Regelung der Satzungen neugebildeter Verwaltungsgemeinschaften
Table of Provisions (42)
Statutory Text (42 Provisions)
Regelung der Satzungen neugebildeter Verwaltungsgemeinschaften
Kärnten
N4198210058R
Nachdem der Nationalrat dem am 23. Februar 1925 in Rom unterfertigten Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen samt Schlußprotokoll und zwei Zusatzprotokollen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. Juni 1925.
Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - K-BHG
1. Landesirrenanstalt in Pergine.
2. Landwirtschaftliche Landeslehranstalt in St. Michele an der Etsch.
3. Landeserziehungsanstalt in St. Ilario bei Rovereto.
4. Landeserziehungsanstalt in Stadlhof (Stadio).
5. Zollamtsgebäude in Borghetto.
6. Zollamtsgebäude in Mama d'Avio.
7. Zollamtsgebäude in Montecroce.
8. Zollamtsgebäude in Tezze.
9. Wiesen und Wälder in Pregasina.
10. Wald in Kastelbell (Eigentum des Gerichtsforstfonds Schlanders.)
NB. Das Bundesland Tirol erklärt, auf die von der früheren östereichisch-ungarischen Militärbehörde gegenüber einigen Grundbesitzern in den Gemeinden Pfatten (Vadena), Neumarkt (Egna), Auer (Ora) enteigneten unbeweglichen Güter keinen Anspruch zu erheben.
Artikel 1. Die Republik Österreich anerkennt, daß alle im gegenwärtigen italienischen Staatsgebiete gelegenen, auf den Namen der Gefürsteten Grafschaft Tirol einverleibten unbeweglichen Güter, wie sie in der Beilage A verzeichnet sind, als mit dem 3. November 1918 in das volle Eigentum des Königreiches Italien übergegangen zu betrachten sind, belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.
Das Bundesland Tirol bleibt alleiniger Eigentümer der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen, ihrer Natur und ihrem Zwecke nach unbeweglichen Güter, ebenfalls belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien bleiben in gleicher Weise Eigentümer des auf ihren Gebieten derzeit vorhandenen, einst der Gefürsteten Grafschaft Tirol zugehörigen beweglichen Vermögens.
Bis zur Erlassung neuer Satzungen gemäß § 17 Absatz 2 letzter Satz des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden ist die Satzung der in § 10 Abs. 1 unter B des zit. Gesetzes jeweils genannten Verwaltungsgemeinschaft auf die in § 10 Absatz 1 unter A leg.cit. jeweils genannte Verwaltungsgemeinschaft sinngemäß anzuwenden; die Satzung der unter § 10 Absatz 1 B Z 1 lit. b des Gemeindestrukturverbesserungsgesetzes genannten Verwaltungsgemeinschaft hat hiebei außer Betracht zu bleiben.
(1) Das Land Kärnten gliedert sich - abgesehen von den Städten mit eigenem Statut Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und Stadt Villach - in die politischen Bezirke Feldkirchen, Hermagor, Klagenfurt-Land, St. Veit an der Glan, Spittal an der Drau, Villach-Land, Völkermarkt und Wolfsberg.
(2) Die Sprengel der politischen Bezirke sind durch Verordnung der Landesregierung festzulegen.
(3) (entfällt)
Kärnten
N4198214905Q
1. Gebietsschulfonds Brixen.
2. Gebietsschulfonds Trento.
3. Brixner Holzkontrollfonds.
4. Gerichtsforstfonds Bruneck.
5. Gerichtsforstfonds Bozen.
6. Gerichtsforstfonds Meran.
7. Wasserbauerhaltungsfonds für die Kreise Brixen und Trento.
8. Feuerwehrfonds für Italienischtirol.
9. Feuerwehrunterstützungsfonds für Italienischtirol.
NB. Die Fonds sub Zahl 3, 4, 5, 6 sind hier nur evidenzhalber erwähnt, da sie bereits in dem Landeshaushaltsfonds enthalten sind.
