Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG
Table of Provisions (57)
Statutory Text (57 Provisions)
ANM zu § 11: § 11 Abs. 2a wurde zufolge des Titels des Gesetzes LGBl Nr 66/1993 “im Hinblick auf das EWR-Recht” eingefügt.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 68/2010 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen
(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Auf Pläne, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht im Geschäftsregister der Vermessungsbehörde gespeichert sind, und auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, ist § 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2003, anzuwenden.
Verordnung - Übertragung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Linz auf Bundespolizeibehörde in Linz
Der zur Genehmigung („Ratifikation“) dieses Übereinkommens im Sinne des Artikels 30 desselben erforderliche Austausch diplomatischer Noten hat am 29. November 1923 in Wien stattgefunden, womit dieses Übereinkommen in Kraft getreten ist.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes (Abs. 1) als Forstschutzorgane bestätigt sind, gelten als bestellte Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
(3) Die Landesregierung hat die gemäß § 12 Abs. 3 des Kärntner Landes-Forstgesetzes 1979, LGBl. Nr. 77/1979, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2014, erlassene Verordnung der Landesregierung über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen von Forstschutzorganen, LGBl. Nr. 104/1979, binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.
Die beiderseitigen Delegierten kommen ferner darin überein, daß von der im Artikel VI vorgesehenen Abgabe die Archivalien über Verhandlungen ausgenommen sein sollen, die sich in ihrem weiteren Zusammenhange über die ganze ehemalige österreichisch-ungarische Monarchie oder größere Gebiete derselben erstrecken.
Wien, den 26. Juni 1923.
Erster Teil.
Artikel I. Gemäß Artikel 191 des Staatsvertrages von Saint-Germain verpflichtet sich Österreich, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle Akten, Urkunden, Altertümer und Kunstgegenstände, sowie alles wissenschaftliche und bibliographische Material, das aus besetzten Gebieten weggebracht wurde, zurückzustellen, unbekümmert, ob es dem Staat, den Provinz- oder Gemeindeverwaltungen, Spitälern, der Kirche oder anderen öffentlichen oder privaten Institutionen gehört.
(1) Die Teilung von Grundstücken, die zumindest teilweise die Benützungsart Wald aufweisen, ist verboten, wenn durch die Teilung Grundflächen mit der Benützungsart Wald betroffen sind und Grundstücke entstehen, auf denen die Waldfläche das für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung erforderliche Mindestausmaß unterschreitet (§ 15 Abs. 1 Forstgesetz 1975).
(2) Das Mindestausmaß (Abs. 1) einer zusammenhängenden Waldfläche auf den durch die Teilung entstehenden Grundstücken muß - bei einer durchschnittlichen Breite von mindestens 40 m - 1 ha betragen.
§ 1
(1) Die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt Linz (§ 41 Abs. 1 und 2 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz) wird auf die Bundespolizeibehörde in Linz übertragen
(2) Die Übertragung gemäß Abs. 1 erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 41 Abs. 4 des Statuts für die Landeshauptstadt Linz.
I. Aus dem Haus-, Hof- und Staatsarchiv.
1. Mittelalterliche Urkunden serbisch-kroatisch-slowenischer Provenienz;
2. Bosnien und die Herzegowina, ausgeschieden aus Hungarica;
3. Illyrico-Serbica;
4. Montenegro (Korrespondenz der dalmatinischen Statthalterei mit montenegrinischen Behörden);
5. Akten und Urkunden der von Kaiser Joseph II. aufgehobenen Klöster auf dem Gebiete des Königreiches;
6. Briefwechsel des Fürsten Karageorg mit Grenzkommandanten;
7. Urkunden und Akten der dalmatinischen, kroatischen und der krainischen Statthaltereiregistratur, bzw. der Landesregierung sowie die Archivalien der serbischen Wojvodschaft;
8. Allgemeine Abteilung Dalmatien, Krain, Kroatien und Slawonien: Bestände, welche in den obigen Punkten nicht aufgezählt sind, soweit sie aus dem Geschäftsgang der dalmatinischen, illyrischen, kroatischen und krainischen Behörden, physischen und juristischen Personen stammen
9. Akten der Familie Kapor von Turzola
10. Archivalien der Illyrischen Kanzlei;
11. Akten der Militärgrenze;
12. Die Handschriften des Grafen Peter Zriny und des Grafen Kristof Frankopan;
13. Kollektaneen des Dominikanerklosters aus Pettau (Ptuj) aus dem XV. Jahrhundert (Kodex Böhm Nr. 141).
II. Aus dem Kriegsarchiv
(mit Ausnahme der nicht unmittelbar in den Interessenkreis des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen fallenden Beständen).
1. Akten und Urkunden, die aus dem Metropolitanarchiv aus Karlowitz nach Wien übertragen wurden;
2. Akten des slawonischen Generalkommandos vom Jahre 1848-1849, die aus Esseg übertragen wurden;
3. Akten des österreichisch-serbischen Armeekorps vom Jahre 1848/49;
4. Akten der Südarmee des Banus Jelacic;
5. Archiv der Familie der Grafen Rugent, das vom Banus Hedervary nach Wien überbracht wurde;
6. Windica et Croatica.
III. Aus dem Staatsarchiv des Innern und der Justiz.
1. Jahrmarktsprivileg K. Friedrich III. für den Markt Tüffer, 1484 Februar 14;
2. Codex Nr. 88, enthaltend den Briefwechsel zwischen Stefan Rajcevic und Don Feric, 1795 bis 1804;
3. Codex 93, Inventar des Archivs zu Spalato,
4. Codex Nr. 108, Scopoli, Historisch-statistische Abhandlungen über Spalato u. s. w.;
5. Die derzeit in Verwahrung der Bibliothek des Obersten Gerichtshofes erliegenden Originalstatuten der kroatischen und dalmatinischen Städte.
