# TPF.2021.20 — Public Official Accepts Undue Advantage from Russian Officials for Hunting Trip

**Numéro de cause:** TPF.2021.20
**Citation:** BSTG CH TPF.2021.20
**Autorité / Tribunal:** Tribunal pénal fédéral
**Date de la décision:** 2021
**Issue du litige:** Admis (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/bstger/TPF.2021.20/public-official-accepts-undue-advantage-from-russian-officials-for-hunting-trip
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/f91c4d8d-c749-392e-b802-a371ff98b562?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2021-20_2021.html

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

A public official who served as an expert consultant on Russian affairs for a prosecutor's office accepted a week-long hunting trip in Russia, paid for by Russian officials, which constituted an undue advantage under anti-corruption laws. The court reasoned that the trip was not a customary social benefit and its value clearly exceeded the legal threshold for acceptable gifts, despite the official's belief that his indirect influence on ongoing proceedings and relationship-building efforts justified his acceptance. The court found that the official, as a key advisor with significant influence, should have known that accepting such a trip was improper and potentially influenced his official duties, even if he did not consciously intend to be influenced.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 322sexies StGB; Art. 93a Abs. 1 BPV; Art. 21 StGB — Art. 322sexies StGB: This provision defines the offense of accepting an advantage and was applied as the main ground for finding the defendant guilty. Art. 93a Abs. 1 BPV: This provision requires written permission from superiors for invitations abroad, and its absence was relevant in determining the wrongfulness of the advantage accepted. Art. 21 StGB: This provision concerns legal error (Verschuldungsirrtum), and the court's decision on whether the error was avoidable was relevant to the assessment of guilt.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 322sexies StGB

This provision defines the offense of accepting an advantage and was applied as the main ground for finding the defendant guilty.

### 2. Art. 93a Abs. 1 BPV

This provision requires written permission from superiors for invitations abroad, and its absence was relevant in determining the wrongfulness of the advantage accepted.

### 3. Art. 21 StGB

This provision concerns legal error (Verschuldungsirrtum), and the court's decision on whether the error was avoidable was relevant to the assessment of guilt.

## Texte intégral de la décision

TPF 2021 20


intermédiaire financier pour une violation de l’obligation de communiquer
(art. 37 LBA) qui avait pris fin en 2007 déjà. Partant, dans ce contexte, tant
le principe de la légalité que celui de la non-rétroactivité ne sont pas violés.



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3. Auszug aus dem Urteil der Berufungskammer in Sachen A. gegen
Bundesanwaltschaft vom 5. Juni 2020 (CA.2019.24)

Vorteilsannahme
Art. 322sexies StGB

Tatbestandsmerkmale des Art. 322sexies StGB (E. II.1.6–1.6.4.2). Eine einwöchige
Jagdreise in der Umgebung von Moskau stellt einen «Vorteil» im Sinne von
Art. 322sexies StGB dar. Entscheidend ist, was der Beschuldigte für das
Jagderlebnis hätte bezahlen müssen, wenn er es nicht angeboten/bezahlt
erhalten hätte. Eine Woche Jagdferien stellt zudem keinen erlaubten
geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322 decies Abs. 1 lit. b StGB dar,
selbst wenn deren Wert Fr. 200.– nicht übersteigen würde (E. II.1.6.2–1.6.3.1).
Subjektiver Tatbestand, Verbotsirrtum (E. II.1.7 f.).

Acceptation d’un avantage
Art. 322sexies CP
Éléments constitutifs de l’art. 322sexies CP (consid. II.1.6–1.6.4.2). Un voyage de
chasse d’une semaine dans les environs de Moscou constitue un «avantage» au
sens de l’art. 322sexies CP. Ce qui est déterminant, c’est la somme qu’aurait dû
débourser le prévenu pour cette expérience de chasse si elle ne lui avait pas été
offerte ou payée. Une semaine de vacances de chasse ne constitue pas un
avantage de faible importance conforme aux usages sociaux au sens de l’art.
322decies al. 1 let. b CP, et ce même si sa valeur ne dépasserait pas fr. 200.–
(consid. II.1.6.2–1.6.3.1).
Éléments subjectifs de l’infraction, erreur sur l’illicéité (consid. II.1.7 s.).




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Accettazione di vantaggi
Art. 322sexies CP
Elementi costitutivi del reato di cui all’art. 322sexies CP (consid. II.1.6–1.6.4.2). Un
viaggio di caccia di una settimana nelle vicinanze di Mosca costituisce un
«vantaggio» ai sensi dell’art. 322sexies CP. Decisivo è ciò che l’imputato avrebbe
dovuto pagare per l’esperienza di caccia, se questa non gli fosse stata
offerta/pagata. Una settimana di vacanze di caccia non costituisce inoltre un
vantaggio di lieve entità, usuale nelle relazioni sociali secondo l’art. 322decies cpv.
1 lett. b CP, neppure se il suo valore non dovesse superare fr. 200.– (consid.
II.1.6.2–1.6.3.1).
Elemento soggettivo del reato, errore di diritto (consid. II.1.7 s.).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

A., ein promovierter Slawist, war bei der Bundeskriminalpolizei (BKP) als
Ermittler tätig. Im Rahmen dieser Anstellung stand er in den Jahren 2013
bis 2017 der Bundesanwaltschaft (BA) im Zusammenhang mit
Strafverfahren, Rechtshilfeersuchen und Vorgängen mit Bezug zur
Russischen Föderation als Russland-Experte und geostrategisch-kultureller
Berater zur Seite. Im Frühling/Sommer 2014 und im Herbst 2015 reiste er
mit einer Delegation der BA im Zusammenhang mit laufenden Verfahren
nach Russland und traf sich dort mit Funktionären der Russischen
Föderation, u.a. mit dem damaligen Chef der Hauptabteilung Ausland der
russischen Generalstaatsanwaltschaft (RGST) und per 1. Januar 2017 zum
stellvertretenden Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation
beförderten D., mit welchem er seit längerem bekannt war. Im Nachgang zu
einem Treffen an einem nicht näher bestimmbaren Datum in der Zeit von
2016 bis 2017 in der Schweiz erhielt A. von D. per Telefon das Angebot,
mit russischen Funktionären eine Woche in Russland auf der Jagd zu
verbringen. A. nahm das Angebot an und reiste in der Folge für eine Woche
in ein Jagdresort in Kamtschatka, wo er Bären jagte und angelte. Anlässlich
dieser Jagdreise besprach er mit D. (der in der Zwischenzeit verstorben ist)
laufende Verfahren der BA. Mit Ausnahme der Kosten für den Flug von der
Schweiz nach Moskau wurden alle Leistungen, inkl. Flug von Moskau nach
Kamtschatka, Aufenthalt und Verpflegung, von russischer Seite bezahlt.

Am 8. Februar 2017 stellte das Bundesamt für Polizei wegen dieses und
weiterer Sachverhalte gegen A. Strafanzeige wegen Amtsanmassung,
Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses und Sich bestechen


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lassens. Die BA sprach A. mit Strafbefehl vom 11. Januar 2019 wegen
mehrfacher Vorteilsannahme schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 190.–, mit bedingtem Strafvollzug
bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 2’500.–, bei
schuldhafter Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von
14 Tagen. Das Verfahren wegen Amtsanmassung und Amtsmissbrauchs
stellte sie ein. In Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des
Amtsgeheimnisses war kein Verfahren eröffnet worden.

Auf Einsprache des Beurteilten erklärte die Strafkammer des
Bundesstrafgerichts (Einzelrichter) A. mit Urteil SK.2019.25 vom 4. Juni
2019 der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Jagdreise nach
Kamtschatka im August 2016 schuldig und verurteilte ihn zu einer
Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 150.–, mit bedingtem Strafvollzug
unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. In Bezug auf die weiteren
drei angeklagten Sachverhaltskomplexe sprach es ihn frei. Ferner begründete
es gegen A. eine Ersatzforderung von Fr. 5’000.– zugunsten der
Eidgenossenschaft.

In teilweiser Gutheissung einer vom Beurteilten gegen diesen Entscheid
geführten Berufung erklärte die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts
A. am 5. Juni 2020 der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der
Jagdreise nach Kamtschatka schuldig und sah im Sinne von Art. 54 StGB
von einer Bestrafung ab. Im Übrigen sprach es ihn frei und sah von der
Erhebung einer Ersatzforderung ab.

Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/2020 vom 17. November 2021: Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.


