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Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

69 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (69)

Statutory Text (69 Provisions)

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Burgenland

N2196214227H

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Informationsverfahren, Inkrafttreten und Übergang

Landesrecht Oö. Bezirksumlagegesetz 1960

Oberösterreich

N6196010961V

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl Nr L 109 vom 26. April 1993, S 8, in der Fassung der Richtlinie 88/182/EWG des Rates vom 22. März 1988, ABl Nr L 81 vom 26. März 1988, S 75, und der Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994, ABl Nr L 100 vom 19. April 1994, S 30, unterzogen.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft (1.9. 1998).

(2) Mit Metall ausgelegte Holzsärge dürfen in ausgemauerten Grabstellen noch bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt nach Abs. 1 erstmals verwendet werden.

(1) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998, S 37, in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998, S 18, unterzogen.

(2) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 1. August 1950, betreffend Enteignung für die Errichtung und Erweiterung von Gebäuden für Feuerwehrzwecke und von Friedhöfen, soweit es sich auf Friedhöfe bezieht, LGBl. Nr. 19/1950, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/1997, außer Kraft.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Rechtskräftige Bewilligungen nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 bleiben, sofern in Abs. 4 und 6 nichts Abweichendes bestimmt wird, aufrecht.

(4) Anforderungen an Bestattungsanlagen, die nach den Bestimmungen des Kärntner Bestattungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 50/2008 zu erfüllen sind, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch nicht mehr vorgesehen sind, müssen hinsichtlich rechtskräftig bewilligter Bestattungsanlagen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht mehr erfüllt werden.

(5) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des § 26 Abs. 3 und 4 zu entsprechen.

(6) Die Rechtsträger bereits bestehender Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b haben spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) ein Bestattungsbuch und einen Übersichtsplan gemäß § 26a zu führen.

(7) Verordnungen der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 9 haben zu bestimmen, ab wann Bestattungsanlagen und einzelne Bestattungsstätten den in der Verordnung aufgestellten Anforderungen zu entsprechen haben. Dieser Zeitpunkt darf nicht später als ein Jahr nach Inkrafttreten von Verordnungen im Sinne des ersten Satzes sein.

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes dürfen bereits ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) in Kraft gesetzt werden.

(3) Bereits erlassene Friedhofs- und Urnenstättenordnungen haben spätestens sechs Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (Abs. 1) den Anforderungen des Art. I Z 25 (§ 26 Abs. 3 lit. i) zu entsprechen.

(4) Dieses Gesetz wurde einem Informationsverfahren im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 241 vom 17. September 2015, S 1, unterzogen.

(1) Dieses Gesetz tritt, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(2) Art. VI Z 4 und 7 sowie Art. XI Z 1 bis 4 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

(1) Gemeinden, die entweder für sich allein oder im Verband mit anderen eine Wasserleitung errichten oder schon errichtet haben, werden hiermit ermächtigt, auf Grund von Gemeinderatsbeschlüssen von den Wasserabnehmern oder, sofern Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht, von den Anschlußpflichtigen für die Bereitstellung des Wassers eine einmalige Wasserleitungsabgabe (im folgenden kurz Abgabe genannt) nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes einzuheben.

(2) Die Einhebung der Abgabe gemäß Abs. 1 kann von den Gemeinden, die im Verband mit anderen eine Wasserleitung errichten (Abs. 1), im Interesse der Zweckmäßigkeit zur Besorgung der Aufgabe durch Verordnung des Gemeinderates an diesen Gemeindeverband übertragen werden.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

1. Abschnitt

Totenbeschau

§ 1

Todesfallsanzeige

Jeder Todesfall ist unverzüglich dem Bürgermeister des Sterbeortes oder, wenn der Sterbeort nicht feststellbar ist, dem Bürgermeister des Fundortes anzuzeigen. Derselben Anzeigepflicht unterliegen Totgeburten.

Landesrecht Oö. Bezirksumlagegesetz 1960

(1) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, sind verpflichtet, den Bezirksgemeindeverbänden zur Bestreitung des durch sonstige Einzahlungen nicht gedeckten Finanzbedarfes nach § 3 Abs. 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, eine Umlage zu entrichten (Bezirksumlage). (Anm: LGBl. Nr. 28/1970, 71/2021)

(2) Die Entrichtung der Bezirksumlage ist Aufgabe der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Die Förderung der Landwirtschaft in Tirol dient

Landesrecht Oö. Bezirksumlagegesetz 1960

(1) Dieses Landesgesetz tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1996 in Kraft.

(2) Dieses Landesgesetz ist auf Vorschreibungen der Bezirksumlage, der Krankenanstaltenbeiträge gemäß dem O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976 und der Beiträge der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut nach dem O.ö. Sozialhilfegesetz, dem O.ö. Behindertengesetz 1991 und dem O.ö. Pflegegeldgesetz für die Verwaltungsjahre ab 1996 anzuwenden.

