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Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

119 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (119)

Statutory Text (119 Provisions)

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Burgenland

26.09.2011

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 16/2005 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Kärntner Tierschutz- und Tierhaltungsgesetz 1996 - K-TTG 1996, LGBl Nr 77, zuletzt geändert durch LGBl Nr 13/2004, außer Kraft, soweit es zufolge des Art. 151 Abs. 30 des Bundes-Verfassungsgesetzes BGBl Nr 1/1930, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 118/2004, noch in Geltung steht.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Nachdem das am 10. März 1921 in Prag unterzeichnete Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und der Tschecho-slowakischen Republik über die Führung der österreichisch-tschecho-slowakischen Grenze und verschiedenen, damit zusammenhängende Fragen, welches also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, und vom Bundesminister für Inneres und Unterricht gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 11. August 1921.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Anläßlich der Unterzeichung des vorliegenden Übereinkommens haben die gefertigten Bevollmächtigten vereinbart

1. Beide Teile kommen dahin überein, daß unter den Worten “nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen” im Abschnitt I, Artikel 2, Absatz 1, und im Abschnitte V die Bezugnahme auf die kaiserliche Verordnung vom 16. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 284, ausgedrückt sein will, womit die Vornahme einer Kollaudierung von selbst ausgeschlossen erscheint.

2. Beide Teile kommen dahin überein, daß die Bestimmungen des Abschnittes III (Grenzverkehr zwischen dem Feldsberger Gebiet und dem österreichischen Hinterlande) mit der Unterfertigung des Schlußprotokolls durch interne Erlässe beider Regierungen an die Unterbehörden tatsächlich in Kraft zu setzen und in der gleichen Form auch als sinngemäß für die ganze übrige Grenzstrecke anwendbar zu erklären sind.

Das Vorstehende hat auch von den Bestimmungen des Abschnittes IV zu gelten.

3. Sektionschef Ing. Roubik verlangt und Sektionschef Dr. Davy erklärt sich damit einverstanden, daß das Abkommen über den Grenzverkehr zwischen dem March-Thaya-Dreieck und dem daran angrenzenden österreichischen Gebiet

4. Die beiden Regierungen erklären sich bereit, zur Verwirklichung des Abschnittes VIII, bei ihren gesetzgebenden Körperschaften die gesetzliche Regelung der Materie zu veranlassen.

5. Zu Abschnitt IX a 1 erklärt der österreichische Bevollmächigte und nimmt der tschecho-slowakische Bevollmächtigte zur Kenntnis, daß der vom österreichischen Delegierten im internationalen Grenzregelungsausschuß gestellte Antrag, wonach die hier in Betracht kommenden Auslagen im Sinne der “Instruktion” (Abschnitt II, Unterabschnitt F, Punkt 2, Absatz 3, Satz 2) von den betreffenden nichtinteressierten Regierungen vorschußweise bestritten werden mögen, seine Rechtfertigung in den besonderen Verhältnissen findet.

6. Insoweit sich aus den einzelnen Abschnitten des getroffenen Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, zur Verwirklichung der beiderseits übernommenen Verpflichtungen im internationalen Grenzregelungsausschusse übereinstimmende Anträge zu stellen und dafür zu stimmen,werden die beiderseitigen Regierungen ihre Delegierten beauftragen, in diesem Sinne vorzugehen.

Diese Bestimmung wird mit der Fertigung des Schlußprotokolles wirksam.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Übereinkommens und bedarf keiner besonderen Ratifikation.

Prag, am 10. März 1921.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

1. Die österreichische Regierung stimmt zu, daß die ganze Wasserkraft des Thayaflusses in der Grenzstrecke von Cizov (Zaisa) bis Podmol (Baumöhl) durch ein von der Tschecho-slowakischen Republik gefördertes Unternehmen einheitlich ausgebaut werde.

2. Dieser Ausbau erfolgt durch Bauwerke, die teilweise auf österreichisches, teilweise auf tschecho-slowakisches Gebiet zu liegen kommen.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für die betreffenden Anlagen und Nebeneinrichtungen, insoweit sie auf österreichischen Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession für den Ausbau und die Benutzung der Anlage spätestens innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches zu erteilen, und zwar unter Einhaltung nachstehender Kautelen

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Bei wesentlichen Änderungen der Anlage in der Grenzstrecke, die nach der Gesetzgebung des einen oder des anderen Staates der behördlichen Genehmigung bedürfen, haben die Behörden die gleichen Grundsätze wie bei der Erteilung der Konzession zu beobachten.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Dem Unternehmen wird von der tschecho-slowakischen Regierung die Verpflichtung auferlegt, nach Erbauung und Inbetriebsetzung der gesamten Anlagen in der Strecke Freistein-Znaim auf Verlangen des Bundesministeriums für Handel und Gewerbe, Industrie und Bauten an niederösterreichische Interessenten loko Staatsgrenze nächst einem der Kraftwerke sechs Millionen Kilowattstunden jährlich zu einem angemessenen Preis (Selbstkosten zuzüglich eines mäßigen Gewinnes) zu liefern.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Falls die österreichische Regierung nicht bis zum 31. März 1921 bindend erklären sollte, daß in formaler Hinsicht ebenso wie für das tschecho-slowakische Gebiet der Weg der Erteilung einer unwiderruflichen und zeitlich unbeschränkten Konzession gewählt werde, übernimmt sie die Verpflichtung, den für die Herstellung der Anlagen zwecks Ausnutzung der gesamten Wasserkraft in der Grenzstrecke notwendigen österreichischen Grund und Boden in die Staatshoheit der Tschecho-slowakischen Republik binnen spätestens zwei Monaten nach Abgabe der Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung, daß das Werk innerhalb angemessener Frist begonnen und vollendet werde, abzutreten. Wird binnen fünf Jahren nach Abgabe der Erklärung nicht mit dem Bau begonnen, so geht das abgetretene Gebiet wieder in die Staatshoheit der Österreichischen Republik über.

Die zur Grundabtretung nötigen Unterlagen werden der österreichischen Regierung gleichzeitig mit der oben erwähnten Erklärung der tschecho-slowakischen Regierung übermittelt.

Die für die Ausarbeitung des Grundeinlösungsoperates erforderlichen Katastralkarten werden seitens der österreichischen Regierung dem mährischen Landesausschusse über Anforderung mit der möglichsten Beschleunigung ausgefolgt werden.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Für den Fall dieser Gebietsabtretung haben die in den vorstehenden Artikeln 1 bis 4 angeführten Bedingungen sinngemäß Anwendung zu finden.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Die tschecho-slowakische Regierung verpflichtet sich, unter keiner wie immer gearteten Begründung militärische Kräfte auf das Südufer der Thaya (in der in Betracht kommenden Grenzstrecke) zu verschieben und auf diesem Thayaufer irgendwelche militärische Befestigungsarbeiten durchführen zu lassen.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Für den Fall, als die Bestimmungen des Artikels 5 in Kraft treten, werden beide Regierungen beim Grenzregulierungsausschusse das Begehren zwecks Richtigstellung der Grenze in dem besagten Thayaabschnitte mit dem Hinweise auf den Inhalt der ganzen Vereinbarung stellen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Der Dienststellenwahlausschuß (§ 16 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Dienststellenausschuß 20 bis 300 Bedienstete vertritt, aus drei Mitgliedern. Vertritt der Dienststellenausschuß 301 bis 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus fünf Mitgliedern, vertritt er mehr als 1000 Bedienstete, so besteht der Dienststellenwahlausschuß aus sieben Mitgliedern.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Wer den öffentlichen Anstand verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Als Verletzung des öffentlichen Anstandes gilt jedes Verhalten in der Öffentlichkeit, das einen groben Verstoß gegen jene Pflichten der guten Sitten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat, sofern es unmittelbar von mehreren Personen wahrgenommen werden kann.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Das Land Tirol bekennt sich zur Freiheit und Vielfalt der Kultur. Es fördert im Landesinteresse gelegene kulturelle Vorhaben und Tätigkeiten, insbesondere wenn diese im Land ausgeübt werden oder einen sonstigen Bezug zum Land aufweisen.

(2) Ziele der Kulturförderung sind

(3) Zur Erreichung dieser Ziele gewährt das Land Tirol als Träger von Privatrechten Förderungen nach diesem Gesetz.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Die Reichsgrenze im Gebiete von Feldsberg wird wie folgt verlaufen (von Westen nach Osten beschrieben, hiezu auch die orientierende Oleate 1:25.000)

Sie beginnt an dem Punkte, 660 Meter südwestlich des Schnittpunktes der alten mährisch-niederösterreichischen Landesgrenze mit der Eisenbahn Nikolsburg-Feldsberg, wo die Gemeindegrenze zwischen Drasenhofen und Steinabrunn diese Landesgrenze trifft.

Die Grenze folgt der oben genannten Gemeindegrenze bis zur Südecke der Parzelle 1242, geht weiter in gerader Linie zum Nordostrande der Parzelle 1281/2, übersetzt die Straße und geht in gerader Richtung gegen einen Punkt der Feldsberger Wasserleitung, der 170 Meter von der Südwestecke der Parzelle 1452 entfernt ist. Sie verläuft sodann, in einem Abstande vom 15 Meter, längs dieser Wasserleitung, bis sie den auf dem Rücken der Kallerhaide beim Hochreservoir der Wasserleitung und beim Kreuzungspunkt 279, Kallerhaide, westlich vorbeiführenden Fahrweg trifft. Die Grenze folgt sodann der Mittellinie dieses Fahrweges bis zu dessen Einmündung in die Straße Garschönthal-Steinabrunn (Parzelle 2609). Sie verläuft weiter in der Mitte dieser Straße bis zur Abzweigung des Weges Parzelle 2607, dann in der Mitte dieses letztgenannten Weges nach Süden (von Parzelle 1503, Gemeinde Garschönthal, angefangen führt dieser Weg entlang der Gemeindegrenze Garschönthal-Steinabrunn und Garschönthal-Herrnbaumgarten) bis zur Südspitze des Gemeindegebietes von Garschönthal.

Die Grenze folgt der Südostgrenze der Gemeinde Garschönthal bis zum Anstoße der Parzellengrenze zwischen 5639 und 5640 (Gemeinde Schrattenberg) an die Straße Parzelle 2540 (Gemeinde Garschönthal), sodann dieser Parzellengrenze bis zur südöstlichen Ecke der Parzelle 5640. Sie folgt weiter in östlicher Richtung dem Südrande der Parzellen 5654 bis 5660 (Gemeinde Schrattenberg), dem Westrande der Parzelle 5475, dem Südrande der Parzelle 5661 bis einschließlich 5665, dem Westrande der Parzelle 5666 bis 5668, ferner der Mitte des Weges Parzelle 7086 bis zum Anstoße des Nordrandes der Parzelle 6078/1. Die Grenze zieht sodann längs des Nordrandes der Parzelle 6078/1, 6077, 6076, 6075, 6069 und 6716, überquert nun die Straße Schrattenberg-Feldsberg (Parzelle 7092/2), folgt dem Ostrande der Parzelle 6660, dem Nordrande der Parzelle 6654, dem Ostrande der Parzelle 6654 und 6652, ferner dem Nordrande der Parzelle 6651 bis zu dem Wege Parzelle 7009. Sie verläuft sodann in der Mitte dieses Weges und dann weiter am Südrande der Waldparzelle 6674 bis zum Anstoße an die Gemeindegrenze Feldsberg-Schrattenberg; sie folgt weiter der Südgrenze der Parzelle 1511 und der Westgrenze der Parzelle 1510 (Gemeinde Feldsberg) und übersetzt noch zweimal die erwähnte Gemeindegrenze, wobei sie die Parzelle 842 und 843 (Gemeinde Schrattenberg) dem tschecho-slowakischen Staate, die Parzellen 1492 bis 1495/2 (Gemeinde Feldsberg) dem österreichischen Staate zuschlägt. Sie folgt dann in östlicher und sodann in südlicher Richtung der Gemeindegrenze zwischen Feldsberg und Schrattenberg.

