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§ 25 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
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§ 25

Zum 1. Juli eines jeden Jahres werden die Renten angepaßt, indem der bisherige allgemeine Rentenwert durch den neuen allgemeinen Rentenwert ersetzt wird.

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