(3) Die Bezirksumlage, die Krankenanstaltenbeiträge gemäß § 48 O.ö. Krankenanstaltengesetz 1976, die Vorauszahlungsbeträge gemäß § 39 Abs. 2 O.ö. Sozialhilfegesetz, § 42 Abs. 2 O.ö. Behindertengesetz 1991 und § 18 Abs. 2 O.ö. Pflegegeldgesetz, deren Berechnung für das Verwaltungsjahr 1996 auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 des Bezirksumlagegesetzes 1960 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 28/1970 erfolgte, sind binnen sechs Wochen nach Kundmachung dieses Landesgesetzes neu zu berechnen und vorzuschreiben. Die sich dabei ergebenden Differenzbeträge sind beim nächstfälligen Teilbetrag anzurechnen.

Landesrecht Oö. Bezirksumlagegesetz 1960

(1) Dieses Landesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Dieses Landesgesetz ist erstmals für Vorschreibungen der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr 2022 anzuwenden.

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

(1) Die Wasserleitungsabgabe ist eine einmalige Abgabe; sie ist für alle jene Baulichkeiten (Gebäude, Betriebe und Anlagen) zu entrichten, die an die Wasserleitung angeschlossen werden oder für die eine Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht. Die Abgabe ist zweckbestimmt und darf nur für den Ausbau der Wasserleitungsanlage verwendet werden.

(2) Bei Baulichkeiten, für die Anschlußpflicht besteht, beginnt die Abgabepflicht mit dem Zeitpunkt der Betriebsfertigstellung des Straßenrohrstranges.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Zur Todesfallsanzeige sind verpflichtet

(2) Die Anzeigepflicht besteht für jede der im Abs. 1 angeführten Personen insoweit, als eine in der Reihenfolge früher genannte Person nicht vorhanden ist.

(3) Ereignet sich der Tod in einer Anstalt oder einem Heim (Krankenanstalt, Strafanstalt, Versorgungsanstalt, Schülerheim, Kaserne u.ä.), so trifft die Verpflichtung zur Todesfallsanzeige die mit der Leitung dieser Einrichtungen betrauten Personen.

(4) Die nach Abs. 1 und Abs. 3 zur Todesfallanzeige verpflichteten Personen können mit dessen Zustimmung das von ihnen beauftragte Bestattungsunternehmen mit der Erstattung der Todesfallsanzeige betrauen. Das Bestattungsunternehmen ist in diesem Fall verpflichtet, die Todesfallanzeige unverzüglich gemäß § 1 zu erstatten.

Landesrecht Oö. Bezirksumlagegesetz 1960

Die gemäß § 1 zur Deckung des jährlich zu Beginn des Jahres voranschlagsmäßig festzustellenden Bedarfes einzuhebende Bezirksumlage ist jeder Gemeinde zu Beginn eines jeden Jahres mit dem nach den Bestimmungen dieses Gesetzes auf sie entfallenden Betrag vorzuschreiben. Dieser Betrag ist in vier gleichen Teilbeträgen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres fällig.

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Im Sinne des § 1 sind Ziele der Förderung besonders

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Wurde für eine Baulichkeit bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Betrag entrichtet, der als Abgabe im Sinne dieses Gesetzes anzusehen wäre, verringert sich die Abgabe um den bereits bezahlten Betrag unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich stattgefundenen Tarifänderung. Übersteigt der sich daraus ergebende Betrag die Höhe der von der Gemeinde auf Grund dieses Gesetzes vorgeschriebenen Abgabe, so erfolgt eine Anrechnung bis zur Höhe dieser Abgabenvorschreibung.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Bis zur Durchführung der Totenbeschau hat die Leiche in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben. Abweichend vom ersten Satz dürfen Veränderungen an der Leiche oder eine Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort ausnahmsweise vorgenommen werden, wenn

(2) Besteht der Verdacht, dass der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat die Leiche abweichend von Abs. 1 lit. a bis lit. d bis zur Durchführung der behördlichen Erhebungen in unveränderter Lage am Sterbe- oder Fundort zu verbleiben, sofern nicht die Vornahme von Wiederbelebungsversuchen erforderlich oder die Veränderung der Lage der Leiche aus den in Abs. 1 lit. b genannten Gründen zwingend geboten ist.

(3) Im Falle der Verbringung der Leiche vor der Totenbeschau ist die Leiche an einen geeigneten Ort zu bringen. Eine Verbringung der Leiche außerhalb des Gemeindegebietes des Sterbe- oder Fundortes darf – ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2 und Abs. 3 – nur mit Zustimmung des Totenbeschauers erfolgen.

