# TPF.2022.140 — Jurisdiction for Cross-Border Data Fraud Determined by Result Location

**Numéro de cause:** TPF.2022.140
**Citation:** BSTG CH TPF.2022.140
**Autorité / Tribunal:** Tribunal pénal fédéral
**Date de la décision:** 2022
**Issue du litige:** Admis (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/bstger/TPF.2022.140/jurisdiction-for-cross-border-data-fraud-determined-by-result-location
**Official Source URL:** https://bstger.weblaw.ch/api/getDocumentFile/2352f99c-b6c9-3cb0-8f1d-5cb2e10d3a7a?locale=de&userID=_raax5mx
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BSTG/CH_BSTG_001_TPF-2022-140_2022.html

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

In a case involving fraudulent use of a data processing system where the perpetrators acted from abroad, the court determined jurisdiction based on the location of the offense's result rather than its execution. The court reasoned that for offenses under Article 147 of the Swiss Criminal Code, which concerns fraudulent misuse of data processing systems, the relevant location for jurisdiction is where the financial loss occurred or the intended enrichment took place. In this specific instance, because the actual financial transaction and subsequent loss occurred at the processing center of the credit card issuer, which is located in Zurich, the criminal authorities of the Canton of Zurich were deemed competent to prosecute the case.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 31 Abs. 1 StPO; Art. 147 StGB — Art. 31 Abs. 1 StPO: Used to determine jurisdiction based on the place where the offense was committed or where its effects occurred in Switzerland. Art. 147 StGB: Used to define the offense of fraudulent use of a data processing system and determine its place of commission/effect for jurisdictional purposes.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 31 Abs. 1 StPO

Used to determine jurisdiction based on the place where the offense was committed or where its effects occurred in Switzerland.

### 2. Art. 147 StGB

Used to define the offense of fraudulent use of a data processing system and determine its place of commission/effect for jurisdictional purposes.

## Texte intégral de la décision

TPF 2022 140


                                  TPF 2022 140

19. Auszug aus dem Beschluss der Beschwerdekammer in Sachen Kanton
Bern gegen Kanton Solothurn und Kanton Zürich vom 28. September 2022
(BG.2021.42)

Gerichtsstandskonflikt; betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs-
anlage; Erfolgsort
Art. 31 Abs. 1 StPO, Art. 147 StGB
Bestimmung des Erfolgsortes bei einem durch unbekannte Täterschaft im
Ausland verübten betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage
(E. 3.3).

Conflit de for; utilisation frauduleuse d’un ordinateur; lieu du résultat
Art. 31 al. 1 CPP, art. 147 CP
Détermination du lieu du résultat en cas d’utilisation frauduleuse d’un
ordinateur commise à l’étranger par des auteurs inconnus (consid. 3.3).

Conflitto di foro; abuso di un impianto per l’elaborazione di dati; luogo
dell’evento
Art. 31 cpv. 1 CPP, art. 147 CP

Determinazione del luogo dell’evento nel caso di abuso di un impianto per
l’elaborazione di dati commesso da autori ignoti all’estero (consid. 3.3).


Zusammenfassung des Sachverhalts:

Der im Kanton Solothurn wohnhafte Kreditkarteninhaber A. erstattete am
26. Februar 2020 bei der Kantonspolizei Bern Strafanzeige und Strafantrag
gegen unbekannte Täterschaft wegen unbefugter Datenbeschaffung,
unbefugten Eindringens in ein Datenverarbeitungssystem und
betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. Er brachte
zusammengefasst vor, eine unbekannte Täterschaft sei unberechtigterweise
an die Daten seiner von der Bank B. mit Sitz in Zürich ausgestellten
Kreditkarte gelangt. Die Täterschaft habe damit am 14. Februar 2020 über
die Webseite eines Reisebüros mit Sitz in Spanien einen Flug mit der
russischen Fluggesellschaft C. von Shanghai via Moskau nach Zürich im



