a_1847_11_19_n1
LU
Art. 2 — in Betreff der Einschreibung für die Miliz-
in Betreff der Einschreibung für die Miliz-
Art. 2 · in Betreff der Einschreibung für die Miliz-
Die im Auslande geborenen Individuen, welche
ihren Wohnsitz im Großherzogthum auf eine durch
das Civil-Gesetzbuch vorgeschriebene Art erworben
und am 1. Januar 1848 ihr 26. Lebensjahr noch
nicht erreicht haben, müssen sich ebenfalls vor dem
20. Januar für die Aushebung, welcher sie ihrem
Alter nach angehören, einschreiben lassen.
Schwierigkeiten, welche sich in Ansehung des
Wohnsitzes erheben, werden vor das Regierungs-
Collegium gebracht.