(4) Erteilen der Totenbeschauer oder der vor Ort im Anlassfall tätig werdende Arzt gemäß Abs. 1 lit. c oder lit. d ihre Zustimmung zur Verbringung der Leiche vom Sterbe- oder Fundort vor der Durchführung der Totenbeschau, haben sie dies schriftlich zu dokumentieren (Anordnung zur Verbringung der Leiche gemäß Abs. 5). Auf Verlangen ist auch den anwesenden Angehörigen und dem den Transport der Leiche durchführenden Bestattungsunternehmen die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder eine Abschrift hiervon zu übergeben. Der Bürgermeister hat im Falle des Abs. 1 lit. d für die Verständigung des Totenbeschauers Sorge zu tragen, sofern dieser nicht bereits durch die in § 2 Abs. 1, Abs. 3 oder Abs. 4 genannten Personen oder Unternehmen Kenntnis vom Todesfall und der Verbringung der Leiche erlangt hat.

(5) Die schriftliche Anordnung zur Verbringung der Leiche hat insbesondere Angaben über

(6) Für die Anordnung zur Verbringung der Leiche oder zur Veränderung an der Leiche gemäß Abs. 1 und Abs. 4 gebührt dem tätig werdenden Arzt weder eine Vergütung dieser Tätigkeit noch ein Ersatz der Barauslagen und Reisekosten.

Landesrecht Oö. Bezirksumlagegesetz 1960

(1) Die Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr wird berechnet durch Heranziehung des nachstehenden Aufkommens an Steuern und Ertragsanteilen in den bezirksangehörigen Gemeinden

(2) Der Hebesatz für die Bezirksumlage ist mit höchstens 25 v.H. der Berechnungsgrundlage am Beginn des Verwaltungsjahres festzusetzen. Bei der Festsetzung des Hebesatzes ist auf den durch die Bezirksumlage zu deckenden Bedarf (§ 1 Abs. 1) und, soweit dies damit im Zusammenhang möglich ist, auch auf das Gleichgewicht im Haushalt der bezirksangehörigen Gemeinden Bedacht zu nehmen. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)

(3) Während des Kalenderjahres kann der Hebesatz vom Bezirksgemeindeverband nur einmal geändert werden. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)

(4) Wenn der unbedingt notwendige Bedarf durch die gemäß Abs. 2 festgelegte Bezirksumlage nicht mehr gedeckt werden kann, so ist die Landesregierung ermächtigt, durch Verordnung einen dem unbedingt notwendigen Bedarf entsprechenden höheren Hebesatz festzusetzen.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben des Bezirksgemeindeverbandes sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. (Anm: LGBl. Nr. 28/1970)

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz obliegt dem Land als Träger von Privatrechten.

(2) Die Förderung hat die Eigeninitiative und die Selbsthilfe der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft anzuregen und zu unterstützen sowie deren für die Allgemeinheit vorteilhafte Leistungen angemessen abzugelten.

(3) Die Förderung hat unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Lage der Land- und Forstwirtschaft in Tirol im Rahmen der Gesamtwirtschaft, die finanzielle Lage des Landes, allfällige Förderungsmaßnahmen des Bundes, die örtlichen Verhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe und die wirtschaftlich zumutbaren Eigenleistungen so zu erfolgen, daß eine möglichst nachhaltige Wirkung erreicht wird.

(4) Die einzelnen Förderungsmaßnahmen sind unter Bedachtnahme auf die Ziele der Raumordnung sowie auf Entwicklungsprogramme aufeinander abzustimmen.

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

(1) Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus dem Produkt der festgesetzten Wassermenge (Abs. 2) mit dem Einheitssatz (Abs. 3).

(2) Die festgesetzte Wassermenge ergibt sich auf Grund des für den jeweiligen Anschluß zu ermittelnden Wasserbedarfs. Die Mengenangaben erfolgen nach m3 pro Stunde. Die festzusetzende Wassermenge ist in Mengenstufen nach den ausgewiesenen Nennbelastungen (Dauerbelastung) der handelsüblichen dem Stand der Technik entsprechenden Wasserzähler festzulegen.

(3) Der Einheitssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Er darf das Doppelte jenes Betrages nicht überschreiten, der sich aus der Teilung der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt der Beschlußfassung für die gesamte Wasserleitungsanlage erforderlichen Baukosten durch die gesamte festgesetzte Wassermenge ergibt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundegelegten Baukosten sowie die Summe der festgesetzten Wassermenge sind öffentlich kundzumachen. Bei Gemeinden, die einem Gemeindeverband angehören, ist neben etwaigen anderen Baukosten jener Betrag als Baukostenbeitrag im Sinne dieses Gesetzes anzusehen, den die Gemeinde selbst an den Verband zu entrichten hat. Dasselbe gilt für Baukosten und Beiträge, die zur Errichtung von Wasserleitungsanlagen an andere entrichtet werden, insbesondere an bestehende Einrichtungen nach dem Siebenten und dem Achten Abschnitt des Wasserrechtsgesetzes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018.

