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Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

31 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (31)

Statutory Text (31 Provisions)

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

ANM: Auf den Abdruck der Anlagen 1 und 2 wird verzichtet.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

Bundesrecht Einzelverträge mit Belgien

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Kurztitel

Einzelverträge mit Belgien

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1921

Inkrafttretensdatum

04.12.1920

Langtitel

Kundmachung des Bundeskanzleramtes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Äußeres, für Inneres und Unterricht und für Justiz vom 23. März 1921, betreffend die Geltung gewisser Einzelverträge mit Belgien.

StF: BGBl. Nr. 244/1921

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

(1) Es treten in Kraft

(2) § 39 K-LTWO in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 85/2013 ist auf bis zum Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden. § 39 K-LTWO in der Fassung des Art. V Z 6 ist nur auf nach dem Tag des Inkrafttretens des Art. V Z 6 mit Vorsatz begangene und von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlungen anzuwenden.

Bundesrecht Einzelverträge mit Belgien

Die königlich belgische Regierung hat gemäß Artikel 241, Absatz 1, des Staatsvertrages von St. Germain mitgeteilt, daß sie

Diese Vertragsverhältnisse sind am 4. Dezember 1920 in Kraft getreten.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

Ein Gesetzesbeschluss des Kärntner Landtages ist vor seiner Beurkundung und Gegenzeichnung einer Volksabstimmung zu unterziehen, wenn es der Landtag beschließt (Art. 34 K-LVG).

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Für jeden politischen Bezirk (Art. 2 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, in der jeweils geltenden Fassung) mit Ausnahme des politischen Bezirkes Innsbruck-Stadt besteht als Behörde der allgemeinen staatlichen Verwaltung (Bezirksverwaltungsbehörde) eine Bezirkshauptmannschaft. Die Bezirkshauptmannschaften sind Landesbehörden.

(2) Die Sprengel der politischen Bezirke werden nach Art. 15 Abs. 11 B-VG durch Verordnung der Landesregierung festgelegt.

(3) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in Imst, Innsbruck, Kitzbühel, Kufstein, Landeck, Lienz, Reutte und Schwaz.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 2

Anordnung

(1) Die Volksabstimmung ist von der Landesregierung durch Verordnung anzuordnen, wenn der Landtag die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen hat.

(2) Die Verordnung nach Abs 1 hat zu enthalten

(3) Der Tag der Abstimmung ist auf einen Sonn- oder Feiertag festzusetzen. Die Durchführung einer Volksabstimmung darf nicht auf einen Tag festgelegt werden, an dem eine Wahl in einen allgemeinen Vertretungskörper stattfindet. Zwischen dem Tag, an dem die Landesregierung vom Beschluß des Landtages auf Durchführung einer Volksabstimmung in Kenntnis gesetzt wurde, und dem Abstimmungstag darf kein längerer Zeitraum als fünf Monate liegen.

(4) Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Anordnung der Volksabstimmung liegen.

(5) Für denselben Abstimmungstag kann die Durchführung mehrerer Volksabstimmungen angeordnet werden.

(6) Die Verordnung der Landesregierung über die Anordnung der Volksabstimmung ist außer im Landesgesetzblatt auch vom Bürgermeister spätestens sechs Wochen vor dem Abstimmungstag ortsüblich, jedenfalls aber durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde kundzumachen.

(7) Die Landesregierung hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Amt der Landesregierung und bei den Bezirkshauptmannschaften aufzulegen und den Stimmberechtigten durch sechs Wochen vor dem Tag der Abstimmung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.

(8) Die Landesregierung hat den Gesetzesbeschluß den Gemeinden zu übermitteln. Der Bürgermeister hat den Text des Gesetzesbeschlusses beim Gemeindeamt (Magistrat) aufzulegen und den Stimmberechtigten durch sechs Wochen vor dem Tag der Abstimmung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden Gelegenheit zur Einsicht und Abschriftnahme zu geben.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Die Bezirkshauptmannschaften haben

zu besorgen.

(2) In den Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung und die Vollziehung Landessache sind, sind in erster Instanz die Bezirkshauptmannschaften zuständig, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(3) Die den Bezirkshauptmannschaften obliegenden Aufgaben sind nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu besorgen.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Wenn es im Interesse der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit gelegen ist, kann die Landesregierung im Sinn des Art. 15 Abs. 10 B-VG mit Verordnung

(2) Wird in einer Verordnung nach Abs. 1 nichts anderes bestimmt, so sind die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens anhängigen Verfahren von der bis dahin zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde weiterzuführen.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 3

Wahlbehörden

Bei der Durchführung von Volksabstimmungen haben nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes die Landeswahlbehörde, die Bezirkswahlbehörden und die Wahlbehörden auf Gemeindeebene mitzuwirken, die nach den Bestimmungen der Kärntner Landtagswahlordnung - K-LTWO jeweils im Amt sind. Die die Wahlbehörden betreffenden Bestimmungen der K-LTWO sind auf diese Wahlbehörden sinngemäß anzuwenden.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Referate einzurichten, auf die sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind.

