# 200 2025 476 — Insurance Office v. Applicant (Disability Benefits and Cannabis Dependency)

**Numéro de cause:** 200 2025 476
**Citation:** VG BE 200 2025 476
**Autorité / Tribunal:** Tribunal administratif
**Date de la décision:** 2025-11-03
**Issue du litige:** Admis (Allowed)
**Frais judiciaires:** à la charge de l'autorité
**Canonical Legislator URL:** https://legislator.ch/fr/case/ch/be/200%202025%20476/insurance-office-v-applicant-disability-benefits-and-cannabis-dependency
**Official Source URL:** https://www.vg-urteile.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/200_2025_476_1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad232808953d806fd2166650b4c16b6d04cab81cd32fde77896f5aaafbb80e6b6fc1bcc330d54234f50aa1b17b8595e076f?path=1135a87fe828ea5c36ac883cc48cd62c9aece1cd4f76dda28e1f3d8ce0d6f5f916b78087c64293a8e261373f3af02ad232808953d806fd2166650b4c16b6d04cab81cd32fde77896f5aaafbb80e6b6fc1bcc330d54234f50aa1b17b8595e076f&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=200_2025_476
**Entscheidsuche Mirror:** https://entscheidsuche.ch/docs/BE_Verwaltungsgericht/BE_VG_001_200-2025-476_2025-11-03.pdf

## Synthèse de l'arrêt (Faits & Considérants)

The applicant sought disability benefits, but the Insurance Office denied the claim based on a Regional Medical Service (RAD) assessment, which attributed the inability to work solely to a cannabis dependency and required abstinence as a prerequisite for further assessment, implicitly penalizing the applicant for failing to comply with this requirement. The Administrative Court overturned the denial and returned the matter to the Insurance Office, reasoning that while the applicant's failure to comply with the reasonable demand for substance abstinence could justify benefit reduction or denial, the RAD report lacked sufficient justification by failing to adequately consider potential impacts from confirmed somatic injuries (multiple finger amputations) and serious unclarified psychological conditions like PTSD and personality disorders, thus failing to establish the necessary causal link between the breach of the duty to mitigate damage and the alleged extent of potential residual earning capacity.

## Regeste / Sommaire juridique

Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201); Art. 108 Abs. 1 VRPG; Art. 61 lit. g ATSG — Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201): The case was remanded for further investigation, referencing the need for RAD examinations as per this provision. Art. 108 Abs. 1 VRPG: Cited as the basis for ordering the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the procedural costs. Art. 61 lit. g ATSG: Cited as the basis for awarding party costs to the successful appellant.

## Questions juridiques clés & dispositions appliquées

### 1. Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)

The case was remanded for further investigation, referencing the need for RAD examinations as per this provision.

### 2. Art. 108 Abs. 1 VRPG

Cited as the basis for ordering the losing party (Beschwerdegegnerin) to bear the procedural costs.

### 3. Art. 61 lit. g ATSG

Cited as the basis for awarding party costs to the successful appellant.

## Texte intégral de la décision

IV 200 2025 476
JAP/IMD/STA



Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung



Urteil vom 3. November 2025




Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiber Imhasly




A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin


gegen


IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin




betreffend Verfügung vom 30. Juni 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476




Sachverhalt:


A.

Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin)
meldete sich im August 2024 unter Hinweis auf psychische Probleme seit
ca. 2020 und somatische Probleme ab 2022 bei der Invalidenversicherung
(IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern
(IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die medizinischen und erwerblichen
Verhältnisse ab und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) zur Beurteilung vor (act. II 37). Gestützt auf dessen Bericht vom
8. Januar 2025 (act. II 39) sowie die Aktennotiz vom 20. Februar 2025
(act. II 48) forderte die IVB die Versicherte am 24. Februar 2025 (act. II 50)
zur Schadenminderung im Sinne einer Suchtmittelabstinenz (insbesondere
Cannabis) auf. Mit undatierter "Einsprache" (eingegangen bei der IVB am
17. März 2025 [act. II 51]) gab die Versicherte bekannt, der Aufforderung
zur Cannabisabstinenz nicht nachzukommen, woraufhin die IVB mit Vorbe-
scheid vom 18. März 2025 (act. II 52) die Verneinung eines Anspruchs auf
eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % in Aussicht stellte.
Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 58, 62) und einer diesbezügli-
chen Stellungnahme des RAD vom 25. Juni 2025 (act. II 63) verfügte sie
am 30. Juni 2025 (act. II 64) wie angekündigt.




