Landarbeiterkammergesetz 1979
Table of Provisions (67)
Statutory Text (67 Provisions)
Landarbeiterkammergesetz 1979
Nachdem das am 10. März 1921 in Prag unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik über die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedenen, damit zusammenhängende Fragen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Inneres und Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 11. August 1921.
(1) § 7a K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Pauschalentgeltvereinbarungen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes neu abgeschlossen werden.
(2) § 44c Abs. 1, § 44d, § 44e Abs. 5, 6 und 10, § 44f Abs. 1 und § 44g Abs. 1 K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Väter (Adoptiv- oder Pflegeväter) sowie § 132e Abs. 1, § 132f, § 132g Abs. 5, 6 und 11, § 132h und § 132i K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gelten für Mütter (Adoptiv- oder Pflegemütter), deren Kinder ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) werden.
(3) § 44b K-LAO 1995 in der Fassung dieses Gesetzes gilt für Eltern (Adoptiv- oder Pflegeeltern), deren Kind ab Erlassung dieses Gesetzes geboren (adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen) wird.
(4) § 45c K-LAO 1995 gilt für Geburten, deren errechneter Geburtstermin frühestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegt.
(5) § 45c K-LAO 1995 gilt auch für Geburten, deren errechneter Geburtstermin zwischen dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und drei Monate nach dessen Inkrafttreten liegt; in diesen Fällen darf die drei Monatsfrist des § 45c Abs. 3 K-LAO 1995 unterschritten werden.
(6) § 62r Abs. 4a und § 62s Abs. 4a K-LAO 1995 gelten für nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes angetretene Pflegekarenzen und Zeiten einer Pflegeteilzeit.
(7) § 311 Abs. 1 bis 2 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
(8) Artikel II tritt am 1. Jänner 2020 in Kraft.
(9) Durch das Kärntner Landarbeiterkammergesetzes 1979 – K-LAKG wird die Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21.5.2016, S 21, umgesetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und, wenn in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, die Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995, LGBl. Nr. 97/1995, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 109/2019, mit Ausnahme jener Bestimmungen, die seit dem 1. Jänner 2020 als Bundesrecht gelten, außer Kraft.
(2) § 252 K-LAO 1995 tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft.
(3) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der im Kärntner Landarbeitsorganisationsgesetz – K-LAOG geregelten Organe bleiben, wenn in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird, bis zum Ablauf ihrer bisherigen Funktionsdauer im Amt. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes dieser Organe gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.
(4) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen der Kärntner Landarbeitsordnung 1995 – K-LAO 1995 bestellten Mitglieder der Obereinigungskommission bleiben im Amt. Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Mitglieder der Obereinigungskommission in einem neu zu bestellen. Im Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes eines Mitgliedes der Obereinigungskommission vor der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes mit der Maßgabe, dass die Funktionsdauer mit der Neubestellung der Obereinigungskommission nach dem zweiten Satz endet.
(5) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt
Anläßlich der Unterzeichung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart
1. Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten „nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen“ im Abschnitt I, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte V die Bezugnahme auf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 284, ausgedrückt sein will, womit die Vornahme einer Kollaudierung von selbst ausgeschlossen erscheint.
2. Beide Teile kommen dahin überein, daß die Bestimmungen des Abschnittes III (Grenzverkehr zwischen dem Feldsberger Gebiet und dem österreichischen Hinterlande) mit der Unterfertigung des Schlußprotokolls durch interne Erlässe beider Regierungen an die Unterbehörden tatsächlich in Kraft zu setzen und in der gleichen Form auch als sinngemäß für die ganze übrige Grenzstrecke anwendbar zu erklären sind.
Das Vorstehende hat auch von den Bestimmungen des Abschnittes IV zu gelten.
3. Sektionschef Ing. Roubik verlangt und Sektionschef Dr. Davy erklärt sich damit einverstanden, daß das Abkommen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet
5. Zu Abschnitt IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der „Instruktion“ (Abschnitt II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.
6. Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen,werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.
Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.
Prag, am 10. März 1921.
1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.
2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.
Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen
Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten.
Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten loko Staatsgrenze nächst einem der Kraftwerke sechs Millionen Kilowattstunden jährlich zu einem angemessenen Preis (Selbstkosten zuzüglich eines mäßigen Gewinnes) zu liefern.
Falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß in formaler Hinsicht ebenso wie für das tschecho-slowakische Gebiet der Weg der Erteilung einer unwiderruflichen und zeitlich unbeschränkten Konzession gewählt werde, übernimmt sie die Verpflichtung, den für die Herstellung der Anlagen zwecks Ausnutzung der gesamten Wasserkraft in der Grenzstrecke notwendigen österreichischen Grund und Boden in die Staatshoheit der Tschecho-slowakischen Republik binnen spätestens zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung, daß das Werk innerhalb angemessener Frist begonnen und vollendet werde, abzutreten. Wird binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung nicht mit dem Bau begonnen, so geht das abgetretene Gebiet wieder in die Staatshoheit der Österreichischen Republik über.
Die zur Grundabtretung nötigen Unterlagen werden der österreichischen Regierung gleichzeitig mit der oben erwähnten Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung übermittelt.
Die für die Ausarbeitung des Grundeinlösungsoperates erforderlichen Katastralkarten werden seitens der österreichischen Regierung dem mährischen Landesausschusse über Anforderung mit der möglichsten Beschleunigung ausgefolgt werden.
Für den Fall dieser Gebietsabtretung haben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 4 angeführten Bedingungen sinngemäß Anwendung zu finden.
Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen.
Für den Fall, als die Bestimmungen des Artikels 5 in Kraft treten, werden beide Regierungen beim Grenzregulierungsausschusse das Begehren zwecks Richtigstellung der Grenze in dem besagten Thayaabschnitte mit dem Hinweise auf den Inhalt der ganzen Vereinbarung stellen.
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Errichtung
(1) Zur Vertretung, Förderung und Wahrnehmung der beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer wird die Landarbeiterkammer für Kärnten, im folgenden Landarbeiterkammer genannt, errichtet.
(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat ihren Sitz in Klagenfurt am Wörthersee. Sie führt die Bezeichnung "Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Kärnten (Landarbeiterkammer für Kärnten)".
(2a) Die Landarbeiterkammer ist selbstständiger Wirtschaftskörper. Sie kann im Rahmen der Gesetze zur Erfüllung ihrer Aufgaben Vermögen aller Art erwerben, besitzen und darüber verfügen.
(3) Die Landarbeiterkammer ist berechtigt, das Wappen des Landes Kärnten mit der Aufschrift "Landarbeiterkammer für Kärnten" zu führen.