Aus den Erwägungen:

1.6    Objektiver Tatbestand

1.6.1 Tatbestandsmerkmal des Beamten (Art. 322sexies i.V.m. Art. 110
      Abs. 3 StGB)

1.6.1.1 Nachdem er diese vor der Vorinstanz noch anerkannt hatte, bestreitet
der Beschuldigte vorliegend seine Amtsträgereigenschaft im Sinne von
Art. 322sexies i.V.m. 110 Abs. 3 StGB. Zwar sei er in der anklagerelevanten



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Zeit Mitarbeiter der BKP resp. der BA und somit öffentlich-rechtlicher
Angestellter bzw. Beamter gewesen. Jedoch habe er effektiv keine Befugnis
oder Möglichkeit gehabt, die Rechtshilfe- oder andere Verfahren zu
beeinflussen, weshalb er vom strafrechtlichen Amtsträgerbegriff
auszunehmen sei. Diese Auffassung geht fehl. Zwar verfügte der
Beschuldigte in seiner Tätigkeit bei der BA als geostrategisch-kultureller
Berater und Dolmetscher/Übersetzer im Bereich Rechtshilfe
Schweiz/Russland über keine formellen Entscheidungsbefugnisse. Jedoch war
er aufgrund seiner langjährigen Erfahrung und den ausgezeichneten
Kenntnissen der russischen Sprache/Kultur eine wichtige Referenz für die
jeweiligen Entscheidungsträger der BA. Er war eine Vertrauensperson und
hatte somit auf Schweizer Seite zumindest indirekten/vorbereitenden Einfluss
auf den Gang des jeweiligen Verfahrens. Entgegen seiner Auffassung war er
eben wesentlich mehr als eine blosse Hilfsperson. Obwohl formell in der
Hierarchie der Delegationen in Russland tief angesiedelt, nahm der
Beschuldigte faktisch eine Schlüsselposition ein. Er hatte selbst ohne eigene
formelle Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen Einfluss auf den
Verlauf und das Ergebnis der besagten Rechtshilfeverfahren. Dies zeigt sich
beispielsweise im Zusammenhang mit der Einvernahme von ex-Nationalrat
Q. im Fall Y./Z. (vgl. unten E. II.1.6.4.1; PIETH, Basler Kommentar, 4. Aufl.
2019, Art. 322ter StGB N. 4 ff. und Art. 322sexies StGB N. 1; OBERHOLZER,
Basler Kommentar, a.a.O., Art. 110 Abs. 3 StGB N. 1 ff.). Zudem wäre eine
mögliche Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als
Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen. Dieser Problematik
wird denn auch in Art. 322sexies StGB Rechnung getragen, indem Übersetzer
oder Dolmetscher als mögliche Amtsträger bzw. Funktionen aufgeführt
werden. Immerhin ist das falsche Übersetzen/Dolmetschen (ohne
Beamtenfunktion) gemäss Art. 307 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5
Jahren oder Geldstrafe sanktioniert.

1.6.1.2 Das Argument des Beschuldigten, wonach die Beamteneigenschaft
aufgrund des privaten Charakters der Kamtschatka-Ferienreise entfalle,
vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Diesbezüglich ist zu erwähnen, dass
nur schon aufgrund der beruflichen Verbindung des Beschuldigten zu D.†
nicht von einem rein privaten Kontext ausgegangen werden kann. Nach
eigenen Aussagen hegte der Beschuldigte ja gerade die Absicht, diese
Woche Jagdferien für die Besprechung heikler geschäftlicher Belange mit
D.† zu nutzen, u.a. im Hinblick auf die Vorbereitung der Einvernahme mit
ex-Nationalrat Q. (vgl. auch unten E. II.1.6.4.1). Zudem sei es ihm um die
Pflege der Beziehung mit D.† gegangen, was bis zu einem gewissen Grad



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ebenfalls zu seinen beruflichen Aufgaben gehörte. Damit ist auch in dieser
Hinsicht das objektive Tatbestandserfordernis des Beamten erfüllt.

1.6.2    Tatbestandsmerkmal des Vorteils (Art. 322sexies StGB)

1.6.2.1 Vor der Vorinstanz äusserte der Beschuldigte die Ansicht, dass die
Jagdferienwoche in Kamtschatka keinen Vorteil i.S.v. Art. 322 sexies StGB
darstelle. Für ihn sei sie eher eine Pflicht (Beziehungspflege, somit
dienstlicher Charakter) als ein Spass gewesen. Vor Berufungsgericht
präzisierte er, dass er im Moment der Annahme der Einladung davon
ausgegangen sei, dass es sich bei der Jagdferienwoche um eine solche
handeln würde, wie er sie bereits zweimal an Wochenenden 2014 und 2015
bei Jaroslav erlebt hatte. Letztere hätten einen geringen Wert. Aber auch die
Jagdreise nach Kamtschatka habe nur einen geringfügigen Wert. Diese
Argumentation überzeugt nicht. Die vom Beschuldigten angenommenen,
von Dritten bezahlten Jagdferien in Kamtschatka stellen sehr wohl einen
materiellen Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Abgesehen vom
Flug Zürich–Moskau (retour), den er selber buchte/bezahlte, kam der
Beschuldigte für die Kosten dieser Jagdferienwoche nämlich nicht selber
auf.

