§ 96 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 96
(1) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente besteht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch, wenn 1.der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und2.die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.Im Saarland tritt an die Stelle des 1. Oktober 1957 der 1. April 1963.
der verstorbene Landwirt am 31. Dezember 1994 Anspruch auf Altersgeld hatte und am 1. Oktober 1957 bereits nicht mehr Landwirt war oder am 1. Oktober 1957 bereits das 50. Lebensjahr vollendet hatte und
die Ehe vor Vollendung seines 65. Lebensjahres geschlossen war.
(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt.
(3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind.
(4) § 14 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde.
(5) Ist der Versicherte vor 2029 verstorben, besteht Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b ab Vollendung des nachstehenden Lebensalters in Jahren und Monaten: Todesjahrdes Versichertenmaßgebendes LebensalterJahreMonatevor 201245020124512013452201445320154542016455201745620184572019458202045920214510202245112023460202446220254642026466202746820284610.
Todesjahrdes Versichertenmaßgebendes Lebensalter
JahreMonate
vor 2012450
2012451
2013452
2014453
2015454
2016455
2017456
2018457
2019458
2020459
20214510
20224511
2023460
2024462
2025464
2026466
2027468
20284610.