Die Grenze folgt zunächst der Gemeindegrenze zwischen genannten Gemeinden bis zum Anstoße des Weges Parzelle 3185 (Gemeinde Katzelsdorf); dann der Mitte dieses Weges, ferner der Mitte des Weges Parzelle 661,660, übersetzt in Verlängerung des letzgenannten Weges die Parzelle 1762, folgt dann in nördlicher Richtung der Mitte der Straße Katzelsdorf-Feldsberg bis zum Anstoße der Verlängerung der nordöstlichen Grenze der Parzelle 1928, ferner dieser letztgenannten Linie bis an den Südrand der Parzelle 1927/1. Die Grenze zieht nunmehr entlang des Südrandes des Gelschinkwaldes (Parzelle 1927/1, einschließlich 3128/1 und 1926) bis zu dessen Südspitze und Südrande der Parzelle 1927/1 und 1924 bis zur Gemeindegrenze Katzelsdorf-Reinthal.

Die Grenze folgt anfangs der Westgrenze der Gemeinde Reinthal in nördlicher Richtung, um alsbald in die Mitte der Wegparzelle 2863 einzutreten, der sie bis zur Abzweigung der Wegparzelle 2864 folgt. Sie verläuft sodann in der Mitte der letzteren bis zu deren Einmündung in die Straße Reinthal-Feldsberg (Parzelle 2860), weiter in der Mitte dieser Straße, ferner am Südrande der Parzelle 1185, endlich in der Mitte der Straße Reinthal-Lundenburg (Parzelle 2854/1) bis zur Gemeindegrenze Reinthal-Unter-Themenau.

Die Grenze verfolgt nunmehr die Südgrenze der Gemeinde Unter-Themenau über die Kote 187 in östlicher, dann nordöstlicher Richtung, wobei sie die Eisenbahn Wien-Lundenburg und die Straße Rabensburg-Unter-Themenau überquert, bis zur südlichen Ecke der Parzelle 1445 (Gemeinde Bernhardsthal).

Sie zieht nun entlang der Südostgrenze der vorgenannten Parzelle bis wieder zur Gemeindegrenze, längs dieser bis zur Südecke der Parzelle 1742 (Gemeinde Unter-Themenau), sodann längs der Südostgrenze der Parzelle 1742 und 1741/2, längs der Nordostgrenze dieser letztgenannten Parzelle und weiter zwischen den Parzellen 1751/1 und 2 einerseits und 1749/2 und 1 sowie 1750 anderseits (alle der Gemeinde Unter-Themenau), bis sie abermals die Gemeindegrenze trifft.

Die Grenze folgt nun der Gemeindegrenze zwischen Unter-Themenau und Bernhardsthal bis zum Anstoße der Grenze zwischen den Parzellen 1515 und 1516 (Gemeinde Bernhardsthal). Sie läuft nun zwischen den Parzellen 1515, 1514, 1513/1 und 2, 1512, 1511/2, 1510/2, 1497, 1503, 1549, 1583, 1582, 1567, 1569, 1570 im Westen und den Parzellen 1516, 1518/1, 1519, 1511/1, 1510/1, 1511/3, 1509, 1508, 1504, 1505, 1548, 1550, 1551, 1566, 1565 und 1564 im Osten bis an die Parzelle 1592 und endlich am Nordrande der Parzelle 1592 und 1595 bis zum Thayafluß, den die Grenze etwa zwei Kilometer südöstlich von der Stelle, wo die Straße Rabensburg-Themenau die Eisenbahn Rabensburg-Lundenburg kreuzt, erreicht.

Wo die vorbeschriebene Grenzlinie einer Straße oder einem Weg folgt, gilt ausnahmslos der Grundsatz, daß das betreffende Straßen- oder Wegstück als gemeinsam zu gelten hat, auch wenn die ganze Kommunikationsparzelle, an einer Gemeindegrenze gelegen, bisher ganz zum Gebiete einer der Grenzgemeinden gehört haben sollte.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen wie folgt zu berücksichtigen

(2) Die Wählergruppen haben die von ihnen namhaft zu machenden Mitglieder und Ersatzmitglieder des Dienststellenwahlausschusses dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses und den anderen im Dienststellenausschuß vertretenen Wählergruppen unter Beifügung der Geburtsdaten mitzuteilen.

(3) Der Dienststellenausschuß hat seinen Beschluß über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied (Ersatzmitglied) des Dienststellenwahlausschusses diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Die Namen der Mitglieder des Wahlausschusses sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuß kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Wer ungebührlicherweise störenden Lärm erregt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Unter störendem Lärm sind die wegen ihrer Lautstärke für das menschliche Empfindungsvermögen unangenehm in Erscheinung tretenden Geräusche zu verstehen.

(3) Lärm wird dann ungebührlicherweise erregt, wenn das Tun oder Unterlassen, das zur Erregung des Lärms führt, jene Rücksichten vermissen läßt, die im Zusammenleben mit anderen Menschen verlangt werden müssen.

(4) Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Verordnung einzelne Tatbestände zu umschreiben, durch die im Gemeindegebiet oder in einzelnen Bereichen einer Gemeinde jedenfalls störender Lärm (Abs. 2) ungebührlicherweise (Abs. 3) erregt wird; auf den Charakter einer Gemeinde insgesamt, auf die im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungen, auf die Bebauungsdichte und auf die örtlichen Gegebenheiten ist ebenso Bedacht zu nehmen wie auf das besondere Schutzbedürtnis während der Zeit der Nachtruhe und der Mittagsruhe.

(5) Die der Gemeinde nach Abs. 4 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Förderungen sind nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.

(2) Bei der Gewährung von Förderungen ist auf Förderungen durch Dritte Bedacht zu nehmen und insbesondere eine Abstimmung mit anderen Gebietskörperschaften bereits im Vorfeld anzustreben.

(3) Auf die Gewährung von Förderungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Die Tschecho-slowakische Republik wird für den Durchzugsverkehr der Bewohner jener österreichischen Gemeinden, die in der unmittelbaren Nähe des durch den Staatsvertrag von Saint-Germain an die Tschecho-slowakische Republik abgetretenen Gebiete um Feldsberge liegen, jede mit dem Schutze des tschecho-slowakischen Zollinteresses vereinbarliche Erleichterung gewähren und insbesondere spezielle, nur auf diesen Verkehr beschränkte Durchfuhrverbote nicht erlassen, sowie spezielle, nur diesen Verkehr belastende Durchfuhrabgaben nicht erheben.

Die tschecho-slowakische und die österreichische Regierung nehmen die tunlichste Gemeinschaftlichkeit bei der Ausübung der Zollkontrolle in bezug auf diesen Verkehr in Aussicht. Die beiden Regierungen werden sich über die Zollkontrollen und über die zugelassenen Grenzübertrittspunkte ehestens einigen, wobei die gegenwärtigen Straßenverbindungen über Feldsberg in erster Linie zu berücksichtigen sein werden.

Zur Hintanhaltung von Gefällsübertretungen im Grenzverkehr der hier in Betracht kommenden Gebiete verpflichten sich beide Regierungen zur gegenseitigen wirksamen Hilfeleistung zum Zwecke der Verhinderung und Entdeckung solcher Übertretungen.

Auf Landgütern oder Grundbesitzungen, die in dem unter 1 angeführten österreichischen und tschecho-slowakischen Grenzgebiet gelegen und von der Zollgrenze durchschnitten sind, dürfen die darauf gewonnenen Erzeugnisse der Bodenkultur und der Viehzucht bei der Beförderung von den Orten ihrer Hervorbringung nach den zu ihrer Verwahrung bestimmten Gebäuden und Räumen, ferner das zu solchen Besitzungen gehörige Wirtschaftsvieh und Wirtschaftsgerät, sowie Düngemittel und die Aussaat zum Feldbau bei der Beförderung von einem Teile der Besitzung zum anderen an den natürlichen Übergangspunkten zollfrei verbracht werden.

Beide Regierungen behalten sich vor, bei vorkommendem Mißbrauch die oben gewährte Begünstigung für bestimmte Übergangspunkte zu entziehen.

Grenzbewohner, die im jenseitigen Grenzgebiete auf eigenen oder gepachteten Äckern oder Wiesen oder sonst, jedoch nur in der Nähe ihres Wohnortes landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können die für diese Arbeiten erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, die Düngemittel und die Aussaat für ihre Grundstücke, sowie die von den Grundstücken weggeführte Fechsung am Getreide in Garben und sonstigen Feldfrüchten (auch Grün- und Rauhfutter, Futterkräuter, Heu, Waldstreu, Brennholz), zollfrei über die Grenze bringen. Die Verbringung über die Grenze kann auch auf Nebenwegen erfolgen, wenn die örtlichen Verhältnisse oder die Art der zu verrichtenden Arbeiten es als notwendig erscheinen lassen, die zur Zollsicherung getroffenen Anordnungen befolgt werden und der Grenzbewohner aus dem jenseitigen Grenzgebiet an demselben Tage zurückkehrt, an dem er es betreten hat. Die gleichen Begünstigungen genießt Gras und Heu aus den hier in Betracht kommenden Grenzgebieten, das von Bewohnern des einen Grenzgebietes im anderen Grenzgebiete bei Versteigerungen erstanden wurde.

Vieh, das auf Weiden nach dem jenseitigen Grenzbezirk getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse und das in der Zwischenzeit allenfalls angewachsene junge Vieh dürfen in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zollfrei zurückgeführt werden.

Soweit die örtlichen Verhältnisse es erfordern, ist die Überschreitung der Grenze in diesem Weideverkehr auf Nebenwegen unter Beobachtung der diesfalls zu bestimmenden örtlichen Vorsichtsmaßnahmen zulässig.

Für die unter 2 angeführten Transporte wird keiner der beiden Vertragsteile Ein- oder Ausfuhrbewilligungen verlangen. Ebensowenig soll den Bewohnern des einen Grenzgebietes aus dem Umstande, daß sie einzelne Grundstücke in dem anderen Grenzgebiete bewirtschaften, eine Ablieferungspflicht zugunsten jenes Staates, in dem die Grundstücke gelegen sind, erwachsen.

Beide Teile sind berechtigt, für den unter 2 geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei als notwendig erweisen.