Artikel II. Gemäß Artikel 192 des Staatsvertrages von Saint-Germain stellt Österreich desgleichen alle Gegenstände der in vorigem Artikel bezeichneten Art zurück, die nach dem 1. Juni 1914 aus den abgetretenen Gebieten weggebracht worden sind, ausgenommen jedoch die von privaten Eigentümern gekauften Gegenstände.
(1) In besonders begründeten Fällen hat die Bezirksverwaltungsbehörde, unbeschadet sonstiger bundes- oder landesgesetzlich erforderlicher Voraussetzungen, auf Antrag des Grundstückseigentümers mit Bescheid Ausnahmen vom Verbot des § 1 zu bewilligen (§ 15 Abs. 3 Forstgesetz 1975), wenn das Interesse an den Erfordernissen des Gemeinwohles die aus dieser Teilung für die Walderhaltung und eine zweckmäßige Waldbewirtschaftung zu erwartenden Nachteile erheblich überwiegt.
(2) Die Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist insbesondere gegeben,
(3) Dem Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme ist ein Plan im Sinne des Liegenschaftsteilungsgesetzes anzuschließen. In den Fällen des Abs. 2 lit. c hat aus dem Plan auch die Vereinigung des durch die Teilung entstehenden Grundstückes mit dem benachbarten Grundstück zu einem neuen Grundstück hervorzugehen.
(4) Vom Teilungsverbot nach Abs. 1 sind Teilungen ausgenommen, auf die die Voraussetzungen des § 15 des Liegenschaftsteilungsgesetzes zutreffen (§ 15 Abs. 2 Forstgesetz 1975).
(5) Wird ein Plan nicht innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Rechtskraft der Genehmigung grundbücherlich durchgeführt oder wird keine Bescheinigung des Vermessungsamtes gemäß § 39 Abs. 3 des Vermessungsgesetzes erteilt, tritt die Genehmigung außer Kraft.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1966 in Kraft.
Anläßlich der Unterzeichnung des Übereinkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen über die Ausführung der Artikel 93 und 191-196 des Staatsvertrages von Saint Germain haben die beiderseitigen Delegierten folgendes festgestellt.
1. In Ergänzung des Artikels IX, letzter Absatz, wird folgendes einvernehmlich festgestellt.
Auf Verlangen werden unter besonderen Umständen und soweit es ohne Beeinträchtigung des laufenden Dienstes und der wissenschaftlichen Forschung möglich ist, einzelne Archivalien dieser Art mit Ausnahme der in Artikel V, Absatz 2, bezeichneten der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen auf bestimmte Zeit und unter der Voraussetzung der sofortigen Rückstellung im Falle dringenden Bedarfes der österreichischen oder einer dritten Regierung auch leihweise ausgefolgt. Die Kosten der Versendung trägt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, die für Verlust oder für Beschädigung von entlehnten Archivalien einen Schadenersatz im Ausmaße einer jeweils vor Entlehnung zu vereinbarenden Versicherungssumme leisten wird.
2. Die österreichischen Delegierten ersuchen auf Grund des Artikels XX und unter Hinweis auf das Schreiben des österreichischen Archivbevollmächtigten vom 20. Juni 1923 die Herren Delegierten des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen im besonderen
3. Die Delegation der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen ersucht, daß die Glocken, die nachweislich anläßlich der Metallablieferungen aus dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen fortgebracht worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder zerbrochen sind, unentgeltlich zurückgestellt werden.
Ebenso mögen zurückgestellt werden historische oder künstlerisch wertvolle Gegenstände der Kriegsmetallsammlung, die nachweislich aus dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen stammen, soweit sie nicht von Privaten gekauft worden sind.
Schließlich mögen auch wissenschaftliche Apparate sowie wissenschaftliche Sammlungen, die aus wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten u. s. w. aus dem Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen nach dem 1. Juni 1914 weggebracht worden sind, unentgeltlich zurückgestellt werden. Da es sich in allen diesen Fällen lediglich um Restitutionen im Sinne der Artikel 191, 192 des Staatsvertrages von Saint-Germain handelt, ersucht die serbo-kroatisch-slowenische Delegation, die Restitution zu beschleunigen und nach den zu restituierenden Gegenständen amtliche Nachforschungen ehebaldigst anstellen zu lassen.
Artikel III. Gemäß Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint-Germain übergibt Österreich der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die Archive, Register, Pläne, Titel und Urkunden jeder Art, die den Zivil-, Militär-, Finanz-, Gerichts- und sonstigen Verwaltungen der abgetretenen Gebiete gehören. Falls einzelne dieser Urkunden, Archive, Register, Titel oder Pläne weggeschafft worden wären, werden sie von Österreich auf Ersuchen der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zurückgestellt.
Kärntner Landes-Forstgesetz 1979 - K-LFG
Artikel IV. Gemäß Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain stellt Österreich der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen alle in Besitz eines seiner öffentlichen Institute befindlichen Akten, Urkunden und historischen Aufzeichnungen zurück, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschichte der abgetretenen Gebiete stehen und während der letzten zehn Jahre von dort entfernt wurden. Das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich seinerseits, alle in den ihm von Österreich abgetretenen Gebieten im öffentlichen Besitz befindlichen Akten, Urkunden und Schriftstücke, die nicht weiter als 20 Jahre zurückreichen und in unmittelbarem Zusammenhange mit der Geschichte und der Verwaltung des neuen österreichischen Gebietes stehen, zurückstellen.