1.6.2.2 Insbesondere im Zusammenhang mit dem Tatbestandsmerkmal der
Ungebührlichkeit des Vorteils (vgl. unten E. II.1.6.3) erweist sich dessen
Wert bzw. die Frage, ob dieser Fr. 200.– übersteigt, als ausschlaggebend,
weshalb darauf im Folgenden näher einzugehen ist. Entscheidend ist
diesbezüglich, was der Beschuldigte für das entsprechende Jagderlebnis
hätte bezahlen müssen, wenn er es nicht angeboten/bezahlt erhalten hätte.
Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang auf verschiedene
vergleichbare Angebote in Ferienkatalogen ab. Dabei kam sie zum Schluss,
dass sich die Kosten für eine Woche Jagdferien in Kamtschatka für
Touristen inkl. Abschuss eines Bären auf umgerechnet mindestens Fr.
8’000.– belaufe (vgl. Urteil SK.2019.25 E. 2.6.1.3). Entsprechend bezifferte
sie auch den Wert des vom Beschuldigten bezogenen Vorteils, was letztlich
als Grundlage für die Berechnung der Ersatzforderung diente. Dieses
Vorgehen erweist sich in Bezug auf die Ermittlung des effektiven Vorteils
jedoch als problematisch. Zwar bewegen sich die Kosten für eine 9–15-
tägige Jagdreise in Kamtschatka mit 5–10 Jagdtagen gemäss diversen
Katalogangeboten zwischen ca. € 7.350.– und € 8’450.–. Jedoch ist darin in
der Regel auch ein Anteil von € 3’500.– bis € 4’000.– für die Trophäe
(Hirschgeweih, Bärenfell etc. mit fachmännischer Behandlung, Transport,



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Zollformalitäten etc.) eingerechnet. Im Preis inbegriffen sind meist auch
ein professioneller Guide und/oder Dolmetscher […]. Der Beschuldigte
schilderte glaubhaft, dass er bei der Bärenjagd keine Trophäe erhielt bzw.
mit nach Hause nahm. Auch hätte er aufgrund seiner exzellenten
Russischkenntnisse sicherlich keinen Dolmetscher benötigt. Der
Katalogpreis (gemäss Vorinstanz mindestens Fr. 8’000.–) für touristische
Jagdreisen dieser Art kann hier nur schon deshalb nicht tel quel als Wert der
einwöchigen Jagdferienwoche in Kamtschatka übernommen werden.

1.6.2.3 Wie vom Beschuldigten wiederholt und glaubhaft geschildert, ging
er anlässlich der telefonischen Einladung von D.† bzw. im Moment seiner
Zusage davon aus, dass diese Jagdferienwoche irgendwo im Umkreis von
200–300 km zu Moskau stattfinden würde. Glaubhaft sind auch seine Aus-
sagen, wonach er sich nicht darauf eingelassen hätte, wenn er um die
Destination Kamtschatka gewusst hätte, und er erst am Flughafen
Sheremetyevo kurz vor der Weiterreise davon erfuhr. Es ist durchaus
nachvollziehbar, dass eine Verweigerung der Weiterreise nach Kamtschatka
in diesem Moment zwar theoretisch möglich, jedoch praktisch unrealistisch
und kaum im Sinne der Beziehungspflege zwischen BA und RGST gewesen
wäre. Die zusätzliche (Teil-)Entscheidung des Beschuldigten in
Sheremetyevo betreffend Weiterreise nach Kamtschatka ist ihm deshalb zu
seinen Gunsten strafrechtlich nicht anzurechnen. In diesem Zusammenhang
ist zu erwähnen, dass die Vorinstanz die in Russland erfolgte Annahme der
Einladung zu den übrigen Reisen (Jagdwochenenden in Jaroslav) als
(gemäss russischem Recht) nicht strafbare Auslandtaten wertete, was
schliesslich zu entsprechenden Freisprüchen führte (vgl. Urteil SK.2019.25
E. 2.5–2.5.5). Diese bilden jedoch aufgrund des Prinzips des
Verschlechterungsverbots nicht Gegenstand des vorliegenden
Berufungsverfahrens. Bei der Prüfung der Tatbestandsmässigkeit ist zu
Gunsten des Beschuldigten somit generell vom Wert einer Woche
Jagdferien im Umkreis von 200–300 km zu Moskau (wie der Beschuldigte
sie sich bei der Annahme des Angebots in der Schweiz vorgestellt hatte)
auszugehen.