Artikel 2. Das Bundesland Tirol
Das Königreich Italien verzichtet auf alle vor dem 3. November 1918 entstandenen und noch bestehenden Forderungen, die ihm entweder unmittelbar gehören oder die einer Provinz, Gemeinde, einer Stiftung, einer Wohltätigkeitsanstalt, einem Spitale innerhalb des italienischen Gebietes der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol gegen die Provinzen, Gemeinden, Stiftungen u.s.w. innerhalb des österreichischen Gebietes zustehen könnten, jedoch mit Ausnahme der in Anwendung des Übereinkommens vom 6. April 1922, betreffend die Zahlung von privaten Schulden und die Einziehung privater Forderungen, schon abgetretenen Forderungen.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1971 in Kraft.
(1) Für jeden politischen Bezirk besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.
(2) Die Sitze der Bezirkshauptmannschaften werden wie folgt festgelegt
Bezirk Feldkirchen: Stadtgemeinde Feldkirchen in Kärnten;
Bezirk Hermagor: Stadtgemeinde Hermagor-Presseggersee;
Bezirk Klagenfurt-Land: Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee;
Bezirk St. Veit an der Glan: Stadtgemeinde St. Veit an der Glan;
Bezirk Spittal an der Drau: Stadtgemeinde Spittal an der Drau;
Bezirk Villach-Land: Stadt Villach;
Bezirk Völkermarkt: Stadtgemeinde Völkermarkt;
Bezirk Wolfsberg: Stadtgemeinde Wolfsberg.
(3) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit kann der Landeshauptmann nach Anhören des Bezirkshauptmannes für Bereiche einer Bezirkshauptmannschaft (§ 4 Abs. 1) oder für Teile davon einen Amtssitz außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft mit einem Tätigkeitssprengel festlegen. Aus denselben Gründen kann der Landeshauptmann nach Anhören der jeweiligen Bezirkshauptmänner festlegen, daß bei bestimmten Bezirkshauptmannschaften Bereiche eingerichtet werden, in denen auch die Aufgaben in angrenzenden politischen Bezirken oder Teilen davon besorgt werden. Die in solchen Bereichen tätigen Bediensteten unterstehen in fachlicher Hinsicht jener Bezirkshauptmannschaft, auf deren Zuständigkeitsbereich sich ihre jeweilige Tätigkeit bezieht.
Kurbezirk
§ 2
(1) entfallen auf Grund LGBl Nr 45/2006.
(2) entfallen auf Grund LGBl Nr 45/2006.
(3) Die engeren Kurbereiche werden durch folgende Linien begrenzt
(4) Der Außenbereich umfaßt das übrige Gebiet der Gemeinde Badgastein.
Artikel 1. Die Republik Österreich und das Königreich Italien behalten sich vor, die mit den jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten des ehemaligen Herzogtums Kärnten verbundenen Interessen freundschaftlich zu regeln.
Artikel 2. Die Hohen Vertragschließenden Parteien behalten sich gleichfalls vor, alle das Jagdrecht betreffenden Fragen in den aus dem Staatsvertrag von Saint-Germain sich ergebenden neuen Grenzgebieten freundschaftlich zu regeln.
Rom, den 23. Februar 1925.
Artikel 3. Das Bundesland Tirol übernimmt die Bezahlung aller Schulden der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol mit den unten angegebenen Ausnahmen.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 2 verpflichtet sich das Bundesland Tirol, die in der, der Entscheidung der Reparationskommission vom 21. September 1923, Z 2641, betreffend das Gebiet der Gefürsteten Grafschaft Tirol, beigegebenen Tabelle enthaltenen Schulden zu tilgen, und zwar sowohl mit dem Italien auferlegten Anteile als auch mit dem dem Bundeslande Tirol zugewiesenen Anteile; überdies hat das Bundesland die Verpflichtung, die in dieser Tabelle nicht enthaltenen, am 3. November 1918 bestandenen Schulden des Landes zu tilgen.
Die Bezahlung hat zu erfolgen zur vollständigen Entlastung des italienisch gewordenen Teiles der Grafschaft Tirol, der für diese Schulden weder gegenüber den Gläubigern noch gegenüber dem Bundeslande Tirol verantwortlich sein wird; dieses wird die entsprechende Zahlung in österreichischer Währung nach dem Verhältnisse von einer österreichischen Krone für eine österreichisch-ungarische Krone leisten.
