Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
Table of Provisions (24)
Statutory Text (24 Provisions)
Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen
Kärntner Grundsteuerbefreiungsgesetz - K-GSBG
Nachdem der am 24. August 1921 in Wien unterzeichnete Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung erhalten hat, erklärt der Bundespräsident den vorstehenden Vertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler, zugleich in seiner Eigenschaft als Leiter des Bundesministeriums für Äußeres, gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 8. Oktober 1921.
Der vorstehende Staatsvertrag ist am 8. November 1921 in Kraft getreten.
Österreich verpflichtet sich, den Vereinigten Staaten zuzugestehen und die Vereinigten Staaten sollen haben und genießen alle Rechte, Privilegien, Entschädigungen, Gutmachungen und Vorteile, die in der obenstehenden gemeinsamen Resolution des Kongresses der Vereinigten Staaten vom 2. Juli 1921 spezifiziert sind, einschließlich aller zugunsten der Vereinigten Staaten im Vertrage von St. Germain-en-Laye ausbedungenen Rechte und Vorteile, welche die Vereinigten Staaten ungeachtet des Umstandes, daß dieser Vertrag von ihnen nicht ratifiziert worden ist, zur Gänze genießen sollen. Wenn die Vereinigten Staaten von den in den Bestimmungen dieses Vertrages vereinbarten Rechten und Vorteilen Gebrauch machen, werden sie dies in einer Weise tun, die mit den Österreich durch diese Bestimmungen zugestandenen Rechten im Einklange steht.
Das Tuberkulosebekämpfungsverfahren ist auf sämtliche Rinder- und Ziegenbestände des Landes, die bisher dem freiwilligen Bekämpfungsverfahren noch nicht unterzogen wurden, auszudehnen.
(1) Für bauliche Anlagen, mit denen neuer Wohnraum geschaffen wird und deren Bauführung nach den Bestimmungen des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 oder des Gesetzes, mit dem ein Wohn- und Siedlungsfonds für das Land Kärnten errichtet wird, gefördert wurde, wird eine Befreiung von der Grundsteuer eingeräumt.
(2) Für bauliche Anlagen im Sinne des Abs. 1, die ohne Inanspruchnahme von Förderungsmitteln errichtet wurden, wird die Befreiung eingeräumt, wenn die Voraussetzungen für die Förderung nach den im Abs. 1 angeführten Gesetzen – ausgenommen die Bestimmung des § 33 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, des § 44 Abs. 1 des Wohnbauförderungsgesetz 1984, des § 42 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes, des § 44 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 und des § 43 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 2017 – gegeben sind.
(3) Abs. 2 gilt nicht für Wohnraum in Apartmenthäusern, sonstigen Freizeitwohnsitzen und Hoteldörfern (§ 30 Abs. 2 bis 4 Kärntner Raumordnungsgesetz 2021).
Um die Österreich auf Grund des vorangehenden Artikels mit Rücksicht auf gewisse Bestimmungen des Vertrages von St. Germain-en-Laye obliegenden Verpflichtungen genauer zu umschreiben, wird zwischen den Hohen Vertragschließenden Teilen einverständlich abgemacht
Absatz 1. Daß die in jenem Vertrage zugunsten der Vereinigten Staaten ausbedungenen Rechte und Vorteile, von welchen die Absicht besteht, daß die Vereinigten Staaten sie haben und genießen sollen, die in den Teilen V, VI, VIII, IX, X, XI, XII und XIV umschriebenen sind.
Absatz 2. Daß die Vereinigten Staaten nicht durch die Bestimmungen des I. Teiles jenes Vertrages noch durch irgendwelche Bestimmungen jenes Vertrages einschließlich der in Absatz 1 dieses Artikels erwähnten, die sich auf die Völkerbundsatzung beziehen, gebunden sein sollen, noch auch durch irgendeine von dem Völkerbunde oder von dem Rate oder der Versammlung desselben vorgenommene Handlung, wenn die Vereinigten Staaten nicht ausdrücklich ihre Zustimmung zu der fraglichen Handlung erteilen.
