnahmen, die Ausrich-
tung und Platzierung der Beleuchtungskörper sowie eine zeitliche
Begrenzung der Lichtemissionen zu prüfen bzw. in den Entscheid
einzubeziehen (siehe Vollzugshilfe BUWAL, S. 8 und 28 ff.). Diese
Grundsätze finden sich auch weiterhin im Konsultationsentwurf
des BAFU vom 12. April 2017 (siehe Konsultationsentwurf BAFU,
S. 15 f. und S. 23 ff.) und stellen somit weiterhin anerkannte Leitli-
nien hinsichtlich der Emissionsbegrenzung an der Quelle dar. Dies
heisst im Gegenzug aber nicht, dass die Beschwerdegegnerin be-
treffend die Standortwahl der Beleuchtungskörper nicht auch noch
weitere, objektiv nachvollziehbare Gesichtspunkte heranziehen
darf. Dass die Beschwerdegegnerin aus grundsätzlichen Überle-
gungen und zur Vermeidung von (weiteren) Präjudizien die Inan-
spruchnahme von privatem Grund oder Gebäude für die öffentli-
che Beleuchtung soweit wie möglich vermeiden möchte und somit
von der in Art. 67 Abs. 1 BG eingeräumten, in die verfassungsmäs-
sig geschützte Eigentumsgarantie eingreifende Kompetenz (siehe
dazu VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.3) nur ausnahmswei-
se Gebrauch machen möchte, ist somit eigentlich lobenswert und
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch dass sie grundsätzlich
ein Lichtraumprofil von 4.5 m für die Beleuchtungskörper über dem
Strassenbereich fordert, ist prinzipiell ebenfalls nicht zu beanstan-
den. Denn auch wenn gemäss Art. 9 Abs. 1 SVG und Art. 66 VRV
die maximal zulässige Höhe auf öffentlichen Strassen 4 m beträgt,
ist ein gewisser Sicherheitszuschlag zur Vermeidung von Schäden
an den Beleuchtungskörpern durch Fahrzeuge mit Überhöhe, wie
etwa einen nicht ganz eingefahrenen Kranausleger oder ein zuläs-
siger Transport mit Überhöhe, ein durchaus legitimer Grund für
eine solche Mindesthöhe mit Sicherheitszuschlag. Daran ändert
nichts, das im Bereich der Variante «Stall» auch ein Vordach in den
Strassenbereich hineinragt (siehe Bf-act. 4 S. 4, 5, 7 und 9). Denn
die Umtriebe (z.B. Geltendmachung von Haftpflichtansprüchen
gegen den Haftpflichtigen) zur Behebung einer Beschädigung der
öffentlichen Beleuchtungsanlage infolge Überhöhe würden im Ge-
gensatz zum privaten Dach bei der Gemeinde anfallen. Ausserdem

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kann sich, wie die Beschwerdegegnerin auch geltend macht, die
Höhe des Lichtpunktes bzw. eine gewisse Mindesthöhe auch aus
den technischen bzw. optischen Eigenschaften der Beleuchtungs-
körper im Hinblick auf deren Lichtverteilung ergeben.
         4.8. Dies alles darf aber nicht dazu führen, dass etwa durch
die Standortwahl und konkrete Positionierung, Ausrichtung und
Ausstattung der Beleuchtungskörper unerwünschte Lichtimmis-
sionen wie etwa Wohnraumaufhellungen auftreten, welche als
übermässig bzw. lästig im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13
USG zu beurteilen wären (vgl. auch Richtlinie des Bundesamtes für
Strassen [ASTRA], Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Na-
tionalstrassenprojekte aus dem Jahr 2017, S. 20 f.). Denn bei schäd-
lichen oder lästigen Immissionen sind gemäss Art. 11 Abs. 3 USG
die Emissionsbegrenzungsmassnahmen zu verschärfen. Um dies
beurteilen zu können, eignen sich insbesondere entsprechende
Beleuchtungsberechnungen oder auch Messungen der (mittleren)
vertikalen Beleuchtungsstärke, wenn die Beleuchtungskörper be-
reits an den beanstandeten Standorten in Betrieb sind. Beleuch-
tungsberechnungen werden oftmals ohnehin erstellt, damit die am
besten geeigneten Leuchten und deren optimale Platzierung und
Ausrichtung bestimmt werden können (siehe zum Ganzen Konsul-
tationsentwurf BAFU, S. 13, 28, 31, 36, 39, 76 ff., 88, 92, 108). Die
Beschwerdeführer machten anlässlich der Replik unter Beilage von
Fotoaufnahmen (siehe dazu Bf-act. 19 f.) und des Antrages auf ei-
nen Augenschein bzw. eines Fachgutachten störende Lichtimmis-
sionen durch die Beleuchtungskörper an den Standorten «a» und
«b» auf die umliegenden Liegenschaften bei gleichzeitiger schlech-
ter Ausleuchtung des Kreuzungsbereichs Via H.                 /Via I.