B.

Hiergegen     erhob     die    Versicherte,     vertreten    durch    Rechtsanwalt
B.________, mit Eingabe vom 5. August 2025 Beschwerde mit den folgen-
den Rechtsbegehren:

     1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 30. Juni 2025 sei auf-
        zuheben.
     2. Die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch rele-
        vanten Sachverhaltes an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung
        zurückzuweisen.
     3. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer
        verfahrensabschliessenden Verfügung eine medizinische Begutach-




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         tung bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin
         und deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit anzuordnen.
      4. Eventualiter sei bezüglich des Gesundheitszustandes und daraus ab-
         leitend bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerde-
         führerin ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben.
      5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren
         das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiord-
         nung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
                                         - unter Kosten- Entschädigungsfolge -

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. August
2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Am 30. September 2025 reichte die Beschwerdeführerin eine Eingabe mit
Beilage (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6) beim Gericht ein. Diese
wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom
13. Oktober 2025 zur Kenntnisnahme zugestellt.




Erwägungen:


1.

1.1       Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-
rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-
anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-
gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie
zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen




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über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1
i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-
tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be-
schwerde einzutreten.

1.2      Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Juni 2025
(act. II 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der IV.

1.3      Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend
aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4      Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an
die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG;
Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).




2.

2.1      Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-
werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand-
lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur
Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe-
reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge-
glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss
teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig-
keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli-
chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt
zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7
Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen
Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausschei-




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dung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu
ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135
V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.).

2.2      Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden kön-
nen auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m.
Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1
IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizini-
sche Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer
nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeein-
trächtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist
(BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose
so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die
klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124
E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsscha-
den eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich
anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418
E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen
Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429).

2.3      Fachärztlich einwandfrei diagnostizierten Abhängigkeitssyndromen
bzw. Substanzkonsumstörungen kann nicht zum vornherein jede invaliden-
versicherungsrechtliche Relevanz abgesprochen werden. Vielmehr ist
– gleich wie bei allen anderen psychischen Erkrankungen – nach dem
strukturierten Beweisverfahren zu ermitteln, ob und gegebenenfalls inwie-
weit sich ein fachärztlich diagnostiziertes Abhängigkeitssyndrom im Einzel-
fall auf die Arbeitsfähigkeit der versicherten Person auswirkt (BGE 147 V
234 E. 2.2 S. 235, 145 V 215 E. 5.3.3 S. 226 und E. 7 S. 228).

2.4      Aufgrund der geänderten Rechtsprechung ist bei Abhängigkeits-
syndromen die Anordnung einer Entzugsbehandlung im Vorfeld einer Be-
gutachtung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren
nicht statthaft, würde damit doch die Qualifikation des Suchtgeschehens
und seiner erwerblichen Auswirkungen als zum vornherein invalidenversi-
cherungsrechtlich irrelevant und deshalb auszuscheiden vorweggenom-
men. Wie es sich damit verhält, ist indes erst im Abklärungsverfahren zu




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untersuchen. Demgegenüber darf eine Entzugsbehandlung als Behand-
lungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – (unverändert) je-
derzeit zur Schadenminderung angeordnet werden. Eine Verletzung von
Schadenminderungspflichten berechtigt die Verwaltung indes nicht zum
Nichteintreten auf das Leistungsersuchen, sondern allenfalls zur Kürzung
oder Verweigerung von Leistungen (Art. 7 Abs. 1 sowie Abs. 2 lit. d IVG
i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG; SVR 2020 IV Nr. 11 S. 41, 9C_309/2019
E. 4.2.2).

2.5      Gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG muss die versicherte Person alles ihr
Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsun-
fähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8
ATSG) zu verhindern. Es ist primär Sache des Einzelnen, sich um eine
angemessene Eingliederung zu bemühen. Kann eine versicherte Person
ihre erwerbliche Beeinträchtigung in zumutbarer Weise selber beheben, so
besteht gar keine Invalidität, womit es an der unabdingbaren Anspruchs-
voraussetzung für jegliche Leistungen der Invalidenversicherung – auch für
Eingliederungsmassnahmen – fehlt. Die Selbsteingliederung als Ausdruck
der allgemeinen Schadenminderungspflicht geht nicht nur dem Renten-,
sondern auch dem gesetzlichen Eingliederungsanspruch vor (BGE 148 V
397, 113 V 22 E. 4a S. 28; SVR 2023 IV Nr. 46 S. 156, 9C_248/2022
E. 5.3.1; AHI 2001 S. 282 E. 5a aa; RKUV 1987 U 26 S. 391).

Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren
Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche
Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit
verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu
bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt
oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die
Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit
einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine
Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21
Abs. 4 ATSG).

Die Leistungen können nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert
werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder
nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Art. 7b Abs. 1 IVG).




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2.6      Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine
Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufga-
benbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnah-
men wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).

2.7      Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg-
lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden
können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV
Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).




3.

3.1      In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit ent-
scheidwesentlich – das Folgende:

3.1.1    Am 8. September 2022 berührte die Beschwerdeführerin beim
Reinigen eines Aufsitzrasenmähers die laufenden Messer mit der linken
Hand (act. II 25.56). Dem Operationsbericht des C.________ vom 8./12.
September 2022 (act. II 25.59) sind bezüglich der dabei erlittenen Verlet-
zung die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Rasenmäherverletzung
Hand links mit/bei: Fingerkuppenamputation Dig. III, destruierender Ampu-
tation Endglied Dig. IV, sowie PIP-Gelenk und axiale Schuppenbildung dis-
tales bis mittleres Grundglied, Endglied Amputation Dig. V. Es wurde eine
Wundversorgung Dig. III, eine verkürzende Arthrodese Dig. IV PIP und
Stumpfversorgung und eine Stumpfversorgung Dig. V Höhe DIP durchge-
führt. In der Folge wurden weitere chirurgische Eingriffe (16. [act. II 25.51]




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und 29. September 2022 [act. II 25.49], 27. Oktober 2022 [act. II 25.43]
sowie 13. Juli 2023 [act. II 25.13]) notwendig.

3.1.2    Im Austrittsbericht der D.________ vom 6. Juni 2024 (act. II 18)
betreffend Behandlung vom 27. Mai bis 7. Juni 2024 wurden Anpassungs-
störungen (ICD-10: F43.2) nach Teilamputation von drei Fingern, DD PTBS
(Posttraumatische Belastungsstörung), und Psychische und Verhaltens-
störungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F12.2)
diagnostiziert. Die Versicherte habe Ängste in Menschenmengen sowie seit
dem Unfall im Jahr 2022 Angstreaktionen beim Hören von Ambulanzfahr-
zeugen. Es bestehe ein fraglicher Putzzwang (täglich drei bis vier Stun-
den). In der Affektivität sei sie labil und innerlich unruhig. Der Antrieb sei
erhöht. Die Versicherte sei zuverlässig in die Tagesklinik gekommen und
habe regelmässig am Therapieprogramm teilgenommen. Sie habe jedoch
grosse Mühe gehabt, sich in der Patientengruppe aufzuhalten und habe
von Reizüberflutung aufgrund fehlender Rückzugsmöglichkeiten berichtet.
In der zweiten Behandlungswoche habe sie berichtet, dass es für sie ein
täglicher Kampf sei, in die Tagesklinik zu kommen und dass sie sich nicht
am richtigen Ort fühle, weswegen sie sich für den Austritt entschieden ha-
be. Aus Sicht des Behandlungsteams bestehe eine Indikation für eine wei-
terführende Behandlung.

Im Bericht der D.________ vom 25. November 2024 (act. II 36) wurden
neben den bisherigen neu die Diagnosen V.a. Zwangsgedanken und -
handlungen, gemischt (ICD-10: F42.2), aktuell noch in Abklärung und V.a.
Persönlichkeitsstörung, aktuell noch in Abklärung, aufgeführt. Seit Behand-
lungsbeginn im September 2023 bestehe eine durchgehende Arbeitsun-
fähigkeit von 100 %. Über die Prognose zur Arbeitsfähigkeit könne zum
jetzigen Zeitpunkt keine konkrete Aussage gemacht werden.

3.1.3    Der RAD-Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 8. Januar 2025 (act. II 39)
Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeits-
syndrom (ICD-10: F12.2). Er führte aus, neben der (nicht IV-relevanten)
Anpassungsstörung würden als Verdachtsdiagnosen Zwangsstörung,
PTBS und Persönlichkeitsstörung erwähnt. Diese Diagnosen (nach Anga-
ben der Behandler "noch in Abklärung") seien demnach nicht ausgewiesen.