(4) Unbeschadet der vorstehenden Bestimmungen über die Berechnung der Abgabe dürfen bei Wohngebäuden bis zu zwei Wohnungen maximal 70 % des jeweiligen im Sinne des Abs. 3 errechneten und festgesetzten Einheitssatzes angewendet werden. Für Anschlüsse, die ausschließlich der Löschwasserversorgung dienen, wird die Abgabe mit 25 % des errechneten Betrages begrenzt.

(5) Nach jedem Um- und Zubau von Baulichkeiten ist das Ausmaß der Abgabe nach den vorstehenden Bestimmungen dann neu zu berechnen, wenn eine Änderung des Wasserbedarfes gegeben ist. Bei der danach vorzunehmenden Abgabenvorschreibung ist ein früher bezahlter Betrag (§ 3) oder der aufgrund dieses Gesetzes vorgeschriebene und bereits entrichtete Betrag unter Berücksichtigung einer zwischenzeitlich stattgefundenen Tariferhöhung bis zu einer Höhe der neu zu berechnenden Abgabe abzuziehen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 4

Auskunftspflicht

Jedermann ist verpflichtet, dem Totenbeschauer die zur Durchführung der Totenbeschau und Klärung der Todesursache erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Zu diesen Auskünften gehört auch die Bekanntgabe des behandelnden Arztes.

Landesrecht Oö. Bezirksumlagegesetz 1960

Die Landesregierung wird ermächtigt, für die Gemeinden bestimmte Abgaben, zu deren Erhebung die Gemeinden berechtigt wären, zu erheben, wenn dies zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Gleichgewichtes oder zur Deckung bestimmter Erfordernisse im Haushalt der Gemeinden erforderlich ist (§ 8 Abs. 6 Finanz-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 45/1948).

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Förderungen dürfen nur erfolgen zugunsten von

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

(1) Zur Entrichtung der Abgabe sind die Eigentümer der Baulichkeiten (Gebäude, Betriebe und Anlagen), die an die Wasserleitung angeschlossen werden oder für die eine Anschlußpflicht an die Wasserleitung besteht, verpflichtet. Ist die Baulichkeit (Gebäude, Betriebe und Anlagen) vermietet oder sonst zum Gebrauch überlassen, so ist die Entrichtung der Abgabe dem Inhaber (Mieter, Fruchtnießer) vorzuschreiben.

(2) Bei Neubauten ist der Bauwerber Abgabenschuldner. Ist dieser eine vom Grundeigentümer verschiedene Person, haftet dieser mit dem Bauwerber für die Entrichtung der Abgabe.

(3) Miteigentümer von Baulichkeiten haften für die Entrichtung der Abgabe zur ungeteilten Hand.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 5

Behandlungsbericht

Der Totenbeschauer hat von dem Arzt, der den Verstorbenen vor dem Tode zuletzt behandelt hat, einen Behandlungsbericht anzufordern, der neben den Angaben über die Person des Verstorbenen Angaben über Erkrankungen und andere für die Feststellung der Todesursache zweckdienliche Angaben zu enthalten hat. Der behandelnde Arzt ist verpflichtet, den angeforderten Behandlungsbericht unverzüglich auszustellen und ihn dem Totenbeschauer nach Tunlichkeit bei der Durchführung der Totenbeschau, spätestens jedoch vor der Ausstellung des Totenbeschauscheines zu übermitteln.

Landesrecht Oö. Bezirksumlagegesetz 1960

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Jänner 1960 mit der Maßgabe in Kraft, daß als Grundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr 1960 an Stelle der Ansätze des zweitvorhergegangenen Jahres (§ 3 Abs. 1) die Ansätze des Jahres 1959 heranzuziehen sind.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt wird das Bezirksumlagegesetz, LGBl. Nr. 26/1948, in der Fassung der Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951, LGBl. Nr. 7/1952, aufgehoben.

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Förderungsmaßnahmen sind

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Jede Leiche ist vor ihrer Bestattung einer Beschau durch den Totenbeschauer zu unterziehen. Der Totenbeschau unterliegen auch Totgeburten. Der Totenbeschauer hat die Totenbeschau ehestmöglich, jedenfalls aber binnen 24 Stunden nach Erhalt der Todesfallsanzeige (§ 1), vorzunehmen.

(2) Der Totenbeschauer ist Hilfsorgan des Bürgermeisters.

(3) Der Totenbeschauer muss ein in Österreich zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigter Arzt sein.

(4) Der Bürgermeister hat für die Gemeinde oder Teile der Gemeinden einen oder mehrere Totenbeschauer nach dessen bzw. deren vorheriger Zustimmung zu bestellen. Ein zum Totenbeschauer bestellter Arzt ist unverzüglich schriftlich von seiner Bestellung in Kenntnis zu setzen.

(5) Hat die Gemeinde einen Arzt gemäß § 2 des Gesetzes über den Gemeindesanitätsdienst, LGBl. Nr. 60/1982, als Gemeindearzt bestellt und diesen gemäß § 2 Abs. 2 dieses Gesetzes auch mit den Aufgaben der Totenbeschau beauftragt, obliegt dem Gemeindearzt die Durchführung der Totenbeschau.

