# S2018.007 — Injunction Denied: Patent Claims Likely Invalid Due to Prior Art

**Numéro de cause:** S2018.007
**Citation:** PATG CH S2018.007
**Autorité / Tribunal:** Bundespatentgericht
**Date de la décision:** 2019-05-02
**Issue du litige:** Rejeté (Dismissed)
**Frais judiciaires:** à la charge du recourant
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/bpatger/S2018.007/injunction-denied-patent-claims-likely-invalid-due-to-prior-art
**Official Source URL:** https://www.bundespatentgericht.ch/fileadmin/entscheide/S2018_007_Urteil_2019-05-02.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/CH_BPatG/CH_PATG_001_S2018-007_2019-05-02.html

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

The court denied a request for an interim injunction to prohibit the sale of saw blades, finding that the patent claims were likely invalid. The court reasoned that a prior art document disclosed all features of the independent claim, thus lacking novelty. Because the patent was deemed likely invalid, the condition of having a valid claim being infringed was not met, and therefore the request for an injunction was dismissed.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 77 PatG; Art. 261 Abs. 1 ZPO; Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 5 i.V.m. Art. 6 KR-PatG — Art. 77 PatG: Basis for the court to order necessary provisional measures when the applicant proves a claim violation or threat thereof and irreparable harm. Art. 261 Abs. 1 ZPO: Basis for the court to order necessary provisional measures when the applicant proves a claim violation or threat thereof and irreparable harm. Art. 106 Abs. 1 ZPO: Establishes that the losing party bears the court costs.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 77 PatG

Basis for the court to order necessary provisional measures when the applicant proves a claim violation or threat thereof and irreparable harm.

### 2. Art. 261 Abs. 1 ZPO

Basis for the court to order necessary provisional measures when the applicant proves a claim violation or threat thereof and irreparable harm.

### 3. Art. 106 Abs. 1 ZPO

Establishes that the losing party bears the court costs.

### 4. Art. 5 i.V.m. Art. 6 KR-PatG

Basis for awarding compensation for legal representation to the prevailing party.

### 5. Art. 32 PatGG

Allows for the reimbursement of necessary expenses, including patent attorney fees.

### 6. Art. 3 lit. a KR-PatGer

Allows for the reimbursement of necessary expenses, including patent attorney fees.

### 7. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO

Allows for the reimbursement of necessary expenses, including patent attorney fees.

### 8. Art. 111 Abs. 1 ZPO

Regulates the set-off of advance payments against court costs.

### 9. Art. 91 Abs. 2 ZPO

Used to determine the court fees based on the disputed value.

### 10. Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 KR-PatGer

Basis for the calculation of court fees.

## Texte intégral de la décision

Bundespatentgericht
Tribunal fédéral des brevets
Tribunale federale dei brevetti
Tribunal federal da patentas
Federal Patent Court




       S2018_007




                                  Urteil vom 2. Mai 2019


Besetzung                         Präsident Dr. iur. Mark Schweizer (Vorsitz),
                                  Richter Dr. sc. techn. ETH, Dipl. El.-Ing. ETH
                                  Markus A. Müller (Referent),
                                  Richter Dr. iur., Dipl. sc. nat. ETH Stefan Kohler,
                                  Gerichtsschreiberin MLaw Agnieszka Taberska


Verfahrensbeteiligte              1. C&E Fein GmbH, Hans-Fein-Strasse 81,
                                     DE-73529 Schwäbisch Gmünd-Bargau,
                                  2. Robert Bosch GmbH, Postfach 30 02 20,
                                     DE-70442 Stuttgart,
                                  beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. iur. Thierry Calame
                                  und lic. iur. Peter Ling, Lenz & Staehelin, Brandschenke-
                                  strasse 24, 8027 Zürich,
                                  beide patentanwaltlich beraten durch Dr. Michael Wallinger,
                                  Wallinger Ricker Schlotter Tostmann, Zweibrückenstrasse
                                  5-7, DE-80331 München,

                                  Klägerinnen

                                  gegen


                                  Coram Tools GmbH, Märwilerstrasse 43b,
                                  9556 Affeltrangen,
                                  vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andri Hess, Homburger
                                  AG, Prime Tower, Hardstrasse 201, 8005 Zürich,
                                  patentanwaltlich beraten durch Hans Rudolf Gachnang,
                                  Badstrasse 5, Postfach, 8501 Frauenfeld,

                                  Beklagte

Gegenstand                        Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme
                                                                        S2018_007


Das Bundespatentgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 9. November 2018 stellten die Klägerinnen ein Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen mit folgenden Rechtsbegehren:

„1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF
1000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber CHF 5000 ge-
mäss Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292
StGB mit Busse im Widerhandlungsfall einstweilen im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme zu verbieten, in der Schweiz herzustellen, zu lagern, anzubieten, zu
verkaufen oder auf andere Weise in Verkehr zu bringen, aus der Schweiz auszu-
führen, oder bei diesen Handlungen mitzuwirken, Sägeblätter, insbesondere ge-
mäss der grafischen Darstellung in Anhang 1, welche die folgenden Merkmale
aufweisen:

A.
        Die Sägeblätter sind dazu geeignet, im einer handgeführten Werkzeug-
         maschine, insbesondere des Typs Starlock®, Starlock Max® oder Star-
         lock Plus®, mit um eine Antriebsachse oszillierend bewegender An-
         triebseinrichtung, verwendet zu werden;
        Die Sägeblätter weisen eine Anschlusseinrichtung auf, mit der sie an der
         Werkzeugmaschine derart befestigbar sind, dass deren Antriebsachse
         und eine Werkzeugdrehachse zusammenfallen;
        Die Anschlusseinrichtung weist zur Aufnahme der Antriebskraft sechs im
         Abstand zur Werkzeugdrehachse angeordnete Antriebsflächenbereiche
         mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf;
        Die Tangentialebenen sind an diesen Flächenpunkten gegenüber einer
         Axialebene, welche diese Werkzeugdrehachse einschliesst, geneigt;
        Diese Tangentialebenen sind gegenüber einer Radialebene, welche sich
         senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt;
        Die Anschlusseinrichtung weist eine Seitenwandung auf;
        Diese Seitenwandung verläuft radial beabstandet von der Werkzeug-
         drehachse;
        Diese Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen Be-
         grenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene;
        Diese Seitenwandung weist die Antriebsflächenbereiche auf;
        Durch die Seitenwandung entsteht ein im Wesentlichen hohlkegeliger
         Abschnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung, der einen Querschnitt mit
         variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdrehachse in einer
         zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene aufweist.

B. Eventualbegehren 1:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk-
mal:


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      Die sechs Antriebsflächenbereiche sind an den Stellen gekrümmt, wo
       zwei Antriebsflächenbereiche aufeinander treffen.