Die Bestimmungen dieses Abschnittes sollen bis zum Inkrafttreten eines Abkommens zwischen der Tschecho-slowakischen Republik und der Republik Österreich, betreffend den kleinen Grenzverkehr über die gemeinsame Zollgrenze, längstens aber bis Ende 1921 in Geltung bleiben.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Auf die Geschäftsführung des Dienststellenwahlausschusses finden die Bestimmungen über die Geschäftsführung des Dienststellenausschusses mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses spätestens zwei Wochen nach der Bestellung aller Mitglieder des Wahlausschusses einzuberufen ist.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Förderungen können gewährt werden für

(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 Abs. 2 und auf neue kulturelle Entwicklungen können Förderungen insbesondere in folgenden Bereichen gewährt werden

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Die tschecho-slowakische Regierung gestattet den Bewohnern der Gemeinden Ottental, Steinabrunn, Drasenhofen, Gutenbrunn, Stützenhofen, Klein-Schweinbarth, Falkenstein, Poysbrunn, Schrattenberg, Katzelsdorf, Pottenhofen und Wildendürnbach des politischen Bezirkes Mistelbach den Übertritt auf das tschecho-slowakische Staatsgebiet zwecks Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg zur Durchfahrt nach Österreich und umgekehrt gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr üblichen Grenzübertrittsscheine unter der Bedingung, daß diese Scheine mit dem ausdrücklichen Vermerk: “Gültig nur für die Durchfahrt nach Österreich und zurück unter Benützung der Bahn Nikolsburg-Feldsberg-Lundenburg” versehen sind.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Beabsichtigt eine Wählergruppe, einen Bediensteten als Wahlzeugen (§ 16 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) in den Dienststellenwahlausschuß zu entsenden, so hat sie dies dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe des Namens, der Geburtsdaten, der Anschrift, des Diensttitels und der Dienststelle des Wahlzeugen schriftlich mitzuteilen. Erfüllt der Bedienstete die Voraussetzungen für die Bestellung als Wahlzeuge, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses schriftlich zu bescheinigen, daß er berechtigt ist, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Verwaltungsübertretungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 sowie auf Grund von Verordnungen nach § 2 Abs. 4 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach von der Landespolizeidirektion mit einer Geldstrafe bis zu 218,-- Euro oder Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

Eine Förderung darf nur natürlichen und juristischen Personen gewährt werden, die in einem der im § 3 genannten Bereiche kulturell tätig sind.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Die österreichische Regierung übernimmt die Verpflichtung, für den Ausbau und den Betrieb der Anlagen und Nebeneinrichtungen zur Versorgung der Stadtgemeinde Breclava (Lundenburg) mit Trink- und Nutzwasser aus dem Föhrenwald am Nordrand der Gemeinde Bernhardsthal, insoweit diese Anlagen (Nebeneinrichtungen) auf österreichischem Grund und Boden errichtet werden oder diesen Grund und Boden berühren, nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen die rechtskräftige Konzession innerhalb einer halbjährigen Frist nach Vorlage des gehörig instruierten Gesuches der genannten Stadtgemeinde, und zwar unter nachstehenden Kautelen zu erteilen

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Der tschecho-slowakischen Regierung wird das Recht eingeräumt, im Falle einer der Tschecho-slowakischen Republik drohenden kriegerischen Verwicklung mit irgendeinem ihrer Nachbarstaaten, das im Föhrenwalde zu erbauende Wasserwerk und die von dort nach Lundenburg führende Wasserleitung, soweit sie auf österreichischem Gebiet gelegen sein wird, auf die unumgänglich notwendige Zeit militärisch zu besetzen. Die tschecho-slowakischen militärischen Sicherungen dürfen jedoch über die Südlisiere des Föhrenwaldes nicht vorgeschoben werden.

Diese militärische Maßnahme ist vor ihrer Durchführung der österreichischen Regierung bekannzugeben.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Zentralwahlausschuß hat den Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß und dem zuständigen Dienststellenleiter so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Kundmachung unter Berücksichtigung der siebenwöchigen Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltage eine

(3) Die vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigende Wahlkundmachung ist an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle anzuschlagen, so daß alle Wahlberechtigten leicht vor ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. In größeren Dienststellen ist sie an mehreren Stellen anzuschlagen. Die Kundmachung ist bis zur Beendigung der Wahlhandlung zu belassen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

Die Förderung kann insbesondere erfolgen durch

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

1. Unter der Bezeichnung March-Thaya-Dreieck im Sinne dieses Übereinkommens ist jenes zum tschecho-slowakischen Staat gehörige Gebiet zu verstehen, das im Süden und Westen durch die Thaya von ihrer Mündung bis zum Schnittpunkte mit der früheren von der Thaya zur March verlaufenden Verwaltungsgrenze zwischen Niederösterreich und Mähren, im Norden durch die erwähnte Verwaltungsgrenze und im Osten durch die March von ihrem Schnittpunkte mit der genannten Verwaltungsgrenze bis zur Mündung der Thaya in die March begrenzt ist.

2. Die Bestimmungen dieses Abschnittes verfolgen den Zweck, den Interessenten in den an das March-Thaya-Dreieck angrenzenden österreichischen politischen Bezirken Mistelbach und Gänserndorf den seit unvordenklichen Zeiten unentbehrlichen Bezug der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse aus dem March-Thaya-Dreieck auf immerwährende Zeiten zu sichern.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

1. Natürlicher Dünger, Grün- und Rauhfutter (Futterkräuter, Heu, Stroh, Häckerling), Waldstreu, Moos, Binsen, Brennholz, Bau- und Nutzholz, Wildpret und Fische, sofern diese Gegenstände aus dem March-Thaya-Dreieck stammen und in die österreichischen politischen Bezirke Mistelbach und Gänserndorf in Traglasten oder im Achsverkehr eingebracht werden, bleiben in beiden Staaten zollfrei.

2. Dasselbe gilt für die zum land- und forstwirtschaftlichen Anbau im March-Thaya-Dreieck erforderliche natürliche Aussaat und die zu demselben Zwecke erforderlichen natürlichen und künstlichen Düngemittel bei ihrer Einbringung in das bezeichnete Gebiet.

3. Säcke und andere Umschließungen, in denen die obgenannten Waren aus dem einen der hier in Betracht kommenden Grenzgebiete in das andere Grenzgebiet verbracht werden und die von dort leer auf dem nämlichen Wege zurückgeführt werden, bleiben beiderseits zollfrei.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Vieh, das auf die Weide nach dem March-Thaya-Dreieck getrieben wird, oder von dort zurückkommt, bleibt beiderseits zollfrei, wenn die Identität sichergestellt ist. Ebenso zollfrei dürfen die Erzeugnisse von solchem Vieh, wie Milch, Butter, Käse, Wolle und das in der Zwischenzeit zugewachsene Jungvieh in einer der Stückzahl des Viehs und der Weidezeit angemessenen Menge zurückgeführt werden.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Grenzbewohner und Arbeiter, die im March-Thaya-Dreieck land- und forstwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten haben, können bei Beobachtung der zur Zollsicherung getroffenen behördlichen Anordnungen die Zollgrenze ungehindert auch auf Nebenwegen überschreiten und die zur Arbeit erforderlichen Tiere, Fahrzeuge und Geräte, sowie den Tagesbedarf an Nahrungs- und Futtermitteln sowie an Getränken auch auf Nebenwegen zoll- und abgabenfrei über die Grenze hin- und zurückbringen. Den oben bezeichneten Grenzbewohnern und Arbeitern wird der Grenzübertritt in das March-Thaya-Dreieck und die Rückkehr in das österreichische Grenzgebiet gegen Vorweisung der im kleinen Grenzverkehr vorgesehenen Grenzübertrittsscheine gestattet.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

1. Die in den Artikeln 2 und 3 angeführten Transporte sind auch auf Nebenwegen zulässig.

2. Die vertragschließenden Teile sind berechtigt, für den in diesem Abkommen geregelten Verkehr zweckentsprechende, im kleinen Grenzverkehr übliche Maßnahmen zu treffen, die sich aus Rücksichten der öffentlichen Gesundheitspflege und der Veterinärpolizei, sowie der Zoll- und Abgabenkontrolle als notwendig erweisen. Über die allenfalls notwendig werdende Ursprungskontrolle für die aus dem March-Thaya-Dreieck auszuführenden, unter dieses Abkommen fallenden Gegenstände, die möglichst einfach und kostenfrei zu gestalten sein wird, werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen verständigen.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

1. Die vertragschließenden Teile verpflichten sich, den gegenseitigen Verkehr der im Eingang dieses Abkommens genannten Gebiete mit den in den Artikeln 2 bis 4 angeführten Gegenständen durch keinerlei Einfuhr- oder Ausfuhrverbote oder Abgaben anläßlich der Einfuhr oder Ausfuhr oder durch Ablieferungsverpflichtungen für öffentliche Zwecke zu hemmen; Ein- und Ausfuhrbewilligungen werden nicht verlangt werden.

2. Die jährliche Menge des Brenn-, Bau- und Nutzholzes beziffert sich bei Brennholz auf 9000 und bei Bau- und Nutzholz auf 6000 Festmeter, das aus dem March-Thaya-Dreieck im Verkehr nach diesem Abkommen freizulassen ist. Über die auszuübende Mengenkontrolle werden sich die beiderseitigen Zollverwaltungen einigen.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

1. Die vorliegenden Abmachungen werden unter dem Titel von Grenzverkehrsbegünstigungen getroffen.

2. Sollten spätere Abkommen zwischen den vertragschließenden Teilen weitergehende Erleichterungen für den Grenzverkehr enthalten, so sollen diese sinngemäß auch auf den Verkehr zwischen den im Eingang dieses Abkommens bezeichneten Gebieten Anwendung finden.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltage zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung der Dienststelle angehören und zwar auch dann, wenn sie einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am Tage der Wahlausschreibung zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr Wahlrecht zum Zentralausschuß auszuüben (§ 34 Abs. 5). Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind in das Verzeichnis nicht aufzunehmen.

(2) Das Verzeichnis hat die Familien- und Vornamen, die Geburtsdaten, die Staatsbürgerschaft und die Amtstitel der Bediensteten sowie den Tag des Beginnes ihres Dienstverhältnisses vom Land zu enthalten. Das Verzeichnis hat weiters Angaben über Tatsachen zu enthalten, die für die Beurteilung der Wahlberechtigung der Bediensteten gem. § 15 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes von Bedeutung sind. Insbesondere ist anzumerken, welche Bediensteten im Sinne der §§ 13 Abs. 5 und 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bei dieser Dienststelle nur zum Dienststellenausschuß oder nur zum Zentralausschuß wahlberechtigt sind.

(3) Werden für eine Dienststelle gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes mehrere Personalvertretungen gebildet, so sind vom Dienststellenleiter gesonderte, den für die Zwecke der Personalvertretung getrennten Dienststellenteilen entsprechende Verzeichnisse zu erstellen. Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) gemäß § 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes eine gemeinsame Personalvertretung gebildet, so hat der gemäß § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmte Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) ein Verzeichnis sämtlicher Bediensteter, die den zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteilen) angehören, zur Verfügung zu stellen. Die Leiter der einzelnen Dienststellen (Dienststellenteile) haben in diesem Falle dem Leiter der zusammengefaßten Dienststellen (Dienststellenteile) die erforderlichen Unterlagen zu liefern.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Es ist verboten, Tiere mit dem unmittelbaren oder mittelbaren Ziel abzurichten oder so zu halten, dass ein aggressives Verhalten gegenüber Menschen oder Tieren hervorgerufen oder gesteigert wird.

