Legislator · Deutschland — Nationale Gesetzgebung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
ALG alg DE

§ 71 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
Originalquelle öffnen ↗ Full Act (129 provisions) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 71

(1) Der Beitrag ist jeweils am Fünfzehnten eines Kalendermonats fällig.

(2) Beiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt werden, solange der Anspruch auf ihre Zahlung noch nicht verjährt ist. Im übrigen gelten § 197 Abs. 2 bis 4 und § 198 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

← § 70 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte § 72 →

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →