a_1846_11_13_n1
LU
Art. 3 — LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
Art. 3 — LÉGISLATIF ET ADMINISTRATIF
Die Verbindlichkeit, sich für die Miliz einschrei-
ben zu lassen, läßt keine Ausnahme zu. Die,
welche auf Dienstbefreiung wegen Gebrechlichkeit
oder wegen jeder andern Ursache Auspruch ma-
chen, die Abwesenden, die Verhafteten, die Ver-
heiratheten, die freiwillig Dienenden, sind dazu
verpflichtet.