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Gemeindebedienstetengesetz 1971

68 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (68)

Statutory Text (68 Provisions)

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Burgenland

24.02.2016

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

INHALTSVERZEICHNIS

§ 1 Bewilligungspflicht

§ 2 Ausnahmen

§ 3 Sammlungsbewilligung

§ 4 Ausweise, Sammellisten, Sammelbüchsen

§ 5 Behörden

§ 6 Überwachung

§ 7 Eigener Wirkungsbereich

§ 8 Mitwirkung der Bundespolizei

§ 9 Strafbestimmungen

§ 10 (überholt)

§ 11 (Inkrafttreten, Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Überholt durch die B-VG Novelle 1974, BGBl. Nr. 444/1974. Seitdem besteht eine Zuständigkeit der Länder nach Art. 15 Abs. 10 B-VG (vgl. z.B. das Kärtner Landesgesetz über den Landessanitätsrat, LGBl. Nr. 36/1985).

N11927122780

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,

Z /Dokumente/Bundesnormen/NOR12002027/image001.png, seine Feststellung in der Frage der Zuständigkeit zur Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt

1. Die Bestellung der Mitglieder des Landessanitätsrates hat nach den Bestimmungen der §§ 10 und 11 des Reichssanitätsgesetzes vom 30. April 1870, R.G.Bl. Nr. 68, und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erfolgen.

2. Diese Vorschriften sind inhaltlich durch das Wirksamwerden der Zuständigkeitsbestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes unberührt geblieben, ihre verfassungsrechtliche Wertung ist nach den Vorschriften der §§ 2 bis 5 des übergangsgesetzes zur bundesstaatlichen Verfassung zu beurteilen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt das Dienstrecht der auf Grund dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen, soweit die §§ 1 und 5 des Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetzes 2014 - GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.

(2) Dieser Teil des Gesetzes findet auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

§ 1

Bewilligungspflicht

(1) Die Veranstaltung einer Sammlung bedarf - soweit keine Ausnahme nach § 2 vorliegt - einer Bewilligung (Sammlungsbewilligung).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Sammlungen, die mit einer erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit verbunden werden, sowie für sonstige Sammlungen, für die sich auf Grund eines speziellen Kompetenztatbestandes die Zuständigkeit des Bundes ergibt.

(3) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist jede an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, unentgeltliche und freiwillige Sach- und Geldleistungen zu erbringen oder für gemeinnützige oder wohltätige Zwecke Gegenstände anzukaufen oder Waren zu bestellen.

(4) Eine Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist weiters die an eine Mehrzahl von Personen gerichtete Aufforderung, einem Verein beizutreten, wenn nach der Art und dem Umfang der Aufforderung oder den sonstigen Umständen anzunehmen ist, dass die Aufforderung nicht die Herbeiführung eines dauernden Verhältnisses zum Verein, sondern die Erlangung einer finanziellen Zuwendung oder einer sonstigen Leistung bezweckt.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Abweichend von § 4 Abs. 4 Gemeindebedienstetengesetz 1971 finden auf Landesbeamten anwendbare Vorschriften, die einen Ersatz des Anstellungserfordernisses gemäß § 4 Abs. 1 lit. e vorsehen, auf Gemeindebeamte unter der Voraussetzung, daß die Anstellung als Gemeindebeamter innerhlab von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt, mit der Maßgabe Anwendung, daß der Beamte nach Vollendung des 18. Lebensjahres acht Jahre im Dienst einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zurückgelegt hat.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Die Gemeinden und Gemeindeverbände (III. Teil) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

§ 2

Ausnahmen

Einer Sammlungsbewilligung bedürfen nicht

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Soweit dieser Teil des Gesetzes nicht anderes bestimmt, sind auf die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten die für das Dienstrecht, einschließlich des Besoldungs- und Pensionsrechtes der Landesbeamtinnen und Landesbeamten maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nicht anzuwenden.

(3) § 35a des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67, ist auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte, sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes - BPG, BGBl. Nr. 282/1990, der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist, dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit der Beamtin oder dem Beamten abzuschließen ist.

(4) § 88a des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 ist auch auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte anzuwenden. Hiebei ist § 44 Abs. 5 LBBG 2001 nicht anzuwenden. Die Trauungsentschädigung ist nicht ruhegenussfähig und begründet keinen Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss.