(6) Bei Bedarf kann die Durchführung der Totenbeschau auch auf die in einer Primärversorgungseinheit tätigen Ärzte übertragen werden (§ 8 Abs. 7 Primärversorgungsgesetz, BGBl. I Nr. 131/2017). Die Primärversorgungseinheit muss einer solchen Übertragung zustimmen. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(7) Ferner können die Amtsärzte der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel sich die Gemeinde befindet, mit ihrer Zustimmung als Totenbeschauer bestellt werden. Abs. 4 gilt sinngemäß.

(8) Bei Todesfällen in öffentlichen Krankenanstalten, in denen ein Pathologisches Institut eingerichtet ist, obliegt die Totenbeschau dem nach der Organisation der öffentlichen Krankenanstalt mit dieser Aufgabe betrauten Arzt.

(9) Für die nach Abs. 4 bis 7 bestellten Totenbeschauer ist bzw. sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise ein Arzt bzw. mehrere Ärzte, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllen, als Stellvertreter zu bestellen. In öffentlichen Krankenanstalten (Abs. 8) wird der mit den Aufgaben der Totenbeschau betraute Arzt durch denjenigen vertreten, der ihn in seiner Funktion zu vertreten hat.

(10) Ist in Ausnahmefällen kein Totenbeschauer nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellt oder steht in Ausnahmefällen kein bestellter Totenbeschauer zur Verfügung, hat der Bürgermeister im Bedarfsfall einen die Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllenden Arzt mit der Totenbeschau zu beauftragen, damit die Totenbeschau innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 letzter Satz durchgeführt werden kann. Ist eine länger dauernde Beauftragung absehbar, hat unverzüglich die Bestellung eines Totenbeschauers gemäß Abs. 4 bis Abs. 7 zu erfolgen.

(11) Die nach Abs. 4 bis Abs. 7 bestellten Totenbeschauer und ihre Stellvertreter (Abs. 9 erster Satz) haben sich anlässlich ihrer Bestellung zur gewissenhafte Ausübung ihres Amtes und zur Befolgung der hierfür bestehenden Vorschriften zu verpflichten (Verpflichtungserklärung).

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

(1) Die Beratung der Förderungsempfänger hat deren wirtschaftliche, rechtliche, berufliche, technische, soziale und kulturelle Belange zu umfassen. Die Beratung ist unentgeltlich.

(2) Die Schulung hat die berufliche Aus- und Weiterbildung der Berufsangehörigen der Land- und Forstwirtschaft zu umfassen.

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Handlungen und Unterlassungen, wodurch die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, werden als Verwaltungsübertretungen von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zum Zehnfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, ist die volle Abgabenschuld der Strafbemessung zugrundezulegen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 7

Durchführung

(1) Der Totenbeschauer hat bei der Totenbeschau nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft zu ermitteln

(2) Wenn der Verdacht besteht, daß der Tod durch fremdes Verschulden herbeigeführt oder mitverursacht worden ist, hat der Totenbeschauer unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.

(3) Liegen die Voraussetzungen nach Abs 2 nicht vor, kann aber die Todesursache nicht einwandfrei festgestellt werden, oder liegen andere Umstände vor, die eine verwaltungsbehördliche Anordnung der Obduktion der Leiche für erforderlich erscheinen lassen, so hat der Totenbeschauer die Anzeige unverzüglich an die Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Förderungen nach § 5 lit. c bis f werden gewährt für

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

Das Recht der Gemeinden zur Einhebung von Gebühren für den Bezug von Wasser und für die Benützung von Wasserzählern auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 4 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 - FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024, wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Im Totenbeschauschein ist das Ergebnis der Ermittlungen (§ 7) zu beurkunden. Der Totenbeschauschein ist eine öffentliche Urkunde.

(2) Wurden nach bundesrechtlichen Vorschriften oder nach § 10 behördliche Maßnahmen zur Ermittlung der Todesursache eingeleitet, darf der Totenbeschauschein vor Abschluß dieser Maßnahmen nicht ausgestellt werden.

(3) Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister mindestens 20 Jahre lang aufzubewahren.

(4) Die Bestattung (§§ 13 und 14 Abs. 1) darf erst erfolgen, wenn der Eintritt und die Ursache des Todes beurkundet sind.

(5) Der Totenbeschauschein hat insbesondere Angaben über

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Zur Sicherung oder Erleichterung der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke, vor allem in Berggebieten, werden Beihilfen oder Ausgleichszahlungen auch dann gewährt, wenn dadurch besondere Bewirtschaftungserschwernisse im Rahmen der Vorsorge für die Erhaltung und die Pflege der Umwelt abgegolten werden.

Landesrecht Einhebung einer Wasserleitungsabgabe durch die Gemeinden

§ 9

§ 4 Abs. 2 und 3 sowie § 8 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 103/2024 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft; gleichzeitig entfällt die Überschrift zu § 9 und § 10.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Der Totenbeschauer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und auf Ersatz der ihm durch die Totenbeschau entstandenen Barauslagen.