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Falls die anamnestisch geschilderte problematische Kindheitsentwicklung
zu Störungen auf Persönlichkeitsebene geführt haben sollte, seien deren
allfällige Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch das Drogenproblem
modifiziert. Auch die durch die Versicherte angegebene Begründung für
den Abbruch der Behandlung in der Tagesklinik sowie deren Ängste, das
Haus zu verlassen, sollten am ehesten durch das Konsumverhalten modifi-
ziert sein. Die durch die Behandler attestierte Arbeitsunfähigkeit könne so-
mit nur durch die Cannabis-Abhängigkeit begründet werden. Hierfür sei
aktenkundig noch kein störungsspezifisches Therapiesetting vorhanden.
Da keine Objektivierung des Drogenkonsums vorliege, werde die Versi-
cherte zum einmaligen Abstinenznachweis inklusive Serumspiegelbestim-
mung der verordneten Medikation Sertralin und Quetiapin im RAD aufgebo-
ten. Sollte Substanzkonsum vorliegen, wäre eine Aufforderung zur Scha-
denminderung für kontrollierte Abstinenz, die zumutbar sei, zu empfehlen.

In der Aktennotiz vom 20. Februar 2025 (act. II 48) hielt Dr. med.
E.________ fest, der aktuelle Cannabiskonsum sei labormässig ausgewie-
sen. Vor der Durchführung von beruflichen Massnahmen sei die Versicher-
te zur Schadenminderung im Sinne einer monatlich im RAD kontrollierten
Abstinenz von Alkohol und Suchtmitteln (insbesondere Cannabis) aufzufor-
dern. Dies sei zumutbar. Medizinisch-theoretisch könne bei fortgesetzter
Abstinenz und erfolgreicher Eingliederung ein volles Pensum mit einer
Leistungsminderung von maximal 20 % in angepassten Tätigkeiten erreicht
werden.

3.1.4     Die behandelnde F.________, Psychologin in Fachausbildung,
führte in der Stellungnahme vom 21. Mai 2025 (act. II 62/2) zu Handen der
Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin aus, diagnostisch gebe es deut-
liche Hinweise auf eine Traumafolgestörung. Es werde dabei derzeit von
einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen. Auf-
grund der aktuellen psychischen Zustandsverschlechterung sowie des
ausgeprägten Vermeidungsverhaltens habe die Diagnostik bislang nicht
vollumfänglich durchgeführt werden können. Die psychiatrisch-psychothe-
rapeutische Behandlung fokussiere aktuell auf Psychoedukation, das
Schärfen eines eigenen Krankheitskonzeptes sowie die Bearbeitung und
Reduktion des bestehenden Vermeidungsverhaltens.




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3.1.5    Im Bericht vom 25. Juni 2025 (act. II 63) hielt der RAD-Arzt
Dr. med. E.________ fest, seitens der Behandler würden weiterhin nur
Verdachtsdiagnosen geäussert. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass
die Diagnostik innerhalb von 19 Monaten nicht habe abgeschlossen wer-
den können. Insofern lägen keine neuen medizinischen Berichte und Be-
funde vor, welche die RAD-Beurteilung vom 8. Januar 2025 ändern könn-
ten.

3.2

3.2.1    Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass
das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat,
unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat,
ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen
Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander
widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge-
ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These
abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.2    Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der
Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-
chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt-
nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der
medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232,
125 V 351 E. 3a S. 352).

3.2.3    Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt
Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV
Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseig-




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 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476




nung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachper-
sonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen
oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlass-
ten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall
ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind
an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch
nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versiche-
rungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen
vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufge-
legten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichti-
gen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen
Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden
Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen
auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um sol-
che Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Ge-
richtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger
zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine
Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1
S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024
E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).

3.3       Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom
30. Juni 2025 (act. II 64) in medizinischer Hinsicht auf die Berichte des
RAD-Arztes Dr. med. E.________ vom 8. Januar (act. II 39), vom 20. Fe-
bruar (act. II 48) und vom 25. Juni 2025 (act. II 63). Sie führte aus, bei Ein-
haltung   der    Auflagen     zur   Schadenminderung         (Suchtmittelabstinenz
[act. II 50]) wäre der Beschwerdeführerin gemäss der RAD-Beurteilung
eine angepasste Tätigkeit zu 100 % mit einer Leistungsminderung von ma-
ximal 20 % zumutbar. Da die Beschwerdeführerin sich weigere, ihrer Scha-
denminderungspflicht nachzukommen, werde die Invaliditätsbemessung in
der Art vorgenommen, wie wenn sie die Auflagen eingehalten hätte. Bei
einem errechneten Invaliditätsgrad von 24 % bestehe kein Anspruch auf
eine Invalidenrente. Die Beschwerdeführerin rügt diesen Entscheid als
falsch und wirft der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen eine ungenü-
gende Sachverhaltsabklärung in Bezug auf ihren Gesundheitszustand vor.




