Legislator · Österreich — Nationale Gesetzgebung
Gerichtsentscheide Legislation In Legislator analysieren
10000092 AT

Form der Drucksorte für den Leichenpaß

11 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
Originalquelle öffnen ↗ Maschinenlesbares Markdown (.md)

Table of Provisions (11)

Statutory Text (11 Provisions)

Landesrecht Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Landesrecht Heilvorkommen Abtenau

Salzburg

N1196112789A

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Landesrecht Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1971

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

Anlage 1

Landesrecht Heilvorkommen Abtenau

Auf Grund des § 2 Abs. 5 des Salzburger Heilvorkommen- und Kurortegesetzes, LGBl. Nr. 39/1960, wird kundgemacht, daß die Landesregierung mit Bescheid vom 31. August 1961, Zl. III-13.599/1961, die südlich der Kuranstalt Abtenau-Bad in Abtenau, KG Seetratten, politischer Bezirk Hallein, entspringende "St.-Rupertus-Quelle" und die etwa 112 m von dieser entfernt zutage tretende "Annen-Quelle" gemäß § 2 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 3 des angeführten Gesetzes als Heilvorkommen (Heilquellen) anerkannt hat.

Bundesrecht Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 2. November 1927,

Z./Dokumente/Bundesnormen/NOR12002024/image001.png, seine Feststellung in der Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit zur

Erlassung von Gesetzen, betreffend Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:1. Das Reichsgesetz des ehemaligen Staates Österreich vom 24. Mai 1885, R.G.Bl. Nr. 90, betreffend die Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten, bleibt als Bundesgesetz noch bis 30. September 1928 in Gültigkeit, soweit es nicht schon vorher durch ein die gleiche Angelegenheit im Sinne des Artikels 12 der Bundes-Verfassung regelndes Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden sollte.

2. Die Landesgesetzgebungen können, wenn bis dahin ein solches Bundesgesetz nicht in Kraft gesetzt wird, die Angelegenheiten der Zwangsarbeits- und Besserungsanstalten mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1928 frei regeln, solange der Bund von dem ihm nach Artikel 12 zustehenden Gesetzgebungsrechte keinen Gebrauch macht.

Landesrecht Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Die Form der für die Totenbeschau zu verwendenden Drucksorten (Behandlungsschein, Totenbeschaubefund) hat den in der Anlage 1 und 2 enthaltenen Mustern zu entsprechen.

Landesrecht Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1971 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 90/2005

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

10.11.2005

Text

Anlage 2

Landesrecht Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Für den Leichenpaß ist eine Drucksorte nach dem in der Anlage 3 enthaltenen Muster zu verwenden.

Landesrecht Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Landesrecht

[land]

Landesrecht

Seite

1

von

1

Seite

1

von

1

Kurztitel

Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Kundmachungsorgan

LGBl.Nr. 41/1971

§/Artikel/Anlage

Anl. 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1972

Text

Anlage 3

Landesrecht Form der Drucksorte für den Leichenpaß

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1972 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →