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Art. 7 — LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
Art. 7 — LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
Gegenwärtiger Beschluß soll in beiden Spra-
chen abgedruckt, in das Verordnungs- und Ver-
waltungsblatt des Großherzogthums eingerückt
und in Anschlagezetteln an die Distrikts-Commis-
säre und die Bürgermeister der Gemeinden, welche,
ein jeder insoweit es ihn betrifft, mit dessen Voll-
ziehung beauftragt sind, geschickt werden.
Er soll ferner auf Betreiben dieser letztem
Beamten in sämmtlichen Sectionen der Städte
und Gemeinden bekannt gemacht und in den be-
treffenden Hauptorten derselben auf die gewöhn-
liche Art angeschlagen werden. Die Verkündigung
desselben soll an jedem Sonntage nach Beendigung
des Gottesdienstes erneuert, und der Anschlage-