Die Reichsgrenze im Gebiete von Feldsberg wird wie folgt verlaufen (von Westen nach Osten beschrieben, hiezu auch die orientierende Oleate 1:25.000)
Sie beginnt an dem Punkte, 660 Meter südwestlich des Schnittpunktes der alten mährisch-niederösterreichischen Landesgrenze mit der Eisenbahn Nikolsburg-Feldsberg, wo die Gemeindegrenze zwischen Drasenhofen und Steinabrunn diese Landesgrenze trifft.
Die Grenze folgt der oben genannten Gemeindegrenze bis zur Südecke der Parzelle 1242, geht weiter in gerader Linie zum Nordostrande der Parzelle 1281/2, übersetzt die Straße und geht in gerader Richtung gegen einen Punkt der Feldsberger Wasserleitung, der 170 Meter von der Südwestecke der Parzelle 1452 entfernt ist. Sie verläuft sodann, in einem Abstande vom 15 Meter, längs dieser Wasserleitung, bis sie den auf dem Rücken der Kallerhaide beim Hochreservoir der Wasserleitung und beim Kreuzungspunkt 279, Kallerhaide, westlich vorbeiführenden Fahrweg trifft. Die Grenze folgt sodann der Mittellinie dieses Fahrweges bis zu dessen Einmündung in die Straße Garschönthal-Steinabrunn (Parzelle 2609). Sie verläuft weiter in der Mitte dieser Straße bis zur Abzweigung des Weges Parzelle 2607, dann in der Mitte dieses letztgenannten Weges nach Süden (von Parzelle 1503, Gemeinde Garschönthal, angefangen führt dieser Weg entlang der Gemeindegrenze Garschönthal-Steinabrunn und Garschönthal-Herrnbaumgarten) bis zur Südspitze des Gemeindegebietes von Garschönthal.
Die Grenze folgt der Südostgrenze der Gemeinde Garschönthal bis zum Anstoße der Parzellengrenze zwischen 5639 und 5640 (Gemeinde Schrattenberg) an die Straße Parzelle 2540 (Gemeinde Garschönthal), sodann dieser Parzellengrenze bis zur südöstlichen Ecke der Parzelle 5640. Sie folgt weiter in östlicher Richtung dem Südrande der Parzellen 5654 bis 5660 (Gemeinde Schrattenberg), dem Westrande der Parzelle 5475, dem Südrande der Parzelle 5661 bis einschließlich 5665, dem Westrande der Parzelle 5666 bis 5668, ferner der Mitte des Weges Parzelle 7086 bis zum Anstoße des Nordrandes der Parzelle 6078/1. Die Grenze zieht sodann längs des Nordrandes der Parzelle 6078/1, 6077, 6076, 6075, 6069 und 6716, überquert nun die Straße Schrattenberg-Feldsberg (Parzelle 7092/2), folgt dem Ostrande der Parzelle 6660, dem Nordrande der Parzelle 6654, dem Ostrande der Parzelle 6654 und 6652, ferner dem Nordrande der Parzelle 6651 bis zu dem Wege Parzelle 7009. Sie verläuft sodann in der Mitte dieses Weges und dann weiter am Südrande der Waldparzelle 6674 bis zum Anstoße an die Gemeindegrenze Feldsberg-Schrattenberg; sie folgt weiter der Südgrenze der Parzelle 1511 und der Westgrenze der Parzelle 1510 (Gemeinde Feldsberg) und übersetzt noch zweimal die erwähnte Gemeindegrenze, wobei sie die Parzelle 842 und 843 (Gemeinde Schrattenberg) dem tschecho-slowakischen Staate, die Parzellen 1492 bis 1495/2 (Gemeinde Feldsberg) dem österreichischen Staate zuschlägt. Sie folgt dann in östlicher und sodann in südlicher Richtung der Gemeindegrenze zwischen Feldsberg und Schrattenberg.
Die Grenze folgt zunächst der Gemeindegrenze zwischen genannten Gemeinden bis zum Anstoße des Weges Parzelle 3185 (Gemeinde Katzelsdorf); dann der Mitte dieses Weges, ferner der Mitte des Weges Parzelle 661,660, übersetzt in Verlängerung des letzgenannten Weges die Parzelle 1762, folgt dann in nördlicher Richtung der Mitte der Straße Katzelsdorf-Feldsberg bis zum Anstoße der Verlängerung der nordöstlichen Grenze der Parzelle 1928, ferner dieser letztgenannten Linie bis an den Südrand der Parzelle 1927/1. Die Grenze zieht nunmehr entlang des Südrandes des Gelschinkwaldes (Parzelle 1927/1, einschließlich 3128/1 und 1926) bis zu dessen Südspitze und Südrande der Parzelle 1927/1 und 1924 bis zur Gemeindegrenze Katzelsdorf-Reinthal.
Die Grenze folgt anfangs der Westgrenze der Gemeinde Reinthal in nördlicher Richtung, um alsbald in die Mitte der Wegparzelle 2863 einzutreten, der sie bis zur Abzweigung der Wegparzelle 2864 folgt. Sie verläuft sodann in der Mitte der letzteren bis zu deren Einmündung in die Straße Reinthal-Feldsberg (Parzelle 2860), weiter in der Mitte dieser Straße, ferner am Südrande der Parzelle 1185, endlich in der Mitte der Straße Reinthal-Lundenburg (Parzelle 2854/1) bis zur Gemeindegrenze Reinthal-Unter-Themenau.
Die Grenze verfolgt nunmehr die Südgrenze der Gemeinde Unter-Themenau über die Kote 187 in östlicher, dann nordöstlicher Richtung, wobei sie die Eisenbahn Wien-Lundenburg und die Straße Rabensburg-Unter-Themenau überquert, bis zur südlichen Ecke der Parzelle 1445 (Gemeinde Bernhardsthal).
Sie zieht nun entlang der Südostgrenze der vorgenannten Parzelle bis wieder zur Gemeindegrenze, längs dieser bis zur Südecke der Parzelle 1742 (Gemeinde Unter-Themenau), sodann längs der Südostgrenze der Parzelle 1742 und 1741/2, längs der Nordostgrenze dieser letztgenannten Parzelle und weiter zwischen den Parzellen 1751/1 und 2 einerseits und 1749/2 und 1 sowie 1750 anderseits (alle der Gemeinde Unter-Themenau), bis sie abermals die Gemeindegrenze trifft.
