Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr
Table of Provisions (7)
Statutory Text (7 Provisions)
Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr auf Bundespolizeibehörde in Steyr
Der im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Staatsvertrag ist am 8. September 1923 in Kraft getreten und wird hiemit kundgemacht.
Bundeskanzleramt.
39951/18.
Wien, am 8. September 1923.
In der Erwägung, daß die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik und die Transkaukasische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (bestehend aus den Sozialistischen Sowjetrepubliken Aserbeidshan, Grusien und Armenien) sich zu einem Bundesstaate: “Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” zusammengeschlossen haben und daß es wünschenswert ist, die durch das Regierungsabkommen vom 7. Dezember 1921 zwischen der Republik Österreich einerseits und der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik sowie der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik andererseits geschaffenen Vertragsbeziehungen auf das ganze Gebiet des obgenannten Bundesstaates auszudehnen,
beehrt sich der unterzeichnete Österreichische Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten dem Herrn Bevollmächtigten Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Wien namens der Österreichischen Bundesregierung nachstehendes zu erklären
Zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken besteht Einverständnis darüber, daß das Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik vom 7. Dezember 1921 von heute ab zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken Anwendung findet.
Der unterzeichnete Österreichische Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten sieht einer gleichlautenden Erklärung des Herrn Bevollmächtigten Vertreters der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken entgegen und benützt diesen Anlaß, den Herrn Bevollmächtigten Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
Grünberger m. p.
An
Herrn Michail Lewitzkij,
Bevollmächtigter Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
in Wien.
Bevollmächtigter Vertreter
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
Wien, am 8. September 1923.
In der Erwägung, daß die Russische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik, die Ukrainische Sozialistische Sowjetrepublik, die Weißrussische Sozialistische Sowjetrepublik und die Transkaukasische Sozialistische Föderative Sowjetrepublik (bestehend aus den Sozialistischen Sowjetrepubliken Aserbeidshan, Grusien und Armenien) sich zu einem Bundesstaat “Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken” zusammengeschlossen haben und daß es wünschenswert ist, die durch das Regierungsabkommen vom 7. Dezember 1921 zwischen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik sowie der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik einerseits und der Republik Österreich andererseits geschaffenen Vertragsbeziehungen auf das ganze Gebiet des obgenannten Bundesstaates auszudehnen,
beehrt sich der unterzeichnete Bevollmächtigte Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken in Wien, dem Herrn Österreichischen Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten namens der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken nachstehendes zu erklären
Zwischen der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Österreichischen Bundesregierung besteht Einverständnis darüber, daß das Abkommen zwischen den Regierungen der Russischen Sozialistischen Föderativen Sowjetrepublik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjetrepublik und der Bundesregierung der Republik Österreich vom 7. Dezember 1921 von heute ab zwischen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Republik Österreich Anwendung findet.
Der unterzeichnete Bevollmächtigte Vertreter der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken sieht einer gleichlautenden Erklärung des Herrn Österreichischen Bundesministers für die Auswärtigen Angelegenheiten entgegen und benützt diesen Anlaß, den Herrn Österreichischen Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
M. Lewitzkij m. p.
An
Herrn Dr. Alfred Grünberger,
Österreichischer Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten,
in Wien.
§ 1
(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Steyr (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Stadt Steyr) wird auf die Bundespolizeibehörde in Steyr übertragen
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Stadt Steyr.
Burgenland
19.10.2020
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.
(1) Bis zur Erlassung eines Bebauungsplanes (Teilbebauungsplanes) kann der Gemeinderat die Grundsätze der Bebauung für die im Bauland liegenden Grundflächen durch Bebauungsrichtlinien festlegen.
(2) Die Bebauungsrichtlinien dürfen dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen und haben überdies dem Charakter der jeweiligen Baulandwidmung zu entsprechen. Bei der Erlassung der Bebauungsrichtlinien ist darauf zu achten, daß Beeinträchtigungen der Nachbarn vermieden werden.
(3) Die Bebauungsrichtlinien haben insbesondere zu beinhalten
(4) Die vom Gemeinderat erlassenen Bebauungsrichtlinien sind der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen.
(5) Die Bebauungsrichtlinien haben die Wirkung, daß Bauplatzerklärungen und Baubewilligungen nach der Burgenländischen Bauordnung nur zulässig sind, wenn sie den Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.