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Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in Wels

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Table of Provisions (7)

Statutory Text (7 Provisions)

Landesrecht Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in Wels

Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in Wels

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Maßnahmen für Handelsstallungen

Salzburg

N1195818139A

Landesrecht Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in Wels

§ 1

(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Wels) wird auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen

(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Wels.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Maßnahmen für Handelsstallungen

§ 1

Alle Handelsstallungen im Land Salzburg sind vor jeder Neueinstellung von Rindern aus Transporten einer gründlichen Reinigung und Desinfektion nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 24 des Tierseuchengesetzes zu unterziehen.

Landesrecht Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in Wels

§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Maßnahmen für Handelsstallungen

§ 2

(1) Als Einstreumaterial in Handelsstallungen dürfen nur Sägespäne (Sägemehl) verwendet werden.

(2) Das Anlegen einer Dauerstreumatte ist verboten.

Landesrecht Veterinärpolizeiliche Maßnahmen für Handelsstallungen

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung LGBl. Nr. 33/1958 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Land Salzburg bleiben unberührt.

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