Absatz 3. Daß die Vereinigten Staaten keine Verpflichtungen auf Grund oder mit Rücksicht auf die Bestimmungen der Teile II, III, IV und XIII jenes Vertrages übernehmen.
Absatz 4. Daß, wenn die Vereinigten Staaten auch berechtigt sind, an dem Wiedergutmachungsausschuß entsprechend den Bestimmungen des VIII. Teiles jenes Vertrages und an jedem anderen auf Grund des Vertrages oder irgendeines denselben ergänzenden Übereinkommens eingesetzten Ausschusse teilzunehmen, sie nicht verpflichtet sind, an irgendeinem derartigen Ausschusse teilzunehmen, wenn sie nicht den Wunsch haben, dies zu tun.
Absatz 5. Daß die im Artikel 381 des Vertrages von St. Germain-en-Laye erwähnten Fristen rücksichtlich der Handlungen oder Willensäußerungen seitens der Vereinigten Staaten vom Tage des Inkrafttretens des gegenwärtigen Vertrages an laufen.
Sämtliche in diesem Gebiet vorhandenen über 6 Wochen alten Rinder und über 1 Jahr alten Ziegen sind mittels Intrakutanprobe zu untersuchen und im rechten Ohr durch Ohrmarken zu kennzeichnen.
(1) Der Befreiungszeitraum beginnt mit dem dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahr und erstreckt sich auf zwanzig Jahre.
(2) Wird der Antrag erst nach Ablauf der im § 5 Abs. 1 angeführten Frist eingebracht, beginnt die Befreiung erst mit dem 1. Jänner des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres wirksam zu werden, wobei der zwanzigjährige Befreiungszeitraum bereits vom 1. Jänner des dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) folgenden Kalenderjahres an zu rechnen ist.
Der gegenwärtige Vertrag soll in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Formen der Hohen Vertragschließenden Teile ratifiziert werden und unmittelbar nach dem Austausch der Ratifikationen, der sobald als möglich in Wien zu erfolgen hat, in Wirksamkeit treten.
Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und demselben ihre Siegel beigesetzt.
Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am vierundzwanzigsten Tage des August Neunzehnhundertzwanzigundeins.
Die Tierbesitzer sind verpflichtet, die Untersuchung und die Kennzeichnung ihrer Rinder und Ziegen zu einem durch besondere Anordnung festzusetzenden Zeitpunkt durchführen zu lassen und haben die zur Durchführung der Untersuchung und Kennzeichnung erforderliche Hilfeleistung beizustellen.
Für die Dauer der Befreiung ist der auf das gesamte Gebäude entfallende Teil des Steuermeßbetrages in jenem Verhältnis zu kürzen, in welchem der Einheitswert der nutzbaren Fläche (§ 53 Abs. 5 zweiter bis vierter Satz des Bewertungsgesetzes 1955) des begünstigten Teiles des Gebäudes zum Einheitswert der gesamten nutzbaren Fläche des Gebäudes steht.
(1) Die Kosten der jährlich durchzuführenden Untersuchung und Kennzeichnung werden bis zur Erlangung des Ausweises über Tuberkulosefreiheit, längstens jedoch bis zum 3. Bekämpfungsverfahren im Rahmen der Förderungsmaßnahmen getragen.
(2) Nach Erlangung des Ausweises über Tuberkulosefreiheit bzw. nach dem 3. Bekämpfungsverfahren fallen die Kosten jedenfalls dem Tierbesitzer zur Last.
(1) Werden vor Ablauf des Befreiungszeitraumes bauliche Anlagen ihrer Zweckbestimmung als Wohnraum ganz oder teilweise entzogen, erlischt insoweit die Grundsteuerbefreiung mit dem Beginn des Kalenderjahres, in dem die maßgebende Änderung erfolgt.
(2) Personen, denen eine Grunsteuerbefreiung eingeräumt wurde, sind verpflichtet, eine Änderung der Zweckbestimmung für grundsteuerbefreite bauliche Anlagen, wodurch die Voraussetzungen der Grundsteuerbefreiung entfallen, binnen einem Monat dem Bürgermeister bekanntzugeben.
(1) Die Reagenten sind unmittelbar im Anschlusse an die Feststellung durch Ohrlochung im linken Ohr zu kennzeichnen.