1.6.2.4 Eine einwöchige Jagdreise im Umfeld von Moskau stellt eindeutig
einen Vorteil im Sinne von Art. 322sexies StGB dar. Zwar ist es möglich, dass
die den Gastgebern (die sich ohnehin während einer Woche auf die Jagd
begeben hätten und möglicherweise den Inhaber des Jagdresorts persönlich
kannten bzw. die Anlage kostenlos benutzen durften) für die
Unterbringung/Verpflegung/Jagdaktivität des Beschuldigten zusätzlich



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entstandenen Kosten Fr. 200.– nicht übersteigen. Entscheidend ist hier
jedoch, was der Beschuldigte als Privatperson für das entsprechende
Jagderlebnis von einer Woche mit Unterkunft/Verpflegung/Jagdaktivität
(nota bene in einem Resort im Umkreis von 200–300 km zu Moskau) hätte
bezahlen müssen. Dass diese Kosten Fr. 200.– klar übersteigen, ist
offensichtlich. Dies war auch dem Beschuldigten klar. So sagte er gerade
selber aus, dass er zwecks Kompensation Geschenke von grösserem Wert
(drei Whiskyflaschen à insgesamt Fr. 360.– und Schokolade) mitnahm,
während ihm seine Gastgeber natürlich viel mehr angeboten hätten. Damit ist
das Tatbestandsmerkmal des Vorteils erfüllt, wobei dabei von einem Fr.
200.– klar übersteigenden Wert auszugehen ist.

1.6.3 Tatbestandsmerkmal der Ungebührlichkeit des Vorteils
      (Art. 322sexies StGB)

1.6.3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Ungebührlichkeit dieses Vorteils. In
diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob er zur Annahme dieser
Einladung zu den Jagdferien berechtigt war. Da die Einladung nicht in einem
rein privaten Rahmen erfolgte, sondern durch eine Person, mit welcher er
beruflich zu tun hatte, und er während der Ferienwoche, wie geplant, mit D.†
auch heikle geschäftliche Belange besprach (vgl. unten E. II.1.6.4.1), sind
hier die bundespersonalrechtlichen Vorschriften, namentlich Art. 21 Abs. 3
des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG; SR 172.220.1)
sowie Art. 93 und 93a der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV; SR 172.220.111.3) zu beachten. Demnach dürfen Bundesbeamte
keine Geschenke annehmen, deren Wert Fr. 200.– übersteigt und bei denen
es sich nicht um sozial übliche Vorteile handelt. Sie müssen, sofern eine
Ablehnung aus Höflichkeitsgründen nicht in Frage kommt und die
Annahme im Gesamtinteresse des Bundes liegt, diese der zuständigen
Dienststelle abliefern (Art. 93 Abs. 1 und 3 BPV). Einladungen ins Ausland
sind abzulehnen, ausser wenn eine schriftliche Bewilligung der
Vorgesetzten vorliegt (Art. 93a Abs. 1 BPV).

Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese Vorschriften für den
Beschuldigten vorliegend keine Gültigkeit haben sollten. Bei der Einladung
zu einer Woche Jagdferien in einem Resort im Umkreis von 200–300 km zu
Moskau handelt es sich eindeutig nicht um einen sozial üblichen Vorteil.
Dass der Beschuldigte nach eigenen Aussagen keinen Zugang zum Intranet
der BA hatte, vermag daran nichts zu ändern. Gerade für einen
Korruptionsspezialisten wie den Beschuldigten stellt die Kenntnis der



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entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen eine Selbstverständlichkeit dar.
So bezeichnete er sich selbst als «Mister Korruption». Er rieche die
Korruption, er habe 20 Jahre in der Korruption rumgebadet. Auch die
Unterzeichnung der Anti-Korruptions-Charta /
Amtsverschwiegenheitserklärung vom 28. Mai 1999 mit dem Wortlaut «Ich
bestätige, dass ich die Weisung vom 12.4.99 betreffend die Annahme von
Geschenken und Einladungen (vgl. Beilage) zur Kenntnis genommen habe
und mich daran halten werde» durch den Beschuldigten zeigt, dass er eine
diesbezügliche Sensibilisierung erfahren hatte. Schliesslich bestätigte er mit
seinen Aussagen vor Berufungsgericht sein Bewusstsein betreffend den
Grenzbetrag von Fr. 200.– für die Annahme von Geschenken ausdrücklich.
Schliesslich stellt eine Woche Jagdferien grundsätzlich keinen sozial
üblichen Vorteil dar, selbst wenn deren Wert Fr. 200.– nicht übersteigen
würde. Es handelt sich vorliegend offensichtlich nicht um einen erlaubten
geringfügigen, sozial üblichen Vorteil nach Art. 322 decies Abs. 1 lit. b StGB.