(2) Tiere sind so zu halten und zu verwahren, dass

(3) Ob eine unzumutbare Belästigung im Sinne des Abs. 2 lit. b vorliegt, ist nach den Maßstäben eines normal empfindenden Menschen und auf Grund der örtlichen Verhältnisse zu beurteilen.

(4) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, für eine den Bestimmungen dieses Abschnittes entsprechende Haltung von Tieren zu sorgen. Ist ihm dies nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Ist die Freilassung des Tieres nach anderen Gesetzen verboten oder sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(5) Werden Tiere entgegen dem Gebot des Abs. 2 gehalten, hat die Gemeinde mit Bescheid die zur Abwehr oder Beseitigung von Gefahren oder unzumutbaren Belästigungen erforderlichen Aufträge zu erteilen. Kann einer Gefahr in anderer Weise nicht wirkungsvoll begegnet werden, hat die Gemeinde mit Bescheid die Abnahme und sichere Verwahrung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Eigentümers, ist dies nicht tunlich, die schmerzlose Tötung gegen Ersatz der Kosten zu verfügen. Bei Wegfall der Gefahr sind angeordnete Maßnahmen mit Bescheid aufzuheben und in Verwahrung genommene Tiere zurückzustellen.

(6) Abs. 1 gilt nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres; Abs. 2 lit. a gilt nicht für den Einsatz dieser Wach- und Diensthunde. Abs. 1 gilt weiters insofern nicht für die Abrichtung von Jagdhunden, Frettchen und Greifvögeln zur Jagdausübung, als für eine weidgerechte Ausübung der Jagd aggressives Verhalten gegenüber jagdbarem Wild unabdingbar ist.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Bei Neu- und Zubauten von Gebäuden des Landes, die öffentlichen Zwecken dienen, ist möglichst frühzeitig auf eine integrierte künstlerische Gestaltung derselben Bedacht zu nehmen.

(2) Als Richtwert für die Aufwendungen für die künstlerische Gestaltung ist ein Betrag in der Höhe von 1. v. H. der Baukosten anzustreben; die Festlegung im Einzelfall hat unter Berücksichtigung der Bedeutung des Gebäudes und des Bauaufwandes zu erfolgen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat an Hand der Verzeichnisse (§ 6) die Wahlberechtigten festzustellen, indem er jene Bediensteten ausscheidet, die

(2) Auf Grund der Feststellungen nach Abs. 1 und allfällig notwendiger Ergänzungen hat der Dienststellenwahlausschuß die Wählerliste zu verfassen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Das Halten von gefährlichen Tieren, die üblicherweise ein Leben in Freiheit führen, ist verboten.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tiere im Sinne des Abs. 1 wegen der von ihnen ausgehenden Gefahren für die körperliche Sicherheit von Menschen als gefährlich anzusehen sind.

(3) Das Verbot des Abs. 1 gilt nicht für die Haltung gefährlicher Tiere in Zoos (§ 26 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere, BGBl I Nr 80/2013), in Tierheimen (§ 29 des Bundesgesetzes zum Schutz der Tiere) und im Rahmen gewerblicher Tätigkeiten (§ 31 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere) sowie in wissenschaftlichen Einrichtungen, die die Haltung gefährlicher Tiere gemäß § 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Tiere anzeigen.

(4) Das Verbot der Haltung von gefährlichen Tieren nach anderen Gesetzen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 nicht berührt.

(5) Tiere, die in einer Verordnung der Landesregierung nach Abs. 2 angeführt sind, dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie von Zoos oder von Berechtigten zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Sinne des Abs. 3 gehalten werden dürfen oder von wissenschaftlichen Einrichtungen im Sinne des Abs. 3 erworben werden.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Um die Gewährung von Zuschüssen nach § 5 lit. a ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.

(2) Das Förderansuchen hat zu enthalten

(3) Der Zuschuss darf unbeschadet näherer Bestimmungen in Förderungsrichtlinien nach § 9 nur unter der Voraussetzung gewährt werden, dass der Förderungswerber

(4) Der Zuschuss darf jenes Ausmaß nicht übersteigen, das für die Durchführung des kulturellen Vorhabens bzw. die Ausübung der kulturellen Tätigkeit oder für die Schaffung und Aufrechterhaltung von Strukturen erforderlich ist.

(5) Der Zuschuss ist unbeschadet näherer Bestimmungen in Förderungsrichtlinien nach § 9 unter der Bedingung zu gewähren, dass

(6) Soweit dies für die Einhaltung der Grundsätze nach § 2 oder für das Erreichen des Förderungszweckes erforderlich ist, ist der Zuschuss unter zusätzlichen Bedingungen zu gewähren.

(7) Über das Förderansuchen ist binnen angemessener Frist schriftlich zu entscheiden.

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

Die beiden Regierungen sind darüber einig, daß sie die durch die Festsetzung der Grenzlinie auftauchenden und mit ihr zusammenhängenden Fragen rechtlicher Natur direkt unter sich im Sinne der Entscheidung der Botschafterkonferenz vom 30. Oktober 1920 regeln werden.

Es herrscht weiters Einverständnis, daß diese Fragen zwecks technischer Vereinfachung auf möglichst einfachem Wege auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung der Regierungen durch diese gelöst werden sollen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Wählerliste ist spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage aufzulegen (§ 20 Abs. 2 zweiter Satz des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Einwendungen gegen die Wählerliste sind beim Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses einzubringen. Verspätet eingebrachte Einwendungen haben unberücksichtigt zu bleiben.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat seine Entscheidung über Einwendungen dem Bediensteten, der die Einwendungen erhoben hat und dem Bediensteten, auf den sich die Einwendung bezieht, schriftlich zuzustellen. Erachtet der Dienststellenwahlausschuß die Einwendung als begründet, so hat er die Wählerliste unter Beisetzung des Datums der Entscheidung unverzüglich richtigzustellen.

(3) Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses steht dem Bediensteten, der die Einwendung erhoben hat und dem Bediensteten, der durch die Entscheidung betroffen ist, innerhalb von drei Arbeitstagen ab der Zustellung der Entscheidung zu. Das Rechtsmittel ist schriftlich oder telegrafisch einzubringen, zu begründen und an den Dienststellenwahlausschuß zu richten. Der Dienststellenwahlausschuss hat die Beschwerde unverzüglich dem Landesverwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Der Dienststellenwahlausschuß ist berechtigt, offensichtliche Irrtümer in der Wählerliste bis zum Wahltage auch ohne Antrag zu berichtigen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) An öffentlichen Orten, an denen erfahrungsgemäß mit einer größeren Anzahl von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln gerechnet werden muss, wie Straßen, Plätzen, öffentlich zugänglichen Parkanlagen, Gaststätten und Geschäftslokalen, sowie in frei zugänglichen Teilen von Häusern, wie Stiegenhäusern und Zugängen zu Mehrfamilienhäusern, müssen Hunde entweder mit einem um den Fang geschlossenen Maulkorb versehen sein (Maulkorbzwang) oder so an der Leine geführt werden, dass eine jederzeitige Beherrschung des Hundes gewährleistet ist (Leinenzwang). Im Übrigen sind Leine oder Maulkorb beim Aufenthalt außerhalb eingefriedeter Grundflächen jedenfalls mitzuführen und im Falle eines unerwarteten Auftretens von Menschen, Tieren oder Verkehrsmitteln, aber auch in Situationen, in denen durch den Hund Gefahren verursacht oder vergrößert werden können, sofort zu verwenden.

(2) Für bissige Hunde besteht an öffentlichen Orten Maulkorb- und Leinenzwang.

(3) Der Maulkorb muss der Kopfform des Hundes angepasst und am Kopf so befestigt sein, dass der Hund nicht beißen oder den Korb abstreifen kann.

(4) Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht nicht für Wach- und Diensthunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung und des Bundesheeres sowie für Hunde während des Einsatzes für Zwecke, deren Verwirklichung die Verwendung von Leine oder Maulkorb ihrer Natur nach ausschließen, wie für Zwecke der Jagd und des Hilfs- und Rettungsdienstes. Der Maulkorb- und Leinenzwang (Abs. 1 und 2) besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an Orte im Sinne des Abs. 1 mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

(5) Hundeführende Personen müssen sicherstellen, dass sich der Hund nicht in öffentlich zugänglichen Sandkästen oder auf Kinderspielplätzen aufhält.

(6) Werden Hunde nicht entsprechend dem Gebot des § 6 Abs. 2 gehalten, kommen als Aufträge nach § 6 Abs. 5 - sofern nicht eine Abnahme nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat - insbesondere in Betracht

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Die Landesregierung kann sich, soweit sie dies im Einzelfall für erforderlich erachtet, bei der Beurteilung von kulturellen Vorhaben bzw. kulturellen Tätigkeiten von externen Experten beraten lassen.

(2) Die Landesregierung kann darüber hinaus Jurys dauerhaft oder anlassbezogen einrichten und diese zur Beratung in folgenden Angelegenheiten heranziehen

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

1. Zulagen des Personals der Delegationen der nichtinteressierten Mächte und des Personals des Bureaus.

2. Transportauslagen außerhalb des Gebietes der beiden beteiligten Mächte (innerhalb dieser Gebiete sind alle Transporte frei).

3. Amortisationsquoten für das Material, das den nichtinteressierten Delegationen von ihren Regierungen beigestellt wurde.

Die Art der Rückvergütung dieser Ausgaben ist durch die Note der Botschafterkonferenz vom 22. Juli 1920 geregelt.

Es wurde festgesetzt, daß die Delegationen der nichtinteressierten Mächte keinerlei sonstige Ausgaben bestreiten. Sollte in unvorhergesehenen Ausnahmsfällen eine dieser Delegationen genötigt sein, irgend eine Auslage in barem zu bestreiten, so ist diese sogleich direkt durch die Delegation derjenigen der beteiligten Mächte zu ersetzen, auf deren Boden diese Ausgabe gemacht worden ist.

Alle Kosten, die nicht ausdrücklich unter a) genannt sind, also Wohnungen, Kanzleien Transporte (zum Beispiel Benzin und Öl für die Autos, nötige Reparaturen, soweit sie nicht den tatsächlichen Wert erhöhen und daher in der Amortisationsquote berücksichigt werden können) und so weiter, werden von der Regierung derjenigen beteiligten Macht bezahlt, auf deren Gebiet sich zur gegebenen Zeit der Sitz des Ausschusses befindet.

Diese Ausgaben werden im direkten Einvernehmen der beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet; sie werden nur in solchen besonderen Fällen im Wege des Ausschusses an die Botschafterkonferenz geleitet, wenn Zweifel oder Verschiedenheit der Auffassung eine Entscheidung erfordern.