(2) Rinder, die mit nach dem Tierseuchengesetz anzeigepflichtigen Formen der äußerlichen erkennbaren Tuberkulose (vorgeschrittene Tuberkulose der Lunge, des Darmes, des Tragsackes und Tuberkulose des Euters überhaupt) behaftet befunden wurden, sind durch doppelte Lockung am linken Ohr zu kennzeichnen.
(3) Die Kennzeichen (Ohrmarken, Lochung) dürfen weder entfernt noch abgeändert werden; sie sind in den Tierpässen einzutragen, wobei die Nummer der Ohrmarken anzuführen ist.
(1) Ein Antrag auf Grundsteuerbefreiung ist binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung der Vollendung des Bauvorhabens einschließlich der erforderlichen Bestätigungen und Befunde (§§ 39f der Kärntner Bauordnung 1996) schriftlich beim Bürgermeister einzubringen.
(2) Einem Antrag nach Abs. 1 sind anzuschließen
(3) Über Anträge nach Abs. 1 hat der Bürgermeister zu entscheiden. Eine Entscheidung, mit der einem Antrag Folge gegeben wird, hat den Befreiungszeitraum und in einem Hundertsatz das Verhältnis gemäß § 3 anzugeben.
(4) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Die Besitzer haben die festgestellten Reagenten bei einer Bestandsverseuchung
nach Abschluß des jeweiligen Feststellungsverfahrens aus ihren Beständen auszuscheiden.
(2) Der Landeshauptmann kann nach Prüfung der vom Tierbesitzer vorgebrachten Gründe in Ausnahmefällen Verlängerung gewähren.
(1) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
(2) (überholt)
(3) Nach den bisher geltenden landesgesetzlichen Vorschriften eingeräumte Grundsteuerbefreiungen gelten als Befreiung auf Grund dieses Gesetzes.
(4) (überholt)
(1) Die Reagenten sind sofort nach dem Feststellungsverfahren von den Nichtreagenten abzusondern.
(2) Rinder und Ziegen, die bei einer intrakutanen Tuberkulinprobe zweifelhaft reagiert haben, sind in einer jeweils durch besondere Anordnung zu verlautbarenden Frist neuerlich auf Tuberkulose zu untersuchen.
Die Abgabe von Reagenten hat der Besitzer der Bezirkshauptmannschaft unter Angabe des Nationales und der Ohrmarkennummer des Tieres sowie des Namens und des Wohnortes des Käufers innerhalb von 8 Tagen bekanntzugeben.
Der gemeinsame Auftrieb von Reagenten oder nicht untersuchten Tieren auf Weiden, Ausläufe, Viehmärkte, Tierschauen, Tierauktionen, Absatzveranstaltungen und dergleichen sowie das gemeinsame Tränken solcher Tiere mit Nichtreagenten ist verboten.
Rinder (einschließlich Kälber) und Ziegen, welche zu Zucht- oder Nutzzwecken in das Burgenland eingebracht werden sollen, müssen aus tuberkulosefreien Beständen stammen und mit gültigen Zeugnissen über Tuberkulosefreiheit gedeckt sein.
Zur Schlachtung dürfen in das Burgenland Rinder aus nicht tuberkulosefreien Beständen und Reagenten aus anderen Bundesländern nur dann eingebracht werden, wenn sie ohne Zwischenaufenthalt - Elementarereignisse ausgenommen - in den Schlachtort gebracht und dort getrennt von anderen Klauentieren (Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen) untergebracht und binnen 3 Tagen nach der Einbringung geschlachtet werden. Ausnahmsweise kann diese Frist vom zuständigen Beschautierarzt auf 6 Tage verlängert werden. Ist eine getrennte Aufstellung nicht möglich, sind diese Rinder sofort nach der Einbringung zu schlachten.
(1) Diese Verordnung trifft mit dem nach ihrer Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig wird die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 25.1.1960, LGBl. 8/1960, betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose der Rinder und Ziegen in den Verwaltungsbezirken Oberpullendorf, Oberwart, Güssing und Jennersdorf, außer Kraft gesetzt.