Die Grenze folgt nun der Gemeindegrenze zwischen Unter-Themenau und Bernhardsthal bis zum Anstoße der Grenze zwischen den Parzellen 1515 und 1516 (Gemeinde Bernhardsthal). Sie läuft nun zwischen den Parzellen 1515, 1514, 1513/1 und 2, 1512, 1511/2, 1510/2, 1497, 1503, 1549, 1583, 1582, 1567, 1569, 1570 im Westen und den Parzellen 1516, 1518/1, 1519, 1511/1, 1510/1, 1511/3, 1509, 1508, 1504, 1505, 1548, 1550, 1551, 1566, 1565 und 1564 im Osten bis an die Parzelle 1592 und endlich am Nordrande der Parzelle 1592 und 1595 bis zum Thayafluß, den die Grenze etwa zwei Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße Rabensburg-Themenau die Eisenbahn Rabensburg-Lundenburg kreuzt, erreicht.
Wo die vorbeschriebene Grenzlinie einer Straße oder einem Weg folgt, gilt ausnahmslos der Grundsatz, daß das betreffende Straßen- oder Wegstück als gemeinsam zu gelten hat, auch wenn die ganze Kommunikationsparzelle, an einer Gemeindegrenze gelegen, bisher ganz zum Gebiete einer der Grenzgemeinden gehört haben sollte.
Mitglieder der Landarbeiterkammer (Kammerzugehörige) sind alle Dienstnehmer, die in Kärnten auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet beschäftigt sind. Dazu gehören insbesondere
Die Tschecho-slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staatsvertrag von Saint-Germain an die Tschecho-slowakische Republik abgetretenen Gebiete um Feldsberge liegen, jede mit dem Schutze des tschecho-slowakischen Zollinteresses vereinbarliche Erleichterung gewähren und insbesondere spezielle, nur auf diesen Verkehr beschränkte Durchfuhrverbote nicht erlassen, sowie spezielle, nur diesen Verkehr belastende Durchfuhrabgaben nicht erheben.
Die tschecho-slowakische und die österreichische Regierung nehmen die tunlichste Gemeinschaftlichkeit bei der Ausübung der Zollkontrolle in bezug auf diesen Verkehr in Aussicht. Die beiden Regierungen werden sich über die Zollkontrollen und über die zugelassenen Grenzübertrittspunkte ehestens einigen, wobei die gegenwärtigen Straßenverbindungen über Feldsberg in erster Linie zu berücksichtigen sein werden.
Zur Hintanhaltung von Gefällsübertretungen im Grenzverkehr der hier in Betracht kommenden Gebiete verpflichten sich beide Regierungen zur gegenseitigen wirksamen Hilfeleistung zum Zwecke der Verhinderung und Entdeckung solcher Übertretungen.
Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, die in dem unter 1 angeführten österreichischen und tschecho-slowakischen Grenzgebiet gelegen und von der Zollgrenze durchschnitten sind, dürfen die darauf gewonnenen Erzeugnisse der Bodenkultur und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen, ferner das zu solchen Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, sowie Düngemittel und die Aussaat zum Feldbau bei der Beförderung von einem Teile der Besitzung zum anderen an den natürlichen Übergangspunkten zollfrei verbracht werden.
Beide Regierungen behalten sich vor, bei vorkommendem Mißbrauch die oben gewährte Begünstigung für bestimmte Übergangspunkte zu entziehen.
Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzgebiete auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können die für diese Arbeiten erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, die Düngemittel und die Aussaat für ihre Grundstücke, sowie die von den Grundstücken weggeführte Fechsung am Getreide in Garben und sonstigen Feldfrüchten (auch Grün- und Rauhfutter, Futterkräuter, Heu, Waldstreu, Brennholz), zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzgebiet an demselben Tage zurückkehrt, an dem er es betreten hat. Die gleichen Begünstigungen genießt Gras und Heu aus den hier in Betracht kommenden Grenzgebieten, das von Bewohnern des einen Grenzgebietes im anderen Grenzgebiete bei Versteigerungen erstanden wurde.
Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirk getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse und das in der Zwischenzeit allenfalls angewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.
Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze in diesem Weideverkehr auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden örtlichen Vorsichtsmaßnahmen zulässig.
Für die unter 2 angeführten Transporte wird keiner der beiden Vertragsteile Ein- oder Ausfuhrbewilligungen verlangen. Ebensowenig soll den Bewohnern des einen Grenzgebietes aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke in dem anderen Grenzgebiete bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zugunsten jenes Staates, in dem die Grundstücke gelegen sind, erwachsen.
Beide Teile sind berechtigt, für den unter 2 geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei als notwendig erweisen.
Die Bestimmungen dieses Abschnittes sollen bis zum Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Tschecho-slowakischen Republik und der Republik Österreich, betreffend den kleinen Grenzverkehr über die gemeinsame Zollgrenze, längstens aber bis Ende 1921 in Geltung bleiben.
Keine Mitglieder der Landarbeiterkammer sind
Die tschecho-slowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das tschecho-slowakische Staatsgebiet zwecks Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg zur Durchfahrt nach Österreich und umgekehrt gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr üblichen Grenzübertrittsscheine unter der Bedingung, daß diese Scheine mit dem ausdrücklichen Vermerk: „Gültig nur für die Durchfahrt nach Österreich und zurück unter Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg“ versehen sind.
(1) Über die Zugehörigkeit zur Landarbeiterkammer entscheidet in Zweifelsfällen von Amts wegen oder auf Antrag jener Person, die für sich die Kammerzugehörigkeit behauptet oder bestreitet, der Vorstand der Landarbeiterkammer mit schriftlichem Bescheid. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG anzuwenden.
(2) Im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht hat die Landarbeiterkammer Parteistellung.
Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardsthal, insoweit diese Anlagen (Nebeneinrichtungen) auf österreichischem Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches der genannten Stadtgemeinde, und zwar unter nachstehenden Kautelen zu erteilen
Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden.
Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben.
Landarbeiterkammergesetz 1979
1. Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Mähren, im Norden durch die erwähnte Verwaltungsgrenze und im Osten durch die March von ihrem Schnittpunkte mit der genannten Verwaltungsgrenze bis zur Mündung der Thaya in die March begrenzt ist.
2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes verfolgen den Zweck, den Interessenten in den an das March-Thaya-Dreieck angrenzenden österreichischen politischen Bezirken Mistelbach und Gänserndorf den seit unvordenklichen Zeiten unentbehrlichen Bezug der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus dem March-Thaya-Dreieck auf immerwährende Zeiten zu sichern.
1. Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf in Traglasten oder im Achsverkehr eingebracht werden, bleiben in beiden Staaten zollfrei.
