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§ 95 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 95
Für Leistungen zur Teilhabe sind bis zum Ende der Leistungen die Vorschriften weiter anzuwenden, die im Zeitpunkt der Antragstellung oder, wenn den Leistungen ein Antrag nicht vorausging, der Inanspruchnahme galten.