C. Eventualbegehren 2:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merk-
malen:
     Beide Begrenzungsebenen sind senkrecht zur Werkzeugdrehachse an-
       geordnet.
     Die Begrenzungsebenen sind voneinander beabstandet.
     Die Antriebsflächenbereiche sind zwischen den beiden Begrenzungs-
       ebenen angeordnet.

D. Eventualbegehren 3:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merk-
malen:
     Das Sägeblatt hat im Bereich der Anschlusseinrichtung eine Wandstärke
       von 1,15 bis 1,35 mm;
     Der Abstand zwischen den Begrenzungsebenen beträgt 4,05 bis 4,25
       mm.

E. Eventualbegehren 4:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk-
mal:
     Die sechs Antriebsflächenbereiche sind in einem Sechseck rota-
       tionssymmetrisch um die Werkzeugdrehachse angeordnet.

F. Eventualbegehren 5:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merk-
malen:
     Die sechs Antriebsflächenbereiche sind zu einer Symmetrieebene, in der
        die Werkzeugdrehachse liegt, symmetrisch angeordnet;
     Die sechs Antriebsflächenbereiche sind aneinanderstossend angeord-
        net.

G. Eventualbegehren 6:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk-
mal:
     Die Seitenwandung weist eine mittlere Wandstärke von 1,1 bis 1,3 mm
       auf.

H. Eventualbegehren 7:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit den folgenden zusätzlichen Merk-
malen:
     Die Anschlusseinrichtung weist einen Deckflächenabschnitt auf;
     Der Deckflächenabschnitt schliesst unmittelbar an allen sechs Antriebs-
       flächenbereichen an;

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      Die Erstreckung des Deckflächenabschnitts weist mehrere Komponenten
       senkrecht zur Werkzeugdrehachse auf;
      Der Deckflächenabschnitt ist im Bereich der ersten, oberen Begren-
       zungsebene angeordnet und erstreckt sich radial in Richtung zur Werk-
       zeugdrehachse hin;
      Der Deckflächenabschnitt weist eine zentrale, sternförmige Ausnehmung
       im Bereich der Werkzeugdrehachse mit acht Spitzen auf, von denen vier
       länger und vier kürzer sind, wobei die vier längeren Spitzen rotations-
       symmetrisch zur Werkzeugdrehachse angeordnet sind und wobei jede
       kürzere Spitze sich zwischen zwei längeren Spitzen befindet, und acht
       weitere, von der Werkzeugdrehachse radial beabstandete Ausnehmun-
       gen, von denen sich je zwei zwischen zwei längeren Spitzen der zentra-
       len sternförmigen Ausnehmung befinden.

I. Eventualbegehren 8:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk-
mal:
      Auf jeder Tangentialebene orientiert sich je ein Normalvektor in radialer
        Richtung von der Werkzeugdrehachse weg und ein Normalvektor zur
        Werkzeugdrehachse hin.

J. Eventualbegehren 9:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk-
mal:
     Eine Tangentialebene und eine senkrecht zur Werkzeugdrehachse an-
        geordnete Radialebene bilden einen Winkel von 67° bis 69° zueinander.

K. Eventualbegehren 10:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk-
mal:
     Die sechs Antriebsflächenbereiche bilden ein gleichseitiges Sechseck
       mit Abrundungen an den Übergangsbereichen zwischen den einzelnen
       Antriebsflächenbereichen.

L. Eventualbegehren 11:
Sägeblätter gemäss Rechtsbegehren 1A, mit dem folgenden zusätzlichen Merk-
mal:
     Die Tangentialebenen sind gegenüber einer Geraden, die parallel zur
        Werkzeugdrehachse verläuft, geneigt.

M. Eventualbegehren 12:
Sägeblätter mit allen Merkmalen gemäss Rechtsbegehren 1A bis 1L.

2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin,
einschliesslich Kosten des mitwirkenden Patentanwalts.“


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2.
Am 20. Dezember 2018 erstattete die Beklagte die Massnahmeantwort
mit dem Antrag, das Gesuch sei abzuweisen.

3.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 nahmen die Klägerinnen Stellung zur
Einrede der fehlenden Rechtsbeständigkeit des Massnahmepatents. Am
11. Februar 2019 reichte die Beklagte eine unaufgeforderte Stellungnah-
me zur Eingabe der Klägerinnen vom 28. Januar 2019 ein, auf welche die
Klägerinnen am 19. Februar 2019 antworteten.

4.
Am 25. März 2019 erstattete der Referent das Fachrichtervotum.

5.
Am 15. April 2019 fand die mündliche Verhandlung statt.

Prozessuales

6.
Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 2
Nr. 1 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Han-
delssachen (SR 0.275.12).

Die sachliche Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ergibt sich aus
Art. 26 Abs. 1 lit. b PatGG.

In Anwendung von Art. 23 Abs. 3 PatGG entscheidet das Gericht in Drei-
erbesetzung.

Sachverhalt

7.
Die Klägerinnen machen eine Verletzung des schweizerischen Teils von
EP 3 027 362 B1 („Massnahmepatent“) geltend. Die Klägerinnen sind
gemeinschaftliche Inhaberinnen des Massnahmepatents, das am 25. Juli
2014 angemeldet und dessen Erteilung am 11. April 2018 veröffentlicht
wurde. Das Massnahmepatent beansprucht die Priorität der deutschen
Gebrauchsmusterschrift DE 202013006920 U vom 1. August 2013.




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Die Klägerinnen behaupten, die von der Beklagten hergestellten und ver-
triebenen Werkzeuge „B-Cut Sägeblätter mit Quickaufnahme“ verletzten
den unabhängigen Anspruch 1 und die von diesem abhängigen Ansprü-
che 2-9, 11, 13 und 14 des Massnahmepatents.




Abbildung 1: Ansichten der „B-Cut Sägeblätter mit Quickaufnahme“ (aus dem
Massnahmegesuch, S. 34).

Die Beklagte bestreitet die Verletzung des Massnahmepatents nicht aus-
drücklich, macht aber geltend, dass der erteilte Anspruch 1 nicht rechts-
beständig sei, weil sein Gegenstand in den vorveröffentlichten Druck-
schriften DE 2 120 669 („DE 669“) und EP 0 596 831 A1 („EP 831“)
neuheitsschädlich offenbart worden sei, bzw. ausgehend von DE 669
nicht erfinderisch sei. Auf die Argumente der Parteien in diesem Zusam-
menhang wird bei der Beurteilung eingegangen.