1.6.3.2 Die Jagdferienwoche war aufgrund fehlender schriftlicher Erlaubnis
des bzw. der Vorgesetzten (vgl. Art. 93a Abs. 1 BPV) auch nicht im Sinne von
Art. 322decies Abs. 1 lit. a StGB dienstrechtlich erlaubt, womit der
Beschuldigte sich grundsätzlich widerrechtlich verhielt. Daran vermögen
auch die problematischen organisatorischen Gegebenheiten, welchen der
Beschuldigte im Spannungsfeld zwischen BKP/BA ausgesetzt war, und das
fehlende Pflichtenheft bei der Arbeit für die BA nichts zu ändern. Auch
wenn im Rahmen seiner beruflichen Funktion eine Pflege der Beziehungen
zur RGST von der BA bis zu einem gewissen Grad gewünscht und
gefördert wurde, konnte dies in Anbetracht der gesamten Umstände –
entgegen der Auffassung des Beschuldigten – nicht zu einem Globalauftrag
führen, der eine schriftliche Einwilligung des bzw. der Vorgesetzten des
Beschuldigten (I. [BKP]; C.[BA]) für diese Jagdferien überflüssig gemacht
hätte. Der Beschuldigte behauptet selbst nicht, dass bezüglich dieser
Jagdferienwoche eine explizite mündliche Einwilligung des bzw. der
Vorgesetzten vorlag. Selbst wenn – wie vom Beschuldigten behauptet – bei
früherer Gelegenheit Staatsanwalt C. dem Beschuldigten die Teilnahme an
den Jagdwochenenden explizit (oder implizit) erlaubt bzw. nicht verboten
haben sollte, vermag dies die vorliegende Einschätzung nicht zu ändern. Die
beiden fraglichen Wochenenden schlossen an offizielle Delegationsbesuche
in Russland an und dauerten jeweils nur zwei Tage. Der Beschuldigte durfte
und konnte daraus kein Einverständnis seiner Vorgesetzten für eine ganze
Ferienwoche, die losgelöst von einem offiziellen Aufenthalt in Russland
stattfand, ableiten. Diesbezüglich sei nochmals erwähnt, dass sich die



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Berufungskammer nicht mit der Rechtmässigkeit der Teilnahme an den
beiden vorangegangenen Jagdwochenenden zu befassen hatte.

1.6.3.3 Schliesslich vermag auch die Argumentation des Beschuldigten,
wonach ihn die international übliche, auch zwischen der Schweiz und
Russland praktizierte Justizdiplomatie mit den dazugehörigen Ausflügen für
Delegationsmitglieder von der Einholung einer schriftlichen Bewilligung
bei den Vorgesetzten entbunden hätte, nicht zu überzeugen. Zwar darf
davon ausgegangen werden, dass in der Vergangenheit bei Schweiz-
Besuchen internationaler Delegationen Gruppenausflüge mit den Besuchern
an spezielle/sehenswerte Orte (Fischen am Murtensee, Ausflug mit einem
Superpuma nach Zermatt, Fahrten auf dem Vierwaldstättersee, etc.)
dazugehörten, wie dies umgekehrt auch die Mitglieder der Schweizer-
Delegationen bei Dienstreisen nach Russland (z.B. Ausflug auf den
Baikalsee, Flug mit einem russischen Staatsjet etc.) erfahren durften. Die
vorliegend zu beurteilenden, vom Beschuldigten in Russland verbrachten
Jagdferien erfolgten jedoch klar ausserhalb einer (den
entscheidungsbefugten Vorgesetzten bei der BA/BKP bekannten) offiziellen
Delegationsreise – bzw. gemäss Betonung des Beschuldigten gerade auf
privater Basis – womit dieser Anknüpfungspunkt ebenfalls entfällt.
Entsprechend ist das Tatbestandselement der Ungebührlichkeit des Vorteils
erfüllt.

1.6.4 Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf die Amtsführung»
      (Art. 322sexies StGB)

1.6.4.1 Der Beschuldigte bestreitet, dass ihm der Vorteil im Hinblick auf die
Amtsführung angeboten/gewährt worden sei bzw. dass dieser geeignet
gewesen sei, auf seine Amtsführung einzuwirken. Schliesslich habe er keine
Entscheidungskompetenzen gehabt. Er habe sich um die Beziehungspflege
gekümmert und bei russischen Verfahren betreffend geostrategisch-
interkulturelle Belange als Berater mitgewirkt. Was er dabei für D.† hätte
tun können, sei nicht vorstellbar und theoretisch unmöglich. In diesem
Zusammenhang ist auf die grundsätzlichen rechtlichen Ausführungen und
konkret auf obige Ausführungen in E. II.1.6.1 zum Tatbestandsmerkmal des
Beamten zu verweisen. So war der Beschuldigte als langjähriger, erfahrener,
qualifizierter geostrategisch-kultureller Berater und Übersetzer im Bereich
Rechtshilfe Schweiz/Russland und wichtige Referenz für die jeweiligen
Entscheidträger bei der BA und nahm trotz formell tiefer hierarchischer
Funktion faktisch eine Schlüsselposition ein. Dies zeigen beispielsweise