2. Abschnitt
Sonderbestimmungen im Hochwasserbereich von Wildbächen
§ 4
(1) Die Lagerung von Gegenständen - abgesehen von Holzlagerungen im Zuge von Bringungen (§ 58 Abs 3 Forstgesetz 1975) -, durch die der Hochwasserabfluß eines Wildbaches beeinträchtigt wird, ist verboten.
(2) Eine Beeinträchtigung im Sinne des Abs 1 liegt nicht vor, wenn durch die Lagerung unter Bedachtnahme auf die erfahrungsgemäßen Hochwasserstände und unter Berücksichtigung der Menge und des Zeitpunktes der Lagerung keine Verklausungen entstehen können und die Beschädigung von Ufern, Brücken, Schutz- und Regulierungsbauten ausgeschlossen erscheint.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Grundstückseigentümers festzustellen, ob durch eine Lagerung (Abs 1) der Hochwasserabfluß eines Wildbaches beeinträchtigt wird.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Beseitigung von Lagerungen, die entgegen den Bestimmungen des Abs 1 erfolgt sind, binnen angemessen festzusetzender Frist gegenüber dem Eigentümer der gelagerten Gegenstände - kann dieser nicht ermittelt werden, gegenüber dem Grundeigentümer - zu verfügen.
Artikel V. Unter dem Begriffe “Archivalien”, beziehungsweise “Schriftenmaterial” sind zu verstehen
Archiv- und Registraturakten (Exhibite, Referate, Konzepte, Äußerungen, Gutachten, Verhandlungsprotokolle, Beilagen, Korrekturen, eventuell noch unerledigte, beziehungsweise nicht expedierte Stücke, ferner in Druck erschienene oder auf andere Weise vervielfältigte, auf den Verhandlungsgegenstand Bezug habende Schriften, wie
Abhandlungen, Mitteilungen, Nachweise, Tabellen u. s. w.), Register (öffentliche und Amtsbücher, wie Grundbücher, Handelsregister, Bergbücher, Eisenbahnbücher, Markenregister u. s. w., ferner Indizes, Einlaufsprotokolle, Elenche, Kataloge, Rechnungen, Kassabehelfe, statistische Tabellen, Ausweise, Berichte, Kataster und Publikationen der Staatsbehörden, sowie der bis zum Umsturz unter Staatsaufsicht gestandenen kriegswirtschaftlichen Zentralen u. s. w.); Pläne (Karten, Projekte, Skizzen, Studien, Programme, Beschreibungen, etwa vorhandene Kopien und Oleatmatrizen u. s. w.); Titel und Rechtsurkunden (Dokumente aller Art, wie Stiftsbriefe, internationale, sowie sonstige öffentliche oder private Verträge, Konzessionsurkunden, Statuten, Übernahmsbedingungen u. s. w.) insgesamt ohne Unterschied des Materials, aus welchem sie hergestellt und auf welchem sie festgelegt sind.
Für Pläne und anderes Projektmaterial, soweit solche Behelfe von staatlichen Stellen ausgearbeitet wurden, die auf dem Gebiete der österreichischen Republik ihren Amtssitz haben und soweit solche Behelfe Arbeiten betreffen, die vor Ende Oktober 1918 noch nicht in Angriff genommen worden sind, ist der österreichischen Regierung der Gegenwartswert zu vergüten. Dieser Gegenwartswert wird durch gemeinsames Übereinkommen festgestellt.
§ 5
(1) Jeder Waldbesitzer, in dessen Wald eine Holznutzung vorgenommen wird, ist mit dem Schlag- oder Bringungsunternehmer und dem Ersteher des Holzes zur ungeteilten Hand verpflichtet, die während der Fällung oder Bringung des Holzes in den Hochwasserbereich eines Wildbaches gelangten Baumstämme und Abfälle ohne unnötigen Aufschub unschädlich zu verbringen.
(2) (entfällt)
(3) Jeder Waldeigentümer ist verpflichtet, auch das nicht aus einer Holznutzung herrührende, jedoch aus seinem Wald stammende Holz, das in das Bett eines Wildbaches oder in dessen Hochwasserbereich gelangt ist, zu beseitigen. Der Waldeigentümer ist überdies verpflichtet, den den Wasserablauf gefährdenden Bewuchs über Auftrag der Bezirksverwaltungsbehörde zu entfernen.
Artikel VI. Das im Artikel V näher bezeichnete Schriftenmaterial wird nach folgenden Grundsätzen behandelt
Wenn ältere Originalurkunden, die rechtskonstitutiven Charakter tragen und bei denen die von ihnen geschaffenen Rechtsverhältnisse noch aktuell sind, angefordert werden, so wird von Fall zu Fall eine Vereinbarung getroffen.
Sollten sich in verschiedenen Archiven amtlich angefertigte Konzepte, zweite Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften der zur Abgabe gelangenden Originale vorfinden, so verbleiben diese Konzepte, Ausfertigungen, Auszüge und Abschriften an ihrem Bewahrungsorte.
(1) Jede Gemeinde, durch deren Gebiet ein Wildbach fließt, ist verpflichtet, diesen samt Zuflüssen zu überwachen und die innerhalb ihres Gebietes gelegenen, als gefährlich bekannten Strecken jährlich mindestens einmal, und zwar tunlichst im Frühjahr nach der Schneeschmelze, zu erkunden oder erkunden zu lassen.
(2) Die Beseitigung vorgefundener Übelstände, wie insbesondere das Vorhandensein von Holz oder anderen den Wasserablauf hemmenden Gegenständen, hat die Gemeinde sofort zu veranlassen (§ 101 Abs. 6 zweiter Satz Forstgesetz 1975). Sofern ein Verpflichteter festgestellt werden kann, kann die Gemeinde diesem die Beseitigung mit Bescheid auftragen.