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Wert von Fr. 1’108.91 für zwei Personen gebucht. Schliesslich führte er
aus, dass er seine Kreditkarte oft im Internet benutze und davon ausgehe,
dass die Täterschaft auf diese Weise an seine Kreditkartennummer
gekommen sei. Die Kantonspolizei Bern nahm verschiedene
Ermittlungshandlungen vor (Abklärungen beim spanischen Reisebüro, der
russischen Fluggesellschaft und der Kreditkartenausstellerin sowie
Abklärungen in den Registern der Kantonspolizei Bern). Diese ergaben,
dass zwei Personen (D. und E.) den vorgenannten Flug angetreten, diesen
jedoch bereits in Moskau beendet hätten. Weitere Erkenntnisse im
Zusammenhang mit der zur Anzeige gebrachten Tat konnten indes nicht
gewonnen werden, namentlich konnte weder die Echtheit der vorgenannten
Passagierdaten verifiziert noch die von der unbekannten Täterschaft
verwendete IP-Adresse ermittelt werden. Die von der Polizei
zusammengestellten Akten wurden in der Folge an die Staatsanwaltschaft
des Kantons Bern übermittelt. Nachdem sich die Staatsanwaltschaften der
Kantone Bern, Zürich und Solothurn nicht über den Gerichtsstand einigen
konnten, unterbreitete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern die
Angelegenheit der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts.

Die Beschwerdekammer erklärte die Strafbehörden des Kantons Zürich für
berechtigt und verpflichtet, die der unbekannten Täterschaft zur Last
gelegten Straftaten zu verfolgen und zu beurteilen.


Aus den Erwägungen:

2.
2.1 Für die Verfolgung und Beurteilung einer Straftat sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die Tat verübt worden ist. Liegt nur der Ort, an
dem der Erfolg der Straftat eingetreten ist, in der Schweiz, so sind die
Behörden dieses Ortes zuständig (Art. 31 Abs. 1 StPO). Hat eine
beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so
sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des
Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat
begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des
Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen
worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO).

2.2 Der Ausführungsort geht als primärer Gerichtsstand allen anderen
Gerichtsständen vor (BAUMGARTNER, Die Zuständigkeit im Strafverfahren,



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2014, S. 58 m.w.H.; SCHWERI/BÄNZIGER, Interkantonale
Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, 2. Aufl. 2004, N. 59 f.). Der
Erfolgsort ist bei der Bestimmung des Gerichtsstands gegenüber dem
Ausführungsort subsidiär und gilt nur dann, wenn es sich um ein
Erfolgsdelikt oder ein konkretes Gefährdungsdelikt handelt, der Ort des
Erfolgseintritts bekannt ist und in der Schweiz liegt (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz
2 StPO; BGE 86 IV 222 E. 1; SCHWERI/BÄNZIGER, a.a.O., N. 61, 76, 95 ff.;
siehe schon SCHOCH VON SCHAFFHAUSEN, Der Ort der
Verbrechensbegehung beim Distanzdelikt nach schweizerischem Recht,
1929, S. 85 ff.). Auch Internetstraftatbestände sind grundsätzlich dort zu
verfolgen, wo die Tathandlung ausgeführt wurde (TPF 2017 170 E. 2.3.3;
BARTETZKO, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 32 StPO N. 2;
BAUMGARTNER, a.a.O., S. 65, 92; MOREILLON/PAREIN-REYMOND, Petit
commentaire, 2. Aufl. 2016, Art. 31 StPO N. 4). Als örtlicher
Anknüpfungspunkt gilt die Internetprotokolladresse (IP-Adresse), die sich
zu einem Internetanschluss einer sich in der Schweiz befindlichen Person
zurückverfolgen lässt. Ist nicht bekannt oder nicht ermittelbar, wo der
tatrelevante Internetanschluss war oder von wo aus die beschuldigte Person
den inkriminierten Inhalt ins Internet geladen hat, ist subsidiär auf den Ort
des Erfolgseintritts zurückzugreifen (TPF 2017 170 E. 2.3.3;
BAUMGARTNER, a.a.O., S. 92 f.).