2. Dasselbe gilt für die zum land- und forstwirtschaftlichen Anbau im March-Thaya-Dreieck erforderliche natürliche Aussaat und die zu demselben Zwecke erforderlichen natürlichen und künstlichen Düngemittel bei ihrer Einbringung in das bezeichnete Gebiet.
3. Säcke und andere Umschließungen, in denen die obgenannten Waren aus dem einen der hier in Betracht kommenden Grenzgebiete in das andere Grenzgebiet verbracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden, bleiben beiderseits zollfrei.
Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.
Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, sowie den Tagesbedarf an Nahrungs- und Futtermitteln sowie an Getränken auch auf Nebenwegen zoll- und abgabenfrei über die Grenze hin- und zurückbringen. Den oben bezeichneten Grenzbewohnern und Arbeitern wird der Grenzübertritt in das March-Thaya-Dreieck und die Rückkehr in das österreichische Grenzgebiet gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheine gestattet.
1. Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.
2. Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei, sowie der Zoll- und Abgabenkontrolle als notwendig erweisen. Über die allenfalls notwendig werdende Ursprungskontrolle für die aus dem March-Thaya-Dreieck auszuführenden, unter dieses Abkommen fallenden Gegenstände, die möglichst einfach und kostenfrei zu gestalten sein wird, werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.
1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.
2. Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.
1. Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.
2. Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang dieses Abkommens bezeichneten Gebieten Anwendung finden.
§ 6
Aufgaben
(1) Die Landarbeiterkammer ist zur Erfüllung ihrer Aufgaben (§ 1) insbesondere berufen
a.) den gesetzgebenden Körperschaften und den Behörden auf deren
Aufforderungen oder aus eigenem Antriebe Berichte, Vorschläge und Gutachten in allen Fragen, die die Interessen der berufszugehörigen Personen mittelbar oder unmittelbar berühren, insbesondere über einschlägige Gesetz- und Verordnungsentwürfe, zu erstatten;
b.) in Körperschaften und andere Einrichtungen Vertreter zu
entsenden oder für Körperschaften und andere Einrichtungen Besetzungsvorschläge zu erstatten, sofern dies durch besondere gesetzliche oder sonstige Vorschriften vorgesehen ist;
c.) innerhalb der gesetzlichen Schranken die Kammerzugehörigen
in beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen insbesondere bei Behörden und Ämtern zu vertreten;
d.) zur Förderung und Hebung der beruflichen, wirtschaftlichen,
sozialen und kulturellen Lage der Dienstnehmer Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen;
e.) im Zusammenwirken mit der Kammer für Land- und Forst -
wirtschaft zur Hebung der wirtschaftlichen, sozialen, und kulturellen Lage der Landarbeiter Einrichtungen und Anstalten ins Leben zu rufen und zu verwalten und an der Errichtung und Verwaltung solcher Einrichtungen und Anstalten mitzuwirken;
f.) an der fachlichen, geistigen und körperlichen Ausbildung
der Dienstnehmer mitzuwirken und sie zu fördern, mit dem Ziele, einen seiner Landverbundenheit bewußten Berufsstand zu schaffen und den Landarbeiter zu einem geachteten und vollwertigen Facharbeiter auzubilden;
g.) an der Überwachung der Lehr- und Ausbildungsverhältnisse
jugendlicher Dienstnehmer teilzunehmen;
h.) an der Regelung der Dienstverhältnisse mitzuwirken und Kollektivverträge nach Maßgabe der Bestimmungen der Landarbeitsordnung abzuschließen;
i.) die Tätigkeit der Land- und Forstwirtschaftsinspektion
zu unterstützen und bei jenen Aufgaben, die nach der Landarbeitsordnung in den Wirkungskreis der Land- und Forstwirtschaftinspektion fallen, mitzuwirken;
j.) bei der Durchführung der Arbeitsvermittlung mitzuwirken;
k.) auf den Ausbau der Sozialversicherung der Dienstnehmer
in der Land- und Forstwirtschaft und ihrer Angehörigen Einfluß zu nehmen;
l.) für die erweiterte Fürsorge in Fällen der Krankheit, der Invalidität und des Alters durch Unterstützungswerke, Erholungsheime und Altersheime für die Dienstnehmer Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen oder an solchen mitzuwirken;
m.) Maßnahmen zu treffen und Einrichtungen zu schaffen, die der Förderung des Wohn- und Siedlungswesens für die Dienstnehmer, insbesondere der Verbesserung der Wohnverhältnisse und der Errichtung von Dienstwohnungen und Eigenheimen, der Erleichterung der Familiengründung und der Herbeiführung wirtschaftlicher Selbständigkeit dienen oder an solchen Maßnahmen mitzuwirken;
n.) an der Arbeitsstatistik mitzuwirken, Statistiken dieser Art selbst zu führen und Ermittlungen, soweit möglich schriftlich, über Familienverhältnisse, Wohnverhältnisse, Berufsausbildung, Verdienste und deren Aufgliederung, Vergütung und Entschädigungen, Arbeitszeit, Dienstzeit, Urlaub und Beschäftigtenstand der Dienstnehmer in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben durchzuführen;
o.) in Zusammenarbeit mit der Kammer für Land- und Forst -
wirtschaft in Kärnten die gemeinsamen Angelegenheiten der Dienstgeber und Dienstnehmer zu regeln (§ 9), insbesondere der Höhen- und Landflucht durch geeignete Maßnahmen entgegenzuwirken;
p.) ein Mitteilungsblatt herauszugeben und an die Kammerzugehörigen zu versenden.
(2) Die Landarbeiterkammer ist ferner berufen, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Kinder und Kindeskinder, die Schwiegersöhne und Schwiegertöchter (§ 3 Z 1) auf ihren Wunsch in beruflichen, sozialen und kulturellen Fragen unentgeltlich zu beraten und ihre Interessen zu vertreten.
§ 6a
Eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Die Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich sind in eigener Verantwortung und frei von Weisungen staatlicher Organe zu besorgen. Die Landarbeiterkammer hat das Recht, im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen.
(2) Alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich durch Gesetz zur Besorgung im übertragenen Wirkungsbereich zugewiesen wurden, sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
(3) Angelegenheiten der Kammerzugehörigkeit nach §§ 2 bis 4 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches. In diesen ist die Landarbeiterkammer an die Weisungen der Landesregierung gebunden.
(4) Die Landarbeiterkammer hat ihre Aufgaben im eigenen und übertragenen Wirkungsbereich unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu erfüllen.
§ 7
Aufsicht
(1) Die Landarbeiterkammer untersteht der Aufsicht der Landesregierung, die darüber zu wachen hat, daß die Landarbeiterkammer ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und nicht gegen bestehende Gesetze verstößt.