(2) Die Höhe der Vergütung des Totenbeschauers ist von der Landesregierung mit Verordnung, der gutachterlichen Tätigkeit angemessen, im ersten Quartal eines jeden Jahres neu festzusetzen. Die Indexanpassung erfolgt auf Basis des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindexes 2015 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes. Ausgangsbasis ist die für den Monat Oktober eines jeden Jahres verlautbarte Indexzahl. Die Vergütung ist auf volle 10 Cent kaufmännisch zu runden.

(3) Sind Auslagen durch Reisen entstanden, so ist eine Fahrtkostenvergütung und Reisezulage nach den für Landesbeamte geltenden Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 71, in der jeweils geltenden Fassung, zu ersetzen.

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung hat Richtlinien zu erlassen, nach denen bei der Entscheidung über Ansuchen um die Gewährung von Förderungen im Sinne dieses Gesetzes vorzugehen ist.

(2) Die Förderungsrichtlinien sind unter Bedachtnahme auf die Ziele (§§ 1 und 2) und die Grundsätze (§ 3) der Förderung zu erlassen.

(3) In die Förderungsrichtlinien sind Bestimmungen aufzunehmen über

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Obduktion einer Leiche mit Bescheid anzuordnen, wenn die Voraussetzungen einer Anordnung der Obduktion durch das Gericht nicht gegeben sind und die Todesursache oder der Krankheitsverlauf oder sonstige wichtige Umstände, die im Interesse der öffentlichen Gesundheitsfürsorge liegen, nur durch Obduktion geklärt werden können sowie das öffentliche Interesse an deren Klärung allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen überwiegt.

(2) Die Bestimmungen der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, werden durch Abs. 1 nicht berührt.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 ist eine behördlich nicht angeordnete Obduktion auf Grund einer schriftlichen Verfügung des Verstorbenen oder mit schriftlicher Zustimmung der nahen Angehörigen des Verstorbenen (§ 14 Abs. 3) zulässig, wobei die Zustimmung von Kindern (Wahlkindern), Eltern (Wahleltern), Großeltern und Geschwistern sowie der übrigen Nachkommen jeweils nur gemeinsam erteilt werden darf. Bei Meinungsverschiedenheiten unter den berufenen Angehörigen gleichen Grades gilt die Einwilligung als nicht erteilt.

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung die Landwirtschaftskammer mit der Durchführung von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz gegen Ersatz der damit verbundenen Kosten betrauen.

(2) Vor der Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 ist die Landwirtschaftskammer (Sektion Dienstgeber und Sektion Dienstnehmer) zu hören.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 11

Vornahme der Obduktion

(1) Obduktionen dürfen nur in Prosekturen (Obduktionsräumen) einer öffentlichen Krankenanstalt durchgeführt werden, sofern nicht die Gemeinde über einen geeigneten Obduktionsraum verfügt. Sie dürfen nur von einem in Österreich zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Facharzt für Pathologie vorgenommen werden. Ist ein Facharzt für Pathologie nicht erreichbar, dürfen Obduktionen von anderen in Österreich zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzten vorgenommen werden.

(2) Verfügt die Gemeinde, in der sich der Todesfall ereignet hat, über einen Obduktionsraum, ist sie verpflichtet, bei verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktionen den Obduktionsraum und eine geeignete Hilfskraft für den Obduzenten kostenlos bereitzustellen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in den Fällen einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion, sofern in der Gemeinde kein Obduktionsraum zur Verfügung steht, den Transport der Leiche in die nächste Prosektur oder in den nächsten Obduktionsraum zu veranlassen. Der Rechtsträger ist in diesem Falle verpflichtet, die zur Vornahme der Obduktion erforderlichen Einrichtungen gegen angemessenes Entgelt zur Verfügung zu stellen. Für die aus einer verwaltungsbehördlich angeordneten Obduktion entstandenen Kosten hat der Träger der Bezirksverwaltungsbehörde aufzukommen.

(4) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift aufzunehmen, aus der die Identität des Obduzierten, der erhobene Befund und die Todesursache ersichtlich sein müssen. Die Niederschrift ist vom Obduzenten zu unterfertigen.

(5) Der Obduzent hat dem Totenbeschauer die Todesursache bekanntzugeben.

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Landwirtschaftskammer Tirol ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung bei der Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft erforderlich ist

(4) Der nach Abs. 2 Verantwortliche darf folgende Daten verarbeiten, soweit dies zum Zweck der Besorgung der nach § 10 übertragenen Aufgaben erforderlich ist

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 3 und 4 zum Zweck der Förderung der Landwirtschaft an

(6) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass

(7) Die nach den Abs. 1 und 2 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 3 und 4 längstens sieben Jahre nach der Verarbeitung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden oder gesetzlich längere Aufbewahrungspflichten bestehen.