(5) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte ist anstelle des § 51 Abs. 3 LBDG 1997 der § 33 Abs. 4 Bgld. GemBG 2014 anzuwenden.

(6) § 33a LBBG 2001 findet auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten sowie auf Beamtinnen und Beamte von Gemeindeverbänden keine Anwendung.

(7) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sowie auf Beamtinnen und Beamten von Gemeindeverbänden ist § 19 Abs. 6 LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2021, sowie § 51 Abs. 3 Z 2, § 50 Z 2 lit. c, §§ 58 und 59 Abs. 2, 3 und 6 sowie Abs. 9 Z 2 LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2022, weiterhin anzuwenden.

(8) Für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte beträgt die besondere Entschädigung für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer 0,50 Euro sowie für Motorfahrräder und Motorräder (§ 62 Abs. 3 LBBG 2001) je Fahrkilometer 0,25 Euro.

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

§ 3

Sammlungsbewilligung

(1) Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung müssen spätestens vier Wochen vor dem beabsichtigten Beginn bei der zuständigen Behörde eingebracht werden. Sie haben insbesondere Angaben im Sinne des Abs 4 zu enthalten.

(2) Eine Sammlungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

(3) Eine Sammlungsbewilligung ist mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Sicherung der ordnungsgemäßen Durchführung und der wirksamen behördlichen Überwachung der Sammlung sowie der Gewährleistung der bestimmungsgemäßen Verwendung des Sammlungsergebnisses erforderlich ist.

(4) In der Sammlungsbewilligung ist insbesondere festzusetzen

(5) Eine Sammlungsbewilligung ist zu versagen, wenn eine der Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vorliegt.

(6) Gemeinnützig sind Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt insbesondere vor, wenn die Erfüllung des Zweckes dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem, kulturellem, materiellem oder sportlichem Gebiet nützt.

(7) Wohltätig sind Zwecke, die darauf gerichtet sind, hilfsbedürftige Personen zu unterstützen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes (§ 47 Abs. 1 Bgld. GemO 2003) oder des Amtes eines Gemeindeverbandes kann eine Gemeindebeamtin oder ein Gemeindebeamter nur dann bestellt werden, wenn sie oder er die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) mit Erfolg abgelegt hat. Auf die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes ist § 18 Abs. 3 bis 10 Bgld. GemBG 2014 anzuwenden.

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung der Sammlung Sammellisten (Sammelbücher) verwendet, so sind diese Angaben auch in der Sammelliste anzuführen.

(2) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung ist verpflichtet, Sammelausweise, Sammellisten (Sammelbücher) und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammeltätigkeit durch die zuständige Behörde (§ 5) kennzeichnen zu lassen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt nach Maßgabe der lit. a bis c denjenigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Sammlung durchgeführt werden soll, und zwar

(2) Von der Erteilung einer Sammlungsbewilligung haben zu verständigen

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.

(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.

(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung mit Bescheid aberkennen und die Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Bewilligung verstoßen wurde.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

§ 7

Eigener Wirkungsbereich

Die den Gemeinden nach §§ 5 und 6 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Das Dienstverhältnis ist zunächst provisorisch und wird auf Ansuchen der Gemeindebeamtin oder des Gemeindebeamten nach vier Jahren sowie nach erfolgreicher Ablegung der Gemeindeverwaltungsdienstprüfung (3. Abschnitt) definitiv.

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. a, des § 9 Abs. 1 lit. b, soweit er sich auf § 3 Abs. 3 und § 3 Abs 4 lit. a und b bezieht, und des § 9 Abs. 2 lit. a bis c mitzuwirken durch

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Personen, die auf Grund dieses Gesetzes zu Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten ernannt werden, sind in die Verwendungsgruppe B einzustufen.

(2) Bei einem Dienstwechsel einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten von einer Gemeinde (einem Gemeindeverband) zu einer anderen Gemeinde (einem anderen Gemeindeverband) ist der Gemeindebeamtin oder dem Gemeindebeamten von der neuen Dienstbehörde die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung zuzuerkennen, auf die sie oder er bisher Anspruch hatte.

