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§ 65 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
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§ 65

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1.Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,2.den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,3.das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,4.das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,5.die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,6.Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,7.die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtungzu bestimmen.

Personen, an die eine Mitgliedsnummer zu vergeben ist,

den Zeitpunkt der Vergabe einer Mitgliedsnummer,

das Nähere über die Zusammensetzung der Mitgliedsnummer sowie über ihre Änderung,

das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,

die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen der landwirtschaftlichen Alterskasse und der Deutschen Post AG sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,

Fristen, mit deren Ablauf personenbezogene Daten spätestens zu löschen sind,

die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

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