Voraussetzungen für den Erlass vorsorglicher Massnahmen

8.
Das Gericht trifft gemäss Art. 77 PatG i.V.m. Art. 261 Abs. 1 ZPO die not-
wendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei
glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine
Verletzung zu befürchten ist (lit. a, „Verfügungsanspruch“) und ihr aus der
Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (lit. b,
„Verfügungsgrund“).

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsachenbehauptung, wenn für deren Vor-
handensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch
mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könn-


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te.1 Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung hängen von der Schwe-
re des verlangten vorsorglichen Eingriffs in die Handlungssphäre des Be-
klagten ab. Wenn die beantragten vorsorglichen Massnahmen die Be-
klagte schwer beeinträchtigen, sind die Anforderungen höher als wenn
die Beklagte nur gering beeinträchtigt wird, was namentlich bei blossen
Sicherungsmassnahmen der Fall ist.2

Verfügungsanspruch

9.
Die Klägerinnen müssen glaubhaft machen, dass sie Inhaberinnen (allen-
falls ausschliessliche Lizenznehmerinnen, Art. 75 PatG) eines in der
Schweiz formell in Kraft stehenden Patents sind und dass die Beklagte
durch ihr zuzurechnende Handlungen in den Schutzbereich dieses Pa-
tents eingreift oder in den Schutzbereich einzugreifen droht. Wendet die
Beklagte ein, dass das Massnahmepatent nicht rechtsbeständig sei, so
prüft das Bundespatentgericht im Massnahmeverfahren, ob die Rechts-
beständigkeit des Massnahmepatents unter Berücksichtigung der Einrede
glaubhaft ist.

Die Beweislast für das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen trägt die Partei,
die die Feststellung der Nichtigkeit eines Patents einrede- oder widerkla-
geweise verlangt;3 im vorliegenden Fall also die Beklagte. Die Behaup-
tungslast folgt nach allgemeiner Regel der Beweislast.

10.
Soweit sich die Parteien über das Verständnis des Anspruchs nicht einig
sind, ist der geltend gemachte Patentanspruch aus der Sicht des mass-
gebenden Fachmanns im Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen
auszulegen (Art. 51 Abs. 3 PatG / Art. 69(1) EPÜ). Dazu ist vorab der
massgebliche Fachmann zu definieren.

Massgeblicher Fachmann

11.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten des massgeblichen Fachmannes sind in
zwei Schritten zu bestimmen: Zuerst ist das für die zu beurteilende Erfin-


1 BGE 130 III 321 E. 3.3 (st. Rsp.).
2 BPatGer, Urteil S2018_003 vom 24. August 2018, E. 7 – „chaudière miniature“.
3 Heinrich, PatG/EPÜ, 3. Aufl. 2018, Art. 26 N 45; Fritz Blumer, in:
Bertschinger/Münch/Geiser (Hrsg.), Patentrecht (Handbücher für die
Anwaltspraxis), Basel 2002, Rz. 18.49; CR PI-LBI-Scheuchzer, Art. 26 N 14.

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dung massgebliche Fachgebiet, anschliessend Niveau und Umfang der
Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes des entsprechenden Fach-
gebiets zu bestimmen. Das massgebliche Fachgebiet bestimmt sich nach
dem technischen Gebiet, auf dem das von der Erfindung gelöste Problem
liegt.4

Die Fähigkeiten und Kenntnisse des Fachmannes umschreibt das Bun-
desgericht mit der Formulierung, der durchschnittlich gut ausgebildete
Fachmann, auf den bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit abge-
stellt werde, sei „weder ein Experte des betreffenden technischen Sach-
gebiets noch ein Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss
nicht den gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte
Kenntnisse und Fähigkeiten, über eine gute Ausbildung sowie ausrei-
chende Erfahrung verfügen und so für den in Frage stehenden Fachbe-
reich gut gerüstet sein“.5 Was dem fiktiven Fachmann fehlt, ist jede Fä-
higkeit des assoziativen oder intuitiven Denkens.6

12.
Gemäss der Beklagten ist der massgebliche Fachmann ein Maschinenin-
genieur mit Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung und Weiterent-
wicklung von Werkzeugmaschinen, den zugehörigen Werkzeugen und
dem Interface zwischen Werkzeugmaschinen und Werkzeugen. Weil der
Stand der Technik für Werkzeuge für die Verbindungsstelle zur Werk-
zeugmaschine teilweise Metallpatten verwendet, die mit einem Stanzvor-
gang ausgeschnitten und in spezielle Formen gebracht werden, habe der
Fachmann zusätzlich Kenntnis im Tiefziehen und Abkanten von Blechen.

Die Klägerinnen wenden dagegen ein, die Definition der Beklagten sei
nicht an der Aufgabe, sondern an der Lösung des Massnahmepatents
orientiert. Der Fachmann sei ein Maschineningenieur mit Bachelorab-
schluss einer Fachhochschule oder technischer Hochschule mit zwei bis
drei Jahren Berufserfahrung im Bereich der Entwicklung von handgeführ-
ten Werkzeugmaschinen und den zugehörigen Werkzeugen.




4 BPatGer, Urteil S2017_001 vom 1. Juni 2017, E. 4.4.
5 BGE 120 II 71 E. 2.
6 BGE 120 II 312 E. 4b – „cigarette d‘un diamètre inférieur“; CR-PI-LBI-
Scheuchzer, Art. 1 N 122.

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Der Einwand der Klägerinnen ist berechtigt, soweit er das angeblich spe-
zielle Wissen des massgeblichen Fachmanns im Tiefziehen und Abkan-
ten von Blechen betrifft. Der vorliegend massgebliche Fachmann ist, im
Wesentlichen gemäss der Definition der Klägerinnen, ein Maschineninge-
nieur mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und Berufserfahrung
im Bereich der Entwicklung und Weiterentwicklung von handgeführten
Werkzeugmaschinen, den zugehörigen Werkzeugen und dem Interface
zwischen Werkzeugmaschinen und Werkzeugen.

Technischer Hintergrund

13.
Das Massnahmepatent betrifft ein austauschbares Werkzeug, beispiels-
weise zum Sägen, Schneiden oder Schleifen, zum Anschluss an eine
Werkzeugmaschine. Die Werkzeugmaschine soll insbesondere handge-
führt sein und eine oszillierende Antriebsbewegung erzeugen. Der unab-
hängige Anspruch 1 ist allerdings nicht auf solche Anwendungen einge-
schränkt. Die Vorteile des Gegenstands von Anspruch 1 werden dennoch
ausführlich in Bezug auf oszillierend angetriebene Werkzeuge dargestellt
(Massnahmepatent, Abs. [0022-0039]).

