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§ 87 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
§ 87
Die Vorschrift über die vorzeitige Wartezeiterfüllung findet nur Anwendung, wenn der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit nach dem 31. Dezember 1994 eingetreten ist.