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Festlegung eines Grundwasserschongebietes

23 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (23)

Statutory Text (23 Provisions)

Landesrecht Festlegung eines Grundwasserschongebietes

Festlegung eines Grundwasserschongebietes

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Das vorstehende Abkommen ist am 14. Februar 1922 in Kraft getreten.

von dem Wunsche geleitet, dem Frieden zwischen Österreich und Rußland sowie der Ukraine zu dienen, und in gegenseitigem Wohlwollen das Gedeihen der beiderseitigen Völker zu fördern, schließen das folgende Abkommen

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Das Tätigkeitsgebiet der bereits bestehenden beiderseitigen Delegationen für Kriegsgefangenenfürsorge wird dahin erweitert, daß sie mit der Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen betraut werden. Den beiderseitigen Delegationen, die hinfort als bevollmächtigte Vertretungen der Republik Österreich, der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik gelten, werden zur Pflege der Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihren Ländern Handelsvertretungen angegliedert. Die Vertretungen haben ihren Sitz in Moskau und Charkow, beziehungsweise in Wien. Die Vertretungen der Russischen Sozialistischen Förderativen Sowjet-Republik und der Ukrainischen Sozialistischen Sowjet-Republik in Österreich sind als die einzigen Vertretungen des russischen und des ukrainischen Staates in Österreich zu betrachten.

Landesrecht Festlegung eines Grundwasserschongebietes

Zur Sicherung der Wasserversorgung des mittleren Burgenlandes wird ein Grundwasserschongebiet mit den aus der Anlage ersichtlichen Grenzen festgelegt.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die Leiter der Vertretungen genießen die Vorrechte und Befreiungen der Chefs beglaubigter Missionen. Bis zu einer anderweitigen Vereinbarung genießen ferner zunächst sieben Mitglieder der Vertretungen die Vorrechte und Befreiungen der Mitglieder beglaubigter Missionen, soweit sie nicht Angehörige des Aufenthaltsstaates sind.

Bezüglich der anderen bei den Vertretungen beschäftigten Personen, die nicht Angehörige des Aufenthaltsstaates sind, verpflichten sich die beteiligten Regierungen, die geeigneten Verwaltungsmaßnahmen zu treffen, damit

1. Festnahmen und Verhaftungen der Zentralbehörde für Auswärtige Angelegenheiten des Aufenthaltsstaates unverzüglich mitgeteilt werden, die ihrerseits den Leiter der Vertretung spätestens innerhalb 24 Stunden nach der Festnahme oder Verhaftung davon benachrichtigen wird,

2. diese Personen, sowie die Mitglieder ihrer Familien von öffentlich-rechtlichen Arbeitspflichten jeglicher Art sowie von Militär- und Kriegslasten verschont bleiben.

Landesrecht Festlegung eines Grundwasserschongebietes

(1) Im Grundwasserschongebiet bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der wasserrechtlichen Bewiligung

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten auch für Erweiterungen und wesentliche Änderungen bestehender Anlagen.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Jede Regierung wird sich dafür einsetzen, daß die Vertretung des anderen Teiles geeignete Amtsräume und daß ihr Leiter sowie ihr privilegiertes Personal geeignete Wohnräume erhalten. Ferner verpflichtet sie sich, zur Beschaffung des für den Betrieb der Vertretung notwendigen Materials jeglichen Beistand zu leisten.

Landesrecht Festlegung eines Grundwasserschongebietes

Eine Bewilligung nach § 2 darf nur erteilt werden, wenn die Versorgung des mittleren Burgenlandes und hygienisch einwandfreiem Trinkwasser gewährleistet bleibt.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine sind berechtigt, die zur Aufrechterhaltung ihres Amtsbetriebes sowie zur Unterhaltung ihrer Räumlichkeiten notwendigen Materialien, desgleichen die für den Unterhalt ihres Personals notwendigen Lebensmittel und Bedarfsartikel bis 40 Kilogramm pro Person und Monat zoll- und abgabenfrei einzuführen.

Die Einfuhrgenehmigung wird von der russischen und der ukrainischen Vertretung im Lieferlande bei Vorlage eines Inhaltsverzeichnisses erteilt, welches in Österreich vom Auswärtigen Amt, in anderen Ländern von den dortigen österreichischen Vertretern beglaubigt sein muß.

Landesrecht Festlegung eines Grundwasserschongebietes

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln und dgl. ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Eigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die Leiter der Vertretungen sind bei der Zentralbehörde des Aufenthaltsstaates für Auswärtige Angelegenheiten beglaubigt.

