Entwicklungsprogramm Sportstättenplan
Table of Provisions (6)
Statutory Text (6 Provisions)
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Ziele
§ 2 Standorte
§ 3 Wirkung
ANM zu § 2: Auf den Abdruck der Anlage wird verzichtet.
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Kurztitel
Internationale Kollektivverträge
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 68/1922
Inkrafttretensdatum
06.02.1922
Langtitel
Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Äußeres vom 1. Februar 1922, betreffend die Geltung gewisser internationaler Kollektivverträge im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und den nicht zu den alliierten und assoziierten Mächten gehörenden Vertragsmächten.
StF: BGBl. Nr. 68/1922
(1) Da die Republik Österreich unbeschadet ihrer völkerrechtlichen Verschiedenheiten von der österreichisch-ungarischen Monarchie und den im Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern in der vom Völkerrecht geforderten Form erklärt hat, die in den Artikeln 234 bis 238 und 313 des Staatsvertrages von St. Germain-en-Laye vom 10. September 1919 angeführten internationalen Kollektivverträge, soweit sie für die Republik in Betracht kommen, auch gegenüber den daran beteiligten, nicht zu den alliierten und assoziierten Mächten gehörenden Staaten als wirksam zu betrachten, haben die in der Vollzugsanweisung der Staatsregierung vom 15. Juni 1920, St. G. Bl. Nr. 304, betreffend das Inkrafttreten gewisser internationaler Kollektivverträge, unter Zahl 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 21, 22, 27, 28, 29, 31 und 32 aufgezählten Kollektivverträge auch im Verhältnis zu diesen Staaten Geltung erlangt, und zwar von der Ratifikation oder dem Beitritt der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie an.
(2) Die übrigen Vertragsmächte dieser Kollektivverträge werden mit besonderer Kundmachung bekanntgegeben werden.
Entwicklungsprogramm Sportstättenplan
§ 2
Standorte
Der Bedarf an allgemeinen Sportanlagen (Sportplätzen, Sporthallen, Hallenbäder) ergibt sich aus der Anlage.
§ 3
Wirkung
(1) Die Landesregierung hat den jährlichen Voranschlag im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm zu erstellen (§ 4 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(2) Verordnungen und Bescheide auf Grund von Landesgesetzen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erlassen werden (§ 5 Abs.1 Kärntner Raumordnungsgesetz).
(3) Investitionen und Förderungsmaßnahmen dürfen nur im Einklang mit dem Entwicklungsprogramm erfolgen.
(4) In den Flächenwidmungsplänen sind geeignete Standorte für allgemeine Sportanlagen festzulegen.
(5) Die Bestimmungen des Abs 3 gelten für