(3) Kann ein zur Beseitigung des Übelstandes (Abs. 2) Verpflichteter nicht festgestellt werden, so obliegt diese der Gemeinde, der hieraus ein Anspruch auf Ersatz des Aufwandes gegen den zur Beseitigung Verpflichteten erwächst, wenn dieser nachträglich festgestellt werden kann.
(4) Bei Gefahr im Verzug hat die Gemeinde das Wildbachbett unverzüglich von den im Abs. 2 angeführten Gegenständen - liegt eine Verpflichtung zur Räumung gemäß § 5 vor, auf Kosten der Verpflichteten - zu räumen.
Artikel VII. Was die nicht unter Artikel I-VI fallenden Archivalien anbelangt, erklärt sich die österreichische Bundesregierung bereit, dem Königreiche der Serben, Kroaten und Slowenen sämtliche Archivalien, welche als archivalische Einheiten auf dem von Österreich abgetretenen Gebiete des serbokroatisch-slowenischen Staates entstanden sind und als solche von dort in das Gebiet der österreichischen Republik gelangt sind, auszufolgen.
Derselbe Grundsatz hat auch auf einzelne Archivstücke und Sammlungen Anwendung zu finden.
§ 7
(1) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Gemeinden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und den größtmöglichen Erfolg die Reihenfolge der Arbeiten zur Beseitigung der vorgefundenen Übelstände zu bestimmen, wenn dies im Hinblick auf die Art der Übelstände erforderlich erscheint.
(2) Durchfließt ein Wildbach das Gebiet zweier oder mehrerer Bezirksverwaltungsbehörden und gelangen diese zu keinem Einvernehmen, so geht die Zuständigkeit nach Abs 1 auf den Landeshauptmann über.
Artikel VIII. In Berücksichtigung der kulturellen Wünsche der serbo-kroatisch-slowenischen Nation werden, ungeachtet allfälliger Meinungsverschiedenheiten über die Anwendbarkeit des in Artikel VII festgesetzten Grundsatzes, die im beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Annexe aufgezählten Archivalien abgegeben.
Ansprüche in bezug auf Archivalien, welche in diesem Annex nicht angeführt erscheinen, weil genaue Angaben derzeit nicht vorhanden sind, werden im diplomatischen Wege behandelt.
Über das Ereignis der Erkundung über allfällige Veranlassungen und über deren Erfolg hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten (§ 101 Abs. 6 letzter Satz Forstgesetz 1975).
Artikel IX. Rücksichtlich des Schriftenmaterials der ehemals k. k. österreichischen Stellen, das gemeinsamen Charakter aufweist, sonach neben der Verwaltung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen auch die österreichische Verwaltung oder die Verwaltung eines dritten Staates betrifft und von der österreichischen Regierung daher nicht ohne Nachteil abgegeben werden könnte, und hinsichtlich des Schriftenmaterials der k. und k. österreichisch-ungarischen Stellen wird den von der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen beglaubigten Organen (Archivfachleuten und sonstigen Organen der Staatsverwaltung und der Staatsbetriebe) der uneingeschränkte freie Zutritt zu den betreffenden Abteilungen und Registraturen während der Amsstunden und in Gegenwart eines österreichischen, hiezu bestimmten Beamten gesichert und ihnen die ungestörte Benützung der Inventare, Repertorien, Elenche und Kataloge behufs Durchsicht, Beschreibung, Anfertigung von Abschriften und Auszügen, Photographien u. dgl. gewährleistet.
Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen wird nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens diese Organe der österreichischen Bundesregierung namhaft machen und sie mit amtlichen Legitimationen versehen, die den Sichtvermerk des österreichischen Bundeskanzleramtes (Auswärtige Angelegenheiten) erhalten müssen. Nur so legitimierten Organen kommen die im Absatz I gewährleisteten Rechte zu.
Die österreichische Bundesregierung erklärt sich ferner bereit, der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen hinsichtlich aller dieses Königreich in seinem heutigen Umfange betreffenden Akten, soweit sie in Österreich zurückverbleiben, besondere Bgünstigungen beim Leihverkehr einzuräumen. Die Bezeichnung der leihweise anzufordernden Stücke erfolgt durch die beglaubigten Organe der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen, welche hinsichtlich der Entlehnungsbedingungen den österreichischen Behörden gleichgestellt werden.
Die bei den Erkundungen (§ 6 Abs. 1) allenfalls wahrgenommenen von § 6 Abs. 2 nicht erfaßten gefahrdrohenden Übelstände hat die Gemeinde der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
Artikel X. Sowohl die Abgabe als auch die leihweise Überlassung des gesamten Schriftenmaterials erfolgt unentgeltlich und ohne jedwede wie immer geartete Zensurmaßnahme.
§ 10
Die von der Gemeinde nach diesem Abschnitt zu besorgenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
Artikel XI. Die nähere Bezeichnung und Anforderung des in vorstehenden Artikeln in Betracht kommenden Schriftenmaterials erfolgt durch die im Artikel IX bezeichneten Organe auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe.
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat auf Antrag des Waldeigentümers zum Schutz des Waldes und seiner Produkte geeignete Personen als Forstschutzorgane mit Bescheid zu bestellen.
(2) Im Antrag ist der Bereich, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (Dienstbereich) anzugeben.
(3) Als Forstschutzorgane dürfen nur Personen bestellt werden, bei denen die Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen.
(4) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 110 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 ist von einem Waldeigentümer anlässlich einer Befragung durch die Bezirksverwaltungsbehörde nachzuweisen.