(8) Als Identifikationsdaten gelten

(9) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 12

Unterbrechung der Obduktion

Wenn während einer Obduktion Feststellungen gemacht werden, die eine gerichtliche Obduktion geboten erscheinen lassen, hat der Obduzent die Obduktion zu unterbrechen und unverzüglich die Anzeige an die Staatsanwaltschaft, an das zuständige Bezirksgericht oder an die örtlich zuständige Polizeiinspektion zu erstatten.

Landesrecht Landwirtschaftsgesetz, Tiroler

Dieses Gesetz tritt mit 1. November 1974 in Kraft.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung, die Feuerbestattung und als Variante letzterer die Naturbestattung zulässig.

(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf pietätvolle und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.

(3) Als Feuerbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Einäscherung einer Leiche.

(4) Als Naturbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt das Verstreuen von Leichenasche innerhalb einer Bestattungsanlage auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen sowie das Einbringen von Leichenasche in einer Urne in das Erdreich naturbelassener Flächen.

(5) Die Bestattungsart und der Bestattungsort richten sich nach dem Willen des Verstorbenen. Liegt eine ausdrückliche Willenserklärung des Verstorbenen nicht vor und ist sein Wille auch sonst nicht bestimmbar, steht den Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 das Recht zu, die Bestattungsart und den Bestattungsort zu bestimmen. Dieses Recht kommt den Angehörigen in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz bestimmten Reihenfolge zu, wobei den in der Reihenfolge später genannten Angehörigen dieses Recht nur dann zukommt, wenn die vorher Genannten nicht geschäftsfähig sind oder wenn sie dieses Recht nicht ausüben.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Jede Leiche und jede Totgeburt sind zu bestatten. Unter die Bestattungspflicht fallen nicht Gebeine und Skelette, denen historische, anthropologische oder religiöse (etwa Reliquien) Bedeutung zukommt, sowie solche, die in einer hiezu bestimmten Einrichtung Unterrichtszwecken dienen. Fehlgeburten dürfen bestattet werden. Der Zeitpunkt der Bestattung ist so zu wählen, daß sanitäre Interessen nicht verletzt werden. Die Bestattung darf jedoch nicht vor Ablauf von 36 Stunden nach Eintritt des Todes (der Totgeburt) erfolgen.

(2) Die Obsorge für die Bestattung obliegt den nächsten Angehörigen des Verstorbenen, in Ermangelung solcher jenen Personen, die mit dem Verstorbenen vor seinem Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

(3) Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, der eingetragene Partner, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Partnerschaft gelebt hat, die Verwandten des Verstorbenen in gerader Linie und dessen Geschwister. Die den Angehörigen nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen haben der Ehegatte, der mit dem Verstorbenen in aufrechter Ehe gelebt hat, oder der eingetragene Partner vor den Verwandten, die volljährigen Nachkommen dem Alter nach vor den Vorfahren, und zwar nach dem Grad der Verwandtschaft, und die Verwandten in gerader Linie vor den volljährigen nach dem Alter gereihten Geschwistern zu erfüllen.

(4) Trägt niemand für die Bestattung Sorge, hat der Bürgermeister, an den die Todesfallanzeige zu erstatten war, die Gemeinde, in welcher der Verstorbene seinen Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen, seinen tatsächlichen Aufenthalt, hatte, zu verständigen, damit diese für die Bestattung Sorge trägt. Hatte der Verstorbene weder seinen Hauptwohnsitz noch seinen tatsächlichen Aufenthalt in Kärnten, so ist die Bestattung durch die Gemeinde des Sterbeortes, wenn diese nicht feststellbar ist, durch die Gemeinde, in der die Leiche aufgefunden wurde, subsidiär zu besorgen. Die zuständige Gemeinde kann anstelle der Bestattung die Leiche auch einem anatomischen Universitätsinstitut übergeben, wenn dieses für die Bestattung der Leiche sorgt und der Gemeinde hieraus sowie aus der Überführung der Leiche keine Kosten entstehen. Besondere Bestimmungen über die Kostentragung nach § 5 Abs. 3 erster Halbsatz des Kärntner Pflege- und Betreuungsgesetzes bleiben unberührt.

(5) Hat die Gemeinde nach Abs. 4 für die Bestattung Sorge getragen, so kann sie gegen diejenigen Personen Rückgriff nehmen, denen nach Abs. 2 die Obsorge für die Bestattung obliegt.