3.
3.1 Der unbekannten Täterschaft werden mehrere Delikte vorgeworfen
(unbefugte Datenbeschaffung [Art. 143 StGB], unbefugtes Eindringen in
ein Datenverarbeitungssystem [Art. 143bis StGB], betrügerischer
Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage [Art. 147 StGB]). Sowohl Art.
143 als auch 147 StGB sehen eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu
fünf Jahren vor. Demgegenüber kann gemäss Art. 143bis StGB lediglich eine
Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgefällt werden. Angesichts dieser
Strafandrohungen ist für die Bestimmung des Gerichtsstands relevant, wo
die erstgenannten Delikte (Art. 143 und Art. 147 StGB) begangen worden
sind.

3.2 Die betroffenen kantonalen Behörden sind sich einig, dass gestützt auf
die bisherigen Ermittlungen davon auszugehen ist, dass die unbekannte
Täterschaft im Ausland gehandelt hat. Mangels Ausführungsort in der
Schweiz ist zur Bestimmung des Gerichtsstands somit auf den Erfolgsort
abzustellen (E. 2.2). Da Art. 143 StGB ein als Begehungsdelikt konzipiertes
schlichtes Tätigkeitsdelikt ist (Beschluss des Bundesstrafgerichts



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BG.2013.18 vom 20. August 2013 E. 2.4 m.w.H.) und in Bezug auf dieses
Delikt folglich die Möglichkeit einer subsidiären Anknüpfung am Erfolgsort
entfällt (BAUMGARTNER, a.a.O., S. 93), ist letztlich massgebend, wo der
Erfolgsort des der unbekannten Täterschaft vorgeworfenen betrügerischen
Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB liegt.

3.3
3.3.1 Gemäss Art. 147 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht,
sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige,
unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in
vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren
Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungsvorgang einwirkt und dadurch
eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder
eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt.

3.3.2 Die in Bezug auf den Betrug nach Art. 146 StGB entwickelte
Rechtsprechung zum Erfolgsort hat auch für den betrügerischen Missbrauch
einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 StGB zu gelten, zumal
sich diese Bestimmung an den Tatbestand des Betruges anlehnt (Urteile des
Bundesgerichts 6B_436/2014 vom 2. März 2015 E. 1.2.1; 6B_810/2007
vom 15. Mai 2008 E. 2.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist
der Betrug ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes
Erfolgsdelikt). Als Ort des Erfolgs gilt sowohl der Ort der schädigenden
Vermögensverfügung bzw. der Schädigung des Vermögens als auch
derjenige, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist oder hätte
eintreten sollen (BGE 125 IV 177 E. 2a; 124 IV 241 E. 4c; Urteil des
Bundesgerichts 6B_127/2013 vom 3. September 2013 E. 4.2.2; Beschluss
des Bundesstrafgerichts BG.2021.28 vom 24. September 2021 E. 5.1). In
gerichtsstandsrechtlicher Hinsicht ergibt sich bei Art. 147 StGB demnach –
neben der vorliegend nicht relevanten Anknüpfung an den Ausführungsort –
die Möglichkeit, an den Ort der Vermögensverfügung, den Ort des
Schadenseintritts oder den Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung
eingetreten ist oder hätte eintreten sollen, anzuknüpfen (BAUMGARTNER,
a.a.O., S. 126 f.; Beschluss des Bundesstrafgerichts BG.2016.23 vom 25.
November 2016 E. 3.4).

3.3.3 Die Täterschaft und folglich der Ort, an dem die beabsichtigte
Bereicherung eingetreten ist, konnte vorliegend nicht ermittelt werden,
sodass zur Bestimmung des Gerichtsstandes auf den Ort der
Vermögensverfügung oder den Ort des Schadenseintritts abzustellen ist. Die



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betroffenen kantonalen Behörden sind sich zwar einig, dass diese nicht im
Kanton Bern liegen. Insofern ist auch nicht massgebend, dass die ersten
(und einzigen) Verfolgungshandlungen durch die Behörden dieses Kantons
vorgenommen worden sind. Uneinigkeit besteht indes darüber, ob die
genannten beiden (Teil-)Erfolgsorte am Wohnsitz des Kreditkarteninhabers
(Kanton Solothurn) oder am Sitz der Kreditkartenausstellerin (Kanton
Zürich) liegen.