(5) Die erforderliche Vertrauenswürdigkeit gemäß § 110 Abs. 1 lit. a des Forstgesetzes 1975 liegt jedenfalls nicht bei Personen vor, die wegen eines Verbrechens gegen Leib und Leben oder gegen fremdes Vermögen, wegen eines Vergehens gegen Leib und Leben durch unvorsichtige Handhabung von Schusswaffen, Munition oder anderen Explosivstoffen oder wegen des Vergehens des Eingriffs oder des schweren Eingriffs in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht, des Verbrechens der Gewaltanwendung als Wilderer oder eines sonstigen Vergehens gegen fremdes Vermögen oder die sonst von einem ordentlichen Gericht zu einer mindestens sechsmonatigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, solange die Verurteilungen nicht getilgt sind und nach der Eigenart der gerichtlich strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlich gerichtlich strafbaren Handlung zu befürchten ist.
Artikel XII. Die Abgabe des angeforderten Schriftenmaterials wird in der Reihenfolge der unter Artikel I-VIII erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmaterials von der österreichischen Bundesregierung bewirkt, welche sich verpflichtet, der Ausfuhr dieses Materials keine Hindernisse in den Weg zu legen.
Über die abzugebenden Akten werden seitens der Organe der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen Konsignationen in zweifacher Ausfertigung verfaßt. Eine Ausfertigung wird bei der Abgabe der betreffenden österreichischen Stelle übergeben. Die Übergabskonsignationen werden so verfaßt, daß die Vermerkung der Abgabe in den Kanzleibehelfen der übergebenden Stelle ohne Schwierigkeit durchgeführt werden kann.
(1) Die Forstschutzorgane sind von der Bezirksverwaltungsbehörde vor dem Antritt ihres Dienstes auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben. Nach der Angelobung ist ihnen von der Bezirksverwaltungsbehörde eine schriftliche Bestätigung über ihre Eigenschaft als Forstschutzorgan (Dienstausweis) sowie ein Dienstabzeichen auszufolgen. Im Dienstausweis ist auch der Bereich anzuführen, der vom Forstschutzorgan beaufsichtigt werden soll (§ 11 Abs. 1) und daß es berechtigt ist, das Dienstabzeichen zu führen.
(2) Das Dienstabzeichen hat das Landeswappen und die Bezeichnung “Forstschutzorgan” zu enthalten.
(3) Die Landesregierung hat die näheren Bestimmungen über die Angelobung, den Dienstausweis und das Dienstabzeichen durch Verordnung zu regeln.
Artikel XIII. Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.
(1) Die Bestellung zum Forstschutzorgan erlischt durch
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bestellung zum Forstschutzorgan mit Bescheid zu widerrufen, wenn
(3) Ein Forstschutzorgan kann auf seine Bestellung verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirksverwaltungsbehörde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Willenserklärung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat Waldeigentümer hiervon unverzüglich schriftlich zu verständigen.
(4) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich zurückzustellen, wenn die Bestellung zum Forstschutzorgan erloschen ist (Abs. 1). Erfolgt keine unverzügliche Zurückstellung, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Dienstabzeichen und den Dienstausweis einzuziehen.
(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zur Besorgung der ihr aufgrund dieses Gesetzes aufgetragenen Aufgaben ein Verzeichnis der von ihr bestellten und angelobten Forstschutzorgane zu führen. Das Verzeichnis kann personenbezogene Daten der Forstschutzorgane, die für die Vollziehung der im ersten Satz normierten Aufgaben erforderlich sind, enthalten. Diese sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Artikel XIV. Die Abgabe des angesprochenen Schriftenmaterials ist nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens unverzüglich in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Bundesregierung so zu fördern, daß diese Abgabe raschestens abgeschlossen wird.
Hiebei wird vorausgesetzt, daß die Anforderungen in einer Weise vor sich gehen, daß ihnen die österreichischen Behörden unter Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsganges nachkommen können. Andernfalls ersetzt die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die der österreichischen Bundesregierung durch Überstundenarbeit ihrer Beamten u. dgl. entstandenen Mehrkosten.
Bei unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Beständen sichert die österreichische Bundesregierung die Ausfolgung womöglich binnen vier Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei den Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist mindestens acht Wochen.
§ 14
Die Waldeigentümer sind verpflichtet, jede Änderung hinsichtlich des Dienstbereiches oder im Stand der Forstschutzorgane unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.
Artikel XV. Sollte die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von der Delegierung eigener Organe absehen wollen, so verpflichtet sich die österreichische Bundesregierung, die im Rahmen der Bestimmungen der Artikel I-VIII auf diplomatischem Wege angeforderten Akten unter folgenden Bedingungen auszufolgen: Die unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.) angeforderten Bestände werden seitens der österreichischen Bundesregierung mit möglichster Beschleunigung im Wege des österreichischen Bundeskanzleramtes (Auswärtige Angelegenheiten) unentgeltlich ausgefolgt. Bei umfangreichen und nicht in dieser Weise gestellten, besondere Nachforschungen erheischenden Anforderungen sichert die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen die Vergütung der erforderlichen Mehrarbeit zu.
4. Abschnitt
Straf-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 15
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 7260 Euro zu bestrafen.
Artikel XVI. Die Ergebnisse der Tätigkeit der im Artikel IX erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von zehn Jahren erfolgen. In der wissenschaftlichen und publizistischen Verwertung dieser Tätigkeit sind diese Organe an die in Geltung befindlichen Dienstvorschriften und Benützungsordnungen der in Betracht kommenden Archive und Registraturen gebunden.
§ 16
Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Forstschutzorgane bestätigt sind, gelten als Forstschutzorgane im Sinne dieses Gesetzes.