(2) Die Zahl der Referate, ihre Bezeichnung und die Aufteilung der Aufgaben auf sie hat der Bezirkshauptmann (§ 5) in einer Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft festzusetzen.

(3) Zur Wahrung der Einheitlichkeit hat der Landeshauptmann durch Verordnung Grundsätze für die Einrichtung der Referate und für die Aufteilung der Aufgaben auf sie festzusetzen.

(4) Der Bezirkshauptmann kann, sofern es die Eigenart und der Umfang der Aufgaben erfordert, mit Zustimmung des Landeshauptmannes Referate an einen außerhalb des Sitzes der Bezirkshauptmannschaft gelegenen Ort verlegen.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 4

Stimmrecht

(1) Stimmberechtigt sind alle Personen, die am Tag der Abstimmung (§ 2 Abs 2 lit c) zum Landtag wahlberechtigt sind.

(2) Jeder Stimmberechtigte darf in den Stimmverzeichnissen (§ 5) nur einmal eingetragen sein.

(3) Für die Teilnahme an der Volksabstimmung und die Ausübung des Stimmrechtes mittels Stimmkarten gelten §§ 34 bis 38 K-LTWO sinngemäß.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

Die Bezirkshauptmannschaften sind personell und sachlich so auszustatten, daß die ihnen obliegenden Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden können.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

(1) Der Bürgermeister hat die Stimmberechtigten auf der Grundlage der Wählerevidenz - soweit technisch möglich, unter Heranziehung des zentralen Wählerregisters (Art. 26a Abs. 2 B-VG) - nach dem Stand vom Stichtag in einem Stimmverzeichnis zu erfassen. Das Stimmverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 1 zu gestalten.

(2) Das Stimmverzeichnis ist am 21. Tag nach der Kundmachung der Verordnung über die Anordnung der Volksabstimmung in einem allgemein zugänglichen Amtsraum durch zehn Tage zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung des Stimmverzeichnisses hat der Bürgermeister vor Beginn der Einsichtsfrist ortsüblich zu verlautbaren.

(3) Die §§ 22 Abs. 2, 4 und 5, 23 und 27 bis 33 K-LTWO gelten sinngemäß für die Anlegung des Stimmverzeichnisses und für das Berichtigungs- und Beschwerdeverfahren.

(4) Den im Landtag vertretenen Parteien ist auf ihr Verlangen spätestens am ersten Tage der Auflegung des Stimmverzeichnisses jeweils eine Abschrift desselben kostenlos auszufolgen. Werden von einer Partei weitere Abschriften verlangt, sind die dafür anfallenden Kosten zu ersetzen. Dieses Verlangen ist bei der Gemeinde spätestens zwei Wochen vor der Auflegung des Stimmverzeichnisses zu stellen.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Die Landesregierung hat für jede Bezirkshauptmannschaft einen Bezirkshauptmann zu bestellen. Zum Bezirkshauptmann darf nur ein Landesbediensteter des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(2) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er ist dafür verantwortlich, daß die der Bezirkshauptmannschaft obliegenden Aufgaben rechtzeitig und sachgemäß nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besorgt werden. Der Bezirkshauptmann ist der Vorgesetzte aller der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.

(3) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann auch die Leitung des inneren Dienstes. Als Leiter des inneren Dienstes hat er besonders für eine sachgerechte Verwendung der der Bezirkshauptmannschaft zugeteilten Bediensteten zu sorgen.

(4) Der Landeshauptmann hat einen Stellvertreter des Bezirkshauptmannes zu bestellen. Zum Stellvertreter darf nur ein der Bezirkshauptmannschaft zugeteilter Landesbediensteter des rechtskundigen Verwaltungsdienstes bestellt werden.

(5) Bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes gehen alle ihm obliegenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

Für das Abstimmungsverfahren sind die §§ 49 bis 56, 58 bis 68 und 77 K-LTWO über den Wahlort, die Wahlzeit und die Wahlhandlung sinngemäß anzuwenden. § 57 K-LTWO über die Wahlzeugen gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass jede der im Landtag vertretenen Parteien zu jeder Wahlbehörde Wahlzeugen entsenden kann.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Der Bezirkshauptmann hat zur Leitung jedes in der Geschäftseinteilung der Bezirkshauptmannschaft vorgesehenen Referates einen Referenten zu bestellen. Der Referent ist der Vorgesetzte aller seinem Referat zugeteilten Bediensteten und befugt, diesen Weisungen zu erteilen.