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

§ 9

Strafbestimmungen

(1) Wer

(2) Derselben Strafe unterliegt - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung -, wer

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs 1 lit a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Als verfallen erklärte Sammlungsergebnisse sind dem bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Abs 1) eingerichteten Sozialhilfeverband - bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach diesen - zur Erfüllung der ihnen als Träger von Privatrechten nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 15/2007, in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Aufgaben zu übermitteln.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Die Gemeindebeamten führen folgende Amtstitel

Gemeindebeamte der Dienstklasse

(2) Gemeindebeamte, die zum Leiter eines Gemeindeamtes (Amtes eines Gemeindeverbandes) bestellt sind, führen die Funktionsbezeichnung “Leiter des Gemeindeamtes”.

(3) Gemeindebeamtinnen können anstelle der in den Abs. 1 und 2 angeführten Amtstitel und Funktionsbezeichnung folgende Amtstitel und folgende Funktionsbezeichnung führen

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten richtet sich nach den sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5 und des § 12.

(2) Die Gemeindebeamtinnen und -beamten sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses eine Grundausbildung zu absolvieren.

(3) Auf die Grundausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Grundausbildungsverordnung Gemeinden - GAusbV-Gem, LGBl. Nr. 54/2016, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Verwendungsgruppe B der Entlohnungsgruppe b und die Verwendungsgruppe A der Entlohnungsgruppe a entspricht.

(4) Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, dass den Gemeindebeamtinnen und -beamten die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.

(5) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um

Landesrecht Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG

§ 11

(1) (Inkrafftreten)

(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Die Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden oder einer rechtskundigen Stellvertreterin oder einem rechtskundigen Stellvertreter und drei weiteren Mitgliedern, die von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen sind. Für jedes Mitglied ist in derselben Weise und für dieselbe Dauer ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Die oder der Vorsitzende, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und ein Mitglied sind dem Stand der Landesbediensteten, die zwei anderen Mitglieder dem Stand der Gemeindebediensteten zu entnehmen. Ein Mitglied muss mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein.

(3) Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat..

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen.

(2) Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte während der Dienstzeit an Fortbildungs- und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebeamtinnen oder Gemeindebeamten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen.

(3) Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas I an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Disziplinarbehörden sind

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Zur Durchführung des Disziplinarverfahrens gegen Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte wird beim Amt der Landesregierung eine Disziplinarkommission eingesetzt. Diese besteht aus

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommission, mit Ausnahme des unter Abs. 1 Z 2 angeführten Mitgliedes, werden von der Landesregierung auf die Dauer von vier Jahren bestellt. Für die unter Abs. 1 Z 3 und 4 angeführten Mitglieder sind auch Ersatzmitglieder zu bestellen. Die oder der Vorsitzende und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sind dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten bzw. dem Ruhestande der rechtskundigen Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten zu entnehmen.

(3) Ein Mitglied der Disziplinarkommission ist im Disziplinarverfahren durch sein Ersatzmitglied zu vertreten, wenn das Mitglied als Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes Vorgesetzte oder Vorgesetzter der oder des Beschuldigten ist.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

§ 18a

(1) Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Reisegebühren und auf eine Vergütung.

(2) Die Reisegebühren bestehen aus der besonderen Entschädigung für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrt vom Wohnort zum Sitzungs- oder Verhandlungsort und zurück sowie aus der Reisezulage. Die Höhe der Reisegebühren richtet sich nach den für Landesbeamtinnen und Landesbeamte jeweils geltenden Bestimmungen.

(3) Beamtinnen und Beamten des Ruhestandes, die Mitglieder der Disziplinarkommission sind, gebührt für den mit der Teilnahme an Sitzungen und Verhandlungen sowie mit der Vor- und Nachbereitung der Akten des Disziplinarverfahrens verbundenen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Vergütung in der Höhe von 46 Euro für jede angefangene Stunde der Sitzung oder Verhandlung.

(4) Die in Abs. 3 angeführte Vergütung ändert sich in dem Ausmaß, in dem sich das Gehalt einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten des Dienststands der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, bzw. der Referenzbetrag gemäß § 4 Abs. 4 LBBG 2001 ändert, erstmals mit 1. Jänner 2011.