Landesrecht Festlegung eines Grundwasserschongebietes

Wer den Bestimmungen der §§ 2 und 4 zuwiderhandelt, wird gemäß § 137 WRG 1959 bestraft.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die Vertretungen erhalten folgende konsularische Befugnisse

1. Wahrnehmung der Interessen ihrer Staatsangehörigen nach Maßgabe völkerrechtlichen Herkommens,

2. Ausstellung von Pässen, Personalausweisen und Sichtvermerken,

3. Aufnahme von Urkunden mit Einschluß der letztwilligen Verfügungen, Legalisierung behördlicher oder privater Fertigungen, Anfertigung und Beglaubigung authentischer Übersetzungen und Beglaubigung von Urkundenabschriften.

Die beiden vertragschließenden Teile verpflichten sich, in sofortige Verhandlungen über den Abschluß eines Abkommens, betreffend die Beurkundung des Personenstandes und die Eheschließung, einzutreten.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Jede Vertretung hat Anspruch auf Benutzung der Funkstationen und öffentlichen Posteinrichtungen zum ungehinderten amtlichen Verkehr mit ihrer Regierung und den Vertretungen ihrer Regierung in anderen Ländern in offener und chiffrierter Sprache, ferner auf Kurierverkehr nach besonderer Vereinbarung.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Bis zum Abschluß eines Vertrages, der die Rechte der beiderseitigen Staatsangehörigen grundsätzlich regelt, gelten die folgenden Bestimmungen

1. Die in Österreich befindlichen russischen und ukrainischen Staatsangehörigen werden hinsichtlich ihrer Person und des Eigentums nach Maßgabe des Völkerrechtes und der allgemeinen österreichischen Gesetze behandelt.

2. Die bei Abschluß dieses Abkommens sich auf dem Gebiete der R. S. F. S. R. und der U. S. S. R. aufhaltenden österreichischen Bundesangehörigen behalten als ehemalige Kriegsgefangene oder Zivilinternierte die aus dem Ergänzungsabkommen vom heutigen Tage hervorgehenden Rechte.

Österreichische Bundesbürger, die nicht als Kriegsgefangene oder Zivilinternierte zu gelten haben, sind in Rußland und in der Ukraine nach den für Ausländer jeweils geltenden Bestimmungen zu behandeln.

3. Für die österreichischen Staatsangehörigen, die sich zu Handelszwecken gemäß diesem Abkommen und unter Beachtung der paßgesetzlichen Vorschriften auf das Gebiet des anderen Teiles begeben, wird die Unverletzlichkeit ihres gesamten mitgeführten, sowie des in Rußland und der Ukraine erworbenen Eigentums durch die russische und die ukrainische Regierung gewährleistet, sofern der Erwerb und die Verwendung derselben den mit den zuständigen Organen der R. S. F. S. R. und der U. S. S. R. besonders getroffenen Vereinbarungen entspricht. Die Unverletzlichkeit dieses Eigentums wird durch besondere Schutzbriefe der russischen, beziehungsweise ukrainischen Regierung sichergestellt, sofern nicht gegen den Inhaber des Schutzbriefes Ansprüche aus Rechtsgeschäften geltend gemacht werden, die er mit der R. S. F. S. R. oder der U. S. S. R. nach Abschluß dieses Abkommens eingegangen ist.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die österreichische Regierung gewährleistet den russischen und den ukrainischen Schiffen und die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Schiffen in ihren Territorialgewässern und Häfen die Behandlung nach völkerrechtlichem Herkommen. Soweit hiernach russischen und ukrainischen Schiffen, die dem Handelsverkehr dienen, von der österreichischen Regierung in Bezug auf Schiffahrtsabgaben, als Staatsschiffen etwa besondere Vorrechte eingeräumt werden, sichern die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Kauffahrteischiffen gleiche Vorrechte zu.

In jedem Falle kann jedoch ein Schiff eines vertragschließenden Teiles in den Häfen des anderen Teiles für solche Geldansprüche haftbar gemacht werden, die mit diesem Schiff in unmittelbarem Zusammenhange stehen, wie zum Beispiel Hafengebühren, Reparaturkosten, Ersatzansprüche aus Schiffskollisionen.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die vertragschließenden Regierungen ergreifen sofort alle Maßnahmen, um die baldige Wiederaufnahme des öffentlichen Post-, Telegraphen- und Funkverkehrs zu ermöglichen und diesen Verkehr durch besondere Vereinbarungen sicherzustellen.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die österreichischen Vertretungen in Rußland und in der Ukraine nehmen durch ihre Handelsvertretungen die wirtschaftlichen Interessen der Republik Österreich und ihrer Angehörigen wahr.