Artikel XVII. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, für die Dauer von 20 Jahren die das Königreich Serbien in seinem Umfange von 1914 betreffenden Archivalien ab 1900 an nicht amtliche Benützer ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesandtschaft des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen in Wien, beziehungsweise der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen nicht vorzulegen. Gesuche um Benützung von Archivalien rein administrativen und nicht vertraulichen Charakters, die neben Korrespondenzen mit der königlich serbischen Regierung auch anderes Material enthalten, werden den serbisch-kroatisch-slowenischen Archivdelegierten oder der Gesandtschaft des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen in Wien sofort mitgeteilt. Die Vorlage dieser Archivalien an Benützer erfolgt erst fünf Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn inzwischen kein Widerspruch erfolgt ist. Hinsichtlich des die militärischen Operationen betreffenden Schriftenmaterials erstreckt sich die Geheimhaltung auf den heutigen Umfang des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen.
§ 17
Die Vollziehung der Abschnitte 1 und 2 und des § 15 ist Bundessache.
Artikel XVIII. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, das gesamte in Betracht kommende Schriftenmaterial bis zur Beendigung der in den Artikeln I-VIII vereinbarten Ausfolgungen ungeschmälert zu erhalten und ohne vorherige Verständigung der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zu keiner Skartierung zu schreiten. Wenn jedoch nach Ablauf von drei Monaten, vom Tage der Verständigung an gerechnet, kein Einspruch der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erfolgt, so kann zur Skartierung geschritten werden. Sollte ein Einspruch erhoben werden, so wird die Frist um weitere drei Monate, vom Tage des Einspruches an gerechnet, erstreckt. Nach Ablauf dieser Frist kann skartiert werden. Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Abgabe des vorerwähnten Materials schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen
Artikel XIX. 1 Für das Schriftenmaterial der militärischen Stellen gelten dieselben Grundsätze, die für das Schriftenmaterial der übrigen staatlichen Stellen vereinbart sind.
2. Unter diesem Schriftenmaterial werden alle Behelfe militärischer Natur verstanden, die zur administrativen Verwaltung und militärischen Rechtspflege, sowie überhaupt zu militärischen Zwecken dienen, wie insbesondere operative Behelfe, militärische Studien wissenschaftlicher oder technischer Natur u. s. w.
3. Das Schriftenmaterial des Weltkrieges vom 1. Juli 1914 an ist von einer Abgabe vorläufig ausgeschlossen, jedoch wird die Einsicht, Abschriftnahme, photographische Reproduktion u. s. w. sowie die leihweise Überlassung einzelner, das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen betreffenden Stücke gemäß den Bestimmungen des Artikels IX dieses Übereinkommens gewährleistet.
4. Als Schriftenmaterial des Weltkrieges gilt solches militärische Schriftenmaterial nicht, das zwar in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 1. November 1918 entstanden ist, mit dem Weltkriege jedoch keinen unmittelbaren Zusammenhang hat.
5. Sämtliche ausschließlich Angehörige der von Österreich an das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen abgetretenen Länder betreffenden militärischen Strafakten aber werden, auch wenn sie als Feldgerichtsakten unter den Begriff “Schriftenmaterial des Weltkrieges” fallen, nach Ablauf einer einjährigen Frist vom Tage des Inkrafttretens dieses Übereinkommens abgegeben.
Bereits vor dieser Frist werden Feldgerichtsakten dieser Art abgegeben, insofern die interalliierten Überwachungsausschüsse (Artikel 149 des Staatsvertrages von Saint-Germain) dazu ihre Zustimmung erteilen oder diese Akten gemeine Delikte betreffen, die nicht mit einem Todesurteil geahndet wurden.
Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt sich bereit, alle jene österreichisch-ungarischen Feldgerichtsakten, deren die österreichische Bundesregierung zur Erfüllung der ihr durch Artikel 175 und 186 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegten Pflichten bedürfen sollte, der österreichischen Bundesregierung leihweise zur Verfügung zu stellen.
6. Von Behelfen gemeinsamen Charakters (Artikel IX) - auch des Weltkrieges -, die in Druck festgelegt und von denen mehrere Exemplare verfügbar sind, wird mindestens eines abgegeben.
Artikel XX. Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr in Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint-Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Bundesregierung gegenüber die volle Gegenseitigkeit hinsichtlich der vorstehenden Bestimmungen und allen Schriftenmaterials zu gewährleisten, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.
Zweiter Teil.
Artikel XXI. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich zu einer (vom Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint-Germain laufenden) zwanzigjährigen Wartefrist bezüglich der in allen einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Sammlungen (einschließlich der militärischen) von künstlerischem, archäologischem, wissenschaftlichem oder historischem Charakter vorhandenen Gegenstände, soweit sie unter nachstehende Kategorien fallen.
1. Alle Werke aus dem Bereiche der Kunst, des Kunstgewerbes, der Technik oder der Wissenschaft, deren Autor (ohne Unterschied der Nationalität) im Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen entweder geboren wurde oder durch so lange Zeit oder mit einem so wichtigen Teile seines Schaffens in diesem Gebiete tätig war, daß seine künstlerische Persönlichkeit als Teil des serbisch-kroatisch-slowenischen Kulturbesitzes zu gelten hat; bei Künstlern, die sich in diesem Gebiete nur vorübergehend aufgehalten haben, nur jene Werke, die der Zeit dieses Aufenthaltes unmittelbar angehören.
2. Alle nach dem Ursprung (Autor, Provenienz) einheimischen oder solche fremde Werke, die sich einst auf serbisch-kroatisch-slowenischem slowenischem Gebiete befunden und zu dessen Kulturbesitz gehört haben, sowie ferner mit der Kultur des serbisch-kroatisch-slowenischen Gebietes eng zusammenhängen, indem sie entweder daselbst aus dem Erdinnern gewonnen worden sind (prähistorische Ausgrabungen und historische Funde) oder über Bestellung, beziehungsweise Anregung von serbisch-kroatisch-slowenischer Seite entstanden sind oder auf die kulturelle (technische, künstlerische oder wissenschaftliche) Entwicklung in den serbisch-kroatisch-slowenischen Ländern tatsächlichen Einfluß geübt haben.
