# 2016.05.09.1 — Prosecutor's Request for Alternative Measures and Subsequent Right to be Heard

**Numéro de cause:** 2016.05.09.1
**Citation:** ZMG BL 2016.05.09.1
**Autorité / Tribunal:** Zwangsmassnahmengericht
**Date de la décision:** 2016-05-09
**Issue du litige:** Admis (Allowed)
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/bl/2016.05.09.1/prosecutor-s-request-for-alternative-measures-and-subsequent-right-to-be-heard
**Official Source URL:** http://v2202109132150164038.luckysrv.de:8181/https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/gerichte/rechtsprechung/zwangsmassnahmengericht/copy_of_2012/downloads-1/2016-05-09-1.pdf/@@download/file/2016-05-09-1.pdf
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BL_Gerichte/BL_ZMG_001_2016-05-09-1_2016-05-09.pdf

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

When a prosecutor requests alternative measures instead of pre-trial detention for an individual in police custody, a court can preliminarily order these measures and grant the right to be heard subsequently, even if the individual has not yet been interviewed. This approach is permissible because the individual is released sooner by having the alternative measures imposed and the right to be heard granted afterward, rather than waiting for a full hearing that could delay their release.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 237 Abs. 4 StPO; Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO; Art. 18 Abs. 1 StPO; Art. 237 Abs. 1 StPO — Art. 237 Abs. 4 StPO: Cited to establish that provisions regarding pre-trial detention apply mutatis mutandis to the ordering of substitute measures. Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO: Cited to explain the requirement for the public prosecutor to question the accused before applying for pre-trial detention or substitute measures. Art. 18 Abs. 1 StPO: Cited to establish the territorial, subject-matter, and functional jurisdiction of the Presidency of the Criminal Court for ordering substitute measures.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 237 Abs. 4 StPO

Cited to establish that provisions regarding pre-trial detention apply mutatis mutandis to the ordering of substitute measures.

### 2. Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO

Cited to explain the requirement for the public prosecutor to question the accused before applying for pre-trial detention or substitute measures.

### 3. Art. 18 Abs. 1 StPO

Cited to establish the territorial, subject-matter, and functional jurisdiction of the Presidency of the Criminal Court for ordering substitute measures.

### 4. Art. 237 Abs. 1 StPO

Cited to establish the territorial, subject-matter, and functional jurisdiction of the Presidency of the Criminal Court for ordering substitute measures.

### 5. § 14 Abs. 4 EG StPO

Cited to establish the territorial, subject-matter, and functional jurisdiction of the Presidency of the Criminal Court for ordering substitute measures.

### 6. Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited for the imposition of costs.

## Texte intégral de la décision

Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft www.bl.ch/zmg



9. Mai 2016



Ersatzmassnahmen

Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Untersuchungshaft, verfahrensrechtliche
Fragen



Befindet   sich   ein   Beschuldigter    in   polizeilichem   Gewahrsam    und     beantragt   die
Staatsanwaltschaft anstelle von Untersuchungshaft nur den Erlass von Ersatzmassnahmen,
so kann das Zwangsmassnahmengericht vorsorglich Ersatzmassnahmen anordnen und das
rechtliche Gehör nachträglich gewähren, selbst wenn die Staatsanwaltschaft den
Beschuldigten noch nicht befragt hat.



Erwägungen:
1.   Gegen den Beschuldigten wird durch die Staatsanwaltschaft ein Verfahren wegen
     versuchter schwerer Körperverletzung geführt. Am 29. April 2016, 12:09 Uhr, wurde der
     Beschuldigte vorläufig festgenommen. Mit Eingabe vom 30. April 2016, 11:45 Uhr, hat
     die   Staatsanwaltschaft     beim        Zwangsmassnahmengericht      den       Erlass    von
     Ersatzmassnahmen        (Teilnahme       am   Lernprogramm    gegen     häusliche    Gewalt,
     Kontaktverbot      zu   A.___)     anstelle   von   Untersuchungshaft       beantragt.    Das
     Zwangsmassnahmengericht hat mit Verfügung vom 30. April 2016 - vorbehältlich von
     Einwendungen - diese Ersatzmassnahmen bis zum 30. Juli 2016 angeordnet.
2.   In seiner Eingabe vom 3. Mai 2016 hat der Verteidiger des Beschuldigten die Aufhebung
     der   Verfügung     vom 30. April 2016 und damit          den Verzicht    auf    Erlass von
     Ersatzmassnahmen beantragt. Er macht im Wesentlichen geltend, dass kein dringender
     Tatverdacht gegen den Beschuldigten vorliege. Zusätzlich sei die Verfügung vom
     30. April 2016 nicht begründet.
3.   Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 237 Abs. 1 StPO und § 14 Abs. 4
     EG StPO ist das Präsidium des Zwangsmassnahmengerichts für die Anordnung von
     Ersatzmassnahmen örtlich, sachlich sowie funktionell zuständig.
4.   Für die Anordnung und Verlängerung von Ersatzmassnahmen gelten die gleichen
     Voraussetzungen wie für die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft
     (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl.,
    Zürich 2013, Art. 237 Rn. 1). Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft nur
    zulässig, wenn eine Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt
    wird     und   ein   besonderer   Haftgrund   vorliegt,    nämlich   Fluchtgefahr    (lit.   a),
    Kollusionsgefahr (lit. b) oder Fortsetzungs- bzw. Wiederholungsgefahr (lit. c). Ebenso ist
    Untersuchungshaft zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre
    Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr, vgl.
    Art. 221 Abs. 2 StPO). Unabhängig vom Bestehen allfälliger Haftgründe darf die
    Untersuchungshaft nicht angeordnet beziehungsweise aufrecht erhalten bleiben, wenn
    sie unverhältnismässig wäre oder geworden ist (vgl. Art. 197 StPO).
5.-11. (…)
12. Zur Verringerung der erheblichen Wiederholungsgefahr erscheint ein Kontakt- und
    Annäherungsverbot gegenüber A.___ ausreichend. Es geht aus den Akten nicht hervor,
    dass der Beschuldigte sich A.___ gegen deren Willen genähert hat. Zudem bestehen
    keine Hinweise, dass der Beschuldigte gegenüber weiteren Personen gewalttätig
    werden könnte. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Anordnung der Ersatzmassnahmen hatte
    das Zwangsmassnahmengericht auch die Teilnahme am Lernprogramm gegen
    häusliche Gewalt als geeignet erachtet, die Wiederholungsgefahr zu verringern, zumal
    die bisherige Beratung durch das Männerbüro nicht ausreichend war.
13. Die Untersuchungshaft kann nicht nur aus inhaltlichen Gründen, sondern auch aus
    zeitlichen Gründen unverhältnismässig werden. Einerseits muss das Verfahren so rasch
    wie möglich vorangetrieben werden, sodass die beschuldigte Person, welche sich auf
    die Unschuldsvermutung berufen kann, nicht unnötig lange in Haft bleibt. Andererseits
    muss der Dauer der zu erwartenden Sanktion Rechnung getragen werden, damit keine
    Überhaft entsteht. Untersuchungs- und Sicherheitshaft dürfen gemäss Art. 212 Abs. 2
    StPO nicht länger dauern als - im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung - die konkret zu
    erwartende       freiheitsentziehende   Sanktion.    Der      Grundsatz    der      zeitlichen
    Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft gilt auch für Ersatzmassnahmen (BGE 140
    IV 74 E. 2.3).
14. Im vorliegenden Fall hat der Beschuldigte aufgrund der Schwere des ihm vorgeworfenen
    Delikts (versuchte schwere Körperverletzung) und seiner Vorstrafen bei einer allfälligen
    Verurteilung durch das zuständige Gericht mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu
    rechnen. Derzeit kann allerdings nur von einem dringenden (Anfangs-)Tatverdacht
    ausgegangen werden, welcher sich innert kürzester Zeit zu erhärten hat. Dies kann
    durch die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten, einer Rück-ID und vor allem
    einer Auswertung des beigezogenen Audio- und Videomaterials des Bahnhofs in X.___
    erfolgen. Unter den gegebenen Umständen wäre die Anordnung von Untersuchungshaft
    nur für eine kurze Zeit möglich. Somit können auch Ersatzmassnahmen nur für die
   Dauer von drei Wochen angeordnet werden. Innert dieser Zeit sollte es möglich sein, die
   nun anstehenden Ermittlungen durchzuführen, welche geeignet sind, den dringenden
   Tatverdacht zu erhärten.
15. Gemäss Art. 237 Abs. 4 StPO sind für die Anordnung von Ersatzmassnahmen die