Das Massnahmepatent beschreibt das Problem, dass das Werkzeug
beim Betrieb mit mehr oder weniger hohem Anpressdruck in Kontakt mit
einem Werkstück gebracht wird, an dem es einen Bearbeitungsvorgang
ausführt. Die dabei im Abstand zur Drehachse auftretenden Bearbei-
tungskräfte, also beispielsweise Schnitt- oder Schleifkräfte, führen zu ei-
nem Drehmoment um die Antriebsachse, das durch das von der Werk-
zeugmaschine auf die Werkzeugeinrichtung übertragende Antriebsmo-
ment ausgeglichen wird. Die Übertragung dieses Antriebsmoments auf
das Werkzeug erfolgt über die Anschlusseinrichtung des Werkzeugs, mit
der dieses an der Antriebseinrichtung befestigt ist (vgl. Abs. [0006]).

Das Massnahmepatent setzt sich zum Ziel, das Werkzeug so zu gestal-
ten, dass das über die Antriebseinrichtung eingeleitete Drehmoment zu-
verlässig aufgenommen wird (Abs. [0011]). Dies geschieht über eine
Form der Anschlusseinrichtung, die von den Klägerinnen als „Gugelhupf“
(auch „Napfkuchen“) bezeichnet wird.

Im erteilten Anspruch 1 wird diese Form der Anschlusseinrichtung aller-
dings sehr viel abstrakter beschrieben. Der geltend gemachte unabhän-
gige Anspruch 1 des Massnahmepatents lautet (gemäss der von den
Klägerinnen vorgeschlagenen Merkmalsgliederung):

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1.1 Werkzeugeinrichtung, welche zur Verwendung mit einer, insbesondere
    handgeführten, Werkzeugmaschine geeignet ist, die eine sich um eine
    Antriebsachse, insbesondere oszillierend, bewegende Antriebseinrich-
    tung aufweist,

1.2 und welche eine Anschlusseinrichtung aufweist, mit der sie an einer
    Werkzeugmaschine derart befestigbar ist, dass deren Antriebsachse und
    eine Werkzeugdrehachse im Wesentlichen zusammenfallen,

1.3 wobei diese Anschlusseinrichtung zur Aufnahme einer Antriebskraft we-
    nigstens zwei im Abstand zu dieser Werkzeugdrehachse angeordnete
    Antriebsflächenbereiche mit je einer Vielzahl von Flächenpunkten auf-
    weist,

1.4 dadurch gekennzeichnet, dass Tangentialebenen an diesen Flächen-
    punkten gegenüber einer Axialebene, welche dieses Werkzeugdrehach-
    se einschliesst, geneigt sind,

1.5 wobei diese Tangentialebenen gegenüber einer Radialebene, welche
    sich senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, geneigt sind,

1.6 wobei die Anschlusseinrichtung eine Seitenwandung aufweist,

1.7 wobei diese Seitenwandung radial beabstandet von der Werkzeugdreh-
    achse verläuft,

1.8 wobei sich diese Seitenwandung zwischen einer ersten, oberen Begren-
    zungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene erstreckt,
    und,

1.9 wobei diese Seitenwandung die Antriebsflächenbereiche aufweist,

1.10 wobei durch die Seitenwandung ein im Wesentlichen hohlkegeliger Ab-
    schnitt im Bereich der Anschlusseinrichtung entsteht, der einen Quer-
    schnitt mit variablem Abstand der Seitenwandung zur Werkzeugdreh-
    achse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse orthogonalen Ebene auf-
    weist.




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Auslegung der geltend gemachten Patentansprüche

14.
Patentansprüche sind aus der Sicht des massgebenden Fachmanns im
Lichte der Beschreibung und der Zeichnungen auszulegen (Art. 51 Abs. 3
PatG). Das allgemeine Fachwissen ist als sogenannter liquider Stand der
Technik ebenfalls Auslegungsmittel.7 Definiert die Patentschrift einen Be-
griff nicht abweichend, so ist vom üblichen Verständnis im betreffenden
technischen Gebiet auszugehen.

Patentansprüche sind funktional auszulegen, d.h. ein Merkmal soll so
verstanden werden, dass es den vorgesehenen Zweck erfüllen kann.8
Der Anspruch soll so gelesen werden, dass die im Patent genannten Aus-
führungsbeispiele wortsinngemäss erfasst werden; andererseits ist der
Anspruchswortlaut nicht auf die Ausführungsbeispiele einzuschränken,
wenn er weitere Ausführungsformen erfasst.9 Wenn in der Rechtspre-
chung von einer „breitesten Auslegung“ von Anspruchsmerkmalen ge-
sprochen wird,10 so muss das derart verstandene Merkmal immer in der
Lage sein, seinen Zweck im Rahmen der Erfindung zu erfüllen. D.h. der
Anspruch ist grundsätzlich nicht unter seinem Wortlaut auszulegen, aber
auch nicht so, dass Ausführungsformen erfasst werden, die die erfin-
dungsgemässe Wirkung nicht erzielen.

Umstritten und für den Ausgang des Streits massgeblich ist vorliegend
das Verständnis der Begriffe Werkzeugeinrichtung und Seitenwandung (in
den E. 15 und 16 zitierte Textstellen beziehen sich auf das Massnahme-
patent).

Werkzeugeinrichtung

15.
Gemäss der Beklagten ist ein Schleifblatt eine Werkzeugeinrichtung i.S.d.
Anspruchs 1. Für die Klägerinnen ist ein Schleifblatt im fachmännischen
Verständnis kein Werkzeug, das zur Verwendung mit einer Werkzeugma-
schine geeignet ist, da es keine eigene Formfestigkeit aufweise. Die Klä-


7 BGer, Urteil 4A_541/2013 vom 2. Juni 2014, E. 4.2.1 – „Fugenband“.
8 Brunner, Der Schutzbereich europäisch erteilter Patente aus schweizerischer

Sicht – eine Spätlese, sic! 1998, 348 ff., 354.
9 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – „elektrostatische

Pulversprühpistole“.
10 BPatGer, Urteil O2013_008 vom 25. August 2015, E. 4.2 – „elektrostatische

Pulversprühpistole“.

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gerinnen gehen also davon aus, dass die Werkzeugeinrichtung gemäss
Anspruch 1 eine gewisse Formfestigkeit oder Steifigkeit aufweisen muss.