Von der Übernahme sind ausgeschlossen
1. die auf den unbeweglichen Gütern in Italien mit Hypothek sichergestellten Schulden; diese werden vom Königreiche Italien in Entlastung des Bundeslandes Tirol bezahlt werden;
2. die Schulden, die den am 3. November 1918 auf italienischem Gebiete vorhanden gewesenen und bei der Cassa Provinciale di Risparmio di Trento, infolge Aufforderung der dortigen Provinzialverwaltung vom August 1923, hinterlegten Obligationen der Landesanlehen der Jahre 1895 und 1904 bis 1906 entsprechen. Diese Obligationen werden von der Provinz Trento in völliger Entlastung des Bundeslandes Tirol bezahlt werden, und zwar nach den von der italienischen Regierung zu erlassenden Bestimmungen.
(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben die ihnen obliegenden behördlichen Aufgaben zu vollziehen und die ihnen übertragenen Aufgaben des Landes und des Bundes als Träger von Privatrechten wahrzunehmen.
(2) Sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Bezirkshauptmannschaften in den Angelegenheiten der Landesverwaltung in erster Instanz sachlich zuständige Behörde.
(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit, im Dienste der Allgemeinheit, hilfsbereit und höflich zu besorgen.
(4)(entfällt)
Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung kommen mit Beziehung auf Artikel 3 des Übereinkommens vom heutigen Tage, betreffend die einvernehmliche Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen, überein, daß, ohne der Rechtsfrage selbst zu präjudizieren, der obgenannte Artikel keine Anwendung findet auf die Schuld, die allenfalls zu Lasten der Provinz Trento und des Bundeslandes Tirol sich ergeben sollte aus den bei den Gerichten in Trento behängenden Rechtssachen über die Klagen der Eigentümer der seinerzeit von der ehemaligen österreichisch-ungarischen Militärbehörde in den Gemeinden Pfatten (Vadena), Neumarkt (Egna) und Auer (Ora) enteigneten Liegenschaften.
Geschehen zu Rom, am 23. Februar 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jeder der vertragschließenden Regierungen übergeben wird.
Artikel 4. Die von der Gefürsteten Grafschaft Tirol übernommenen Bürgschaften für die Heilanstalt Palmschloß bei Brixen, für den Pellagrafonds und für die Weinübernahmestelle in Bozen (Wüst) wird, falls die Schulden, für die sie geleistet wurden, noch bestehen, das Königreich Italien übernehmen.
Die übrigen von derselben Grafschaft übernommenen allfälligen Bürgschaften fallen dem Bundeslande Tirol zur Last.
(1) Die Bezirkshauptmannschaften sind zur Besorgung der ihnen obliegenden und übertragenen Aufgaben nach § 3 Abs. 1 in sachlich möglichst zusammengehörige Bereiche zu gliedern. Innerhalb der Bereiche können Fachgebiete eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfanges der einem Bereich zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben zweckmäßig ist.
(2) Der Landeshauptmann hat im Interesse der Einheitlichkeit des organisatorischen Aufbaus der Bezirkshauptmannschaften Bestimmungen über die Zahl der Bereiche gemäß Abs. 1 sowie deren Bezeichnung, die für die Leitung erforderlichen Qualifikationen und die Zulässigkeit von Abweichungen von der vorgegebenen Zahl und den Bezeichnungen zu erlassen. Ferner hat er einheitliche Grundsätze für die Einrichtung von Fachgebieten gemäß Abs. 1 festzulegen.
Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung anerkennen die Zweckmäßigkeit, das Miteigentum der 18 Gemeinden des alten Gerichtsbezirkes Sillian am Schloß Heimfels bei Panzendorf, am Magazin in Silian und am fruchtbringend angelegten Kapital von 4000 Gulden aufzulösen, und kommen überein
1. Die Republik Österreich und das Königreich Italien werden innerhalb zweier Monate vom Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens vom heutigen Tage, betreffend die einvernehmliche Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen, eine Schätzung der zwei obgenannten Liegenschaften durch einen Sachverständigen vornehmen lassen, der einvernehmlich von beiden Hohen Vertragschließenden Parteien gewählt werden wird.
2. Von dem aus der vorerwähnten Schätzung sich ergebenden Werte sind den fünf italienischen Gemeinden Sexten (Sesto), Winbach (Prato alla Drava), Vierschach (Versciaco), Innichberg (Monte San Candido) und Wahlen (Valle San Silvestro) fünf Achtzehntel des Wertes in italienischer Währung innerhalb zweier Monate nach dem Tage der Schätzung auszuzahlen.
3. Der Ausschuß, der gegenwärtig die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums führt, wird über die Verwaltung mit Einschluß der Forderung, die das obenerwähnte Kapital von 4000 Gulden darstellt, bis zum Tage der Auflösung der Gemeinschaft Rechnung legen, wobei der Tag der Rechnungslegung als Tag der Auflösung der Gemeinde gilt. Der aus dieser Verwaltung sich ergebende Betrag ist gleichfalls auf die 18 Gemeinden nach demselben Verhältnisse zu verteilen.
4. Nach erfolgter Zahlung gehen die obgenannten Liegenschaften in das Miteigentum der 13 Tiroler Gemeinden über, auf deren Namen die entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu erfolgen hat; Artikel 13 des unter Zahl 1 erwähnten Übereinkommens findet auf diesen Eigentumsübergang Anwendung.
Geschehen zu Rom, am 23 Februar 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jedem der vertragschließenden Staaten übergeben wird.
Artikel 5. Das Königreich Italien erklärt, zugunsten des Bundeslandes Tirol auf alle Rechtsansprüche an den dem Lande gehörigen oder in der Verwaltung des Landes gestandenen Fonds zu verzichten, mit Ausnahme der in der Beilage B angegebenen, die in ihrem gegenwärtigen Bestande, und mit Verzicht des Bundeslandes Tirol auf alle Rechtsansprüche hieran, zur vollen freien Verfügung des Königreiches Italien werden gestellt werden.
Der Bezirkshauptmann hat nach Maßgabe der Bestimmungen nach § 4 Abs. 2 für die jeweilige Bezirkshauptmannschaft die Bereiche und allfällige Fachgebiete, ihre Bezeichnungen und die dort zu besorgenden Aufgaben in einer Geschäftseinteilung festzulegen. Die Geschäftseinteilung ist an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft kundzumachen und dem Amt der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen. In der Kundmachung sind die Bereichsleiter (§ 8) und die allfälligen Fachgebietsleiter (§ 9) bekanntzugeben.
Artikel 6. Das Bundesland Tirol anerkennt, daß die Alpe in Sterzing (Abraham Rinneralpe) als mit 3. November 1918 in das freie Eigentum des Königreiches Italien übergegangen zu betrachten ist.
Das Bundesland Tirol namens des Landeskulturrates (Sektion I) bleibt Eigentümer aller anderen unbeweglichen Güter, die im Grundbuche auf den Namen des Landeskulturrates (Sektion I) der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol eingetragen sind.
Das Bundesland Tirol wird für den Landeskulturrat (Sektion I) der italienischen Regierung für den Consiglio Agrario Provinciale di Trento den Betrag von einhunderttausend Lire in italienischer Währung innerhalb eines Monates nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens, keinesfalls aber vor dem 31. Jänner 1926, bezahlen.
(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft eine rechtskundige Person zum Bezirkshauptmann zu bestellen.
(2) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten; er ist allen der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.
(3) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann insbesondere
(4) Der Bezirkshauptmann hat ein den Anforderungen der Bereiche jeweils angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
Artikel 7. Das Königreich Italien und die Republik Österreich erklären, daß sie auf die Aufteilung des beweglichen Besitzes der Gemeinden Schnals (Senales), Gries, Brenner (Brennero), Pfitsch (Vizze), Prettau (Predoi), Rain (Riva di Tures), Antholz (Anterselva) verzichten.
(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf einen vom jeweiligen Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag einen bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft verwendeten rechtskundigen Landesbediensteten zum Stellvertreter des Bezirkshauptmannes zu ernennen. Langt innerhalb einer von der Landesregierung eingeräumten angemessenen Frist kein Vorschlag ein, so hat die Landesregierung ohne Bedachtnahme auf das Vorschlagsrecht zu entscheiden.
(2) Der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes hat bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes alle dem Bezirkshauptmann zukommenden Aufgaben wahrzunehmen.