   Vorschriften über die Anordnung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft sinngemäss
   anwendbar.     Bei     einer     strengen      Auslegung     dieses   Verweises     hätte     das
   Zwangsmassnahmengericht deshalb innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags auf
   Erlass von Ersatzmassnahmen eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wobei es
   diesem     nicht     möglich     ist,      anstelle   der    beantragten   Ersatzmassnahmen
   Untersuchungshaft anzuordnen (MATTHIAS HÄRRI, in: Marcel Alexander Niggli / Marianne
   Heer   /   Hans Wiprächtiger            [Herausgeber],   Basler   Kommentar,   Schweizerische
   Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 237 N 46).
   Verzichtet die Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag, so verfügt sie unverzüglich die
   Freilassung   und     trifft   die   erforderlichen      sichernden   Massnahmen,     falls   sie
   Ersatzmassnahmen beantragt (Art. 224 Abs. 3 StPO). In diesem Zusammenhang ist es
   der Staatsanwaltschaft auch möglich, ein provisorisches Kontaktverbot anzuordnen
   (MARKUS HUG/ALEXANDRA SCHEIDEGGER, in: Andreas Donatsch / Thomas Hansjakob /
   Viktor Lieber [Herausgeber], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2.
   Aufl., Zürich 2014, Art. 224 N 19; BGE 142 IV 29). Gemäss Art. 224 Abs. 1 und 2 StPO
   hat die Staatsanwaltschaft vor Einreichung eines Antrags auf Anordnung von
   Untersuchungshaft oder Ersatzmassnahmen die beschuldigte Person zu befragen,
   damit sie sich zum Tatverdacht und den Haftgründen äussern kann. Im vorliegenden Fall
   ist festzustellen, dass dies unterblieben ist. Ebenso hat das Zwangsmassnahmengericht
   den Beschuldigten vor Erlass der Verfügung vom 30. April 2016 nicht angehört, sondern
   ihm nachträglich das rechtliche Gehör gewährt. Durch dieses Vorgehen ist der
   Beschuldigte insofern nicht in seinen Rechten verletzt worden, als dass die
   Haftentlassung zu einem früheren Zeitpunkt, d.h. vor Gewährung des rechtlichen Gehörs
   hat stattfinden können. [Gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO muss die Staatsanwaltschaft
   innert 48 Stunden seit der Anhaltung ihren Haftantrag bzw. Antrag auf Erlass von
   Ersatzmassnahmen beim Zwangsmassnahmengericht einreichen. Dies wäre im
   vorliegenden Fall am 1. Mai 2016 um 12:09 Uhr, gewesen. Die Staatsanwaltschaft hat
   den Antrag auf Erlass von Ersatzmassnahmen aber bereits am 30. April 2016, 11:45
   Uhr, und damit 24 Stunden früher beim Zwangsmassnahmengericht eingereicht. Das
   Zwangsmassnahmengericht wiederum hätte innerhalb von 48 Stunden und nach
   Durchführung einer mündlichen Verhandlung bzw. eines schriftlichen Verfahrens über
   den Erlass der Ersatzmassnahmen befinden müssen (Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 226
   Abs. 1 StPO). Somit hätte der sich in polizeilichem Gewahrsam befindliche Beschuldigte
    längstens bis zum 3. Mai 2016, 12:09 Uhr, in Haft belassen werden können, wenn
    sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch das Zwangsmassnahmengericht ihre Fristen
    ausgeschöpft hätten. Aufgrund der organisatorischen Gegebenheiten (Organisation der
    Verhandlung) hätte im vorliegenden Fall eine Verhandlung kaum vor dem 1. Mai 2016,
    10:00 Uhr, durchgeführt werden können. Die Eröffnung eines Entscheids in einem
    schriftlichen Verfahren wäre ebenfalls nicht früher möglich gewesen, hätte dem
    Beschuldigten doch noch das rechtliche Gehör mit einer Frist von einigen Stunden
    gewährt werden müssen. Durch das vom Zwangsmassnahmengericht gewählte
    Vorgehen hat der Beschuldigte somit bereits am 30. April 2016 und damit drei Tage vor
    Ablauf der Maximalfrist bzw. zwei Tage vor Ablauf eines realistischen Zeitpunkts für
    einen Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts in einem ordentlichen Verfahren
    gemäss Art. 237 Abs. 4 i.V.m. Art. 224 StPO aus der Haft entlassen werden können.]
    Zudem ist zu beachten, dass er durch das Kontakt- und Annäherungsverbot zu A.___
    nicht zusätzlich beschwert ist, gilt ein solches doch ohnehin gestützt auf die Verfügung
    der Polizei Basel-Landschaft bis zum 11. Mai 2016, 15:30 Uhr. Durch die Verpflichtung
    zur Teilnahme am Lernprogramm gegen häusliche Gewalt mit einem ersten Termin bis
    zum 9. Mai 2016 wird der Beschuldigte ebenfalls nicht übermässig in seiner
    persönlichen Freiheit eingeschränkt, handelt es sich bei dieser Frist doch lediglich um
    einen Termin für eine erste Kontaktaufnahme. Derzeit macht es allerdings keinen Sinn,
    diese Ersatzmassnahme aufrecht zu erhalten, dauert die Absolvierung dieses
    Programms    doch    einige   Monate.   Es   ist   indessen   nicht   absehbar,   ob   die
    Ersatzmassnahmen über den 21. Mai 2016 hinweg aufrecht erhalten werden können.
16.-17. (…)


Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 9. Mai 2016 (350 16 244)