geltend. Tatsächlich lassen sich aus den eingereichten, nächtlichen
Fotografien (Bf-act. 19 f.) Anhaltspunkte dafür finden, dass sowohl
am Gebäude auf der Parzelle 74 als auch an dem Gebäude auf der
Parzelle 76 eine nicht unerhebliche Wohnraumaufhellung resul-
tieren könnte, weil die Fassaden mitbeleuchtet werden. Trotz der
genannten Vorbringen der Beschwerdeführer, entkräftete die Be-
schwerdegegnerin die Möglichkeit von lästigen Lichtimmissionen
im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG aufgrund einer Überschreitung der
Richtwerte für die vertikale Beleuchtungsstärke an den Fassaden
bzw. am Fenster des betroffenen Wohnraumes (im Nachtfenster
nach 22:00 Uhr) nicht mittels Einreichung einer entsprechenden
Berechnung bzw. Messergebnissen, die für die beigezogenen Be-
leuchtungsfachpersonen eigentlich ohne weiteres möglich sein
müssten, oder zumindest einer entsprechenden Stellungnahme der

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zuständigen Planer zu dieser Thematik (vgl. zu diesem Vorgehen:
VGU R 18 98 vom 3. Dezember 2019 E.3.5.1). Im Konsultationsent-
wurf des BAFU werden für den Zeitraum innerhalb des Nachtruhe-
fensters (ab 22:00 Uhr) je nach Umgebungszone unterschiedliche
mittlere vertikale Beleuchtungsstärken als Richtwerte angegeben,
welche namentlich auf der CIE 150:2003 und der LAI 2012 basieren
(siehe Konsultationsentwurf BAFU S. 76 ff. und der im Auftrag des
BAFU erstellte Grundlagenbericht zur Aktualisierung der Vollzugs-
hilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtemissionen vom 22. April 2016
[Grundlagenbericht BAFU], S. 24 ff. und 34 ff.). Ergäbe sich aus
entsprechenden Abklärungen, dass im Hinblick auf die massge-
bende Umgebungszone (siehe dazu R 18 98 vom 3. Dezember 2019
E.3.5.1) sich die ermittelten vertikalen Beleuchtungsstärken unter
oder zumindest im (Ermessens-)Bereich der Richtwerte des Kon-
sultationswurfes für das Nachtruhefenster bewegten, drängte sich
eine Standortverschiebung nach der Forderung der Beschwerde-
führer – mangels lästiger, unerwünschter Lichtimmissionen – nicht
als weitergehende Massnahmen im Sinn von Art. 11 Abs. 3 USG
auf, soweit – wie in der vorstehenden Erwägung 4.7 auch bereits
erwähnt – die von der Beschwerdegegnerin für die Standortwahl
herangezogenen objektiven Beurteilungskriterien im Rahmen ihres
pflichtgemässen Ermessens verbleiben; sie sich also namentlich
nicht von unsachlichen Kriterien leiten liess und dabei die Lichtim-
mission (im Nachtruhefenster) bei den Anstössern aufgrund der
Standortwahl – auf Basis der Richtwerte – nicht als lästig zu beur-
teilen sind. Weil die Beschwerdegegnerin – wie in der vorstehenden
Erwägungen 4.3 f. dargelegt – in Nachachtung des umweltrechtli-
chen Vorsorgeprinzips nach Art. 11 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 2 USG
und den einschlägigen Normvorgaben (siehe dazu Konsultations-
entwurf BAFU S. 33 ff. und 79 f.) bereits eine Vielzahl von zumut-
baren Emissionsbegrenzungsmassnahmen an der Quelle getätigt
hat, verbliebe für allfällige weitere vorsorgliche Massnahmen nach
Art. 11 Abs. 2 USG, wie etwa eine nochmals verbesserte Lichtlen-
kung oder Abstrahlcharakteristik, allerdings nur noch wenig oder
allenfalls auch gar kein Spielraum mehr.