(3) Für den Fall, daß sowohl der Bezirkshauptmann als auch der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes gleichzeitig verhindert sind, hat der Bezirkshauptmann Vorsorge dafür zu treffen, daß unaufschiebbare Angelegenheiten für den Bezirkshauptmann durch einen bei der Bezirkshauptmannschaft verwendeten rechtskundigen Landesbediensteten besorgt werden.
(4) Ist ein Bezirkshauptmann voraussichtlich länger als drei Monate an der Dienstausübung verhindert, so führt der Stellvertreter des Bezirkshauptmannes für die Dauer dieser Verhinderung die Funktionsbezeichnung “geschäftsführender Bezirkshauptmann”. Tritt eine voraussichtlich länger als drei Monate dauernde Verhinderung eines Bezirkshauptmannes ein, so hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf einen vom jeweiligen geschäftsführenden Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag für die Dauer dieser Verhinderung einen rechtskundigen Landesbediensteten zum Stellvertreter des geschäftsführenden Bezirkshauptmannes zu bestellen; Abs. 1 zweiter Satz gilt in gleicher Weise.
Artikel 8. Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.
(1) Für jeden Bereich ist vom Landeshauptmann unter Bedachtnahme auf einen vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung des Landesamtsdirektors erstatteten Vorschlag ein Bereichsleiter zu bestellen; § 7 Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(2) Der Bereichsleiter ist allen seinem Bereich zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt. Er hat die nach der Geschäftseinteilung (§ 5) seinem Bereich zugewiesenen Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann gemäß § 6 Abs. 3 lit. b getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten des Bereiches unter Berücksichtigung ihrer dienstlichen Einstufung und ihrer persönlichen und fachlichen Eignung zu verteilen. Er hat für eine rasche und ordnungsgemäße Erledigung der Aktenstücke zu sorgen. Zu diesem Zweck hat er den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anleitungen zu geben und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.
(3) Unbeschadet der Verpflichtung des Bezirkshauptmannes nach § 6 Abs. 4 hat die Landesregierung durch entsprechende dienstliche Maßnahmen sicherzustellen, dass mindestens einmal jährlich während einer Zeit von mindestens drei aufeinander folgenden Arbeitstagen ein bei der Bezirkskasse einer anderen Bezirkshauptmannschaft verwendeter Landesbediensteter – unter Bedacht auf eine abwechselnde Reihenfolge – im Wirkungsbereich des Leiters der Bezirkskasse tätig wird, um den Geschäftsgang der Bezirkskasse zu beobachten und etwaige besondere Vorkommnisse dem Bezirkshauptmann zu melden.
Artikel 9. Die Hohen Vertragschließenden Parteien sind nicht befugt, gegen die im vorstehenden Artikel erwähnten Güter Beschränkungen irgendwelcher Art vorzunehmen, die nicht gleichzeitig auch gegen die eigenen Staatsangehörigen anzuwenden wären. Auf jeden Fall muß dem Berechtigten, falls er einen Nachteil zu erleiden hätte, eine angemessene Entschädigung hiefür geboten werden, jedoch mit Ausschluß jedes Ersatzes für entgangenen Gewinn.
(1) Für ein allfälliges Fachgebiet hat der Bezirkshauptmann einen Fachgebietsleiter zu bestellen.
(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.
Artikel 10. Die Wald- und Weidedienstbarkeiten, sowie alle anderen Realrechte und Reallasten des Privatrechtes, die – sei es auf Grund der öffentlichen Bücher, sei es auf Grund der Ersitzung – an Grundstücken haften, die in dem einen Teile einer durch die neue Grenze zerschnittenen Gemeinde gelegen sind, bleiben zugunsten der im anderen Gemeindeteile gelegenen Grundstücke unverändert aufrecht.
Gleichfalls bleibt in den durch die neuen Grenzen geteilten Gemeinden das Recht der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes, das bis zum 28. Juli 1914 nach gültiger Übung bestand, zugunsten der in einem der beiden Gemeindeteile gelegenen bäuerlichen Besitzungen unverändert aufrecht.
Die aus welchem Grunde immer vorgenommenen Änderungen der Gemeindeverwaltungsbezirke in den von der neuen Staatsgrenze geteilten Gemeinde beeinflussen die Aufrechthaltung der im vorstehenden Absatze bezeichneten Rechte nicht.
