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a_1847_11_19_n1 LU

Art. 2 — in Betreff der Einschreibung für die Miliz-

in Betreff der Einschreibung für die Miliz-
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Art. 2 · in Betreff der Einschreibung für die Miliz-

Die im Auslande geborenen Individuen, welche

ihren Wohnsitz im Großherzogthum auf eine durch

das Civil-Gesetzbuch vorgeschriebene Art erworben

und am 1. Januar 1848 ihr 26. Lebensjahr noch

nicht erreicht haben, müssen sich ebenfalls vor dem

20. Januar für die Aushebung, welcher sie ihrem

Alter nach angehören, einschreiben lassen.

Schwierigkeiten, welche sich in Ansehung des

Wohnsitzes erheben, werden vor das Regierungs-

Collegium gebracht.

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