(2) Die Landesregierung ist befugt, zu allen Vollversammlungen sowie allen Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse Vertreter zu entsenden. Zu diesem Zweck hat die Landarbeiterkammer der Landesregierung von der Abhaltung jeder Vollversammlung sowie jeder Vorstands- und Ausschußsitzung gleichzeitig mit der Einberufung Mitteilung zu machen. Die Vertreter der Landesregierung können sich jederzeit zu Wort melden.
(3) Die Landesregierung kann Beschlüsse der Vollversammlung, des Vorstandes und der Ausschüsse, die den Wirkungsbereich der Landarbeiterkammer überschreiten oder gegen bestehende Gesetze verstoßen, aufheben.
(4) Die Landesregierung ist berechtigt, die Gebarung der Landarbeiterkammer auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, ihre Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie ihre Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu überprüfen.
(5) Die Landarbeiterkammer hat ihren Tätigkeitsbericht alljährlich der Landesregierung vorzulegen.
Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.
Es herrscht weiters Einverständnis, daß diese Fragen zwecks technischer Vereinfachung auf möglichst einfachem Wege auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung der Regierungen durch diese gelöst werden sollen.
§ 8
Verhältnis zu Behörden und öffentlich-rechtlichen
Körperschaften
(1) Die Landarbeiterkammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches allen Behörden und öffentlich- rechtlichen Körperschaften auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.
(2) Die Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften haben in allen die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer berührenden Angelegenheiten der Landarbeiterkammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
(3) Die Landesregierung hat Gesetzentwürfe, die die Interessen der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer berühren, vor ihrer Einbringung in den Landtag und besonders wichtige Verordnungen der vorstehenden Art vor ihrer Erlassung der Landarbeiterkammer zur Begutachtung zu übermitteln.
1. Zulagen des Personals der Delegationen der nichtinteressierten Mächte und des Personals des Bureaus.
2. Transportauslagen außerhalb des Gebietes der beiden beteiligten Mächte (innerhalb dieser Gebiete sind alle Transporte frei).
3. Amortisationsquoten für das Material, das den nichtinteressierten Delegationen von ihren Regierungen beigestellt wurde.
Die Art der Rückvergütung dieser Ausgaben ist durch die Note der Botschafterkonferenz vom 22. Juli 1920 geregelt.
Es wurde festgesetzt, daß die Delegationen der nichtinteressierten Mächte keinerlei sonstige Ausgaben bestreiten. Sollte in unvorhergesehenen Ausnahmsfällen eine dieser Delegationen genötigt sein, irgend eine Auslage in barem zu bestreiten, so ist diese sogleich direkt durch die Delegation derjenigen der beteiligten Mächte zu ersetzen, auf deren Boden diese Ausgabe gemacht worden ist.
Alle Kosten, die nicht ausdrücklich unter a) genannt sind, also Wohnungen, Kanzleien Transporte (zum Beispiel Benzin und Öl für die Autos, nötige Reparaturen, soweit sie nicht den tatsächlichen Wert erhöhen und daher in der Amortisationsquote berücksichigt werden können) und so weiter, werden von der Regierung derjenigen beteiligten Macht bezahlt, auf deren Gebiet sich zur gegebenen Zeit der Sitz des Ausschusses befindet.
Diese Ausgaben werden im direkten Einvernehmen der beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet; sie werden nur in solchen besonderen Fällen im Wege des Ausschusses an die Botschafterkonferenz geleitet, wenn Zweifel oder Verschiedenheit der Auffassung eine Entscheidung erfordern.
Alle diese Ausgaben, insbesondere die Kosten der Grenzpflöcke und steine und ihres Transportes, die Kosten der Handlanger, die vorübergehend an Ort und Stelle aufgenommen werden, die Kosten der Karten und Pläne einschließlich ihrer Berichtigung im Gelände werden direkt zwischen den beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet. Über diese und die unter b) genannnten Auslagen wird jede beteiligte Regierung der anderen die ausführlichen Aufstellungen übermitteln, und die Detailbelege zur Kontrolle zur Verfügung stellen.
(Über Einzelheiten, wie Kanzlei-, Porto- und ähnliche Auslagen bei den an der Grenze arbeitenden Unterabteilungen, werden sich die beiderseitigen Delegationsleiter im kurzem Wege einigen).
Hieher gehören alle Auslagen für die eigene Delegation einschließlich Kanzleiauslagen, Telegraphen- und Telephonauslagen, inbegriffen die Bezüge der technischen Organe und ihrer ständigen Hilfstechniker an der Grenze, wobei das unter c) angeführte Handlangerpersonal ausgenommen bleibt.
(Die Beistellung der nötigen Kanzleilokalitäten erfolgt ohne Vergütung.)
§ 9
Zusammenarbeit mit der Kammer fürLand- und Forstwirtschaft
(1) Zur Beratung der für Dienstgeber und Dienstnehmer gemeinsamen Angelegenheiten mit dem Ziele einer möglichsten Abstimmung und Annäherung der Auffassungen und Bestrebungen
(Erstellung gemeinsamer Anträge, Gutachten und Stellungnahmen) wird ein paritätischer Ausschuß der Landarbeiterkammer und der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten gebildet, in dem die beiden Kammern mit je vier, von den Vollversammlungen aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes gewählten Mitgliedern und ebensovielen Ersatzmitgliedern vertreten sind.
(2) Die Beschlußfassung darüber, welche Angelegenheiten als gemeinsame anzusehen und dem paritätischen Ausschuß zur Beratung zu überweisen sind, obliegt den beiden Kammern. Kommt ein übereinstimmender Beschluß der beiden Kammern nicht zustande, kann die Angelegenheit von jeder Kammer in ihrem Wirkungsbereich behandelt und erledigt werden.
(3) Der Präsident der Landarbeiterkammer, wie auch der Präsident der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten können den Ausschuß nach Bedarf einberufen und führen abwechselnd den Vorsitz. In der ersten Sitzung des paritätischen Ausschusses nach dessen Neuwahl führt der an Lebensjahren ältere Präsident den Vorsitz. Die Kammeramtsdirektoren beider Kammern nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
(4) Der paritätische Ausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sind bei der Abstimmung Vertreter der beiden Kammern in ungleicher Zahl anwesend, scheiden zur Herstellung der gleichen Zahl für die Abstimmung Mitglieder jener Kammer aus, deren Vertreter in der Überzahl sind. Die Anzahl der Ausscheidenden wird durch den Vorsitzenden festgestellt; die Personen selbst, welche ausscheiden, werden durch das Los bestimmt.
Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Der Vorsitzende nimmt an der Beschlußfassung nicht teil.
1. Beide Staaten verpflichten sich, an keinem Teile der alten Verwaltungsgrenze deren einseitige Änderung durch das Mittel der Revision (Artikel 29 des Staatsvertrages von Saint-Germain) vor dem internationalen Grenzregelungsausschuß anzustreben.
2. Hiebei wird vorausgesetzt, daß beide Teile sich bemühen werden, geringfügige Grenzänderungen im rein örtlichen Interesse durch entsprechende Vereinbarungen zu erleichtern.
Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden und die Ratifizierungsurkunden sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht und sodann beim Sekretariat des Völkerbundes zur Registrierung eingereicht werden. Das Übereinkommen tritt mit der Registrierung in Kraft.
Der Vertrag wird in zwei Parien, und zwar je in tschecho-slowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer offiziellen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten verlautbart werden.
Geschehen zu Prag, am zehnten März eintausendneunhunderteinundzwanzig.
2. Abschnitt
Organisation
§ 10
Organe
(1) Die Organe der Landarbeiterkammer sind aus dem Kreis der Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.
(2) Die Organe der Landarbeiterkammer sind
§ 11
Vollversammlung
Die Vollversammlung setzt sich aus 21 Mitgliedern zusammen.
§ 12
Mitglieder der Vollversammlung (Kammerräte)
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung der Landarbeiterkammer führen die Bezeichnung "Kammerrat". Die Kammerräte (Ersatzmitglieder) haben vor Antritt ihres Amtes vor der Vollversammlung gegenüber dem Präsidenten zu geloben, die mit ihrem Amt verbundenen Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft zu erfüllen.
(2) Die Kammerräte sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen, Wahlen in Ausschüsse anzunehmen und die ihnen
übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) Die Tätigkeit der Kammerräte ist ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Fahrtkosten und des Taggeldes sowie auf Nächtigungskosten und Verdienstentgang nach Maßgabe der Geschäftsordung.
(4) Ein Kammerrat scheidet aus den Organen der Landarbeiterkammer (§ 10) aus, wenn er den Rücktritt von seiner Funktion dem Präsidenten schriftlich erklärt.
(5) Wird gegen einen Kammerrat wegen einer den Ausschluß von der Wählbarkeit begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet, ruht die Ausübung seiner Funktion bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens.
(6) Die Funktion eines Kammerrates erlischt, wenn nach der Wahl
(7) Bei andauerndem ungerechtfertigten Fernbleiben durch mehr als drei Monate vom Zeitpunkt der ersten versäumten Vollversammlung oder Ausschußsitzung an gerechnet kann einem Kammerrat durch Beschluß der Vollversammlung, der nur bei Anwesenheit von drei Vierteln ihrer Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt werden kann, die Mitgliedschaft in der Vollversammlung aberkannt werden.
(8) Scheidet ein Kammerrat während der Wahlperiode aus, hat der Präsident das Ersatzmitglied in der in der Wahlordnung bestimmten Reihenfolge aus jener Wahlwerberliste zu berufen, auf der das ausgeschiedene Mitglied gewählt wurde.
(9) Wenn ein Kammerrat verhindert ist, an einer Vollversammlung teilzunehmen, hat er den Präsidenten unter Angabe der Gründe davon schriftlich in Kenntnis zu setzen. Der Präsident hat in diesem Fall, soweit es zeitlich möglich ist, das entsprechend der Reihenfolge des Wahlvorschlages nächstgereihte Ersatzmitglied zur Vollversammlung einzuladen. Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Kammerrat über.
§ 13
Aufgaben der Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung ist das beschließende und überwachende Organ der Landarbeiterkammer in allen Angelegegenheiten, die in diesem Gesetz oder in der im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Geschäftsordnung (§ 23) nicht anderen Organen der Landarbeiterkammer übertragen sind.
(2) Der Vollversammlung sind insbesondere vorbehalten
a.) die Wahl des Präsidenten und der zwei Vizepräsidenten sowie
des Vorstandes und der Ausschüsse (§§ 18,19 und 20);
b.) die Wahl der Vertreter in den paritätischen Ausschuß (§ 9);
c.) die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses (§§ 36 und 37);
d.) die Festsetzung der Kammerumlage und der Kostenbeiträge
(§§ 34 und 35);
e.) die Beschlußfassung über Verfügungen, die das Kammervermögen
betreffen, soweit sie nicht bereits im genehmigten Haushaltsplan vorgesehen sind;
f.) die Beschlußfassung über die Geschäftsordnung für alle
Organe der Kammer und für das Kammeramt, sowie deren Abänderung (§ 23);
g.) die Aberkennung der Mitgliedschaft zur Vollversammlung
(§ 12 Abs.7);
h.) die Beschlußfassung über die Auflösung der Vollversammlung
(§ 17 Abs 1);
i.) die Beschlußfassung über die Dienst- und Besoldungsordnung
der Kammerangestellten (§ 31 Abs. 3).
§ 14
Einberufung und Zusammentritt
(1) Die Vollversammlung der Landarbeiterkammer wird vom Präsidenten einberufen.
(2) Die Vollversammlung ist in jedem Jahre mindestens halbjährlich einmal einzuberufen. Sie muß einberufen werden, wenn a.) die Landesregierung dies verlangt, oder
b.) mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter
Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt.
(3) Die Einberufung der Vollversammlung muß, von dringenden, unaufschiebbaren Fällen abgesehen, mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung sowie des Ortes und der Zeit der Sitzung schriftlich erfolgen.
(4) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.
(5) Die neugewählte Vollversammlung wird spätestens vier Wochen nach der Wahl durch den Präsidenten einberufen. Im Falle einer vorzeitigen Auflösung (§ 17) erfolgt die Einberufung der neugewählten Vollversammlung innerhalb derselben Frist durch die Landesregierung.
§ 15
Beschlußfassung
(1) Die Vollversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Kammerräte anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse, soweit dieses Gesetz und im Rahmen dieses Gesetzes die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(2) Anträge, die in der Vollversammlung zur Beratung kommen sollen, sind von mindestens sechs Kammerräten drei Tage vor dem Zusammentritt der Vollversammlung schriftlich an den Präsidenten einzureichen. Werden Anträge im Verlauf einer Vollversammlung gestellt, entscheidet die Vollversammlung, ob sie sogleich zur Beratung kommen oder bis zur nächsten Sitzung zu vertagen sind.