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476




3.4      Zwischen dem RAD-Arzt Dr. med. E.________ und den behan-
delnden Medizinern besteht hinsichtlich der Diagnose psychische und Ver-
haltensstörungen durch Cannabinoide: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10:
F12.2) Einigkeit (act. II 18/1, 36/3 Ziff. 2.5, 39/6). Der Cannabiskonsum ist
labormässig dokumentiert (act. II 47/3) und von der Beschwerdeführerin
selbst bestätigt worden (act. II 51). Dr. med. E.________ erachtete eine
diesbezügliche Abstinenz als zumutbar (act. II 48). Medizinische Berichte,
die dieser Einschätzung entgegenstehen würden, finden sich in den Akten
nicht. Die Beschwerdeführerin gab in der undatierten "Einsprache" (Ein-
gang bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2025 [act. II 51/1]) an, sie
sei bereit, den Cannabiskonsum stark zu reduzieren oder ganz auf Canna-
bidiol (CBD) zu wechseln. Die Zumutbarkeit einer Abstinenz – von Tetrahy-
drocannabinol (THC; vgl. dazu act. II 63/2) – wurde von der Beschwerde-
führerin somit im Verwaltungsverfahren nicht bestritten. Vor diesem Hinter-
grund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Be-
schwerdeführerin am 24. Februar 2025 (act. II 50) zur Schadenminderung
in Form einer Suchtmittelabstinenz aufforderte, zumal diesem Vorgehen
auch die mit BGE 147 V 234 erfolgte Praxisänderung (vgl. dazu E. 2.3 hier-
vor) nicht entgegensteht. Denn eine Entzugsbehandlung darf als Behand-
lungsmassnahme – sofern im konkreten Fall zumutbar – (unverändert) je-
derzeit zur Schadenminderung angeordnet werden (vgl. E. 2.4 hiervor).

3.5      Bereits im Protokoll zum Erstgespräch vom 9. September 2024
(act. II 21) hielt die fallführende Versicherungsfachperson fest, bei der Be-
schwerdeführerin bestehe keine Bereitschaft zur Abstinenz vom Cannabis-
konsum (act. II 21/3). Nach erfolgter Aufforderung zur Schadenminderung
am 24. Februar 2025 (act. II 50) verdeutlichte die Beschwerdeführerin ihren
fehlenden diesbezüglichen Willen mit undatiertem Schreiben (eingegangen
bei der Beschwerdegegnerin am 17. März 2025), worin sie darauf hinwies,
der entsprechenden Aufforderung nicht nachkommen zu wollen, da der
Cannabiskonsum keinen Einfluss auf ihre Arbeits- und Leistungsfähigkeit
habe (act. II 51/1). Damit ist eine Verletzung der Schadenminderungspflicht
ausgewiesen, weswegen die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Rechts-
folgen im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.5 hiervor) zu gewärtigen
hat.




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 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476




3.6      Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, die Invaliditätsbe-
messung bei erstellter Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Art
vorzunehmen, wie wenn die Beschwerdeführerin die Auflagen eingehalten
hätte (act. II 64/1), ist in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu beanstanden.
Zwar genügt es, dass die angeordnete Vorkehr wenigstens mit einer ge-
wissen Wahrscheinlichkeit geeignet wäre, die Erwerbsfähigkeit wesentlich
zu steigern, was hier ausgewiesen erscheint. Die Rechtsfolge von Art. 21
Abs. 4 ATSG setzt jedoch voraus, dass mit dem massgebenden Beweis-
grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429;
SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) feststeht, welche medi-
zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit bei Befolgung der Schadenminde-
rungspflicht hätte erreicht werden können. Denn die Sanktion darf nicht
weiter gehen, als wenn die Schadenminderungspflicht befolgt worden wäre,
d.h. es muss ein Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der
Schadenminderungspflicht und dem Schaden bestehen (SVR 2017 IV
Nr. 65 S. 203, 9C_671/2016 E. 2.2 und 4.1.1). Die Beschwerdegegnerin
setzte die hypothetische Arbeitsfähigkeit auf 80 % fest (act. II 64/1). Diese
Annahme stützte sie auf die Berichte des RAD-Arztes Dr. med.
E.________ vom 8. Januar (act. II 39), vom 20. Februar (act. II 48) und
vom 25. Juni 2025 (act. II 63). An der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
RAD-ärztlichen Feststellungen bestehen jedoch zumindest geringe Zweifel,
womit auf die Einschätzung des RAD-Arztes nicht abgestellt werden kann
(vgl. E. 3.2.3 hiervor):