Alle diese Ausgaben, insbesondere die Kosten der Grenzpflöcke und -steine und ihres Transportes, die Kosten der Handlanger, die vorübergehend an Ort und Stelle aufgenommen werden, die Kosten der Karten und Pläne einschließlich ihrer Berichtigung im Gelände werden direkt zwischen den beiden beteiligten Regierungen (Delegationen) halbiert und abgerechnet. Über diese und die unter b) genannnten Auslagen wird jede beteiligte Regierung der anderen die ausführlichen Aufstellungen übermitteln, und die Detailbelege zur Kontrolle zur Verfügung stellen.

(Über Einzelheiten, wie Kanzlei-, Porto- und ähnliche Auslagen bei den an der Grenze arbeitenden Unterabteilungen, werden sich die beiderseitigen Delegationsleiter im kurzem Wege einigen).

Hieher gehören alle Auslagen für die eigene Delegation einschließlich Kanzleiauslagen, Telegraphen- und Telephonauslagen, inbegriffen die Bezüge der technischen Organe und ihrer ständigen Hilfstechniker an der Grenze, wobei das unter c) angeführte Handlangerpersonal ausgenommen bleibt.

(Die Beistellung der nötigen Kanzleilokalitäten erfolgt ohne Vergütung.)

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Das Einlangen des Wahlvorschlages (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses unter Angabe der Zeit der Empfangnahme zu bestätigen.

(2) Der Wahlvorschlag hat neben den nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erforderlichen Unterschriften ein Verzeichnis und die Unterschriften der Bediensteten, die sich als Personalvertreter bewerben (Wahlwerber), zu enthalten und zwar in der beantragten Reihenfolge und unter Angabe des Familien- und Vornamens sowie des Geburtsdatums. Er hat außerdem die Bezeichnung eines zustellbevollmächtigten Vertreters des Wahlvorschlages zu enthalten, anderenfalls der Erstunterzeichnete als Vertreter gilt.

(3) Der Wahlvorschlag hat die eindeutig unterscheidbare Bezeichnung der Wählergruppe und allenfalls eine Kurzbezeichnung in Buchstaben zu enthalten. Ein Wahlvorschlag ohne eine solche Bezeichnung ist nach dem erstvorgeschlagenen Wahlwerber zu benennen.

(4) Die Verbindung (Koppelung) von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Die Gemeinde darf mit Verordnung Teile von öffentlichen Parkanlagen oder sonstige öffentlich zugängliche Erholungsflächen zu Hundeverbotszonen erklären, wenn dies im Hinblick auf die Bedürfnisse der sonstigen Benützer, insbesondere von Kindern, erforderlich ist. In Hundeverbotszonen dürfen Hunde nicht mitgenommen werden; es ist weiters verboten, Hunde in Hundeverbotszonen hineinlaufen zu lassen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch Tafeln kundzumachen und treten mit der Anbringung der Tafeln in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013) festzuhalten.

(3) Die Tafeln sind durch entsprechende, allgemein verständliche Symbole zu gestalten. Ihre Anbringung hat so zu erfolgen, dass sie leicht erkannt werden können. Die Landesregierung hat die Gestaltung der Symbole und nähere Bestimmungen über ihre Ausführung und Anbringung durch Verordnung festzulegen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Ziele nach § 1 Abs. 2 und die Grundsätze nach § 2 Richtlinien über die Gewährung von Förderungen zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere nähere Bestimmungen aufzunehmen über

Bundesrecht Staatsgrenze Österreich – Tschechoslowakei (Slowakei)

1. Beide Staaten verpflichten sich, an keinem Teile der alten Verwaltungsgrenze deren einseitige Änderung durch das Mittel der Revision (Artikel 29 des Staatsvertrages von Saint-Germain) vor dem internationalen Grenzregelungsausschuß anzustreben.

2. Hiebei wird vorausgesetzt, daß beide Teile sich bemühen werden, geringfügige Grenzänderungen im rein örtlichen Interesse durch entsprechende Vereinbarungen zu erleichtern.

Dieses Übereinkommen wird ratifiziert werden und die Ratifizierungsurkunden sollen sobald als möglich in Prag ausgetauscht und sodann beim Sekretariat des Völkerbundes zur Registrierung eingereicht werden. Das Übereinkommen tritt mit der Registrierung in Kraft.

Der Vertrag wird in zwei Parien, und zwar je in tschecho-slowakischer und deutscher Sprache ausgefertigt. Beide Texte sind authentisch. Der ratifizierte Vertrag wird von beiden Staaten in ihrer offiziellen Gesetzessammlung in beiden authentischen Texten verlautbart werden.

Geschehen zu Prag, am zehnten März eintausendneunhunderteinundzwanzig.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Dienststellenwahlausschuß hat die innerhalb der Einreichungsfrist (§ 20 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) überreichten Wahlvorschläge zu prüfen und festgestellte Mängel umgehend dem Vertreter des Wahlvorschlages mit der Aufforderung mitzuteilen, diese innerhalb von drei Arbeitstagen zu beheben. Wahlwerber, deren Unterschrift im Wahlvorschlag fehlt oder denen die Wählbarkeit (§ 15 Abs. 5 und 6 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) fehlt, sind vom Dienststellenwahlausschuß aus dem Wahlvorschlag zu streichen.

(2) Der Dienststellenwahlausschuß hat über die Zulassung der Wahlvorschläge jeweils innerhalb von drei Arbeitstagen nach Überreichung der Wahlvorschläge oder nach Ablauf der Frist zur Behebung von Mängeln zu entscheiden.

(3) Der Dienststellenwahlausschuß darf einem Wahlvorschlag nur dann die Zulassung verweigern, wenn er

(4) Die Wählergruppe (§ 20 Abs. 5 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) ist berechtigt, innerhalb der Einreichungsfrist Änderungen am Wahlvorschlag vorzunehmen oder den Wahlvorschlag zurückzuziehen, jedoch muß eine solche Änderung oder Zurückziehung von sämtlichen Bediensteten unterschrieben sein, die den seinerzeitigen Wahlvorschlag unterfertigt haben.

(5) Eine Zurückziehung einzelner Unterschriften auf dem Wahlvorschlag nach dessen Einlangen beim Dienststellenwahlausschuß ist vom Dienststellenwahlausschuß nicht zur Kenntnis zu nehmen, es sei denn, daß dem Dienststellenwahlausschuß glaubhaft gemacht wird, daß ein Unterzeichner des Wahlvorschlages durch einen wesentlichen Irrtum oder durch arglistige Täuschung oder Drohung zur Leistung der Unterschrift bestimmt worden ist und die Zurückziehung der Unterschrift spätestens am siebzehnten Tage vor dem (ersten) Wahltage erfolgt ist.

(6) Die Entscheidung des Dienststellenwahlausschusses über die Zulassung des Wahlvorschlages kann nur im Zuge der Wahlanfechtung (§ 20 Abs. 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) bekämpft werden.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Die Ausbildung von Hunden zur Schutzarbeit darf ausschließlich in angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen österreichischen Dachverband angehören, erfolgen.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn Hunde des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung oder des Bundesheeres als Schutzhunde ausgebildet werden.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Beim Amt der Landesregierung werden Kulturbeiräte für folgende Bereiche eingerichtet

(2) Die Kulturbeiräte haben folgende Aufgaben

(3) Die Kulturbeiräte können darüber hinaus jederzeit zu grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturpolitik Stellung nehmen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Zulassung zur Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post gemäß § 20 Abs. 7 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (im folgenden “Briefwahl” genannt) muß beim Dienststellenwahlausschuß so rechtzeitig beantragt werden, daß die Zustellung oder Aushändigung der im Abs. 3 genannten Wahlbehelfe so lange vor dem (ersten) Wahltage möglich ist, daß sie der Wahlberechtigte zur Ausübung des Wahlrechtes benützen kann. Ist das Vorliegen der Voraussetzungen für die Briefwahl offenkundig, so hat der Dienststellenwahlausschuß die Zulässigkeit der Briefwahl auch ohne Antrag auszusprechen.

(2) Über die Zulässigkeit der Briefwahl hat der Dienststellenwahlausschuß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Einlangen des Antrages, jedenfalls aber so rechtzeitig zu entscheiden, daß die Ausübung des Wahlrechtes durch den Wahlberechtigten gesichert ist.

(3) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl berechtigt ist, so hat er ihm mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln oder persönlich auszuhändigen

(4) Die zur Briefwahl Berechtigten sind in der Wählerliste gesondert zu kennzeichnen.

(5) Stellt der Dienststellenwahlausschuß fest, daß der Wahlberechtigte zur Briefwahl nicht berechtigt ist, so hat er diese Entscheidung dem Bediensteten mündlich zu verkünden oder schriftlich zuzustellen. Die mündliche Verkündung ist vom Dienststellenwahlausschuß schriftlich zu vermerken und vom Bediensteten durch seine Unterschrift zu bestätigen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Bei jedem Eingang zu einer eingefriedeten Grundfläche ist auf die Haltung eines Hundes durch die Anbringung eines allgemein verständlichen Symbols hinzuweisen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Den Kulturbeiräten gehören an

(2) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall durch den Leiter der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die Förderung von Kultur, Kunst und Wissenschaft zuständigen Organisationseinheit vertreten.

(3) Die Bestellung der Mitglieder nach Abs. 1 lit. b hat aufgrund von Vorschlägen von für das Land bedeutenden kulturellen Einrichtungen, Organisationen, Personen und Personengruppen zu erfolgen. Die Landesregierung hat die vorschlagsberechtigten Stellen schriftlich aufzufordern, binnen vier Wochen einen Vorschlag zu erstatten. Dabei ist eine ausgewogene Besetzung mit Männern und Frauen anzustreben. Wird ein Vorschlag nicht rechtzeitig oder nicht im notwendigen Umfang erstattet, ist die Bestellung ohne Vorschlag vorzunehmen.

(4) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind von der Landesregierung für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Mitglieder bleiben nach dem Ablauf der Funktionsdauer bis zur Bestellung der neuen Mitglieder im Amt.

(5) Der Verzicht auf die Mitgliedschaft ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, wenn in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam. Scheidet ein Mitglied aus, kann für die restliche Funktionsdauer ein Ersatzmitglied bestellt werden.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Wahlvorbereitungen und die Wahlen sind möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes vorzunehmen.

(2) Die für die Stimmabgabe bestimmten Tagesstunden und der Ort, an dem die Stimmabgabe zu erfolgen hat, ist in gleicher Art wie die Wahlkundmachung (§ 5 Abs. 3) zu verlautbaren.

(3) Die Wahlhandlung hat zu der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Zeit an dem gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bestimmten Orte stattzufinden. Der Wahlort muß für die Durchführung der Wahl geeignet sein und soll möglichst in der Dienststelle liegen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Wenn der begründete Verdacht besteht, dass eine Übertretung dieses Abschnittes erfolgt ist, sind die Organe der Behörden berechtigt, Liegenschaften, Räume und Transportmittel im notwendigen Umfang zu betreten und Behältnisse zu öffnen. Die mit der Tierhaltung befassten Personen haben auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften besteht nicht, sofern die genannten Personen dadurch sich selbst oder eine der in § 38 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, genannten Personen der Gefahr der Strafverfolgung aussetzen würden; derartige Gründe sind glaubhaft zu machen.