         4.9. Dass die genannten Richtwerte des BAFU (für das
Nachtruhefenster) lediglich in einem Konsultationsentwurf für eine
aktualisierte Vollzugshilfe enthalten sind, befreit die Beschwer-
degegnerin nicht davon, die im Einzelfall für Lichtimmissionen
festzulegende Schwelle für lästige Lichtimmissionen anhand der
anerkannten Erkenntnissen von Experten und Fachstellen vorzu-
nehmen, wozu beim aktuellen Kenntnisstand insbesondere auch

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bzw. immer noch die Richtwerte der CIE 150:2003 und der LAI 2012
zu zählen sind (vgl. dazu BGE 140 II 33 E.4.2 f. und Grundlagen-
bericht BAFU, S. 18 f.). Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, wo-
nach im überbauten Gebiet kein Anspruch auf vollständige (Licht-)
Immissionsfreiheit bestehe, trifft zwar an sich zu (siehe Urteil des
Bundesgerichts 1C_602/2012 vom 2. April 2014 E.8.3.1, nicht publ.
in: BGE 140 II 214, Urteil des Bundesgerichts 1C_216/2010 vom
28. September 2010 E.4 und 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-3358/2011 vom 23. Oktober 2012 E.8.3; VGU R 18 98 vom
3. Dezember 2019 E.3.5.1), reicht für sich alleine aber trotzdem nicht
aus um die von einigen Anstössern als störend beklagten Lichtim-
missionen hinreichend zu entkräften bzw. die Einhaltung der Vor-
gaben von Art. 11 Abs. 2 und 3 USG zu belegen. Vorliegend handelt
es sich auch nicht um eine Konstellation, wo aufgrund der gesam-
ten (aktenkundigen) Umstände klarerweise die Möglichkeit von
übermässigen Immissionen ausgeschlossen werden könnte (vgl.
dazu Konsultationsentwurf BAFU S. 30 f.).
         5. Dem streitberufenen Gericht fehlt es vorliegend – im Ge-
gensatz zum Verfahren R 18 98 – also an einem rechnerisch bzw.
messtechnisch erstellten Nachweis, dass nach den derzeit immer-
hin als Orientierungspunkte heranzuziehenden Richtwerten für die
mittlere vertikale Beleuchtungsstärke betreffend die Übermäs-
sigkeit bzw. Lästigkeit der Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11
Abs. 3 und Art. 13 USG – auch bei Beibehaltung der von der Be-
schwerdegegnerin beschlossenen Beleuchtungsstandorten «a»
und «b» – solche übermässigen Immissionen mit hinreichender Si-
cherheit ausgeschlossen werden können. Wäre dies hingegen der
Fall, stünden insoweit keine verschärften Emissionsbegrenzungs-
massnahmen nach Art. 11 Abs. 3 USG mehr zur Diskussion. Viel-
mehr befände man sich weiterhin im Rahmen der vorsorglichen
Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG, wel-
che weitgehend ausgeschöpft erscheinen. Dass die Beschwerde-
führer in ihrem Antrag vom 28. Mai 2019 die seitens der Beschwer-
degegnerin vorgeschlagene Lichtsimulation/Probebeleuchtung
im Hinblick auf die Standortwahl als nicht zwingend erforderlich
betrachtet haben, ändert daran nichts. Weil die Beschwerdegeg-
nerin aber zu Recht auch weitere und durchaus legitime bzw. noch
in ihrem Beurteilungsspielraum stehende Kriterien für die Stand-
ortwahl im Rahmen der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach
Art. 11 Abs. 2 USG hinzuziehen durfte und die Variante «Stall» da-
mit gemäss den nachvollziehbaren Darlegungen der Beschwerde-
gegnerin in Konflikt steht, kämen unter dem Titel der vorsorglichen

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Emissionsbegrenzung, neben der dynamischen Steuerung, der
nächtlichen Dimmung der warmweissen LED-Beleuchtungskörper
sowie der bereits ausgewählten Abstrahlcharakteristiken, wohl
nur noch verhältnismässige, ergänzende Lichtlenkungsmassah-
men wie etwa zusätzliche (Abblend-)Raster, Einstellung der Abs-
trahlwinkel oder unter Umständen ein Optikersatz in Frage. Auch
zu dieser Frage wäre die fachkundige Beurteilung durch die bei-
gezogenen Beleuchtungsplaner einzuholen und gestützt darauf
dann über allfällige weitere, vorsorgliche Emissionsbegrenzungs-
massnahmen für die strittige Strassenbeleuchtung zu entscheiden.