Die russische und die ukrainische Handelsvertretung in Österreich sind als staatliche Handelsstellen für den Rechtsverkehr auf österreichischem Gebiete als legitimierte Vertreterinnen der russischen, beziehungsweise der ukrainischen Regierung anzusehen. Diese erkennen alle Rechtshandlungen als für sie verbindlich an, die entweder die Leiter der Vertretungen oder die Leiter der Handelsvertretungen oder endlich die von einer dieser Personen bevollmächtigten Beauftragten vornehmen.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die russische und die ukrainische Regierung verpflichten sich, mit österreichischen Staatsangehörigen, österreichischen Firmen und österreichischen juristischen Personen Rechtsgeschäfte auf dem Gebiete der R. S. F. S. R. und der U. S. S. R. sowie der mit ihr durch einen staatlich festgesetzten Import- und Exportplan verbundenen Staaten nur mit Schiedsgerichtsklauseln abzuschließen. Für die in Österreich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und deren wirtschaftliches Ergebnis unterwirft sich die russische und die ukrainische Regierung den österreichischen Gesetzen, für privatrechtliche Verbindlichkeiten der österreichischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung, jedoch nur soweit es sich um Verbindlichkeiten aus Rechtsgeschäften mit österreichischen Staatsangehörigen, österreichischen Firmen und österreichischen juristischen Personen handelt, die nach Abschluß dieses Abkommens eingegangen sind. Unberührt bleibt das Recht der russischen und ukrainischen Regierung, auch die in Österreich abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit der Schiedsgerichtsklausel zu versehen.

Im übrigen genießt das Eigentum der russischen und der ukrainischen Regierung in Österreich den herkömmlichen völkerrechtlichen Schutz. Insbesondere unterliegt es hinsichtlich aller nicht vom Absatz 1 betroffenen Fälle nicht der österreichischen Gerichtsbarkeit und Zwangsvollstreckung.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die Vertretungen der vertragschließenden Teile sind berechtigt, die zur Durchführung ihrer wirtschaftlichen Aufgaben erforderlichen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Die ausführlich zu begründenden Anträge auf Zulassung von Sachverständigen sind von der Zentralbehörde bei der Vertretung des anderen Staates zu stellen und sollen mit besonderer Beschleunigung erledigt werden.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Die Vertretung der vertragschließenden Teile und die bei ihnen beschäftigten Personen haben sich bei ihrer Tätigkeit streng auf die ihnen nach diesem Abkommen zufallenden Aufgaben zu beschränken. Insbesondere sind sie verpflichtet, sich jeder Agitation oder Propaganda gegen die Regierung oder die staatlichen Einrichtungen des Aufenthaltsstaates zu enthalten.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Bis zum Abschluß eines künftigen Handelsvertrages soll dieses Abkommen die Grundlage der wirtschaftlichen Beziehungen der vertragschließenden Teile bilden und im Geiste gegenseitigen Wohlwollens zur Förderung der wirtschaftlichen Beziehungen ausgelegt werden.

Bundesrecht Konsularischer Verkehr zwischen Österreich und der UdSSR

Dieses Abkommen, als dessen Originaltext sowohl der deutsche als auch der russische und der ukrainische Text gilt, bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung durch die vertragschließenden Regierungen, die in der Form diplomatischer Noten mitgeteilt werden wird. Es tritt am Tage der gegenseitigen Mitteilung von der erfolgten Genehmigung in Kraft.

Das Abkommen kann von jedem Teile mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.

Wird das gekündigte Abkommen nicht durch ein anderes Abkommen ersetzt, so ist jeder der vertragschließenden Teile berechtigt, nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Abwicklung der bereits eingeleiteten Handelsgeschäfte eine aus fünf Mitgliedern bestehende Kommission einzusetzen. Die Kommissionsmitglieder gelten als Agenten ohne diplomatischen Charakter und haben die Abwicklung der Geschäfte längstens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf dieses Vertrages zu erledigen.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das Abkommen unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

Ausgefertigt in dreifacher Urschrift.

Wien, den 7. Dezember 1921.

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