(2) Die Organe der Behörden sind berechtigt, wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen § 6 Abs. 1, 2 und 5, § 7, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder § 10 Abs. 1 durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden. Wegen eines Verstoßes gegen das Haltungsverbot des § 7 abgenommene Tiere gelten als für verfallen erklärt.

(3) Die Gemeinde hat mit Bescheid Personen, die wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 wenigstens einmal oder wegen Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 und 5, § 9 Abs. 1 letzter Satz oder gegen Anordnungen nach § 8 Abs. 6 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurden, das Halten oder das Verwahren von Tieren zu verbieten oder durch Bedingungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.

(4) Die Dauer und der Umfang von Verboten oder Einschränkungen nach Abs. 3 sind so festzulegen, dass auf Grund der den Übertretungen zugrunde liegenden Sinnesart des Täters unter Berücksichtigung seines bisherigen Verhaltens angenommen werden kann, dass er in Hinkunft die Bestimmungen dieses Abschnittes einhalten wird.

(5) Die Gemeinde hat von einem Verbot nach Abs. 3 abzusehen und ein solches Verbot nur anzudrohen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von Übertretungen dieses Abschnittes abzuhalten.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 3 bis 5 sind auch auf jene Fälle anzuwenden, in denen ein Verstoß gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes nur deswegen nicht bestraft wurde, weil die Zurechnungsfähigkeit der betreffenden Person zur Tatzeit ausgeschlossen war und zu befürchten ist, dass die betreffende Person abermals gegen die Bestimmungen dieses Abschnittes verstoßen wird.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Der Vorsitzende hat die Kulturbeiräte nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, schriftlich und unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu einer Sitzung einzuberufen. Ein Kulturbeirat ist zudem binnen zwei Wochen einzuberufen, wenn es mindestens die Hälfte seiner Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit verlangt.

(2) Sitzungen der Kulturbeiräte können unter Verwendung vorhandener technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz durchgeführt werden. In diesem Fall

(3) Die Kulturbeiräte sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind.

(4) Die Kulturbeiräte fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, sofern in der Geschäftsordnung nach Abs. 7 für einzelne Angelegenheiten nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung. Der Vorsitzende bzw. dessen Stellvertreter ist nicht stimmberechtigt.

(5) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kulturbeiräte auch im Umlaufweg gefasst werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Antrag vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme schriftlich mit Angabe des Datums der Entscheidung abzugeben und an den Vorsitzenden innerhalb der von ihm gesetzten Frist zu übermitteln. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung. Das Ergebnis der Beschlussfassung ist bei der nächsten Sitzung mitzuteilen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

(6) Die Mitgliedschaft zum Kulturbeirat ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen und Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, wobei unabhängig von der Dauer der Dienstreise jeweils die volle Tagesgebühr zusteht.

(7) Die Landesregierung hat für die Kulturbeiräte durch Verordnung eine Geschäftsordnung zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung zu den Sitzungen und deren Durchführung sowie über die Aufnahme von Niederschriften über den Gang und das Ergebnis der Beratungen zu enthalten hat.

(8) Die Geschäftsstelle der Kulturbeiräte ist beim Amt der Landesregierung einzurichten.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Der Dienststellenwahlausschuß hat dafür zu sorgen, daß eine, im Bedarfsfalle mehrere Wahlzellen am Wahlorte vorhanden sind. Als Wahlzelle genügt jede Absonderungsvorrichtung am Wahlorte, die ein Beobachten des Wählers bei der Stimmabgabe verhindert. Im übrigen gelten für die Einrichtung der Wahlzelle die Bestimmungen des § 57 der Nationalrats-Wahlordnung 1991 - NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 158/2015, sinngemäß.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Die den Gemeinden nach diesem Abschnitt obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

Die Landesregierung hat jährlich einen Kulturbericht, in dem die aufgrund dieses Gesetzes durchgeführten Förderungsmaßnahmen dargelegt werden, herauszugeben. Der Kulturbericht ist dem Tiroler Landtag und den Kulturbeiräten zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Für die Wahlberechtigten sind undurchsichtige Wahlkuverts vorzubereiten. Die Anbringung von Worten, Bemerkungen oder Zeichen auf den Wahlkuverts ist verboten.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung des § 15 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. a und b und § 8 Abs. 1 und 5 mitzuwirken durch

(2) Den in Abs. 1 genannten Organen kommt im Rahmen ihrer Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 das Recht zu,

(3) Soweit keine Mitwirkungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht, haben die in Abs. 1 genannten Organe den Organen der Behörde auf deren Ersuchen zur Sicherung der Durchführung von Kontrollen und der Setzung von Zwangsmaßnahmen nach § 12 Abs. 1 und 2 im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.

(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, sofern diese für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Gewährung oder den Widerruf einer Förderung, die Vermeidung von Doppelförderungen oder die Dokumentation von Förderungsmaßnahmen im Kulturbericht jeweils erforderlich sind

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf Daten nach Abs. 2 an Organe des Bundes und andere mit der Förderung desselben Gegenstandes befasste Stellen übermitteln, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben, insbesondere zur Vermeidung von Doppelförderungen oder zur Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ihrer Fördervergabe, jeweils erforderlich sind.

(4) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(5) Als Identifikationsdaten gelten

(6) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Dieser Abschnitt regelt die vorübergehende sachliche Immunität von Kulturgut-Leihgaben zum Zweck öffentlicher Ausstellungen.

(2) Dieser Abschnitt berührt nicht die Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere in Angelegenheiten der künstlerischen und wissenschaftlichen Sammlungen und Einrichtungen, des Denkmalschutzes und des Ausfuhrverbotes für Kulturgut. Er gilt insbesondere nicht für Ausstellungen der Bundesmuseen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Soll ausländisches Kulturgut vorübergehend zu einer öffentlichen Ausstellung in Tirol ausgeliehen werden und liegt die Ausstellung im öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung auf schriftlichen und begründeten Antrag der Leitung dieser Ausstellung dem Leihgeber die vorübergehende sachliche Immunität des Kulturgutes rechtsverbindlich zusagen.

(2) Ein öffentliches Interesse im Sinne des Abs. 1 besteht insbesondere dann, wenn das Kulturgut ein wichtiger Teil der Ausstellung ist und ohne die Immunitätszusage nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten ausgestellt werden könnte.

(3) Auf die Immunitätszusage besteht kein Rechtsanspruch.

(4) Die Immunitätszusage ist vor der Einfuhr des Kulturgutes für die im Zusammenhang mit der Ausstellung erforderliche Zeit, längstens jedoch für ein Jahr ab der Einfuhr schriftlich und unter Gebrauch der Worte „rechtsverbindliche Immunitätszusage“ zu erteilen. Sie kann weder zurückgenommen noch widerrufen werden.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Wahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen.

(2) Der amtliche Stimmzettel ist aus weißem Papier im Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen und hat auf einer Seite sämtliche Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen und vor jeder Wählergruppe einen Kreis zu enthalten. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung des Zentralwahlausschusses hergestellt werden.

(3) Die amtlichen Stimmzettel sind vom Zentralwahlausschuß entsprechend der Zahl der Wahlberechtigten zusätzlich einer Reserve von höchstens 50 % dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Die Stimmzettel sind gegen eine Empfangsbestätigung auszufolgen. Die Empfangsbestätigung ist zweifach auszufertigen; eine Ausfertigung ist dem Übernehmer auszufolgen, die zweite Ausfertigung verbleibt beim Zentralwahlausschuß.

(4) Der Zentralwahlausschuß kann die Eintragung der Wählergruppen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen auf den Stimmzetteln dem Dienststellenwahlausschuß überlassen. In diesem Falle hat der Dienststellenwahlausschuß vorzusorgen, daß aus der Eintragung der Wählergruppen (deren Kurzbezeichnung) keine Kennzeichnung des Stimmzettels entsteht.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 5000 Euro zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar. Ersatzfreiheitsstrafen werden nicht verhängt.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Kulturbeiräte nach § 7 Abs. 1 lit. a bis f des Tiroler Kulturförderungsgesetzes gelten als Kulturbeiräte nach § 10 Abs. 1 lit. a bis f dieses Gesetzes. Ihre im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestellten Mitglieder bleiben bis zur Bestellung der neuen Mitglieder nach dem Ende der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages im Amt.

(2) Die Mitglieder des Kulturbeirates nach § 10 Abs. 1 lit. g sind erstmalig binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für die Dauer der laufenden Gesetzgebungsperiode des Tiroler Landtages zu bestellen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in dem vor der Wählergruppe abgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen wollte.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Gegenstände, die zur Begehung einer Übertretung dieses Abschnittes, einer auf Grund dieses Abschnittes erlassenen Verordnung oder einer in einem Bescheid oder einem Erkenntnis festgesetzten Vorschreibung verwendet wurden oder bestimmt waren, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde für verfallen zu erklären, wenn sie im Eigentum des Täters oder eines Mitschuldigen stehen oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind, obwohl dieser hätte erkennen müssen, dass die Überlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung nach diesem Abschnitt dienen werde, und wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Für verfallen erklärte Tiere sind in geeigneter Weise in Freiheit zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich ist oder wenn das Weiterleben für das Tier offensichtlich eine Qual bedeuten würde, hat die Behörde für seine schmerzlose Tötung zu sorgen.

(3) Der Eigentümer - kann dieser nicht ermittelt werden, der Halter - eines als verfallen erklärten Tieres hat der Bezirksverwaltungsbehörde die für das Tier aufgewendeten Kosten zu ersetzen. Einen allfällig erzielten Erlös hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.

Landesrecht Kulturförderungsgesetz 2010, Tiroler

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Tiroler Kulturförderungsgesetz, LGBl. Nr. 35/1979, außer Kraft.

(3) Die Verordnung über die Geschäftsordnung der Kulturbeiräte nach § 12 Abs. 5 kann von dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag an erlassen werden. Sie darf jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft treten.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel für denselben Ausschuß, die auf verschiedene Wählergruppen lautet, so zählen sie, wenn sich ihre Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen ergibt, als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung der Wählergruppe angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der in den Abs. 1 und 2 angeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Das Verbot des § 7 Abs. 1 findet keine Anwendung auf jene gefährlichen Tiere im Sinne des § 7 Abs. 2, die vor dem 1. Juli 1990 in Kärnten durch denselben Halter bis zum In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in Gefangenschaft gehalten wurden, sofern die Haltung nicht behördlich untersagt wurde.