Verzichtet die Beschwerdegegnerin hingegen, wie vorliegend, für
die von ihr beschlossenen Standorte «a» und «b» – im Nachgang
zu nachträglichen Beanstandungen der öffentlichen Strassenbe-
leuchtung durch dazu berechtigte Anwohner und ohne dass bereits
vorgängig ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt worden
wäre – auf einen nachvollziehbaren rechnerischen oder messtech-
nisch erstellten Nachweis hinsichtlich übermässiger Lichtimmis-
sionen, dann kann die von den Beschwerdeführern verlangte Va-
riante «Stall» unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten
nicht einfach mit dem Verweis auf bereits getroffene vorsorgliche
Emissionsbegrenzungsmassnahmen nach Art. 11 Abs. 2 USG oder
eine pauschale Verneinung der Übermässigkeit oder Lästigkeit
der beklagten Lichtimmissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 3 USG
abgelehnt werden. Andererseits wäre die Beschwerdegegnerin
aber auch gehalten, die allfällige Lästigkeitsschwelle im Sinne von
Art. 11 Abs. 3 bzw. Art. 13 USG auch für den von den Anstössern
vorgeschlagenen Standort im Blick zu behalten. Denn in dieser
Hinsicht kann es nicht einzig darauf ankommen, dass die aktuellen
Anstösser den von ihnen präferierten Standort begrüssten. In die-
sem Zusammenhang ist auch noch zu erwähnen, dass für den Be-
leuchtungskörper an der Stallfassade bzw. Standort «2a», welcher
von den Beschwerdeführern favorisiert wird, gemäss deren Antrag
vom 28. Mai 2019 eine Abkippung des Beleuchtungskörpers bzw.
des Lichtbündels nach Osten (Via H.        hangaufwärts) hin (siehe
Bf-act. 14 S. 6 und 8) vorgesehen ist. Eine solche Ausrichtung des
Beleuchtungskörpers, welcher von der grundsätzlich empfohlenen
(vertikalen) Ausrichtung von oben nach unten abweicht und ver-
stärkt einen direkten Blickkontakt zum Leuchtmittel ermöglichen
könnte, ist unter dem Gesichtspunkt einer potenziellen Blendung
(von Verkehrsteilnehmern) bzw. abhängig von der fachtechnischen
Beurteilung dazu jedenfalls kritisch zu sehen (vgl. dazu Vollzugshilfe
BUWAL, S. 8 und 34; Konsultationsentwurf BAFU, S. 25, 40, 84 und

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103). Der Beschwerdegegnerin stehen also für das weitere Vorge-
hen gewisse Optionen offen und aufgrund der verschiedenen Ab-
hängigkeiten sowie dem der Beschwerdegegnerin in dieser Ange-
legenheit durchaus noch zustehenden (pflichtgemässen) Ermessen
bei der Beurteilung der Einhaltung der Vorgaben von Art. 11 Abs. 2
und 3 USG betreffend die Beleuchtungsstandorte «a» und «b», ist
im vorliegenden Verfahren auf das Einholen eines Fachgutachtens,
wie von den Beschwerdeführern (eventualiter) beantragt, zu ver-
zichten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens, erübrigt sich auch
der beantragte Augenschein. Denn das Verwaltungsgericht kann
sowohl reformatorisch als auch kassatorisch entscheiden (Art. 56
Abs. 3 VRG). Beim Entscheid über die Rückweisung steht der rück-
weisenden Behörde ein grosser Ermessenspielraum zu, soweit es
nicht auf eine Verweigerung eines gerichtlichen Rechtsschutzes
hinausläuft oder als unverhältnismässig erscheint (vgl. BGE 131 V
407 E.2.1.1). Aus den vorstehend erwähnten Überlegungen, ist die
vorliegende Angelegenheit somit an die Beschwerdegegnerin im
Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
         6. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin somit
gestützt auf eine rechnerisch oder messtechnisch abgestützte
Fachbeurteilung und auf Basis der einschlägigen Richtwerte da-
rüber zu befinden, ob im Umfeld der Beleuchtungsstandorte «a»
und «b» aufgrund der eruierbaren Werte für die mittleren vertika-
len Beleuchtungsstärken von einer übermässigen bzw. lästigen
Raumaufhellung im Sinne von Art. 11 Abs. 3 und Art. 13 USG bei
den Anstössern bzw. Beschwerdeführern auszugehen ist. Wenn
sie dies nachvollziehbar verneinen kann, verblieben unter dem
Titel der vorsorglichen Emissionsbegrenzung nach Art. 11 Abs. 2
USG wie gesagt höchstens noch zusätzliche Lichtlenkungsmas-
sahmen. Wenn die technische und betriebliche Möglichkeit oder
die Verhältnismässigkeit weiterer solcher Massnahmen – gestützt
auf eine fachtechnische Beurteilung – ebenfalls nachvollziehbar
verneint werden kann, wäre das Festhalten der Beschwerdegeg-
nerin an den Beleuchtungsstandorten «a» und «b» ohne weitere
emissionsbegrenzende Massnahmen nicht zu beanstanden und sie
wäre namentlich nicht gehalten, den von den Beschwerdeführern
vorgezogenen Alternativstandort «2a» von Amtes wegen auf allfäl-
lige, als übermässig bzw. lästig zu beurteilende Lichtimmissionen
in der Umgebung vertieft zu prüfen oder gar dem entsprechenden
Begehren stattzugeben.
R 19 52                                Urteil vom 13. Oktober 2021


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