(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung Bereichsleiter beauftragen, bestimmte Aufgaben, die nach der Geschäftseinteilung ihrem Bereich zugewiesen sind, selbständig zu erledigen. Dies gilt sinngemäß für die Beauftragung von Fachgebietsleitern in Bezug auf bestimmte Aufgaben ihres Fachgebietes.
(2) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jeden Fall, dessen Erledigung gemäß Abs. 1 übertragen wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.
(3) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes wird durch Aufträge gemäß Abs. 1 nicht berührt.
(4) Soweit die Geschäftsbehandlung dadurch besonders beschleunigt zu werden vermag, kann der Bezirkshauptmann geeignete Bedienstete zur selbständigen Behandlung bestimmter Angelegenheiten beauftragen. Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass auch das Weisungsrecht des Bereichsleiters sowie jenes eines allfälligen Fachgebietsleiters unberührt bleiben.
Artikel 11. Die Berechtigten sind verpflichtet, sich strenge an das zu halten, was die für den Ort, wo die belastenden unbeweglichen Güter liegen, erlassenen Vorschriften bestimmen. Auf jeden Fall werden sie die für den Grenzverkehr gewährten Erleichterungen genießen und sie werden sich an alle hiefür von den Hohen Vertragschließenden Parteien erlassenen Vorschriften zu halten haben.
Der Landesamtsdirektor hat eine Kanzleiordnung zu erlassen, die den Geschäftsgang in den Bezirkshauptmannschaften regelt. Diese Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Geschäftsstücke, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Genehmigung und die Fertigung sowie über die Aufbewahrung und Vernichtung von Akten zu enthalten.
Artikel 12. Die in den Artikeln 10 und 11 erwähnten Rechte können nur auf Grund von Übereinkommen zwischen den Hohen Vertragschließenden Parteien abgelöst oder anderweitig geregelt werden.
Anordnungen gemäß § 2 Abs. 3 sind im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Artikel 13. Die zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Urkunden sind frei von jeglicher Steuer-, Stempel- und unmittelbaren Gebühr.
(Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Artikel 14. Falls über einen in diesem Übereinkommen behandelten Gegenstand eine Meinungsverschiedenheit entstünde, mit Einschluß der in den Artikeln 8 bis 12 behandelten Fragen, so wird die Streitfrage, wenn sie nicht einverständlich innerhalb dreier Monate vom Empfange der entsprechenden Mitteilung seitens einer der Hohen Vertragschließenden Parteien an die andere beigelegt werden könnte, von einem Schiedsrichter entschieden werden, den beide Parteien gemeinschaftlich wählen.
Sollten sich die Hohen Vertragschließenden Parteien innerhalb Monatsfrist über die Wahl des Schiedsrichters nicht einigen, so wird er auf Verlangen einer der obenerwähnten Parteien vom Ständigen internationalen Gerichtshof im Haag ernannt werden.
Die Schiedsgerichtsordnung wird vom Schiedsrichter selbst festgestellt.
Der Schiedsrichter ist befugt, die notwendig erscheinenden Erhebungen zu machen und sich unmittelbar an die Zentralbehörden der beiden Hohen Vertragschließenden Parteien zu wenden, die ihrerseits verpflichtet sind, so schnell wie möglich dem Ersuchen des Schiedsrichters Folge zu geben.
Jeder der beteiligten Staaten wird das Recht haben, am Schiedsverfahren durch einen Abgeordneten teilzunehmen.
Die Kosten des Schiedsspruches werden bestimmt und verteilt werden ex aequo et bono vom Schiedsrichter selbst.
Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, dem Schiedsrichter jede zur Ausführung seiner Aufgabe notwendige Unterstützung zu gewähren.
Die Entscheidungen des Schiedsrichters sind rechtsverbindlich; jede Berufung gegen sie ist ausgeschlossen.
Kärntner Bezirkshauptmannschaften-Gesetz - K-BHG
Artikel 15. Das gegenwärtige Übereinkommen wird ratifizert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es wird erst nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft treten.
Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gezeichnet.
Geschehen zu Rom, am 23. Februar 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jedem der vertragschließenden Staaten übergeben wird.