3.6.1    Vorab fehlt eine nachvollziehbare Begründung des RAD-Arztes für
seine Schlussfolgerung, wonach die durch die Behandler attestierte Ar-
beitsunfähigkeit nur durch die Cannabis-Abhängigkeit begründet werden
könne (act. II 39/6). Denn es liegen nicht nur psychische, sondern auch
somatische Beschwerden vor. Aufgrund der beim Rasenmäher-Unfall vom
8. September 2022 erlittenen Teilamputation von drei Fingern (vgl. dazu
E. 3.1.1 hiervor) bestehen allenfalls funktionelle Einschränkungen, die ge-
eignet sind, die Arbeitsfähigkeit zumindest in qualitativer Hinsicht zu beein-
flussen. Zwar trifft zu, dass die in diesem Zusammenhang von den Behand-
lern der D.________ diagnostizierte Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2;
act. II 18) aufgrund ihrer vorübergehenden Natur mit nicht länger als sechs
Monaten anhaltenden Symptomen (vgl. dazu DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT




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Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. November 2025, IV 200 2025 476




[Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel
V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl. 2015, S. 209) grundsätzlich
invalidenversicherungsrechtlich nicht relevant ist (act. II 39/6). Die Behand-
ler zogen jedoch differentialdiagnostisch auch eine PTBS (ICD-10: F43.1)
in Betracht (act. II 26/9 Ziff. 1, 26/15 Ziff. 1, 36/3 Ziff. 2.5), ohne dass aller-
dings bis jetzt ein entsprechend schweres Trauma ersichtlich wäre. Jedoch
figurieren im IV-Verlaufsbericht der D.________ vom 25. November 2024
als Verdachtsdiagnosen Zwangsgedanken und -handlungen, gemischt
(ICD-10: F42.2), sowie Persönlichkeitsstörung (act. II 36/3 Ziff. 2.5). Im Be-
richt vom 21. Mai 2025 (act. II 62/2) erklärte die Psychologin G.________
(vgl. zum Beweiswert von psychotherapeutischen Berichten: Urteil des
BGer 8C_515/2024 vom 23. Mai 2025 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen),
dass es diagnostisch deutliche Hinweise auf eine Traumafolgestörung ge-
be. Es werde derzeit von einer komplexen PTBS ausgegangen. Bezogen
auf die Entstehung der Traumafolgestörung bestünden deutliche Hinweise
auf eine Traumatisierung in der Kindheit; die Beschwerdeführerin berichte
von langjähriger Gewalterfahrung sowie Deprivation im prägenden Kind-
heits- und Jugendalter. Man gehe davon aus, dass der Arbeitsunfall im
Jahr 2022 – mit der Teilamputation mehrerer Finger als Folge – bestehen-
de, frühere Traumatisierungen zusätzlich aktiviert habe und bisher beste-
hende Vermeidungsstrategien fördere.

3.6.2    Wenngleich es für die Belange der IV grundsätzlich nicht auf die
genaue Diagnose ankommt, sondern einzig darauf, welche Auswirkungen
eine Krankheit auf die Arbeitsfähigkeit hat (statt vieler: Urteil des BGer
9C_867/2018 vom 28. Mai 2019 E. 5.2.1), ist im vorliegenden Kontext doch
sehr wohl entscheidend, ob allein die Störungen durch psychotrope Sub-
stanzen die Arbeitsfähigkeit beeinflussen oder auch andere psychische
Faktoren eine Rolle spielen. Denn die Rechtsfolgen von Art. 21 Abs. 4
ATSG (vgl. dazu E. 2.5 hiervor) hängen allemal davon ab, ob mit der gefor-
derten Abstinenz tatsächlich eine Restarbeitsfähigkeit von mindestens
80 % erreicht worden wäre. Allein aus dem Umstand, dass die Abklärung
der genannten Verdachtsdiagnosen durch die D.________ bis zum Zeit-
punkt des Verfügungserlasses (vgl. nunmehr act. I 6) noch nicht abge-
schlossen werden konnte (act. II 62/2), ist – entgegen der Ansicht des
RAD-Arztes Dr. med. E.________ (act. II 39/6, 63/2) – nicht von vornherein