3. Alle dem Ursprunge nach einheimischen oder solche fremde Gegenstände, die entweder Landschaften oder Baulichkeiten aus den serbisch-kroatisch-slowenischen Ländern oder Persönlichkeiten und Grenzen, die für die Geschichte oder Kulurentwicklung dieser Länder Bedeutung haben oder aber solche typische Gestalten darstellen, die vom Standpunkte der serbisch-kroatisch-slowenischen Volkskunde Wichtigkeit besitzen.
Die österreichische Bundesregierung stellt ausdrücklich fest, daß sie durch die von ihr eingegangene Verpflichtung, die Wartefrist bezüglich der bezeichneten Gegenstände einzuhalten, irgendwelche andere daraus etwa abgeleitete Verpflichtungen nicht übernimmt und daß sie insbesondere eine über die Pflicht zur Einhaltung der Wartefrist hinausgehende Verbindlichkeit nur für jene Objekte anerkennt, die “wirkliche Serbo-Kroato-Slovenica” sind, das heißt wenigstens unter zwei der Kategorien 1-3 fallen und überdies nicht durch die Länge der Zeit oder durch ihr organisches Verwachsen mit österreichischem Kulturbesitz zu einem Teile dieses geworden sind oder durch andere überwiegende Beziehungen Teile des Kulturbesitzes eines anderen Nationalstaates bilden.
Artikel XXII. Die Verpflichtung zur Einhaltung einer 20jährigen Wartefrist wird dahin verstanden, daß Objekte der in Artikel XXI bezeichneten Art während des gedachten Zeitraumes weder veräußert oder zerstreut, noch darüber sonstige Verfügungen anderer als rein administrativer oder konservatorischer Art getroffen werden, ohne daß die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen rechtzeitig vorher verständigt und ihr gegebenenfalls die Gelegenheit geboten wird, an die Stelle irgendeines anderen Bewerbers zu genau den gleichen Bedingungen zu treten. Wenn die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen von diesem Vorkaufsrecht nicht binnen zwei Monaten nach Entgegennahme einer diesbezüglichen offiziellen Mitteilung Gebrauch macht, ist es als erloschen anzusehen und damit der österreichischen Bundesregierung die volle freie Verfügung über das in Frage stehende Objekt wiedergegeben.
Im Falle als zwei oder mehrere Staaten, sei es ein Vorkaufsrecht auf ein zur Abstoßung gelangendes Musealobjekt, sei es die Zugehörigkeit eines solchen zu den ihnen abgetretenen Gebieten auf Grund des Artikels 196a des Staatsvertrages von Saint-Germain (Art. 177 des Staatsvertrages von Trianon), geltend machen und die interessierten Staaten sich bezüglich des Überwiegens der zu ihren Gunsten sprechenden Momente nicht dem Gutachten der österreichischen Sachverständigen unterwerfen wollen, verpflichtet sich das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, den Konflikt einem analog den Schlußbestimmungen (vierter Teil) zu bildenden Schiedsgericht zu unterbreiten, welches seinen Spruch innerhalb von sechs Monaten zu fällen haben wird.
Artikel XXIII. Die österreichische Bundesregierung verpflichtet sich, den beglaubigten Organen der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen für ihre amtlichen Zwecke in den für die Amtstätigkeiten in der betreffenden Sammlung oder Anstalt festgesetzten Amtsstunden und in Gegenwart eines österreichischen Beamten freien Zutritt zu allen diesen Gegenständen und zu allen Hilfsmitteln, die zu ihren Studien unentbehrlich sind, zu gewähren, u. zw. nicht nur in Lese-, Arbeits- und Kanzleiräumen, sondern auch in Ausstellungsräumen, Depots und anderen Räumlichkeiten, so daß diese Organe die weiteste Möglichkeit haben werden, die bezeichneten Objekte in den angeführten Sammlungen zu inventarisieren, zu studieren und zu photographieren und hiebei sämtliche administrativen und wissenschaftlichen Hilfsmittel, insbesondere Archivalien, Inventare, Register, Repertorien, Elenche, Zettelkataloge, verwaltungstechnische Dokumente und Handbibliotheken frei zu benützen.
Sowohl hinsichtlich der Gegenstände selbst als auch bezüglich der administrativen und wissenschaftlichen Hilfsmittel jeglicher Art wird jedoch diese Zugänglichmachung ausdrücklich auf jene eingeschränkt, die im Zeitpunkte des Zusammenbruches der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bereits vorhanden waren und die inventarmäßig einen Bestandteil oder ein Zubehör der betreffenden Sammlung oder sonstiger staatlicher Stellen bilden.
Diese Zugänglichmachung erstreckt sich im gleichen Ausmaß - über das ordnungsmäßig installierte, inventarisierte und katalogisierte Material hinaus - auch auf die nicht als Museen organisierten Sammlungen, welche die Einrichtung von Burgen, Schlössern oder Lustschlössern des österreichischen Staates bilden, sowie auf Bestandteile von bestimmten Sammlungen, welche als Einrichtungsstücke derartiger Gebäude in Verwendung stehen, nicht aber auf sonstige, nicht zu Sammlungen gehörige Einzelstücke, die zu Einrichtungszwecken dienen und auf die Gebäude selbst.
Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich hingegen, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Organe sich den zur Sicherheit der Sammlungen und im Interesse des Dienstbereiches notwendigen inneren Amtsvorschriften unterwerfen, sowie eine Veröffentlichung der von ihnen inventarisierten oder studierten Objekte ohne Zustimmung der betreffenden Sammlungen nicht vornehmen werden.
Artikel XXIV. Die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Bundesregierung zu den gleichen Zwecken und und (Anm.: richtig: nur 1x und.) unter den gleichen Verbindungen ihrerseits Zutritt zu den öffentlichen Sammlungen im Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen zu gewähren, wobei die österreichische Bundesregierung sich sämtlichen von der serbisch-kroatisch-slowenischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.
Dritter Teil.
Artikel XXV. Die österreichische Bundesregierung ist bereit, das im nachstehenden bezeichnete Material des Grundsteuerkatasters, insoweit es ausschließlich die von Österreich an das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen abgetretenen Gebiete betrifft und sich noch im Besitze der Republik Österreich befindet, abzugeben
Zusammenhängende Teiloperate, die die Grenze übergreifen, werden, wenn sie zum größeren Teile die Gebiete des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen betreffen, im Original, andernfalls in Kopie abgegeben. Die Herstellungskosten der Kopien werden in allen Fällen von der Regierung dieses Königreiches zu tragen sein.
Artikel XXVI. Die österreichische Bundesregierung ist weiters bereit, bezüglich des vorangeführten Materials, das im Besitze Österreichs zu verbleiben hat, an dem jedoch auch die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen interessiert ist, den beglaubigten Organen dieser Regierung die Einsicht und Abschriftnahme im Sinne der Bestimmungen des Artikels IX dieses Übereinkommens zu ermöglichen.
Artikel XXVII. Das zur Herstellung der Katastralmappen dienende Reproduktionsmaterial (Metallplatten und Steine) wird der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen überlassen. Diese hat hiefür sofort bei der Ablieferung Ersatz zu leisten, und zwar
Für die Aluminiumplatten ... Aluminiumplatten gleicher Güte und im gleichen Gesamtgewicht, wie die an die Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen abzugebenden Aluminiumplatten, für jede Steinplatte ... 8 Aluminiumplatten, für jede Zinkplatte ... 4 Aluminiumplatten.
Die von der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen zu liefernden Aluminiumplatten müssen das Ausmaß von 65 x 81 und die Stärke von 0,6 mm haben.
Der Anspruch der Regierung des Königreiches der Serben, Kroaten und Slowenen auf die Ausfolgung des Reproduktionsmaterials erlischt, wenn er nicht längstens binnen 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens geltend gemacht wird.
Vierter Teil.
Artikel XXVIII. Hinsichtlich der Durchführung der in vorstehenden Artikeln vereinbarten Ausfolgungen wird folgendes bestimmt
1. Wenn im Verlaufe des Verfahrens festgestellt wird, daß es sich um Archivalien, Kunstgegenstände u. s. w. handelt, die für dritte Staaten von Belang sind und von diesen angefordert werden könnten, so werden die beteiligten Staaten davon verständigt und können binnen einer Frist von einem Monate, vom Eintreffen der Verständigung gerechnet, einen oder mehrere Sachverständige zur freundschaftlichen Regelung der Frage der endgültigen Zuteilung der Archivalien, Kunstgegenstände u. s. w., um die es sich handelt, entsenden.
2. In allen Fällen, in denen sich eine Meinungsverschiedenheit ergibt, wird die Frage, wenn lediglich zwei Staaten in Betracht kommen, zwei von den beteiligten Staaten bezeichneten Sachverständigen und einem von diesen Sachverständigen im gemeinsamen Einvernehmen gewählten vorsitzenden Schiedsrichter unterbreitet; in allen Fällen, in denen die Meinungsverschiedenheit die Belange mehrerer Staaten berührt, wird die Entscheidung von einem einzigen, in gemeinsamen Einvernehmen bestellten Schiedsrichter getroffen werden. Sollte eine Einigung über die Wahl des vorsitzenden Schiedsrichters oder des einzigen Schiedsrichters nicht erzielt werden können, so werden diese durch den Präsidenten der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder, falls dieser verhindert ist, durch den Präsidenten des Völkerbundrates aus der Mitte der Fachmänner von Ländern gewählt werden, die nicht zu den vertragschließenden Staaten gehören.
Wenn einer oder mehrere der beteiligten Staaten ihren Sachverständigen nicht binnen einer Frist von zwei Monaten nach der ihnen gegenüber erfolgten Verständigung bezeichnen, so wird der vorsitzende Schiedsrichter oder der einzige Schiedsrichter über Ansuchen der übrigen Parteien gemäß den vorstehenden Bestimmungen ernannt werden.
3. Die etwaigen Kosten und die Entschädigung des Schiedsrichters werden durch die in den vorstehenden Absätzen vorgesehenen Sachverständigen im gemeinsamen Einvernehmen festgesetzt und aufgeteilt.
Falls eine Meinungsverschiedenheit entstehen sollte, werden alle, die Kosten und die obgenannten Entschädigungen betreffenden Fragen nach dem im gegenwärtigen Artikel vorgesehenen Verfahren entschieden werden.
Artikel XXIX. Das gegenwärtige Übereinkommen tritt im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten an die Stelle aller früheren einschlägigen Vereinbarungen.
Artikel XXX. Die Ratifikation dieses Übereinkommens erfolgt durch Austausch diplomatischer Noten.
Das Übereinkommen tritt am Tage des Austausches dieser Noten in Kraft.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Delegierten das Übereinkommen in doppelter Ausfertigung, und zwar in deutscher und serbo-kroatischer Sprache unterzeichnet.
Geschehen zu Wien, den 26. Juni 1923.