(2) Die Gemeinde darf die Haltung von gefährlichen Tieren im Sinne des Abs. 1 mit Bescheid untersagen, wenn die sichere Verwahrung der Tiere nicht gewährleistet ist oder sonst Interessen der Sicherheit oder der Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet sind oder die Nachbarschaft unzumutbar belästigt wird.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Beobachtung der Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und dieser Verordnung Sorge zu tragen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Zur Überwachung der Einhaltung der §§ 1, 2, 6 Abs. 1 und 2, 8 sowie 9 und 27 dieses Gesetzes und der auf Grund des § 2 Abs. 4 sowie des § 9 erlassenen Verordnungen der Gemeinde und zur Überwachung der Einhaltung der Gebote und Verbote ortspolizeilicher Verordnungen können die Gemeinden Organe der öffentlichen Aufsicht (im Folgenden: Aufsichtsorgane) bestellen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Zu Beginn der Wahlhandlung hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Anzahl der gemäß § 15 Abs. 3 übernommenen amtlichen Stimmzettel bekanntzugeben, vor dem Dienststellenwahlausschuß diese Anzahl zu überprüfen, im Falle des § 15 Abs. 4 zu prüfen, ob sämtliche Stimmzettel ordnungsgemäß ergänzt wurden, und das Ergebnis in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich der Dienststellenwahlausschuß davon zu überzeugen, daß die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

(3) Die Stimmabgabe beginnt damit, daß den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses und den Wahlzeugen Gelegenheit zur Abgabe ihrer Stimmen gegeben wird.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Aufsichtsorgane sind mit schriftlichem Bescheid zu bestellen. Es dürfen nur Personen bestellt werden, die die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen und ihrer Bestellung zugestimmt haben.

(2) Im Bestellungsbescheid ist der Aufgabenbereich des Aufsichtsorgans festzulegen.

(3) Der Bürgermeister hat Rechtsakte über die Bestellung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Wahl wird, soweit im § 22 nichts anderes bestimmt ist, durch persönliche Abgabe des Stimmzettels am Wahlorte vorgenommen. Jeder Wähler hat für die Wahl des Dienststellenausschusses nur eine Stimme.

(2) Blinde oder schwer Sehbehinderte dürfen sich von einer Geleitperson, die sie selbst auswählen können, führen und diese für sich abstimmen lassen. Von diesen Fällen abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden.

(3) Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Geleitperson entscheidet im Zweifelsfalle der Dienststellenwahlausschuß. Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Geleitperson ist in der Niederschrift (§ 19) festzuhalten.

(4) Erscheint ein Bediensteter zur Wahl, der gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht nicht mehr besitzt, so hat der Dienststellenwahlausschuß festzustellen, daß das Wahlrecht des Bediensteten erloschen ist.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Als Aufsichtsorgane dürfen nur volljährige österreichische Staatsbürger bestellt werden, die für die angestrebte Tätigkeit körperlich und geistig geeignet sowie verlässlich sind.

(2) Die erforderliche Verlässlichkeit im Sinne des Abs. 1 ist nicht (mehr) gegeben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Aufsichtsorgan von seinen Befugnissen in einer den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechenden Weise Gebrauch machen wird. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn diese Person wegen einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde und die Verurteilung noch nicht getilgt ist oder nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Zur Beurteilung der Verlässlichkeit ist eine Strafregisterbescheinigung vorzulegen, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Fachliche Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsorgan sind

(4) Die fachlichen Voraussetzungen sind der Gemeinde anlässlich einer Befragung nachzuweisen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sowie deren Nachweis zu erlassen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Wähler hat vor den Dienststellenwahlausschuß zu treten und seinen Namen zu nennen. Hierauf hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses dem Wähler ein leeres Wahlkuvert (§ 14) und einen amtlichen Stimmzettel (§ 15) mit der Aufforderung zu übergeben, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat der Wähler den Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Nach dem Verlassen der Wahlzelle hat der Wähler das Wahlkuvert dem Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses zu übergeben, der es uneröffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt der Wähler die Aushändigung eines weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis (Abs. 3) festzuhalten und dem Wähler ein weiterer Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor dem Dienststellenwahlausschuß durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(3) Die Abgabe der Stimme ist in der Wählerliste durch Abstreichen des Namens des Wählers kenntlich zu machen und in ein Abstimmungsverzeichnis unter Beisetzung der fortlaufenden Zahl der Wählerliste einzutragen.

(4) Ein Bediensteter, der zur Briefwahl berechtigt ist (§ 11), kann seine Stimme auch vor dem Dienststellenwahlausschuß abgeben. Benützt er zur Stimmabgabe nicht das ihm zugestellte Wahlkuvert und den ihm zugestellten Stimmzettel, so hat ihm der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses ein Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben und dies in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) besonders zu vermerken. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen.

(5) Im Zweifel hat der Wähler seine Identität durch Urkunde, Zeugen oder dergleichen nachzuweisen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Aufsichtsorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Aufgaben anzugeloben.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Wahlberechtigte, die zur brieflichen Stimmabgabe berechtigt sind (§ 11), können ihre ausgefüllten Stimmzettel dem Dienststellenwahlausschuß durch die Post einsenden. Der Stimmzettel muß sich in dem vom Dienststellenwahlausschuß übermittelten Umschlag (Wahlkuvert) befinden, der zur Wahrung des Wahlgeheimnisses keinerlei Aufschrift oder Zeichen tragen darf, die auf die Person des Wählers schließen lassen. Dieser Umschlag ist in den vom Dienststellenwahlausschuß ebenfalls übermittelten zweiten Umschlag (Briefumschlag) zu legen und im Postwege dem Dienststellenwahlausschuß zu übermitteln. Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die bei einer Dienststelle im Ausland verwendet werden, dürfen ihre Stimme auch unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.

(2) Der verschlossene Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß er spätestens bis zum Ablauf der für die Stimmabgabe festgesetzten Zeit beim Dienststellenwahlausschuß einlangt.

(3) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat auf den einlangenden Briefumschlägen Datum und Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. Die eingelangten Briefumschläge sind von ihm uneröffnet unter Verschluß bis zu deren Eröffnung gemäß Abs. 4 aufzubewahren.

(4) Nach Beendigung der Stimmabgabe (§ 23 Abs. 1) hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses vor diesem Ausschuß die übermittelten Briefumschläge zu öffnen und das uneröffnete Wahlkuvert in die Wahlurne zu legen. Die Abgabe der Stimme ist im Abstimmungsverzeichnis (§ 21 Abs. 3) mit dem Hinweis “Briefwähler” einzutragen. Der Briefumschlag ist vom Dienststellenwahlausschuß zu den Wahlakten zu nehmen. Zu spät einlangende Briefumschläge, Briefumschläge von Bediensteten, die ihr Wahlrecht vor dem Dienststellenwahlausschuß bereits unmittelbar ausgeübt haben (§ 21 Abs. 4) und Briefumschläge von Bediensteten, die gemäß § 15 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes das Wahlrecht am Wahltag nicht besitzen, sind uneröffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” oder “Wahlrecht unmittelbar ausgeübt” oder “Nicht wahlberechtigt” zu den Wahlakten zu legen; der Vorgang ist in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) zu vermerken.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Nach der Angelobung sind dem Aufsichtsorgan das Dienstabzeichen und der Dienstausweis auszufolgen.

(2) Das Dienstabzeichen hat zumindest die Funktion als Aufsichtsorgan sowie die Ordnungsnummer ersichtlich zu machen.

(3) Der Dienstausweis hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten

(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung Form, Größe und Ausführung des Dienstabzeichens und des Dienstausweises festzulegen.

(5) Das Aufsichtsorgan hat bei Ausübung seines Dienstes das Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen vorzuweisen.

(6) Das Aufsichtsorgan hat der Gemeinde jede Änderung des Namens unverzüglich mitzuteilen und gleichzeitig den Dienstausweis zur Änderung vorzulegen. Ebenso ist der Verlust des Dienstausweises oder Dienstabzeichens unverzüglich zu melden.

(7) Das Dienstabzeichen und der Dienstausweis sind der Gemeinde unverzüglich zurückzugeben, wenn die Funktion als Aufsichtsorgan beendet ist.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Stimmabgabe ist vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses mit dem Ablaufe der gemäß § 20 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes festgesetzten Zeit für beendet zu erklären. Hierauf haben alle Personen mit Ausnahme der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses und der Wahlzeugen das Wahllokal zu verlassen.

(2) Unmittelbar nach Beendigung der Stimmabgabe hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die in der Wahlurne befindlichen Umschläge zu mischen, sodann die Wahlurne zu entleeren, die Anzahl der Umschläge zu zählen und die Übereinstimmung der Anzahl der Umschläge mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis vermerkten Wähler festzustellen. Sodann hat der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses die Umschläge zu öffnen und gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen sowie die Zahl der ungültigen Stimmen festzustellen. Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses hat hierauf die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Wählergruppen zu ordnen und schließlich gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses die Zahl der für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Aufsichtsorgane haben im Rahmen ihres Aufgabenbereiches die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der Verwaltungsvorschriften durch

(2) Nach Maßgabe des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2013, haben Aufsichtsorgane nach Ermächtigung durch die Verwaltungsstrafbehörde zusätzlich folgende Befugnisse

(3) Personen, die von Aufsichtsorganen angehalten und zur Bekanntgabe ihrer Identität aufgefordert werden, sind verpflichtet dieser Aufforderung unverzüglich Folge zu leisten.

(4) Aufsichtsorgane sind bei Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit an die Weisungen der Organe der zuständigen Behörde gebunden.

(5) Aufsichtsorgane sind, auch nach der Beendigung der Funktion, zur Geheimhaltung über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit als Aufsichtsorgane bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit und solange dies aufgrund eines Geheimhaltungsgrundes nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen

(2) Das Wahlergebnis und die zu seiner Ermittlung führenden Feststellungen und Berechnungen sind in der Niederschrift (§ 19 Abs. 1) festzuhalten oder dieser anzuschließen.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Die Funktion als Aufsichtsorgan endet durch

(2) Der Verzicht ist gegenüber der Gemeinde schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung beim Gemeindeamt unwiderruflich und – sofern in der Verzichtserklärung kein späterer Zeitpunkt angegeben ist – wirksam.

(3) Die Abberufung ist mit Bescheid auszusprechen, wenn

(4) Der Bürgermeister hat Entscheidungen über die Abberufung der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben diese auch der Landespolizeidirektion zu übermitteln.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.

(2) Erscheint ein Wahlwerber, der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe seiner Erklärung zu streichen. Unterläßt der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist er auf sämtlichen Listen zu streichen.

(3) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder dieser Mitglieder (§ 21 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes). Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuß aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, in Wegfall kommt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Wer

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 500,- Euro zu bestrafen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Niederschrift (§ 19 Abs. 1) ist von den Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses zu unterfertigen. Wird die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern des Dienststellenwahlausschusses unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.

(2) Die Wahlakten (Wahlvorschläge, Wahlkundmachung, Wählerliste, Abstimmungsverzeichnis, Stimmzettel, Briefumschläge und Niederschrift) sind in einem Umschlag zu verwahren, der in Gegenwart des Dienststellenwahlausschusses zu versiegeln ist.

(3) Sobald das Wahlergebnis rechtskräftig geworden ist, sind die Wahlakten vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses in Verwahrung zu nehmen und bis zur Neuwahl des Dienststellenausschusses aufzubewahren. Sie sind sodann vom neubestellten Dienststellenwahlausschuß zu vernichten.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Die in diesem Abschnitt geregelten Angelegenheiten der Gemeinde mit Ausnahme der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie (EU) 2021/1883 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28.10.2021, S 1, umgesetzt.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Die Gewählten sind vom Dienststellenwahlausschuß unmittelbar nach der Feststellung des Wahlergebnisses von ihrer Wahl zu verständigen. Mit der Zustellung der Verständigung gilt der Gewählte als Mitglied des Dienststellenausschusses.

