Form der Drucksorte für den Leichenpaß
Table of Provisions (11)
Statutory Text (11 Provisions)
Form der Drucksorte für den Leichenpaß
Kompetenzfeststellung durch den VfGH
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Form der Drucksorte für den Leichenpaß
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 41/1971
§/Artikel/Anlage
Anl. 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1972
Text
Anlage 1
Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 31. August 1961, Zl. III-13.599/1961, die südlich der Kuranstalt Abtenau-Bad in Abtenau, KG Seetratten, politischer Bezirk Hallein, entspringende "St.-Rupertus-Quelle" und die etwa 112 m von dieser entfernt zutage tretende "Annen-Quelle" gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilquellen) anerkannt hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,
Z./Dokumente/Bundesnormen/NOR12002024/image001.png, seine Feststellung in der Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit zur
Erlassung von Gesetzen, betreffend Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:1. Das Reichsgesetz des ehemaligen Staates Österreich vom 24. Mai 1885, R.G.Bl. Nr. 90, betreffend die Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, bleibt als Bundesgesetz noch bis 30. September 1928 in Gültigkeit, soweit es nicht schon vorher durch ein die gleiche Angelegenheit im Sinne des Artikels 12 der Bundes-Verfassung regelndes Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden sollte.
2. Die Landesgesetzgebungen können, wenn bis dahin ein solches Bundesgesetz nicht in Kraft gesetzt wird, die Angelegenheiten der Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1928 frei regeln, solange der Bund von dem ihm nach Artikel 12 zustehenden Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.
Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Form der Drucksorte für den Leichenpaß
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 41/1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2005
§/Artikel/Anlage
Anl. 2
Inkrafttretensdatum
10.11.2005
Text
Anlage 2
Für den Leichenpaß ist eine Drucksorte nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu verwenden.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
Seite
1
von
1
Seite
1
von
1
Kurztitel
Form der Drucksorte für den Leichenpaß
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 41/1971
§/Artikel/Anlage
Anl. 3
Inkrafttretensdatum
01.01.1972
Text
Anlage 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.