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seine Aussagen vor Berufungsgericht hinsichtlich der Einvernahme von Ex-
Nationalrat Q. im Zusammenhang mit der Angelegenheit Y./Z., zu deren
Vorbereitung er die Jagdferienwoche mit D.† genutzt hatte. So sei er im
September 2015 anlässlich der von der RGST organisierten
Rechtshilfeeinvernahmen erstmals mit diesem Fallkomplex in Kontakt
gekommen. Er habe aber rasch gemerkt, dass Geldwäscherei in diesem Fall
mangels Paper-Trail nicht beweisbar sei. Daher hätte das Verfahren seines
Erachtens so rasch als möglich eingestellt werden müssen. Sein Chef C. habe
dies aus Angst vor der Reaktion von Z. jedoch nicht tun wollen. Um ihm den
Entscheid zu erleichtern, habe er ex-Nationalrat Q. einvernehmen wollen, der
den offiziellen Bericht zuhanden des EGMR redigiert hatte. Dieser Bericht
werde in der Öffentlichkeit zu Unrecht als die absolute Wahrheit dargestellt,
enthalte jedoch nur die Version Z. Er habe Q. anlässlich der Einvernahme 25
Mal gefragt, ob er das Dossier gesehen/verifiziert habe, was dieser 25 Mal
verneint habe. Es sei ihm (dem Beschuldigten) darum gegangen, diesen
Bericht zu demaskieren bzw. desautorisieren, da die Wahrheit weder in
diesem Bericht noch in der Version Z. enthalten sei. Er habe ex-Nationalrat
Q. dann mit den russischen Originalen des Berichts konfrontiert, was die
Aufgabe eines Ermittlers sei. Der Beschuldigte, der der RGST gemäss
Rechtshilfeantwort vom 2. März 2018 seit Beginn als Kontaktperson
vorgestellt worden war, hatte somit selbst ohne eigene formelle
Entscheidungskompetenzen einen massgeblichen, zumindest indirekten
oder vorbereitenden Einfluss auf den Verlauf und das Ergebnis der besagten
Rechtshilfeverfahren. Zudem wäre, wie bereits erwähnt, eine mögliche
Einflussnahme auf das Verfahren auch in der Funktion als inoffizieller
Übersetzer/Dolmetscher nicht ausgeschlossen gewesen (vgl. dazu oben E.
II.1.6.1.1).

1.6.4.2 Dies machte den Beschuldigten unabhängig von seinen Absichten
(unfreiwillig) zur potenziellen Zielscheibe für Anfütterungsversuche seitens
russischer Rechtshilfefunktionäre. Diese hätten künftig verfahrensmässig
potenziell von einem Wohlwollen des Beschuldigten profitieren können,
beispielsweise durch entsprechende Einflussnahme bis hin zur
Verhinderung/ Einstellung eines Rechtshilfeverfahrens. Kommt hinzu, dass
bereits im Zeitpunkt der besagten Jagdferienwoche klar war, dass der
Beschuldigte und D.† in den kommenden Monaten berufliche
Berührungspunkte haben würden. So reiste der Beschuldigte denn auch im
Dezember 2016 nochmals nach Moskau und stand mit D.† in dessen
offizieller Funktion in Kontakt. Die Vorteilsannahme war daher geeignet,
die künftige Ausübung der amtlichen Funktion des Beschuldigten zu



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beeinflussen. Das Gericht impliziert jedoch in keiner Weise, dass der
Beschuldigte eine solche Einflussnahme jemals tatsächlich in Betracht
gezogen hätte. Der Zweck des relativ neuen Tatbestands der Vorteilsannahme
(Art. 322sexies StGB) und auch des spiegelbildlichen Tatbestands der
Vorteilsgewährung (Art. 322quinquies StGB) ist, den strafrechtlichen Schutz
gegen mögliche Bestechung bzw. Korruption zeitlich vorzuverlegen und
damit zu verstärken. Dass den Beschuldigten mit D.† auch eine persönliche
Beziehung verband, dürfte die Problematik, potenziell Zielscheibe für
Anfütterungsversuche geworden zu sein, noch zusätzlich begünstigt haben.
Entsprechend ist auch das objektive Tatbestandsmerkmal «im Hinblick auf
die Amtsführung» erfüllt.