Das Massnahmepatent verwendet die Begriffe Werkzeug und Werkzeug-
einrichtung synonym (Abs. [0003]). In Abs. [0006] wird das Werkzeug nä-
her beschrieben:

    Im Stand der Technik ist eine Vielzahl von Werkzeugen bekannt, die dafür
    vorgesehen sind, mit einer Werkzeugmaschine verwendet zu werden, die
    eine umlaufende Antriebseinrichtung aufweist. Derartige Werkzeugeinrich-
    tungen sind z. B. Bohrer, Schleif- und Trennscheiben, Kreissägen, etc. Die-
    se Werkzeuge sind an der Antriebseinrichtung befestigt, die sich - je nach
    Einsatz, Werkzeug und Maschine – mit einer Drehzahl zwischen nahe 0 bis
    zu einigen 1‘000 Umdrehungen/min., in Extremfällen aber auch deutlich hö-
    her, dreht. Das Werkzeug wird beim Betrieb mit mehr oder weniger hohem
    Anpressdruck in Kontakt mit einem Werkstück gebracht, an dem es dann
    den entsprechenden Bearbeitungsvorgang ausführt. Die dabei im Abstand
    zur Drehachse auftretenden Bearbeitungskräfte, also beispielsweise Schnitt-
    oder Schleifkräfte, führen zu einem Drehmoment um die Antriebsachse,
    welches durch das von der Werkzeugmaschine auf die Werkzeugeinrich-
    tung übertragende Antriebsmoment ausgeglichen wird. Die Übertragung
    dieses Antriebsmoments auf das Werkzeug erfolgt über die Anschlussein-
    richtung des Werkzeugs, mit der dieses an der Antriebseinrichtung befestigt
    ist.

Ein Werkzeug kann nur dann mit mehr oder weniger hohem Anpress-
druck in Kontakt mit einem Werkstück gebracht werden, so dass ein
Drehmoment um die Antriebsachse entsteht, wenn es eine gewisse
Formfestigkeit oder Steifigkeit aufweist.

Abs. [0006] beschreibt den Stand der Technik, nicht die Erfindung, wes-
halb die Ausführungen in Abs. [0006] nicht unbesehen auf den Gegen-
stand des Anspruchs 1 übertragen werden dürfen. Jedoch wird in
Abs. [0011] ausgeführt, dass die von der Erfindung zu lösende Aufgabe
gerade darin liege, eine Werkzeugeinrichtung so zu gestalten, dass das
über die Antriebseinrichtung eingeleitete Drehmoment zuverlässig aufge-
nommen werde. Diese Aufgabe werde durch die Erfindung gemäss An-
spruch 1 gelöst (Abs. [0012]). Daher darf man schliessen, dass bei an-
spruchsgemässen Werkzeugeinrichtungen ein Drehmoment um die An-
triebsachse entstehen muss, wenn das Werkzeug mit mehr oder weniger



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hohem Anpressdruck in Kontakt mit dem zu bearbeitenden Werkstück
gebracht wird.

Da Patentansprüche funktional auszulegen sind, d.h. Begriffen in den An-
sprüchen eine Bedeutung zu geben ist, die es erlaubt, dass sie die ihnen
zugedachte(n) Funktion(en) im Rahmen der Erfindung erfüllen können,
muss eine Werkzeugeinrichtung i.S.v. Anspruch 1 eine gewisse Formfes-
tigkeit oder Steifigkeit aufweisen.

Seitenwandung

16.
Die Klägerinnen argumentieren, eine anspruchsgemässe Seitenwandung
müsse etwas körperlich Ausgedehntes sein, eine Wandung habe eine
Wandstärke (Dicke) und begrenze einen Hohlraum. Ein massiver Körper
werde nicht durch Wandungen begrenzt, sondern durch Flächen. Das
Massnahmepatent unterscheide zwischen Antriebsflächen und Seiten-
wandungen, weshalb nicht jede Fläche eine Wandung i.S.d. Anspruchs
sein könne.

Die Beklagte macht sinngemäss geltend, was eine Seitenwandung i.S.d.
Erfindung sei, ergebe sich aus den konstruktiven Anforderungen an die
Seitenwandung gemäss den Merkmalen 1.6-1.10. Eine Begrenzung eines
massiven Körpers, der die erfindungsgemässen Funktionen einer Sei-
tenwandung erfülle, sei eine Seitenwandung i.S.d. Anspruchs 1.

In der Beschreibung des Massnahmepatents wird der Begriff Seitenwan-
dung in verschiedenen Zusammenhängen verwendet:

      Abs. [0052] setzt den Begriff ähnlich wie Anspruch 1 in Bezug zu
       Antriebsflächenbereichen, der Werkzeugdrehachse und einem
       hohlkegeligen Abschnitt, der durch die Gestaltung der Anschluss-
       einrichtung mit einer Seitenwandung entsteht.

      Abs. [0053] weist der Seitenwandung wie Anspruch 7 eine mittlere
       Wandstärke zu (s. auch der letzte Satz in Abs. [0107]).

      Abs. [0054] beschreibt nebst geometrischen Eigenschaften der
       Seitenwandung (s. auch der letzte Satz in Abs. [0109]):

         „Insbesondere durch eine geschlossen umlaufende Seitenwan-
         dung ist eine besonders stabile Anschlusseinrichtung erreich-

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          bar; durch eine unterbrochene oder Ausnehmungen aufwei-
          sende Seitenwandung ist insbesondere eine besonders leichte
          und ein geringes Trägheitsmoment aufweisende Anschlussein-
          richtung erreichbar.“

      Abs. [0089] beschreibt Seitenwandungen mit davon abgesetzten,
       insbesondere radial beabstandeten Antriebsflächenbereichen.

      Abs. [0109, 0111, 0114] beschreiben die Seitenwandung als durch
       die Antriebsflächenbereiche gebildet. Antriebsflächenbereiche
       wiederum sind gemäss Abs. [0117] i.V.m. Fig. 14 als flächenhafte
       Entitäten zu verstehen (z.B. Zylindermantelfläche, Kegelmantel-
       fläche, Kugeloberfläche, Ebene, …).

Die Beschreibung erlaubt es daher nicht, dem Begriff „Seitenwandung“
einen eindeutigen Sinngehalt zu geben. Die Abs. [0053] und [0054] ver-
wenden den Begriff so, wie ihn die Klägerinnen verstanden haben woll-
ten, d.h. als etwas räumlich Ausgedehntes, das eine Wandstärke aufwei-
sen kann. In den Abs. [0109], [0111] und [0114] hingegen wird der Begriff
synonym mit Begrenzungsfläche verwendet, d.h. so, wie ihn die Beklagte
verstehen will.

Im abhängigen Anspruch 7 wird der Seitenwandung eine mittlere Wand-
stärke t1 zugewiesen. Die Seitenwandung gemäss Anspruch 7 ist daher
nur mit dem Verständnis der Klägerinnen vereinbar, da eine Fläche, die
einen massiven Körper begrenzt, keine Wandstärke hat. Aus dem abhän-
gigen Anspruch 7, der auf Anspruch 1 rückbezogen ist, lässt sich schlies-
sen, dass auch die Seitenwandung gemäss Anspruch 1 eine Wandstärke
haben muss, aber eine Wandstärke von nicht näher definierter und somit
beliebiger Dicke.

Nicht überzeugend ist der Einwand der Beklagten, dieser Schluss sei un-
zulässig, weil abhängige Ansprüche den unabhängigen Anspruch immer
einschränkten, weshalb aus dem engeren Verständnis von „Seitenwan-
dung“ in Anspruch 7 nichts für das Verständnis von „Seitenwandung“
i.S.v. Anspruch 1 geschlossen werden könne. Im Sinne einer kohärenten
Anspruchsauslegung ist davon auszugehen, dass den gleichen Begriffen
in unabhängigen und abhängigen Ansprüchen die gleiche Bedeutung zu-
kommt, wenn nicht der abhängige Anspruch den Begriff anders definiert.
Im vorliegenden Fall definiert der abhängige Anspruch 7 die Dimensionen
der Wandstärke der Seitenwandung gemäss Anspruch 1. Daher ist davon


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auszugehen, dass auch die Seitenwandung gemäss Anspruch 1 eine
Wandstärke hat, nur eben eine mit beliebigen Dimensionen. Der abhän-
gige Anspruch 7 schränkt die Seitenwandung gemäss Anspruch 1 in ihren
Abmessungen ein.

Daher ist eine Seitenwandung i.S.v. Anspruch 1 etwas körperlich Ausge-
dehntes, das eine beliebige Wandstärke hat, aber nicht eine blosse Be-
grenzungsfläche.

Rechtsbeständigkeit

Neuheit

17.
Eine Erfindung muss neu gegenüber dem gesamten Stand der Technik
sein (Art. 1 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 PatG). Den Stand der Technik bildet alles,
was vor dem Anmelde- oder dem Prioritätsdatum der Öffentlichkeit durch
schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benützung oder in sons-
tiger Weise zugänglich gemacht worden ist (Art. 7 Abs. 2 PatG).

Eine Erfindung ist nur dann nicht neu, wenn sämtliche Merkmale der Er-
findung vor dem massgeblichen Datum in einer einzigen Entgegenhal-
tung offenbart wurden.11

Der Offenbarungsgehalt einer Entgegenhaltung ist aus Sicht des mass-
geblichen Fachmanns zu bestimmen. Dabei ist auf die Kenntnisse und
Fähigkeiten des Fachmanns am massgeblichen Datum (Anmelde- oder
Prioritätstag) der zu prüfenden Erfindung abzustellen.12

Offenbart ist nur das, was sich für den Fachmann unmittelbar und eindeu-
tig aus der Entgegenhaltung ergibt.13 Dies schliesst auch Informationen
ein, die in der Entgegenhaltung zwar nicht explizit, aber unter Berücksich-
tigung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fachmannes implizit offenbart
sind. Was aus Sicht des Fachmannes für die Ausführung der technischen
Lehre, die in der Entgegenhaltung enthalten ist, selbstverständlich ist und




11 BGE 133 III 229 E. 4.1 – „kristalline Citaloprambase”.
12 BGer, Urteil 4A_541/2017 vom 8. Mai 2018 – „Fulvestrant II“ (zur Publikation

vorgesehen); Heinrich, PatG/EPÜ, 3. Aufl. Bern 2018, Art. 7 N 26;
Blum/Pedrazzini, Patentrecht, 2. Aufl. Bern 1975, Art. 7 N 6.
13 vgl. G 1/92 E. 2.


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deshalb keiner gesonderten Offenbarung bedarf, wird von ihm quasi „mit-
gelesen“.14

Neuheit gegenüber DE 2 120 669

18.
Gemäss der Beklagten ist DE 669 neuheitsschädlich für Anspruch 1 und
alle geltend gemachten abhängigen Ansprüche des Massnahmepatents.

Die Beklagte führt aus, die Kombination von Schleifblatt und Mitnehmer
der DE 669 entspräche der beanspruchten Werkzeugeinrichtung des
Massnahmepatents. Das Schleifblatt 10 sei das anspruchsgemässe
Werkzeug und der Mitnehmer die Anschlusseinrichtung.




Abbildung 2: Fig. 1 aus DE 2 120 669

Die Form des Mitnehmers in seiner alternativen Ausführung gemäss
Fig. 5 offenbare sämtliche Merkmale der beanspruchten Anschlussein-
richtung.




14 vgl. BGH, Urteil X ZR 89/07 vom 16. Dezember 2008, Leitsatz 2 – „Olanzapin“.


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Abbildung 3: Fig. 5 aus DE 2 120 669 (alternative Form des Mitnehmers)

Die Klägerinnen stellen dem entgegen, dass das Schleifblatt gemäss
DE 669 aus einem mit einem Schleifmaterial beschichteten Trägermateri-
al aus Fasern oder Stoff bestehe. Es habe keine Steifigkeit und sei kein
Werkzeug i.S.d. Anspruchs. Werkzeug i.S.d. Anspruchs 1 sei die Kombi-
nation aus Schleifblatt, Tragstück und Mitnehmer. An der Werkzeugma-
schine befestigt werde das Werkzeug mit dem Verbindungszapfen 28.
Dieser sei demnach als Anschlusseinrichtung i.S.d. Anspruchs 1 zu be-
trachten. Der Verbindungszapfen weise nicht die Geometrie gemäss den
Merkmalen 1.3-1.10 auf.

Gemäss der Definition der Werkzeugeinrichtung in E. 15 muss diese eine
gewisse Formfestigkeit oder Steifigkeit aufweisen. Das Schleifblatt ge-
mäss DE 669, das aus beschichtetem Fasermaterial oder beschichtetem
Stoff besteht, ist für den Fachmann erkennbar nicht steif. Entsprechend
muss bei DE 669 wie von den Klägerinnen vorgetragen die Kombination
aus Schleifblatt, Tragstück und Mitnehmer als Werkzeugeinrichtung im
Sinne des geltend gemachten Anspruchs gesehen werden. Dies führt da-
zu, dass die Anschlusseinrichtung, mit der das Werkzeug an der Maschi-
ne befestigt wird, in der Tat der Zapfen 28 ist, der keine geneigten Tan-
gentialebenen i.S.d. Merkmale 1.4 und 1.5 und keine Seitenwandungen
gemäss den Merkmalen 1.6-1.10 aufweist.

DE 669 offenbart daher nicht alle Merkmale des Gegenstands von An-
spruch 1 des Massnahmepatents. Die Erfindung gemäss Anspruch 1 ist
neu gegenüber DE 669.




