ALG
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DE
§ 9 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 9
Für den Ausschluß von Leistungen zur Teilhabe nach diesem Abschnitt gilt § 12 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.