1.7      Subjektiver Tatbestand / Verbotsirrtum

1.7.1 Der Beschuldigte war sich bewusst, dass es sich bei der von ihm
angenommenen Jagdferienwoche um einen Vorteil handelte, dessen Wert,
selbst wenn die Jagdferienwoche gemäss seiner ursprünglichen Vorstellung
im Umkreis von 200–300 km zu Moskau stattgefunden hätte, Fr. 200.– klar
übersteigt. Dies wird insbesondere daran ersichtlich, dass er entsprechende
Geschenke als Kompensation mitnahm (vgl. oben E. II.1.6.2.4). Er wusste
insbesondere um den Grenzbetrag von Fr. 200.– bzw. die Ungebührlichkeit
der Überschreitung desselben bei der Annahme von
Geschenken/Einladungen (vgl. oben E. II.1.6.3.1). Auch wusste er, dass
eine solche Ferienwoche kein sozial übliches Geschenk war. Er wollte
während der Jagdferienwoche heikle geschäftliche Belange mit D.†
besprechen und seine Beziehung mit diesem pflegen, was er dann auch
getan hat (vgl. oben E. II.1.6.4.1). Selbst wenn Staatsanwalt C. für die beiden
im Anschluss an Dienstreisen in Russland vom Beschuldigten 2014/2015
absolvierten Jagdwochenenden eine Bewilligung erteilt oder diese geduldet
haben sollte, konnte der Beschuldigte daraus keine implizite Bewilligung für
die besagte Woche Jagdferien ableiten (vgl. oben E. II.1.6.3.2). Bei der
Annahme der Einladung zu besagter Jagdferienwoche handelte der
Beschuldigte in Bezug auf die objektiven Tatbestandselemente somit
mindestens eventualvorsätzlich (d.h. die Verwirklichung des objektiven
Tatbestands in Kauf nehmend), womit der Tatbestand der Vorteilsannahme
(Art. 322sexies StGB) auch in subjektiver Hinsicht erfüllt ist.




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1.7.2 Der Beschuldigte hatte offenbar kein Unrechtsbewusstsein. So sprach
er gegenüber den Mitarbeitern der BA und BKP offen von seinen Jagdwo-
chenenden und auch der Jagdferienwoche in Kamtschatka. Der von der
Vorinstanz angenommene Verbotsirrtum (Art. 21 StGB) ist entsprechend zu
bestätigen. Dieser wäre – entgegen der Auffassung des Beschuldigten – je-
doch vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte war sich – wie erwähnt – ins-
besondere der Existenz einer geldwerten Limite im Zusammenhang mit der
Annahme von Geschenken/Einladungen sehr wohl bewusst (vgl. oben
E. II.1.6.3.1). Er hätte Zweifel haben, sich erkundigen und insbesondere
Rücksprache mit seinen Vorgesetzten nehmen können und müssen. Dies gilt
umso mehr, als der Beschuldigte über eine grosse Erfahrung und Sensibilität
betreffend Korruption verfügte. Für Auslandsreisen hätte er dienstrechtlich
ohnehin eine schriftliche Bewilligung benötigt (Art. 93a Abs. 1 BPV). Wie
bereits von der Vorinstanz zutreffend festgehalten (vgl. Urteil SK.2019.25 E.
2.6.3.1–2.6.3.3), wäre der Rechtsirrtum somit vermeidbar gewesen (Art. 21
Satz 2 StGB).

1.8      Fazit

Aufgrund des Gesagten ist der Tatbestand der Vorteilsannahme gemäss
Art. 322sexies StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht
erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
Insbesondere verfügte der Beschuldigte – entgegen seiner Auffassung – in
Bezug auf die einwöchige Jagdferienwoche in Russland nicht über eine
Einwilligung seiner Vorgesetzten; die nötige schriftliche Bewilligung
dafür (Art. 93a Abs. 1 BPV) lag ohnehin nicht vor. Entsprechend hat sich
der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Annahme der Einladung zur
Jagdferienwoche in Kamtschatka der Vorteilsannahme schuldig gemacht.

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4. Auszug aus dem Urteil der Strafkammer in Sachen Bundesanwaltschaft
gegen A. vom 7. Oktober 2020 (SK.2019.74)

Terrorismus; Verbreiten von Propaganda
Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der
Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter
Organisationen (SR 122; Al-Qaïda/IS-Gesetz)




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