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Neuheit gegenüber EP 0 596 831 A1

19.
Die Beklagte argumentiert, die Flanken 32, 33 der Öffnung in der Schleif-
scheibe gemäss EP 831 seien die anspruchsgemässen Seitenwandun-
gen. EP 831 nehme folglich alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs
1 vorweg.

Die Klägerinnen widersprechen, weil gemäss ihrem Vortrag eine Seiten-
wandung keine Begrenzung eines massiven Körpers (wie der Schleif-
scheibe gemäss EP 831) sein kann. Die Elemente 10 und 11 aus EP 831
seien zudem nicht Teil der Werkzeugmaschine und daher sei das Zahn-
profil der Schleifscheibe nicht mit dieser verbunden. Entsprechend offen-
bare EP 831 die Merkmale 1.2, 1.3, 1.6 und die damit verknüpften Merk-
male 1.7 bis 1.10 nicht.

EP 831 offenbart eine handgeführte Werkzeugmaschine, nämlich einen
Winkelschleifer, der eine sich um eine Antriebsachse bewegende An-
triebseinrichtung aufweist. Die Maschine verfügt über ein Werkzeug, näm-
lich einen ringscheibenförmigen Trägerkörper, der an seinem Umfang
sowie an den Seitenflächen mit Schleifkorn belegt ist und eine zentrale
Durchgangsbohrung aufweist (Sp. 4:21-25). Merkmal 1.1 wird daher of-
fenbart.




Abbildung 4: Fig. 4 aus EP 0 596 831(Werkzeug mit Durchgangsbohrung)

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Die zentrale Durchgangsbohrung des Werkzeugs dient dem Anschluss an
die Werkzeugmaschine und ist eine Anschlusseinrichtung i.S.v. Merk-
mal 1.2 (s. Fig. 1, 2 und 3).

Die Klägerinnen wenden dagegen ein, das Werkzeug (Schleifscheibe)
werde bei der EP 831 nicht an der Werkzeugmaschine befestigt, sondern
zwischen dem Befestigungselement 11 und dem flanschartigen Element
10 eingeklemmt, wobei das Element 10 drehfest mit der Antriebspindel
verbunden sei.

Es bleibt unklar, was die Klägerinnen daraus ableiten möchten. Das Ele-
ment 10 ist zweifellos Teil der Werkzeugmaschine (vgl. Fig. 4, nachste-
hend als Abbildung 5 eingeblendet).

Das Befestigungselement 11 lässt sich von der Werkzeugmaschine tren-
nen. Auch wenn das Befestigungselement 11 nicht als der Werkzeugma-
schine zugehörig angesehen wird, weist das Werkzeug jedoch in Form
der zentralen Durchgangsbohrung eine Anschlusseinrichtung auf. Darauf,
dass diese mit weiteren Elementen zusammenarbeiten muss, um die
Übertragung der Antriebskraft sicherzustellen, kommt es nicht an. Es wird
darauf hingewiesen, dass auch die Anschlusseinrichtung patentgemässer
Ausführungsformen, wie sie die Klägerinnen anbieten, über ein Element
(Spreizdorn) verfügt, das mit der Anschlusseinrichtung am Werkzeug zu-
sammenwirkt, um den Anschluss sicherzustellen (vgl. die Abbildung oben
im Massnahmegesuch, S. 37). Dass die Verbindung aus EP 831 für Oszil-
lationsmaschinen nicht geeignet wäre, ist irrelevant, da Anspruch 1 nicht
auf oszillierende Antriebe beschränkt ist.

Die Anschlusseinrichtung des Werkzeugs gemäss der Figur 4 weist Mit-
nahmeflächen 32, 33 auf (Sp. 5:41-55). Diese dienen der Aufnahme des
Antriebsdrehmoments und sind von der Werkzeugdrehachse beab-
standet. Weil es sich bei den Mitnahmeflächen um Flächen handelt, um-
fassen diese eine Vielzahl von Flächenpunkten. Merkmal 1.3 ist daher
ebenfalls offenbart.

Die Tangentialebenen an den Flächenpunkten der Mitnahmeflächen 32,
33 fallen mit diesen Mitnahmeflächen zusammen (vgl. Fig. 4 der EP 831).
Die Mitnahmeflächen bilden die Flanken eines Zahnrades. Sie und damit
die Tangentialebenen sind gegenüber einer die Werkzeugdrehachse ein-
schliessenden Axialebene geneigt. Merkmal 1.4 ist daher offenbart.



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Diese Tangentialebenen sind gegenüber einer Radialebene, die sich
senkrecht zu der Werkzeugdrehachse erstreckt, i.S.d. Merkmals 1.5 ge-
neigt. Dies ist ersichtlich z.B. aus Fig. 4 (nachstehend eingeblendet) und
der zugehörigen Beschreibung in Sp. 4:29-35. Gemäss der Beschreibung
verjüngt sich der Trägerkörper im Bereich der zentralen Durchgangsboh-
rung in Richtung Zentrum. Die zentrale Durchgangsbohrung weist kegel-
förmige Flächen 8c, 8d auf, die symmetrisch zueinander ausgebildet sind.




Abbildung 5: Fig. 4 aus EP 0 596 831 (rote Markierungen vom Gericht hinzugefügt)

Die kegelförmigen Flächen 8c, 8d sind Seitenwandungen i.S.d.
Anspruchs 1. Wie in E. 16 ausgeführt, hat eine Seitenwandung gemäss
Anspruch 1 eine Wandstärke, aber eine solche von beliebiger Dicke. Bei
EP 831 entspricht die Wandstärke dem Abstand vom Rand der
Durchgangsbohrung zum äusseren Rand des Werkzeugs. Selbst wenn
man mit den Klägerinnen fordert, dass eine Seitenwandung einen Hohl-
körper begrenzt, bilden die profilierten Flanken der Durchgangsbohrung
eine Seitenwandung. Das Werkzeug umschliesst einen Hohlraum (die
Durchgangsbohrung). Dass dieser Hohlraum flach und die Wandung dick
ausfallen, spielt keine Rolle, da dem Anspruch keine entsprechende
Beschränkung zu entnehmen ist. Auch eine sehr dicke Seitenwandung
kann Antriebsflächenbereiche aufweisen, die zur Aufnahme einer
Antriebskraft geeignet sind. Merkmal 1.6 ist daher ebenfalls offenbart.

Die Seitenwandung verläuft radial beabstandet von der Werkzeug-
drehachse, die sich im Zentrum der Durchgangsbohrung befindet
(Merkmal 1.7).