(5) Der durch die Abs. 1 bis 4 entstehende Aufwand ist durch das Land zu tragen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Die Landesregierung hat für die Disziplinarkommission aus dem Stande der rechtskundigen Landesbeamtinnen und Landesbeamten eine Disziplinaranwältin oder einen Disziplinaranwalt und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Die Erstattung der Disziplinaranzeige obliegt dem Gemeinderat (Gemeindeverbandsausschuß).

(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten dieser Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Die Strafe der Entlassung kann nur dann verhängt werden, wenn sich in der Disziplinarkommission fünf Mitglieder dafür aussprechen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Das Land hat, sofern in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, den Gemeinden und Gemeindeverbänden den Aufwand zu ersetzen, der durch die Anwendung der für die Landesbeamtinnen und Landesbeamten geltenden pensionsrechtlichen Bestimmungen auf Gemeindebeamtinnen und auf Gemeindebeamte und deren Hinterbliebene erwächst.

(2) Absatz 1 findet auf den Mehraufwand, der durch die Beförderung einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten in die Dienstklasse VII erwächst, nur dann Anwendung, wenn

(2a) Ist es in einer oder in mehreren der vorangegangenen Dienstklassen zu einer Verlängerung der Verweildauer gegenüber der für die Beförderung vergleichbarer Landesbeamtinnen und Landesbeamter mit überdurchschnittlicher Leistungsfeststellung vorgesehenen Verweildauer gekommen, so verkürzt sich der in Abs. 2 lit. b vorgesehene Zeitraum von sieben Jahren um die Summe der Verlängerungen.

(3) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben dem Land zu dem nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 zu tragenden Pensionsaufwand einen Beitrag in der Höhe des dreifachen Pensionsbeitrages, den die Gemeindebeamtin oder der Gemeindebeamte jeweils zu erbringen hat, zu leisten.

(4) Die Beiträge (Abs. 3) sind binnen eines Monates nach Fälligkeit der Bezüge dem Amt der Landesregierung zu überweisen. Rückstände können im Verwaltungswege eingebracht werden (§ 1 Abs. 1 Z 3 VVG).

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die bei Anrechnung von Ruhegenußvordienstzeiten ihnen als Dienstgeber gebührenden Überweisungsbeträge (§§ 308, 311 Abs. 2, 529 ASVG) und besonderen Pensionsbeiträge an das Land abzuführen.

(2) Das Land hat den Gemeinden (Gemeindeverbänden) die bei Ausscheiden einer Gemeindebeamtin oder eines Gemeindebeamten aus dem Dienststand zu leistenden Überweisungsbeiträge (§ 311 ASVG) zu ersetzen. Ist die Gemeinde (der Gemeindeverband) gemäß § 26 Gehaltsgesetz 1956 zur Leistung einer Abfertigung an die ausscheidende Gemeindebeamtin oder den ausscheidenden Gemeindebeamten verpflichtet und ist die Gemeinde (der Gemeindeverband) deshalb von der Leistung eines Überweisungsbetrages nach § 311 ASVG befreit, so hat das Land der Gemeinde (dem Gemeindeverband) einen Betrag in der Höhe dieses Überweisungsbetrages zu erstatten.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Neben dem nach Maßgabe des § 22 zu ersetzenden Aufwand haben die Gemeinden (Gemeindeverbände) den übrigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Aufwand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, selbst zu tragen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister obliegt, unbeschadet der Bestimmungen des 3. und 4. Abschnittes dieses Teiles dieses Gesetzes, die Durchführung aller Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten, soweit durch Gesetz nicht die Zuständigkeit des Gemeinderates festgesetzt ist.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, sowie über die nachstehend angeführten Dienstrechtsangelegenheiten hat, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 5, der Gemeinderat zu entscheiden und zu beschließen

(3) Hinsichtlich der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten der Gemeindeverbände übt der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zugewiesenen Zuständigkeiten die Obfrau oder der Obmann des Gemeindeverbandsausschusses und die dem Gemeinderat zugewiesenen Zuständigkeiten der Gemeindeverbandsausschuß aus.