(3) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die den Gang der Verhandlung, die gefaßten Beschlüsse und das Wichtigste der Wechselreden zu enthalten hat.Sie ist vom Vorsitzenden und vom Kammeramtsdirektor zu unterzeichnen und im Kammeramt zur Einsichtnahme der Kammerräte aufzulegen.
(4) Nähere Bestimmungen über den Verhandlungsgang trifft die im Rahmen dieses Gesetzes zu erlassende Geschäftsordnung (§ 23).
§ 16
Öffentlichkeit
Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich; die Öffentlichkeit wird ausgeschlossen, wenn es vom Vorsitzenden oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder verlangt und von der Vollversammlung nach Entfernung der Zuhörer beschlossen wird. Der Ausschluß der Öffentlichkeit kann zu jedem Zeitpunkt im Laufe der Sitzung und auch nur für einen bestimmten Verhandlungsgegenstand erfolgen. Der Jahresvoranschlag und der Rechnungsabschluß ist in öffentlicher Sitzung zu beraten und zu beschließen.
§ 17
Auflösung
(1) Die Vollversammlung kann vor Ablauf der Wahlperiode ihre Auflösung beschließen. Ein diesbezüglicher Antrag muß in der Tagesordnung der betreffenden Sitzung enthalten sein. Für diesen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ein solcher Beschluß ist sofort der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Vollversammlung kann von der Landesregierung aufgelöst werden, wenn sie wiederholt oder gröblich
(3) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn die Hälfte der gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und durch Ersatzmitglieder eine dem Wahlergebnis entsprechende Besetzung nicht mehr erreicht werden kann.
§ 18
Vorstand
(1) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Vollversammlung. Dem Vorstand können in der Geschäftsordnung ( § 23) bestimmte, der Vollversammlung gesetzlich nicht vorbehaltene Angelegenheiten zur selbständigen Entscheidung übertragen werden.
(2) Dem Vorstand gehören an
(3) Der Präsident (Vizepräsident) beruft den Vorstand ein und führt in ihm den Vorsitz.
(4) Für die Beschlußfassung des Vorstandes gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 15.
§ 19
Ausschüsse
(1) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes Ausschüsse wählen.
(2) Für die Prüfung der finanziellen Gebarung der Landarbeiterkammer ist jedenfalls ein Kontrollausschuß zu wählen, der aus mindestens drei Mitgliedern zu bestehen hat, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Der Kontrollausschuß hat der Vollversammlung anläßlich der Behandlung des Rechnungsabschlusses (§ 37) über seine Tätigkeit zu berichten.
(3) (entfällt)
(4) Jeder Ausschuß hat aus seiner Mitte einen Obmann zu wählen. Der Obmann hat die Ausschußsitzungen einzuberufen und in ihnen den Vorsitz zu führen. Von der Wählbarkeit zum Obmann des Kontrollausschusses sind jene Mitglieder ausgeschlossen, die derselben Fraktion angehören wie der gewählte Präsident, sofern nicht alle Mitglieder des Kontrollausschusses dieser Fraktion angehören.Die Vorbereitung und die Betreuung der Ausschußsitzung obliegt dem Kammeramt.
(5) Der Präsident und die Vizepräsidenten sind von allen Ausschußsitzungen zu verständigen. Sie sind berechtigt, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Für die Beschlußfassung der Ausschüsse gelten die Bestimmungen des § 15 sinngemäß.
§ 20
Wahl des Präsidenten undder Vizepräsidenten
(1) Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode den Präsidenten und zwei Vizepräsidenten. In gleicher Weise und im gleichen Wahlgang ist für jeden dieser Funktionäre ein Stellvertreter zu wählen. Dieser hat den Präsidenten bzw. den jeweiligen Vizepräsidenten zu vertreten,wenn dieser an der Ausübung seiner Funktion verhindert ist.Auf den Stellvertreter gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Vorstandsmitglied über.
(2) Zuerst ist mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen bei beschlußfähiger Anwesenheit der Mitglieder die Wahl des Präsidenten vorzunehmen. Leere Stimmzettel gelten als abgegebene Stimmen.
(3) Erhält im ersten Wahlgang niemand die erforderliche Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen.
Erhält auch bei diesem niemand die Mehrheit, so ist die engere Wahl vorzunehmen. Bei dieser Wahl sind nur Stimmen gültig, die für eine der beiden Personen abgegeben werden, die beim zweiten Wahlgang die meisten Stimmen für sich hatten. Kommen zufolge Stimmgleichheit mehr als zwei Personen in Betracht, so kommt der Bewerber in die engere Wahl, der auf jenem Wahlvorschlag zum Kammerrat gewählt wurde, für den mehr Stimmen abgegeben worden sind. Ist auch diese Zahl gleich, entscheidet das Los. Sind bei der engeren Wahl die Stimmen gleich geteilt, so gilt von den beiden Bewerbern der zum Präsidenten gewählt, der auf jenem Wahlvorschlag zum Kammerrat gewählt wurde, für den mehr Stimmen abgegeben worden sind. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.
(4) Für die Aufteilung der Vizepräsidenten ist die Zahl der Kammersitze maßgebend, die bei der Wahl der Vollversammlung auf die einzelnen Wählergruppen entfallen sind. Die Berechnung der auf eine Gruppe entfallenden Präsidialsitze, in die die Stelle des Präsidenten eingerechnet wird, erfolgt nach den für die Ermittlung des Wahlergebnisses festgelegten Grundsätzen. Die Vizepräsidenten werden sodann von den ihrer Wählergruppe angehörigen Mitgliedern der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte ihrer Stimmen gewählt.
(5) Der Präsident reiht an erster Stelle, die Vizepräsidenten reihen nach dem Ergebnis der Verhältniswahl. In dieser Reihenfolge haben die Vizepräsidenten den Präsidenten im Fall der Verhinderung auf deren Dauer und im Fall des Abganges bis zur Wahl eines neuen Präsidenten zu vertreten.
(6) Wenn im Lauf einer Wahlperiode einer dieser Funktionäre ausscheidet, ist für den Rest der Wahlperiode eine Neuwahl vorzunehmen.
§ 21
Amtsführung des Präsidenten
(1) Der Präsident vertritt die Landarbeiterkammer nach außen. Er beruft die Vollversammlung, den Vorstand und das Präsidium ein und führt in diesen den Vorsitz. Er hat die Beobachtung der gesetzlichen Vorschriften, namentlich die Einhaltung des Wirkungsbereiches der Landarbeiterkammer und die Befolgung der Geschäftsordnung wahrzunehmen.