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auf deren Irrelevanz zu schliessen. Jedenfalls ist allein mit der nicht näher
begründeten Einschätzung des RAD-Arztes, wonach allfällige Auswirkun-
gen von etwaigen Störungen auf Persönlichkeitsebene "durch das Drogen-
problem modifiziert" würden (act. II 39/6), für die sich hier stellende Frage
nichts gewonnen. Denn selbst wenn dies zuträfe, würden deren Auswir-
kungen auf die Arbeitsfähigkeit im Falle einer Abstinenz zwar nicht mehr
durch den Cannabiskonsum "modifiziert", ob sie jedoch gänzlich entfielen,
bleibt offen. Bei dieser Ausgangslage wäre es an der Beschwerdegegnerin
gewesen, im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
den rechtserheblichen medizinischen Sachverhalt näher abzuklären. Sie
kann sich davon nicht mit dem blossen Hinweis auf das Urteil des BGer
8C_499/2024 vom 30. Mai 2025 E. 5.6 befreien, wonach es nicht an der IV
liege, Erstabklärungen vorzunehmen und Gesundheitsschäden bzw. in
casu nach Diagnosen zu forschen (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8).
Dieses Urteil ist für den hier zu beurteilenden Fall nicht einschlägig, erüb-
rigten sich in jenem Fall doch weitere Abklärungen, weil gestützt auf eine
beweiskräftige RAD-Beurteilung keine Indizien für eine ernsthafte psychi-
sche Erkrankung mit hohem Leidensdruck vorlagen. Dies ist hier nach dem
Dargelegten nicht der Fall.

3.7      Mit Blick auf das Gesagte ist zusammenfassend festzuhalten, dass
zumindest geringe Zweifel (vgl. E. 3.2.3 hiervor) an der Schlüssigkeit der
versicherungsinternen       Beurteilungen        des   RAD-Arztes        Dr.    med.
E.________ vom 8. Januar (act. II 39), vom 20. Februar (act. II 48) und
vom 25. Juni 2025 (act. II 63) gegeben sind und auch die vorhandenen
medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Be-
urteilung der medizinischen Situation bzw. deren Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bilden. Infolgedessen ist die Sache
antragsgemäss (vgl. Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren Ziff. I./2 f.) an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die geltend gemachten
psychischen und somatischen Beschwerden in geeigneter Form, mithin
durch RAD-Untersuchungen im Sinne von Art. 49 Abs. 2 der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201)
oder eine verwaltungsexterne Begutachtung, abklärt und anschliessend
erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfügt. Dement-
sprechend ist die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 64) in




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Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zum weiteren
Vorgehen im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurück-
zuweisen.




4.

4.1      Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei
Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht
kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
gen.

Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundes-
rechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine So-
zialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Per-
son ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des
Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer
ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwal-
tung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V
57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean-
tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualan-
trag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1).
Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterlie-
gende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf
Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

4.2      Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf
Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge-
setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit-
sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g
ATSG). Die Parteientschädigung ist gestützt auf die angemessene Kosten-
note von Rechtsanwalt B.________ vom 4. September 2025 auf
Fr. 3'016.40 (Honorar von Fr. 2'673.70 [10.2833 Stunden à Fr. 260.--], zzgl.
Auslagen von Fr. 116.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 226.-- [8.1 % von
Fr. 2'790.40]) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin zu ersetzen.




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4.3       Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von
Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist bei diesem Verfahrens-
ausgang als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzu-
schreiben.




Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:


1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern
      vom 30. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegeg-
      nerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im
      Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

2.    Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin
      zur Bezahlung auferlegt.

3.    Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten,
      gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'016.40 (inkl. Auslagen und MWST), zu
      ersetzen.

4.    Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
      und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt
      wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5.    Zu eröffnen (R):
      - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
      - IV-Stelle Bern
      - Bundesamt für Sozialversicherungen



Der Kammerpräsident:                                        Der Gerichtsschreiber:




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Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.




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