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a_1846_11_13_n1 LU

Art. 7 — LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
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Art. 7 — LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF

Gegenwärtiger Beschluß soll in beiden Spra-

chen abgedruckt, in das Verordnungs- und Ver-

waltungsblatt des Großherzogthums eingerückt

und in Anschlagezetteln an die Distrikts-Commis-

säre und die Bürgermeister der Gemeinden, welche,

ein jeder insoweit es ihn betrifft, mit dessen Voll-

ziehung beauftragt sind, geschickt werden.

Er soll ferner auf Betreiben dieser letztem

Beamten in sämmtlichen Sectionen der Städte

und Gemeinden bekannt gemacht und in den be-

treffenden Hauptorten derselben auf die gewöhn-

liche Art angeschlagen werden. Die Verkündigung

desselben soll an jedem Sonntage nach Beendigung

des Gottesdienstes erneuert, und der Anschlage-

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