3.3.4 Für die Bestimmung des Orts der Vermögensverfügung ist relevant,
dass Art. 147 StGB geschaffen wurde, um den sogenannten
Computerbetrug unter Strafe zu stellen, der u.a. mangels Täuschung eines
Menschen nicht unter den klassischen Betrugstatbestand (Art. 146 StGB)
fällt. An die Stelle der Vermögensdisposition des Betrugsopfers tritt die von
der Datenverarbeitungsanlage (Computer) vorgenommene
Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern (BGE 129 IV 315 E.
2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.3).
Aus der Konzeption von Art. 147 StGB ergibt sich, dass die
Vermögensdisposition gerade nicht durch menschliches Verhalten erfolgt.
Deshalb kann zur Bestimmung des Ortes der Vermögensverfügung auch
nicht auf den Wohnsitz des Kreditkarteninhabers abgestellt werden.
Massgebend ist vielmehr der Ort des Verarbeitungszentrums der
Kreditkartenausstellerin, d.h. der Ort, wo die von der
Datenverarbeitungsanlage vorgenommene Vermögensverschiebung
erfolgte. Die Kreditkartenausstellerin hat ihren Sitz in Zürich. Mangels
anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass sich deren
Verarbeitungszentrum ebenfalls dort – bzw. jedenfalls im Kanton Zürich –
befindet. Folglich liegt der Ort der Vermögensverfügung im Kanton Zürich.

3.3.5 Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Orts des Schadensein-
tritts ist zu beachten, dass es bei Vermögensdelikten im Bankgeschäft oft
schwierig zu bestimmen ist, ob die unmittelbar verletzte Person die Bank
oder der Kunde ist (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, Basler Kommentar, 2. Aufl.
2014, Art. 115 StPO N. 57). In Fällen wie dem vorliegenden ergibt sich dies
namentlich daraus, dass verschiedene Personen, namentlich die
Kreditkartenausstellerin und der Kreditkarteninhaber, untereinander
Schadenersatzansprüche haben können (Urteil des Bundesgerichts
6B_936/2017 vom 9. Februar 2018 E. 2.4.3). Gemäss den dem Gericht
vorliegenden Akten hat der Kreditkarteninhaber im vorliegenden Fall die
Transaktion erfolgreich beanstandet, sodass jedenfalls der effektive Schaden
letztlich bei der Kreditkartenausstellerin mit Sitz in Zürich entstanden ist.



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Ob darüber hinaus – wie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
vorbringt – auch beim Kreditkarteninhaber ein (vorübergehender) Schaden
eingetreten ist, lässt sich für das Gericht mangels Vorliegens der zwischen
ihm und der Kreditkartenausstellerin vereinbarten Vertragsbedingungen
nicht abschliessend bestimmen und kann daher in concreto zur Bestimmung
des Gerichtsstandes nicht berücksichtigt werden. Entscheidend ist allein,
dass die Vermögensverschiebung zum Schaden eines anderen mit der
vorbehaltlosen Verrechnung im Rechenzentrum der Kreditkartenausstellerin
vollzogen und der Schaden eingetreten ist, obgleich in diesem Moment
noch offen sein mag, wer den Schaden als anderer im Sinne des Gesetzes
schliesslich zu tragen hat.

3.3.6 Zusammenfassend liegt sowohl der Ort der Vermögensverfügung als
auch der Ort des Schadenseintritts im Kanton Zürich, weshalb dessen
Strafbehörden für berechtigt und verpflichtet zu erklären sind, die der
unbekannten Täterschaft zur Last gelegten Straftaten zu verfolgen und zu
beurteilen.




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