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Die Seitenwandung erstreckt sich zwischen einer ersten, oberen
Begrenzungsebene und einer zweiten, unteren Begrenzungsebene.
Gemäss Sp. 5:45-50 verjüngt sich der Trägerkörper von den Seiten-
flächen 30 her konisch zu einer rechtwinklig zur Durchgangsbohrung 31
verlaufenden Mittelebene des Trägerkörpers. Die Seitenwandung er-
streckt sich damit zwischen der Seitenfläche 30 als erster Begrenzungs-
ebene und der Mittelebene als zweiter Begrenzungsebene. In der
Abbildung 5 sind die Begrenzungsebenen als horizontale rote Linien ein-
gezeichnet. Merkmal 1.8 ist daher ebenfalls offenbart.

Gemäss Sp. 3:32-40 ist zur Übertragung des vom Antrieb erzeugten
Drehmoments auf den ringscheibenförmigen Trägerkörper der kegel-
förmige Spannbereich des Befestigungselements mit einer profilierten,
vorzugsweise zahnartigen, Oberfläche versehen. Die Flanken der Zähne
bilden Mitnahmeflächen, die im Wesentlichen strahlenförmig zu einem
Zentrum gerichtet sind. Die mit den Mitnahmeflächen des Befestigungs-
elements korrespondierenden Flächen der Durchgangsbohrung des
Werkzeugs sind Antriebsflächen i.S.d. Anspruchs, denn sie dienen der
Übertragung der Antriebskraft auf das Werkzeug. Merkmal 1.9 ist daher
offenbart.

Schliesslich entsteht durch die Flanken der Durchgangsbohrung ein im
Wesentlichen hohlkegliger Abschnitt im Bereich der Anschlussver-
bindung, der einen Querschnitt mit variablem Abstand der Seiten-
wandung zur Werkzeugdrehachse in einer zu dieser Werkzeugdrehachse
orthogonalen Ebene aufweist. Dies ist aus Fig. 2 der EP 831 ersichtlich
und wird in Abbildung 5 zur Veranschaulichung rot markiert. Der hohl-
kegelige Abschnitt ist bei EP 831 nicht kreisrund, sondern sternförmig
(siehe Fig. 4), und weist damit einen im Querschnitt variablen Abstand
zur Werkzeugdrehachse auf. Merkmal 1.10 ist daher ebenfalls offenbart.

EP 831 offenbart daher alle Merkmale des unabhängigen Anspruchs 1.
Die Erfindung gemäss Anspruch 1 ist folglich nicht neu.




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20.
Praxisgemäss folgt aus der fehlenden Rechtsbeständigkeit der unabhän-
gigen Ansprüche die Nichtigkeit der abhängigen Ansprüche, wenn kein
Antrag vorliegt, dass diese mit dem unabhängigen Anspruch zu kombinie-
ren seien.15

Im vorliegenden Fall machen die Klägerinnen zwar die Verletzung der
abhängigen Ansprüche 2-9, 11, 13 und 14 des Massnahmepatents gel-
tend. Sie beantragen aber nicht – auch nicht nur für die Zwecke des hän-
gigen Verfahrens –, dass der unabhängige Anspruch 1 mit einem oder
mehreren der angeblich verletzten abhängigen Ansprüche zu kombinie-
ren sei. Entsprechend ist nicht nur der unabhängige Anspruch 1, sondern
auch alle von ihm abhängigen Ansprüche, und damit alle angeblich ver-
letzten Ansprüche, als voraussichtlich ungültig zu betrachten.

Verfügungsgrund

21.
Da die Klägerinnen nicht glaubhaft machen konnten, dass ein ihr zu-
stehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist,
erübrigt es sich, den ihnen angeblich drohenden nicht leicht wiedergut-
zumachenden Nachteil (Art. 261 Abs. 1 lit. b ZPO) zu prüfen.

Kosten- und Entschädigungsfolgen

22.
Die Beklagte bestreitet den von den Klägerinnen behaupteten Streitwert
von CHF 500‘000nicht substanziiert.

Ausgehend von einem Streitwert von CHF 500‘000 (Art. 91 Abs. 2 ZPO)
ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1
KR-PatGer (SR 173.413.2) auf CHF 25‘000 festzulegen.

Da die Klägerinnen unterlegen sind, tragen sie die Gerichtskosten
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr wird mit dem von ihnen geleis-
teten Vorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO).




15 BGer, Urteil 4A_18/2017 vom 10. Juli 2017, E. 2.5.3 – „Kunststoffbehälter mit

Deckel“; BPatGer, Urteil O2015_017 vom 11. August 2016, E. 4.2 a.E. –
„Beschriftungsmaschine für konische Teile“; Urteil O2015_008 vom 12. März
2018, E. 68 – „balancier de montre“.

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23.
Als unterliegende Parteien schulden die Klägerinnen der Beklagten eine
Entschädigung für die berufsmässige rechtsanwaltliche Vertretung, die
auf CHF 25‘000 zu bemessen ist (Art. 5 i.V.m. Art. 6 KR-PatG).

Die Auslagen für die patentanwaltliche Unterstützung im Prozess können
praxisgemäss als notwendige Auslagen erstattet werden (Art. 32 PatGG
i.V.m. Art. 3 lit. a KR-PatGer; entspricht Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO), aller-
dings nur bis zur tatsächlichen Höhe, oder, wenn diese die Entschädi-
gung für die berufsmässige anwaltliche Vertretung gemäss Tarif über-
steigt, „von der Grössenordnung her im Bereich der rechtsanwaltlichen
Entschädigung“ des Anwalts gemäss KR-PatGer.16

Die Beklagte macht Auslagen in der Höhe von CHF 18‘395.15 für die pa-
tentanwaltliche Unterstützung im Prozess geltend. Die Klägerinnen be-
streiten diese Auslagen ihrer Höhe nach nicht. Entsprechend haben die
Klägerinnen der Beklagten als Ersatz für notwendige Auslagen den Be-
trag von CHF 18‘395.15 zu erstatten.




Das Bundespatentgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 25‘000.

3. Die Kosten werden den Klägerinnen unter solidarischer Haftung aufer-
   legt und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Die Klägerinnen werden verpflichtet, der Beklagten unter solidarischer
   Haftung eine Parteientschädigung von CHF 43‘395.15 zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (mit dem Verhandlungsprotokoll)
   sowie an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nach
   Eintritt der Rechtskraft), je gegen Empfangsbestätigung.




16 BPatGer, Urteil O2012_043 vom 10. Juni 2016, E. 5.5 – „Antriebseinrichtung

für Schienenfahrzeug“.

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Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen geführt wer-
den (Art. 72 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache ab-
zufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).



St. Gallen, 2. Mai 2019

Im Namen des Bundespatentgerichts

Präsident                          Gerichtsschreiberin




Dr. iur. Mark Schweizer            MLaw Agnieszka Taberska




Versand: 6. Mai 2019




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