# PVG 2021 12 — Municipality Road Fee Cost-Sharing Challenge

**Numéro de cause:** PVG 2021 12
**Citation:** VG GR PVG 2021 12
**Autorité / Tribunal:** Verwaltungsgericht (Praxis des Verwaltungsgerichts (PVG))
**Date de la décision:** 2021-12-31
**Issue du litige:** Partiellement admis (Partially Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/gr/PVG%202021%2012/municipality-road-fee-cost-sharing-challenge
**Official Source URL:** https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/PVG_2021_12_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765f2cbe6c15ee93f69ecef02d5c3ae9a1a58a2ca0143204960097008d22dbbde5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765f2cbe6c15ee93f69ecef02d5c3ae9a1a58a2ca0143204960097008d22dbbde5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=PVG_2021_12
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/GR_Gerichte/GR_VG_006_PVG-2021-12_2021-12-31.pdf

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

A municipality, acting as a tourist destination, determined the cost-sharing for road development fees by assigning 50% to the public interest and 50% to private interests, which was challenged as an abuse of discretion. The court reasoned that while the 50/50 split was within the general guidelines of 40-70% public and 30-60% private interest, the municipality failed to adequately account for the significant external tourist traffic benefiting from the improved road access, including connections to sports and leisure facilities and utilization by the local tourist bus network, warranting an increase in the public interest share from 50% to 60% to reflect these unique local benefits.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 63 Abs. 2 KRG — Art. 63 Abs. 2 KRG: Provides guidelines for the distribution of costs between public and private interests in infrastructure projects, which were used to evaluate the proportionality of the cost allocation.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 63 Abs. 2 KRG

Provides guidelines for the distribution of costs between public and private interests in infrastructure projects, which were used to evaluate the proportionality of the cost allocation.

## Texte intégral de la décision

4/12 Gebühren und Abgaben   PVG 2021


        Gebühren und Abgaben                                      4
        Taxas e contribuziuns
        Tasse e contributi

12      Erschliessungsgebühren. Touristische Interessen. Ge-
        meinde- und Privatanteil. Ermessensunterschreitung.
        – Eine Tourismusgemeinde hat ein eigenes Interesse an
          einer guten Erschliessung der auf ihrem Gebiet betrie-
          benen touristischen Infrastrukturanlagen; hierdurch er-
          zielt die Gemeinde einen eigenen touristischen Nutzen
          in Form von Werbeeffekten, Übernachtungen etc. (E.4.5).

        Tasse d‘allacciamento. Interessi turistici. Quota parte del
        comune e dei privati. Difetto del potere d‘apprezzamento.
        – Un comune turistico ha un proprio interesse per una
          buona urbanizzazione delle infrastrutture turistiche ge-
          stite sul suo suolo; attraverso ciò il comune ottiene un
          proprio vantaggio turistico sotto forma di effetti pubbli-
          citari, pernottamenti ecc. (consid. 4.5).

        Erwägungen:
        4.5. Wie bereits erwähnt, sehen die in Art. 63 Abs. 2 KRG
festgelegten, von der Rechtsprechung bestätigten Richtwerte für
Anlagen der Groberschliessung eine Beteiligung der öffentlichen
Interessenz zwischen 70 – 40 % und der privaten Interessenz zwi-
schen 30 – 60 % vor. Der von der Beschwerdegegnerin in ihren Ein-
spracheentscheiden festgelegte Kostenanteil der öffentlichen und
privaten Interessenz von je 50 % liegt damit innerhalb der Richt-
werte des kantonalen Rechts. Zu prüfen bleibt aber noch, ob die
Beschwerdegegnerin ihr Ermessen überschritten hat. Bei einer
Ermessensunterschreitung verletzen die Behörden diese Pflicht,
indem sie auf sachliche Unterscheidungen verzichten, wo der Ge-
setzgeber eine differenzierte Entscheidung für nötig hält (VGU A 08
58 vom 12. Dezember 2008 E.4d). Zunächst ist festzuhalten, dass
die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung der öffentlichen Inter-
essenz auf 50 % nicht schematisch vorging, sondern auch Stellung
nahm hinsichtlich der touristischen (Fremd-)Nutzung des zu sa-
nierenden Strassenabschnitts. Die Argumentation der Beschwer-
degegnerin, wonach mit der Festlegung der öffentlichen Interes-
senz auf 50 % der touristische Nutzen des Gemeinwesens indes
vollumfänglich abgegolten sei, erachtet das Verwaltungsgericht