(4) Der Instanzenzug gegen Bescheide der Obfrau oder des Obmannes des Gemeindeverbandsausschusses in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 2) geht an den Gemeindeverbandsausschuß. Der Gemeindeverbandsausschuß übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(5) Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (§ 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren, und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 LBPG 2002), obliegt der Landesregierung.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

In Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten ist die Landesregierung Aufsichtsbehörde im Sinne des VI. Hauptstückes der Bgld. Gemeindeordnung.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Die in den Angelegenheiten des § 25 Abs. 2 Z 2, 4, 5, 7, 8 und 9 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (§ 26).

(2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die beabsichtigte dienstrechtliche Maßnahme

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindeamtfrauen und Gemeindeamtmänner im Sinne des Landesgesetzes vom 4. Dezember 1926, betreffend die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes, LGBl. Nr. 96/1926, sind nunmehr Gemeindebeamte im Sinne dieses Gesetzes. Auf diese, deren Angehörige und Hinterbliebene finden die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Dieser Teil des Gesetzes regelt die Rechtsverhältnisse der in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband (§ 46a Abs. 1) stehenden Personen (Gemeindevertragsbedienstete), soweit § 1 des Burgenländischen Gemeindebedienstetengesetzes 2014 - Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.

(2) Dieser Teil des Gesetzes findet auf Vertragsbedienstete der Freistädte Eisenstadt und Rust keine Anwendung.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, sind auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) die Bestimmungen des Bgld. GemBG 2014 anzuwenden. § 14 Abs. 2 Bgld. GemBG 2014 ist auf Sonderverträge, die vor dem 1. Jänner 2015 abgeschlossen wurden, nicht anzuwenden. Auf die Gemeindevertragsbediensteten (§ 31 Abs. 1) mit Ausnahme jener, die als Lehrerinnen oder Lehrer, Erzieherinnen oder Erzieher oder Freizeitpädagoginnen oder Freizeitpädagogen im Betreuungsteil ganztägiger Schulformen (Betreuungspersonen) verwendet werden, ist jedoch § 15 Abs. 2, 4 und 5 nicht und § 62 Abs. 5 nur über Antrag der oder des Gemeindevertragsbediensteten anzuwenden. Anstelle der §§ 55 bis 58, 60, 68 und 157a bis 157f Bgld. GemBG 2014 sind die §§ 20 bis 25, 46 Abs. 2, §§ 121a und 121b des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, sowie die §§ 33 und 115 LBBG 2001 sinngemäß anzuwenden. Auf Betreuungspersonen ist das VII. Hauptstück des Bgld. GemBG 2014 mit jenen Abweichungen anzuwenden, die für sie dienstvertraglich am 31. Dezember 2014 gegolten haben. § 9 GemBÜG 2014 wird hiedurch nicht berührt.

(1a) Sofern auf Leiterinnen oder Leiter des Gemeindeamtes aufgrund einer Erklärung (§ 157q Bgld. GemBG 2014) die Bestimmungen des IVb. Hauptstückes des Bgld. GemBG 2014 Anwendung finden, gebühren der oder dem Bediensteten abweichend von Abs. 1 die Verwaltungsdienstzulage (§ 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013), die Ergänzungszulage (§ 20 Abs. 1 Bgld. LVBG 2013), die Personalzulage (§ 33 LBBG 2001) und die Bildschirmzulage (§ 115 LBBG 2001) nicht.

(2) Bei der Anwendung des Bgld. GemBG 2014 entsprechen

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Gemeindebedienstetengesetz 1971

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

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Gemeindebedienstetengesetz 1971

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(1) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind, soweit im Folgenden und in den §§ 1 und 5 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmt wird, die für das Dienst-, Besoldungs- und Pensionsrecht der öffentlich-rechtlichen Bediensteten des Landes maßgebenden Gesetze in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Bestimmungen über die Leistungsfeststellung sind nicht anzuwenden.

(3) § 35a LBBG 2001 ist auf Beamtinnen und Beamte der Freistädte Eisenstadt und Rust mit der Maßgabe anzuwenden, dass zur Erteilung einer Pensionskassenzusage und zum Abschluss einer Vereinbarung im Sinne des § 3 Abs. 2 BPG der jeweilige Dienstgeber berechtigt aber nicht verpflichtet ist und dass eine solche Vereinbarung mit dem Zentralausschuss, soweit ein solcher nicht eingerichtet ist, dem Personalvertreterausschuss oder der Vertrauensperson, oder, soweit eine Personalvertretung nicht besteht, mit der Beamtin oder dem Beamten abzuschließen ist.

