Legislator Jurisprudence & Législation
96.97.11 • REB UR 96.97.11 Généré par l'IA

Challenge to Judge Assignment in Criminal Division Dismissed

Numéro de cause 96.97.11
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton d'Uri (CH-UR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)

Synthèse Legislator

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The challenge to the constitutionality of the decision, based on the participation of two judges not formally listed as regular members of the criminal division in the official gazette, was dismissed, as the federal constitution primarily guarantees that no one is deprived of their established judge and prohibits *ad hoc* tribunals, but leaves the internal organization, including the temporary assignment of duly elected judges between different chambers for substitution purposes, to cantonal law. The court reasoned that this internal arrangement does not violate the constitutional guarantees of established judges or impartiality, absent any claim that the judges were not properly elected, the court was improperly constituted, or the participating judges were biased.

Regeste Legislator

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Art. 58 Abs. 1 BV, Art. 58 BV, Art. 4 BV; Challenge to Judge Assignment in Criminal Division Dismissed: b) Die Rüge der Verletzung von Art. 58 BV ist offensichtlich unbegründet. Dass die beiden fraglichen Oberrichter am angefochtenen Entscheid mitwirkten, obwohl sie im Staatskalender nicht als (ordentliche) Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung genannt werden, verletzt die Verfassung nicht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, bei Ernst Imholz und Yvette Zufluh-Schürch habe es sich nicht um gewählte Mitglieder des Obergerichtes gehandelt, das Gericht habe nicht in vollständiger Besetzung getagt oder die erkennenden Richter hätten keine ausreichende Kenntnis des Prozessstoffes gehabt.

Mots-clés

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constitutionnalité impartialité judiciaire cession de créance unité de l'ordre juridique prorogation de compétence interdiction de la cession

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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1P.609/1997
Dezember 1997, 1P.609/1997
BGE 122 I 24
Es soll damit garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 122 I 24 E.
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Texte complet

96/97 11 Kantonales Verfahrensrecht. Gerichtsorganisation. Art. 4, 58 BV. Art. 31 ff. GOG. Der vertretungsweise Einsatz von Mitgliedern einer Abteilung in einer anderen ist nicht verfassungswidrig. Bundesgericht, 12. Dezember 1997, 1P.609/1997

Aus den Erwägungen:

2. Zunächst rügt der Beschwerdeführer als verfassungswidrig, dass Oberrichter Ernst Imholz und Oberrichterin Yvette Zurfluh-Schürch am angefochtenen Entscheid mitgewirkt hätten. Diese gehörten gemäss Staatskalender 1997/98 des Kantons Uri nicht der Strafrechtlichen Abteilung des Obergerichtes an.

a) Art. 58 Abs. 1 BV bestimmt, dass niemand seinem verfassungsmässigen Richter entzogen werden darf und dass daher keine Ausnahmegerichte eingeführt werden dürfen. Darüber hinaus ist die Organisation der Rechtspflege und des gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich Sache des kantonalen Prozessrechts. Die Bundesverfassung schreibt den Kantonen keine spezifische Gerichtsorganisation und kein bestimmtes Verfahren vor. Art. 58 Abs. 1 BV verbietet im Sinne einer justiziellen Minimalgarantie zum einen Ausnahmegerichte bzw. die Bestellung von ad hoc oder ad personam berufenen Richtern und verlangt damit eine durch Rechtssatz bestimmte Gerichtsund Verfahrensordnung. Zum andern ergibt sich aus Art. 58 Abs. 1 BV ein Anspruch auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter. Es soll damit garantiert werden, dass keine Umstände, welche ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das Urteil einwirken (BGE 122 I 24 E. 2b/bb; 120 Ia 187 E. 2b; 117 Ia 380 f. E. 4b, je m.H.).

b) Die Rüge der Verletzung von Art. 58 BV ist offensichtlich unbegründet. Dass die beiden fraglichen Oberrichter am angefochtenen Entscheid mitwirkten, obwohl sie im Staatskalender nicht als (ordentliche) Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung genannt werden, verletzt die Verfassung nicht. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, bei Ernst Imholz und Yvette Zufluh-Schürch habe es sich nicht um gewählte Mitglieder des Obergerichtes gehandelt, das Gericht habe nicht in vollständiger Besetzung getagt oder die erkennenden Richter hätten keine ausreichende Kenntnis des Prozessstoffes gehabt.

In den dargelegten Schranken sind die Kantone bezüglich der internen Justizorganisation frei. Dies gilt namentlich für die Verteilung der gewählten Richterinnen und Richter auf die einzelnen Abteilungen des Gerichtes oder für den vertretungsweisen (ausserordentlichen) Einsatz von Mitgliedern der einen Abteilung in einer anderen Kammer des Gerichtes. Weder liegt bei zulässigen internen Vertretungen ein Ausnahmegericht im Sinne der Verfassung vor, noch liesse der Umstand, dass es sich bei den fraglichen Gerichtsmitgliedern nicht um ordentliche Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung handelte, diese objektiv als befangen erscheinen.

Die Gründe dafür, weshalb Ernst Imholz und Yvette Zurfluh-Schürch ausnahmsweise als ausserordentliche Mitglieder der Strafrechtlichen Abteilung tätig wurden (Ferienabwesenheit bzw. Unabkömmlichkeit von ordentlichen Mitgliedern), gehen im übrigen aus der Vernehmlassung des Obergerichtes hervor.

Art. 4 BV hat in diesem Zusammenhang keine über das bereits Gesagte hinausgehende selbständige Bedeutung. ...