(2) Die Vizepräsidenten unterstützen den Präsidenten in seiner Amtsführung. Im Falle der Verhinderung des Präsidenten tritt der erste, sodann der zweite Vizepräsident in alle Rechte und Pflichten des Verhinderten ein.
(3) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten leisten dem Landeshauptmann oder einem von ihm entsandten Vertreter das Gelöbnis, daß sie die ihnen obliegenden Aufgaben unparteiisch und gewissenhaft erfüllen werden.
(4) Der Präsident und seine Stellvertreter haben die Geschäfte auch nach Ablauf ihrer Amtsdauer so lange weiterzuführen, bis der neugewählte Präsident und seine Stellvertreter die Angelobung geleistet und die Geschäfte übernommen haben.
(5) Dem Präsidenten und den beiden Vizepräsidenten kann von der Vollversammlung in der Geschäftsordnung eine Aufwandsentschädigung zuerkannt werden.
§ 22
Präsidium
(1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten bilden zusammen das Präsidium.
(2) Dem Präsidium können in der Geschäftsordnung (§ 23) bestimmte, der Vollversammlung gesetzlich nicht vorbehaltene Angelegenheiten zur Vorberatung oder selbständigen Beschlußfassung übertragen werden.
(3) Das Präsidium wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von dem zur Vertretung berufenen Vizepräsidenten einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn der Präsident und ein Vizepräsident oder beide Vizepräsidenten anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß sind zwei Stimmen erforderlich.
§ 23
Geschäftsordnung
(1) Die Vollversammlung beschließt eine Geschäftsordnung. Sie bedarf ebenso wie ihre Änderung der Genehmigung der Landesregierung.
(2) Beschlüsse, mit welchen die Geschäftsordnung festgesetzt oder abgeändert wird, können nur bei Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder gefaßt werden und bedürfen der Zweidrittelmehrheit der Anwesenden.
3. Abschnitt
Wahlen
§ 24
entfällt
Landarbeiterkammergesetz 1979
Landarbeiterkammergesetz 1979
Landarbeiterkammergesetz 1979
Landarbeiterkammergesetz 1979
Landarbeiterkammergesetz 1979
4. Abschnitt
Verwaltung
§ 30
Kammeramt
Die Geschäfte der Landarbeiterkammer werden von einem Kammeramt besorgt, das vom Kammeramtsdirektor unter Leitung des Präsidenten geführt wird.
(1) Der Kammeramtsdirektor und die sonstigen Bediensteten werden vom Vorstand der Landarbeiterkammer bestellt.
(2) Voraussetzung für die dauernde Anstellung beim Kammeramt ist die österreichische Staatbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Staates, dessen Angehörigen Österreich aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(3) Die Rechte und Pflichten der Kammerbediensteten, ihre Ansprüche auf Besoldung, Ruhe- und Versorgungsgenüsse werden in einer Dienst- und Besoldungsordnung geregelt, die von der Vollversammlung zu beschließen ist und zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung bedarf.
(4) Der Kammeramtsdirektor nimmt an den Sitzungen der Organe der Landarbeiterkammer mit beratender Stimme teil.
§ 32
Ausfertigungen
(1) Die Beurkundung der Beschlüsse der Vollversammlung,des Vorstandes und des Präsidiums sowie die Fertigung der sonstigen Geschäftsstücke erfolgt durch den Präsidenten gemeinsam mit dem Kammeramtsdirektor.
(2) Die Beschlüsse des paritätischen Ausschusses werden durch den Vorsitzenden und den Präsidenten jener Kammmer, der der Vorsitzende nicht angehört, sowie durch die Kammeramtsdirektoren der beiden Kammern beurkundet.
5. Abschnitt
Finanzgebarung
§ 33
Kosten der Geschäftsführung
Die Kosten der Einrichtung und der Geschäftsführung der Landarbeiterkammer werden gedeckt
(1) Die Landarbeiterkammer hebt von allen kammerzugehörigen Dienstnehmern eine Kammerumlage ein.
(2) Bemessungsgrundlage der Kammerumlage ist das krankenversicherungspflichtige Entgelt. Die Höhe der Umlage bestimmt die Vollversammlung. Ist eine höhere Umlage als 3/4 Prozent der Bemessungsgrundlage erforderlich, muß die Zustimmung der Landesregierung eingeholt werden, welche bis zu 1 1/2 Prozent der Bemessungsgrundlage die Zustimmung erteilen kann.
(3) Die Dienstgeber haben für die bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer den Umlagebetrag vom Lohn (Gehalt) einzubehalten. Die zur Durchführung der gesetzlichen Krankenversicherung der Kammerzugehörigen berufenen Sozialversicherungsträger haben gegen Ersatz der Kosten die Kammerumlage einzuheben und an die Landarbeiterkammer abzuführen.
(3a) Die Sozialversicherungsträger sind verpflichtet, der Landarbeiterkammer über ihr Ersuchen Auskünfte über die Anmeldung eines Dienstnehmers als land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer beim Sozialversicherungsträger zu erteilen.
(4) Bis zur Ablieferung an die einhebende Stelle ist der im Abzugsweg eingehobene Betrag des Dienstnehmers ein dem Dienstgeber anvertrautes Gut.
(5) Für die Leistung, Einbringung und Rückzahlung der Kammerumlage finden die Vorschriften des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes über die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sinngemäß Anwendung.
§ 35
Kostenbeiträge
Soweit das Recht zur Einhebung von Kostenbeiträgen für Tätigkeiten der Kammer nicht schon durch gesetzliche Vorschriften gegeben ist, kann die Vollversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen die Einhebung von Kostenbeiträgen für bestimmte Tätigkeiten oder Verrichtungen beschliessen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
§ 36
Jahresvoranschlag
(1) Der Vorstand hat für jedes Kalenderjahr einen Voranschlag über die finanziellen Erfordernisse der Landarbeiterkammer und deren Bedeckung aufzustellen und diesen spätestens bis zum Beginn des Kalenderjahres, für welches der Voranschlag gelten soll, der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Kommt der Beschluß über die Genehmigung nicht rechtzeitig zustande, oder wird einem Voranschlag die Genehmigung versagt, bleibt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages der des vorangegangenen Jahres in Kraft.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, den Voranschlag zu überschreiten,jedoch nur in unabweislichen Fällen und gegen nachträgliche Genehmigung der Vollversammlung.
§ 37
Rechnungsabschluß
Der Rechnungsabschluß über die Gebarung des abgelaufenen Kalenderjahres ist bis spätestens 15.Mai des nachfolgenden Kalenderjahres nach Überprüfung durch den Vorstand der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen
Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.