Landesrecht Kärntner Landessicherheitsgesetz - K-LSiG

(1) Wer an einem öffentlichen Ort

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 700,- Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

(2) Geld und geldwerte Sachen, die durch eine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 erworben worden sind, können bei Vorliegen von besonderen Erschwerungsgründen für verfallen erklärt werden.

(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Sammlung im Sinne des Kärntner Sammlungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1984, in der jeweils geltenden Fassung, stilles (passives) Betteln oder Sammeln im Rahmen einer Brauchtumsveranstaltung vorliegt.

(4) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung dieses Abschnittes als Hilfsorgane der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde durch

mitzuwirken.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Wird eine Wahl im Sinne des § 20 Abs. 14 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich neu auszuschreiben und durchzuführen.

(2) Wurde nicht die gesamte Wahl für ungültig erklärt, sondern nur in einem Teile dieser eine Verletzung des Wahlverfahrens festgestellt, so ist dieser Teil der Wahl unverzüglich zu wiederholen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Auf die Wahl der Mitglieder der Zentralausschüsse (§ 13 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Der Zentralausschuß ist, soweit § 24 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes nicht anderes bestimmt, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen des Zentralausschußbereiches zu wählen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Der Zentralwahlausschuß (§ 18 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) besteht dann, wenn der Zentralausschuß weniger als 4000 Bedienstete vertritt, aus fünf Mitgliedern. Vertritt der Zentralausschuß 4000 bis 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus sieben Mitgliedern, vertritt er mehr als 8000 Bedienstete, so besteht der Zentralwahlausschuß aus neun Mitgliedern.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses ist von den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zugleich mit der Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses in der gleichen Art wie die Ausschreibung dieser Wahl kundzumachen. Werden im Zentralausschußbereich keine Dienststellenausschüsse, werden lediglich Vertrauenspersonen gewählt, hat der Zentralwahlausschuß die Ausschreibung der Wahl des Zentralausschusses kundzumachen.

(2) Die Wahlkundmachung im Sinne des § 5 Abs. 2 hat auch die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, den Hinweis, daß Wahlvorschläge schriftlich beim Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses spätestens fünf Wochen vor dem (ersten) Wahltage eingebracht werden müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden, den Hinweis, daß die Wahlvorschläge nicht mehr Bewerber (Wahlwerber) enthalten dürfen als die vierfache Zahl der zu wählenden Mitglieder des Zentralausschusses, widrigenfalls jene Wahlwerber, die diese Zahl überschreiten, als nicht angeführt gelten, und die Mindestzahl der Unterschriften von zum Zentralausschuß Wahlberechtigten, die jeder Wahlvorschlag aufweisen muß, zu enthalten.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Der Zentralwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens fünfzehn Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen oder, falls solche nicht zu bilden sind, dem Zentralwahlausschuß.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Für die Wahl des Zentralausschusses sind amtliche Stimmzettel aus grünem Papier im Ausmaß von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite von 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen. Auf diese Stimmzettel findet § 15 Abs. 4 keine Anwendung.

(2) Die Stimmabgabe hat bei dem Dienststellenwahlausschuß zu erfolgen, der bei jener Dienststelle im Sinne des § 4 Abs. 3 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gebildet ist, der der Wahlberechtigte angehört. Besteht ein solcher Dienststellenwahlausschuß nicht, so hat die Stimmabgabe beim Zentralwahlausschuß zu erfolgen.

(3) Dem zur Briefwahl Berechtigten ist über die Bestimmung des § 11 Abs. 3 hinaus auch ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übermitteln (auszuhändigen).

(4) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat dem Wähler über die Vorschrift des § 21 Abs. 1 hinaus auch einen amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses zu übergeben und der Wähler hat auch diesen Stimmzettel auszufüllen und gemeinsam mit jenem für die Wahl des Dienststellenausschusses in das Wahlkuvert zu legen.

(5) Ist ein Landeslehrer nur für die Wahl des Zentralausschusses und nicht auch für die Wahl eines Dienststellenausschusses oder von Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) wahlberechtigt, so hat er sein Wahlrecht bei dem Dienststellenwahlausschuß auszuüben, der bei jener Dienststelle gebildet ist, an deren Sitz der Zentralausschuß errichtet ist. Besteht ein solcher Dienststellenwahlausschuß nicht, so hat der Landeslehrer sein Wahlrecht beim Zentralwahlausschuß auszuüben. Diesem Landeslehrer ist außer dem amtlichen Stimmzettel für die Wahl des Zentralausschusses kein sonstiger Stimmzettel zu übermitteln oder zu übergeben.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Der Vorsitzende des Dienststellenwahlausschusses oder des Zentralwahlausschusses hat die für die Wahl des Zentralausschusses abgegebenen Stimmzettel im Sinne des § 23 Abs. 2 gesondert zu ordnen und die für die einzelnen Wählergruppen gültig abgegebenen Stimmen festzustellen.

(2) Das in der Dienststelle erzielte Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuß ist dem Zentralwahlausschuß vom Vorsitzenden des Dienststellenwahlausschusses ohne Verzug sowohl telephonisch oder, wenn dies nicht möglich ist, telegraphisch als auch schriftlich mitzuteilen. Eine Verlautbarung dieses Teilwahlergebnisses ist unstatthaft.

(3) Die gemäß § 25 Abs. 2 dem Dienststellenwahlausschuß obliegenden Aufgaben hat der Zentralwahlausschuß zu erfüllen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Den Wahlakten des Zentralwahlausschusses im Sinne des § 26 Abs. 2 sind die gemäß § 35 Abs. 2 erfolgten Mitteilungen der Vorsitzenden der Dienststellenwahlausschüsse anzuschließen. Die Aufbewahrung der Wahlakten obliegt dem Vorsitzenden des Zentralwahlausschusses.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Die Verständigung der in den Zentralausschuß Gewählten im Sinne des § 27 obliegt dem Zentralwahlausschuß.

(2) Der Zentralwahlausschuß hat das Ergebnis der Wahl den Dienststellenwahlausschüssen des Zentralausschußbereiches zur Verlautbarung mitzuteilen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Auf die Wahl der Vertrauenspersonen (§§ 30 und 31 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) finden, soweit in den folgenden Vorschriften dieses Abschnittes nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen des Abschnittes I sinngemäße Anwendung.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Im Zweifel, welcher Dienststellenwahlausschuß im Sinne des § 31 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die sich bei der Wahl der Vertrauensperson ergebenden Aufgaben wahrzunehmen hat, entscheidet der zuständige Zentralausschuß. Besteht bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß, dann hat der Zentralwahlausschuß diese Aufgaben wahrzunehmen.

(2) Jede für die Wahl von Vertrauenspersonen kandidierende Wählergruppe hat das Recht, zu den Sitzungen des zuständigen Dienststellenwahlausschusses (Zentralwahlausschusses) einen Wahlzeugen (§ 4) zu entsenden.

(3) Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes ein Dienststellenausschuß zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle kein Dienststellenwahlausschuß für die betreffenden Bediensteten, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom zuständigen Zentralwahlausschuß wahrzunehmen. Die bisherigen Vertrauenspersonen haben den zuständigen Dienststellenwahlausschuß bzw. Zentralwahlausschuß vom Eintritt der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes zeitgerecht zu verständigen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Die Wahlkundmachung hat auch die Zahl der zu wählenden Vertrauenspersonen und den Hinweis zu enthalten, daß die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuß bei der übergeordneten Dienststelle oder vom Zentralwahlausschuß wahrgenommen werden.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat die Wählerliste in der Dienststelle aufzulegen, in der Vertrauenspersonen zu wählen sind. Das Recht, gegen die Wählerlisten Einwendungen zu erheben, beschränkt sich auf die Bediensteten dieser Dienststelle.

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Für die Wahl der Vertrauenspersonen sind amtliche Stimmzettel aus blauem Papier in der Größe von ungefähr 14 1/2 bis 15 1/2 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge herzustellen.

Landesrecht Burgenländische Landeslehrer-Personalvertretungs-Wahlordnung

(1) Auf den Wahlkuverts zur Durchführung der Wahl der Vertrauenspersonen ist die Dienststelle, deren Vertrauenspersonen zu wählen sind, anzugeben. Der Dienststellenwahlausschuß (Zentralwahlausschuß) hat hiebei vorzusorgen, daß durch die Beschriftung der Wahlkuverts keine weitere Kennzeichnung der Wahlkuverts entsteht.

(2) Wurde für die Wahl der Vertrauenspersonen keine eigene Wahlurne verwendet, so sind nach der Entleerung der Wahlurne im Sinne des § 20 Abs. 2 vorerst die Wahlkuverts, entsprechend ihrer Bestimmung für die Wahl des Dienststellenausschusses (Zentralausschusses) und für die Wahl der Vertrauenspersonen, zu sortieren und hierauf erst zu zählen.

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(1) Bei der Berechnung der in dieser Verordnung festgesetzten Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

(2) Nach Wochen bestimmte Fristen beginnen mit dem Tage, in dem der Zeitpunkt oder die Ereignung fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll, und enden mit dem Ablaufe desjenigen Tages der nach der betreffenden Fristbestimmung in Betracht kommenden Woche, der durch seine Benennung dem Tage entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(3) Der Beginn und der Lauf einer Frist wird durch Sonn- und Feiertag, einen Samstag oder den Karfreitag nicht behindert.

(4) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder den Karfreitag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktage. Ist der betreffende Werktag der Karfreitag oder ein Samstag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

(6) Arbeitstage im Sinne dieser Verordnung sind die Werktage ohne die Samstage und den Karfreitag.

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(1) Die Wahlausschüsse sind von den Leitern der Dienststellen im Sinne des § 34 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes spätestens acht Wochen vor dem (ersten) Wahltage der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen (§ 33 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) zu bestellen.

(2) Der Bescheid über die Bestellung eines Bediensteten zum Mitglied eines Wahlausschusses ist diesem Bediensteten schriftlich zuzustellen. Der Bescheid hat die Namen und Geburtsdaten auch der anderen Mitglieder des Wahlausschusses zu enthalten.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe ist berechtigt, ab dem Tage der Zulassung ihres Wahlvorschlages (§ 10) einen Vertreter in den Wahlausschuß zu entsenden. Dieser Vertreter ist im Wahlvorschlag zu nennen; er hat sich durch ein Schreiben des Zustellungsbevollmächtigten der wahlwerbenden Gruppe (§ 9 Abs. 2) auszuweisen. Der Vertreter hat im Wahlausschuß Stimmrecht. Wird der Wahlvorschlag zurückgezogen (§ 10 Abs. 4), so verliert der Vertreter das Recht der Teilnahme an den Sitzungen des Wahlausschusses.

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(1) § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 13 und 15 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2016 treten mit 1. März 2016 in Kraft.

(2) § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 5, § 32 Abs. 2 und § 33 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 62/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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