(2) Der Referent hat den Dienstbetrieb des Referates zu leiten, die im Rahmen des Referates zu besorgenden Aufgaben auf die zugeteilten Bediensteten aufzuteilen und für die rechtzeitige und sachgemäße Besorgung dieser Aufgaben nach den Grundsätzen der Gesetzmäßigkeit, der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit zu sorgen.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 7

Stimmzettel

(1) Für die Volksabstimmung sind amtliche Stimmzettel (Muster Anlage 2) zu verwenden.

(2) Das Ausmaß des amtlichen Stimmzettels hat ungefähr 61/2 bis 71/2cm in der Breite und 91/2 bis 101/2 cm in der Länge zu betragen. Der amtliche Stimmzettel darf nur auf Anordnung der Landeswahlbehörde hergestellt werden.

(3) Der amtliche Stimmzettel hat zu enthalten

(4) Wenn am gleichen Tag mehrere Volksabstimmungen durchgeführt werden, so sind die für jede Volksabstimmung bestimmten amtlichen Stimmzettel aus deutlich unterscheidbarem verschiedenfarbigem Papier herzustellen.

(5) § 69 Abs 3 und 4 K-LTWO gelten sinngemäß.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung den Referenten alle oder bestimmte Gruppen der im Rahmen des Referates zu besorgenden Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung ausnahmsweise auch anderen hiefür geeigneten Bediensteten bestimmte Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

(3) Eine Übertragung nach Abs. 1 und 2 bedarf der Schriftform.

(4) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jede Aufgabe, die auf Grund einer Übertragung nach Abs. 1 oder 2 selbständig zu erledigen ist, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

(5) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes wird durch eine Übertragung nach Abs. 1 oder 2 nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 8

Stimmabgabe und Gültigkeit der Stimmzettel

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der vom Wahlleiter gleichzeitig mit dem Stimmkuvert dem Stimmberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm der Wille des Abstimmenden eindeutig zu erkennen ist. Dies ist der Fall, wenn der Abstimmende am Stimmzettel in einem der neben den Worten "Ja" oder "Nein" vorgedruckten Kreis ein liegendes Kreuz oder ein sonstiges Zeichen mit Tinte, Farbstift oder Bleistift anbringt, aus dem unzweideutig hervorgeht, ob er die zur Abstimmung gelangte Frage mit "Ja" oder mit "Nein" beantwortet. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Abstimmenden auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken oder Unterstreichen der Worte "Ja" oder "Nein" oder durch sonstige entsprechende Bezeichnung, eindeutig zu erkennen ist.

(3) Enthält ein Stimmkuvert mehrere amtliche Stimmzettel, so zählen sie für einen gültigen, wenn

(4) Sonstige nichtamtliche Stimmzettel, die sich neben einem gültig ausgefüllten amtlichen Stimmzettel im Stimmkuvert befinden, beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

(5) Wenn an einem Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt werden, hat der Abstimmende die Stimmzettel für alle Volksabstimmungen in dasselbe Kuvert zu geben.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben hat der Bezirkshauptmann in einer Kanzleiordnung der Bezirkshauptmannschaft zu regeln. In die Kanzleiordnung sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Zweckmäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Sparsamkeit besonders Bestimmungen über den Posteinlauf und den Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Bearbeitung von Angelegenheiten, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie über die Aufbewahrung und die Vernichtung von Akten aufzunehmen.

(2) Zur Wahrung der Einheitlichkeit kann der Landeshauptmann durch Verordnung Grundsätze für die Kanzleiordnung der Bezirkshauptmannschaften festsetzen.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Beim Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft ist eine Amtstafel einzurichten, die jedenfalls während der Amtsstunden für jede Person uneingeschränkt zugänglich sein muss. Bestehen mehrere Amtsgebäude, so ist der Standort der Amtstafel im Zusammenhang mit der Kundmachung der Amtsstunden und der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit gemäß § 13 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 bekanntzumachen.

(2) Die Amtstafel ist so einzurichten, dass die Verlautbarungen

(3) Dokumente, die in elektronischer Form ersichtlich gemacht oder zur Abfrage bereitgehalten werden (Abs. 2 lit. b), müssen mit einer elektronischen Signatur versehen sein und dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und während einer laufenden Frist zur Verlautbarung an der Amtstafel auch nicht mehr gelöscht werden.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 9

Ungültigkeit der Stimmzettel

(1) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Stimmkuverts zählen als ungültige Stimmzettel.