(3a) § 3 Abs. 4 und 5 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.

(3b) § 3 Abs. 6 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.

(3c) § 3 Abs. 7 ist auch auf die Beamtinnen und Beamten der Freistädte Eisenstadt und Rust anzuwenden.

(4) Die Erlassung von Verordnungen über die Mindestsätze für die Bemessung der Ergänzungszulage (§ 33 Abs. 5 des Burgenländischen Landesbeamten-Pensionsgesetzes 2002 - LBPG 2002, LGBl. Nr. 103) sowie die Erlassung von Verordnungen, mit der der Anpassungsfaktor, die Aufwertungsfaktoren und die Höchstbeitragsgrundlage in ruhe- und versorgungsrechtlichen Angelegenheiten festgesetzt werden (§ 7 Abs. 1 Z 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 4, § 47 Abs. 3 und § 103 Abs. 5 LBPG 2002), obliegt der Landesregierung.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Freistadt Eisenstadt und zur Freistadt Rust stehenden Personen sind das Bgld. LVBG 2013 und § 32 sinngemäß anzuwenden, soweit § 1 Bgld. GemBG 2014 und § 1 GemBÜG 2014 nicht anderes bestimmen.

(2) Die Erlassung von Teuerungszulagenverordnungen zur Anpassung des Monatsentgeltes an geänderte Lebenshaltungskosten auf Grund des nach Abs. 1 anzuwendenden Bgld. LVBG 2013 (§ 53 Abs. 4) obliegt der Landesregierung.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Die Freistädte Eisenstadt und Rust haben ihre in diesem Teil des Gesetzes geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Disziplinarbehörden sind

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Die Erstattung der Disziplinaranzeige obliegt dem Stadtsenat.

(2) Hat eine Beamtin oder ein Beamter die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragt, so ist auf Verlangen der Beamtin oder des Beamten dieser Antrag unverzüglich der oder dem Vorsitzenden der Disziplinarkommission für Landesbeamtinnen und Landesbeamte und der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt zu übermitteln.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) (Verfassungsbestimmung) Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Verwaltungsgemeinschaften (§ 23 der Bgld. Gemeindeordnung) werden aufgelöst.

(2) Alle Gemeinden, die jeweils zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossen waren, bilden einen Gemeindeverband im Sinne des III. Teiles dieses Gesetzes. Sitz des Gemeindeverbandes ist der Sitz der bisherigen Verwaltungsgemeinschaft. Das Recht der Landesregierung zur Änderung oder Auflösung eines solchen Gemeindeverbandes wird dadurch nicht berührt.

(3) In die Rechtsnachfolge der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften (Abs. 1) tritt hinsichtlich der Dienstverhältnisse dieser Bediensteten sowie der Sachmittel der Gemeindeverband, dem die bisher zu einer Verwaltungsgemeinschaft zusammengeschlossenen Gemeinden angehören; im übrigen werden die Dienstverhältnisse der öffentlich Bediensteten nicht berührt.

(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Gemeindeverbandsausschüsse sind spätestens binnen eines Monates nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß den Bestimmungen des § 35 zu wählen.

(5) Der Gesamtaufwand der Gemeindeverbände ist, abweichend von den Bestimmungen des § 37, nach jenem Kostenteilungschlüssel zu tragen, der für die jeweilige Verwaltungsgemeinschaft, in deren Rechtsnachfolge der Gemeindeverband eintritt, im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Geltung war. Der Gemeindeverbandsausschuß kann die Aufhebung dieses Kostenteilungsschlüssels beschließen. In diesem Falle erfolgt die Aufbringung der Mittel des Gemeindeverbandes gemäß § 37.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1972 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen rückwirkend mit dem 1. Jänner 1972 in Kraft gesetzt werden.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird, unbeschadet der Regelung des § 30, das Landesgesetz vom 4. Dezember 1926, betreffend die Rechtsverhältnisse der Gemeindebeamten des Verwaltungsdienstes, LGBl. Nr. 96/1926, in der Fassung der Gesetze, LGBl. Nr. 8/1931, LGBl. Nr. 10/1934, LGBl. Nr. 61/1934 und LGBl. Nr. 60/1935, ferner das Landesgesetz, LGBl. Nr. 2/1949, aufgehoben.