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indes als nicht korrekt. Es ist unbestritten, dass die Strasse C.
sowohl die im Quartier C.           befindlichen Liegenschaften als
auch die Parkierungsfläche (Grundstücke Parzellen Nrn. M.          ,
N.        und O.      ) für Gäste und Besucher der P.       AG und
der Q.       AG sowie der weiteren Freizeit- und Sportanlagen (Eis-
feld, Eisstockanlage, Badesee, Spielplatzanlage, Grillstelle etc.)
erschliesst. Daraus ergibt sich, dass der zu sanierende Strassen-
abschnitt auch Fremdverkehr aufweist. Dieser Fremdverkehr fällt
im Verhältnis zum quartiereigenen Verkehr – so insbesondere an
schönen Sommer- und Wintertagen – erheblich ins Gewicht, was
sich aus den von den Beschwerdeführern mit ihrer Replik vom 8.
September 2020 eingereichten Fotos ergibt. In diesem Sinne führt
im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin aus, dass die Strasse
C.      als Erschliessungsstrasse zu den Freizeitanlagen für den
Strassenverkehr der Allgemeinheit eine gewisse Relevanz habe und
die Parkierungsfläche über insgesamt 135 Parkplätze verfüge, wo-
bei an Spitzentagen nochmals (maximal) 10 % bis 15 % mehr Fahr-
zeuge abgestellt werden könnten. Eine Erhöhung der öffentlichen
Interessenz allein aufgrund dieses Fremdverkehrs drängt sich indes
nicht auf. Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
degegnerin den Gemeindeanteil von minimal 40 % auf 50 % erhöht
hat, womit der Fremdverkehr als angemessen abgegolten zu gel-
ten hat. Die Beschwerdegegnerin als Tourismusgemeinde hat nun
aber ein eigenes Interesse an einer guten Erschliessung des von
der P.     AG betriebenen Skigebiets und den dort stattfindenden
Skirennen (bspw. Grand Prix Migros Finale). Auch hat sie als Tou-
rismusgemeinde ein eigenes Interesse daran, dass die Freizeitanla-
gen der Q.      AG gut erschlossen sind. Hierdurch erzielt die Be-
schwerdegegnerin einen eignen touristischen Nutzen in Form von
Werbeeffekten, Übernachtungen etc. Vor diesem Hintergrund kann
gesagt werden, dass das öffentliche Interesse am zu sanierenden
Strassenabschnitt nicht nur allein auf den erheblichen Fremdver-
kehr, sondern darüber hinaus auch auf weitere touristische Interes-
sen (Werbeeffekt, Übernachtungen etc.) zurückzuführen sind. Das
öffentliche Interesse am zu sanierenden Strassenabschnitt wird
durch den Einbezug ins Ortsbusnetz zudem noch verstärkt. Es ver-
hält sich nämlich so, dass der Sportbus – ein weiteres touristisches
Angebot der Beschwerdegegnerin – während der Wintersaison
mehrmals täglich und während sieben Tage in der Woche auf dem
zu sanierenden Strassenabschnitt verkehrt und Skifahrer ins Skige-
biet bringt. Den angefochtenen Einspracheentscheiden ist diesen
Aspekten nach Auffassung des Verwaltungsgerichts indes nicht

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Rechnung getragen worden. Werden diese Aspekte (Werbeeffekt,
Übernachtungen etc. sowie Einbindung in Ortbusnetz) zusätzlich
berücksichtigt, rechtfertigt es sich, die festgelegte öffentliche In-
teressenz von 50 % um 10 % auf 60 % zu erhöhen und die private
Interessenz auf 40 % zu reduzieren. Vor diesem Hintergrund ist der
von der Beschwerdegegnerin festgelegte Kostenanteil der öffent-
lichen Interessenz von 50 % als Ermessensunterschreitung zu qua-
lifizieren. Dagegen kann von der Beschwerdegegnerin auch nicht
erfolgreich geltend gemacht werden, die Allgemeinheit habe zu-
sammen mit den P.            AG und der Q.        AG – unter Berück-
sichtigung der beitragspflichtigen Fläche von 7‘104 m2 – gemäss
dem Einleitungsbeschluss bereits rund 75 % der Erschliessungs-
beiträge zu bezahlen, womit es sich nicht rechtfertige, die touris-
tische Interessenz der Allgemeinheit zuzuordnen. Mit diesem Vor-
bringen greift die Beschwerdegegnerin nämlich bereits auf die
zweite Verfahrensstufe (Stufe des Kostenverteilers) vor, was nicht
zulässig ist; schliesslich steht in der vorliegenden Einleitungsphase
die Aufteilung der Kosten unter den Beitragspflichtigen nicht zur
Diskussion. Nicht zu hören ist schliesslich auch das Vorbringen der
Beschwerdegegnerin, wonach sich die öffentliche Interessenz von
50 % dadurch rechtfertigen lasse, dass die beitragspflichtige Stras-
senbreite auf 3.50 Meter beschränkt und die im Plan des Beitrags-
perimeters blau markierte Strassenfläche von der Beitragspflicht
befreit worden sei. Mit diesem Vorbringen bringt die Beschwer-
degegnerin zum Ausdruck, dass sie das Strassensanierungspro-
jekt quasi aufgeteilt hat. Ein Teil der Strassensanierung wurde als
beitragspflichtig erklärt, während der andere Teil (Mehrbreite der
Strasse und blau markierte Strassenfläche) von der Beitragspflicht
ausgenommen wurde. Diese Aufteilung führt entgegen der Auffas-
sung der Beschwerdegegnerin nun nicht ohne Weiteres dazu, dass
die öffentliche Interessenz bei 50 % endet; schliesslich kann die Be-
schwerdegegnerin vorab nicht einen Teil des Sanierungsprojektes
von der Beitragspflicht befreien und diese Befreiung im Nachgang
als Grund anbringen, dass die private Interessenz – unter Berück-
sichtigung der gesetzlichen Richtwerte von 30 % bis 60 % – auf
50 % festzulegen sei. Durch dieses Vorgehen würde der nicht bei-
tragspflichtige Teil des Strassensanierungsprojektes nämlich quasi
wieder kompensiert werden. Ein solches Vorgehen ist gesetzlich
nicht vorgesehen.
A 20 27                                       Urteil vom 16. Juni 2021



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