(3) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf den amtlichen Stimmzettel außer zur Bezeichnung des Wortes "Ja" oder "Nein" angebracht wurden, beeinträchtigen die Gültigkeit eines Stimmzettels nicht, wenn sich hiedurch nicht einer der vorangeführten Ungültigkeitsgründe ergibt. Im Stimmkuvert befindliche Beilagen aller Art beeinträchtigen die Gültigkeit des amtlichen Stimmzettels nicht.

Landesrecht Bezirkshauptmannschaften, Gesetz über die Organisation

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Mai 1977 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 10

Stimmzettelprüfung, Stimmenzählung

(1) Wenn die festgesetzte Abstimmungszeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Abstimmungsraum oder in dem von der Wahlbehörde bestimmten Warteraum erschienenen Stimmberechtigten abgestimmt haben, hat die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären und den Abstimmungsraum, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen verbleiben dürfen, zu schließen.

(2) Die Wahlbehörde hat hierauf festzustellen, wie viele amtliche Stimmzettel insgesamt ausgegeben wurden und ob diese Anzahl mit dem verbliebenen Rest die Zahl der vor Beginn der Abstimmung übernommenen amtlichen Stimmzettel ergibt. Sodann hat die Wahlbehörde die in der Abstimmungsurne befindlichen Stimmkuverts zu mischen, die Abstimmungsurne zu entleeren, die abgegebenen Stimmkuverts zu zählen und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten übereinstimmt. Dann hat die Wahlbehörde die Stimmkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und ihre Gültigkeit zu prüfen. Sie hat die ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen, die gültigen Stimmzettel nach Ja-Stimmen und Nein-Stimmen zu ordnen und

(3) Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Stimmberechtigten mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken.

(4) Wenn eine Gemeinde in zwei oder mehrere Sprengel geteilt ist, haben die Sprengelwahlbehörden die Abstimmungsakten unverzüglich der Gemeindewahlbehörde zu übermitteln. Die Gemeindewahlbehörde hat auf Grund der Abstimmungsakten etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen und das Abstimmungsergebnis für das gesamte Gemeindegebiet zu ermitteln.

(5) Die Wahlbehörden haben den Abstimmungsvorgang und das Ergebnis der Abstimmung in einer Niederschrift, die mindestens in zweifacher Ausfertigung herzustellen ist, zu beurkunden.

(6) Die Gemeindewahlbehörde hat eine Ausfertigung der Niederschrift im Wege der Bezirkswahlbehörde ehestens der Landeswahlbehörde zu übermitteln. Eine weitere Ausfertigung und die Stimm- und Abstimmungsverzeichnisse sowie die Stimmzettel hat die Gemeindewahlbehörde zu versiegeln und zwei Jahre lang aufzubewahren.

(7) Die Landeswahlbehörde kann anordnen, daß die Gemeindewahlbehörden die örtlichen Ergebnisse unverzüglich nach Feststellung telefonisch der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen haben. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Ergebnisse unverzüglich telefonisch an die Landeswahlbehörde weiterzuleiten.

(8) Wenn am selben Tag zwei oder mehrere Volksabstimmungen durchgeführt werden, ist das Verfahren zur Ermittlung des Abstimmungsergebnisses für jede Volksabstimmung getrennt durchzuführen.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 11

Niederschrift

(1) Die Niederschrift (§ 10 Abs 5) hat zu enthalten

(2) Die Niederschrift der Sprengelwahlbehörde und in Gemeinden, in denen die Gemeindewahlbehörde gleichzeitig Sprengelwahlbehörde ist, auch die Niederschrift der Gemeindewahlbehörde hat weiter zu enthalten

(3) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wenn die Niederschrift nicht von allen Mitgliedern der Wahlbehörde unterschrieben wird, ist der Grund hiefür anzugeben.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 12

Ergebnis

Die Landeswahlbehörde hat auf Grund der vorgelegten Niederschriften sämtlicher Gemeindewahlbehörden etwaige Irrtümer in den zahlenmäßigen Ergebnissen zu berichtigen, das Gesamtergebnis der Volksabstimmung festzustellen und in einer Niederschrift zu beurkunden. Eine Ausfertigung der Niederschrift ist ohne unnötigen Aufschub der Landesregierung zu übermitteln.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 13

Kundmachung des Ergebnisses

Die Landesregierung hat das Ergebnis der Volksabstimmung unter Angabe der Zahl der mit "Ja" und "Nein" abgegebenen gültigen Stimmen im Landesgesetzblatt kundzumachen.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 14

Wahlkosten, Fristen

Die §§ 87 und 88 K-LTWO über die Fristen und die Wahlkosten gelten sinngemäß für die Durchführung von Volksabstimmungen nach diesem Gesetz.

Landesrecht Kärntner Volksabstimmungsgesetz - K-VabstG

§ 15

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Tage, an dem die seiner Kundmachung folgende Gesetzgebungsperiode des Landtages beginnt, in Kraft.

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