Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in Wels
Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels auf Bundespolizeibehörde in Wels
Salzburg
N1195818139A
§ 1
(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Wels (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Wels) wird auf die Bundespolizeibehörde in Wels übertragen
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Wels.
§ 1
Alle Handelsstallungen im Land Salzburg sind vor jeder Neueinstellung von Rindern aus Transporten einer gründlichen Reinigung und Desinfektion nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zu § 24 des Tierseuchengesetzes zu unterziehen.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.
§ 2
(1) Als Einstreumaterial in Handelsstallungen dürfen nur Sägespäne (Sägemehl) verwendet werden.
(2) Das Anlegen einer Dauerstreumatte ist verboten.
§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des § 8 der Verordnung LGBl. Nr. 33/1958 über Maßnahmen zur Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder im Land Salzburg bleiben unberührt.