(4) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Landesgesetz vom 20. Oktober 1959 über die Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, auf Vertragsbedienstete der Gemeinden, LGBl. Nr. 21, aufgehoben.

(5) (Verfassungsbestimmung) Der zweite Halbsatz des § 46 Abs. 2 der Bgld. Gemeindeordnung wird aufgehoben; an die Stelle des Strichpunktes ist ein Punkt zu setzen.

(6) Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. September 1975 über den Durchschnitt der von den Gemeindebeamten des Dienststandes im Jahre 1970 bezogenen Nebengebühren, die nach dem Nebengebührenzulagengesetz Anspruch auf eine Nebengebührenzulage zum Ruhegenuss begründen, LGBl. Nr. 29/1975, wird mit Ablauf des 31. Dezember 2014 aufgehoben.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Im Monat Februar 2014 gebührt eine Einmalzahlung von 250 Euro

(2) Der im Abs. 1 genannte Betrag entspricht einem vollen Beschäftigungsausmaß und ist entsprechend dem Beschäftigungsausmaß, das die oder der Bedienstete am 1. Februar 2014 hat, zu aliquotieren. Wenn die Bedienstete am 1. Februar 2014 nach § 4 Abs. 1 bis 3 oder § 7 Abs. 1 Bgld. MVKG nicht beschäftigt werden darf, ist von jenem Beschäftigungsausmaß auszugehen, das für die Bedienstete unmittelbar vor Beginn des Beschäftigungsverbots gegolten hat.

(3) Kranken- oder Wochengeld ist dem Monatsentgelt gleichzuhalten.

(4) Die Einmalzahlung ist kein Bestandteil des Gehalts und des Monatsentgelts.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung und mit folgendem Titel anzuwenden

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) Die auf Grund des § 33 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung gebildeten Gemeindeverbände sind nach diesem Zeitpunkt Gemeindeverbände im Sinne des Bgld. Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. Nr. 20/1987.

(2) § 5 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung ist auch nach diesem Zeitpunkt auf Gemeinden und Gemeindeverbände anzuwenden, solange deren Dienststand zumindest eine Beamtin oder ein Beamter angehört. Die Zahl der Dienstposten darf gegenüber der am 31. Dezember 2014 systemisierten Zahl nicht erhöht werden. Im Dienstpostenplan ist ein Dienstposten für eine Leiterin oder einen Leiter des Gemeindeamtes nur vorzusehen, wenn eine Beamtin oder ein Beamter zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellt ist oder bestellt werden soll.

(3) § 154 Bgld. GemBG 2014 ist auf die dienstliche Ausbildung der Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamten mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der in § 15 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014 vorgesehenen Verordnung die in § 11 Abs. 3 dieses Gesetzes vorgesehene Verordnung und an die Stelle der Entlohnungsgruppe gv2 (§ 154 Abs. 3 Bgld. GemBG 2014) die Verwendungsgruppe B tritt.

(4) Auf Gemeindebeamtinnen und Gemeindebeamte der Dienstklasse VII, deren Beförderung in die Dienstklasse VII vor dem 1. Jänner 2015 wirksam geworden ist, ist § 22 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt

Landesrecht Gemeindebedienstetengesetz 1971

(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2008 treten in Kraft

(2) Hinsichtlich des In-Kraft-Tretens des Gesetzes LGBl. Nr. 88/2008 wird Folgendes festgelegt

(3) Die Änderungen von § 33 Abs. 2, § 35 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 76/2009 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

(4) § 12 Abs. 3, §§ 16a, 17 und 41 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfällt § 28.

(5) § 45 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/2014 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2014 treten in Kraft

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2015 treten in Kraft

(8) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 84/2016 treten in Kraft

(9) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2022 treten in Kraft

(10) § 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) § 32 Abs. 1a und § 46 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

(12) § 18 Abs. 2, §§ 18a und 22 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(13) § 46b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(14) § 3 Abs. 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2026 tritt rückwirkend mit 1. Juli 2025 in Kraft.

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