(6) Bestattungspflicht (Abs. 1) besteht ferner für Leichenteile und abgetrennte menschliche Körperteile, die nicht im Rahmen einer ärztlichen Ordination oder eines Krankenanstaltenbetriebes in hygienisch einwandfreier Weise beseitigt werden können. Im letzteren Fall ist zur Obsorge für die Bestattung und zur Kostentragung hiefür der behandelnde Arzt oder der Träger der Krankenanstalt verpflichtet. Soweit die Kostentragungspflicht nicht den Arzt oder die Krankenanstalt trifft, gilt auch hier subsidär die Bestattungspflicht der Gemeinde (Abs. 4 letzter Satz und 5). Eine hygienisch einwandfreie Beseitigung von Fehlgeburten in Krankenanstalten und ärztlichen Ordinationen darf frühestens nach zwei Tagen erfolgen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Die Leiche ist in einer Aufbahrungshalle aufzubahren.

(2) Außerhalb einer Aufbahrungshalle darf eine Leiche nur mit Bewilligung des Bürgermeisters aufgebahrt werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn in der Gemeinde keine Aufbahrungshalle vorhanden ist und der beabsichtigten Aufbahrung keine sanitären Bedenken entgegenstehen. Bestehen keine sanitären Bedenken, darf die Bewilligung auch dann erteilt werden, wenn Hausaufbahrungen ortsüblich sind. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch die im Hinblick auf sanitäre Interessen nötigen Auflagen sicherzustellen. Aufbahrungen in Kirchen, Kapellen u.ä. sind Hausaufbahrungen gleichzuhalten.

(3) Die Leiche ist in einem Sarg aufzubahren. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.

(4) § 27 gilt sinngemäß für Aufbahrungshallen der Gemeinden.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Der Transport (die Überführung) einer Leiche ist nur in einem verschlossenen Sarg zulässig, der hinsichtlich seiner Ausstattung aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht und im Hinblick auf den Zustand der Leiche hierfür geeignet ist. Der Transport darf nur mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die ausschließlich dem Transport von Leichen dienen und aus hygienischer und sanitätspolizeilicher Hinsicht hierfür geeignet sind. Die Landesregierung darf durch Verordnung, sofern dies aus sanitätspolizeilichen Gründen und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist sowie die einheitliche Vollziehung dieses Gesetzes erleichtert, nähere Bestimmungen über die Anforderungen, denen diese Särge und Fahrzeuge jedenfalls zu genügen haben, erlassen.

(2) Bei einer Transportdauer von mehr als 12 Stunden ist eine Leiche jedenfalls in einem doppelt abgedichteten Sarg zu verwahren und zu befestigen.

(3) Transporte von Leichen über das Gebiet des Bundeslandes Kärnten hinaus bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich der Sterbe- oder Fundort der Leiche oder der Ort der Exhumierung liegt. Der Transport hat durch hierzu befugte Bestattungsunternehmen zu erfolgen. Die Bewilligung für den Transport ist zu erteilen, wenn sanitätspolizeiliche Bedenken nicht entgegenstehen und die Gewähr der Einhaltung der Vorschriften nach Abs. 1 und 2 gegeben ist.

(3a) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 3 sind ausgenommen

(3b) Transporte einer Leiche innerhalb Kärntens sind von dem beauftragten Bestattungsunternehmen sowohl dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher der Todesfall eingetreten ist, in welcher die Leiche aufgefunden wurde oder im Falle einer Exhumierung, in welcher die Leiche bisher beigesetzt war, als auch dem Bürgermeister jener Gemeinde, in welcher die Leiche beigesetzt werden soll, unverzüglich mitzuteilen.

(4) Zwischenstaatliche Vereinbarungen über den Transport von Leichen werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(5) Die Überführung einer die Aschenreste enthaltenen Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind, bedarf keiner Bewilligung.

6) Die für den Transport einer Leiche aus dem Ausland und in das Ausland geltenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Leichenbeförderung, die bundesrechtlichen Vorschriften über den Transport von Leichen mit Eisenbahn, Schiff oder Flugzeug und die Bestimmungen des Epidemiege-setzes 1950 werden durch Abs. 1 bis Abs. 5 nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Die Bestattung oder Beisetzung einer Leiche oder von Leichenasche darf nur in einer Bestattungsanlage erfolgen.

(2) Bestattungsanlagen sind

(3) Friedhöfe im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die der Bestattung oder Beisetzung von Leichen oder Leichenasche dienen. Naturbestattungsanlagen sind Friedhöfe, die ausschließlich der Durchführung von Naturbestattungen (§ 13 Abs. 4) dienen.

(4) Urnenstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Beisetzung von Leichenasche in hierfür vorgesehenen baulichen Anlagen, wie Urnenhainen oder Urnenhallen, dienen.

(5) Sonderbestattungsanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Bestattungsanlagen, die ausschließlich der Bestattung von Leichen oder der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche von Angehörigen eines bestimmten, begrenzten Personenkreises, wie Familien oder Ordensgemeinschaften, dienen. Die Mitgliedschaft in einem Verein begründet keine Zugehörigkeit zu einem berechtigten Personenkreis im Sinne des ersten Satzes. Die Art der Bestattung hat gemäß § 13 zu erfolgen.

(6) Unter Angehörigen einer Familie im Sinne des Abs. 5 sind insbesondere

zu verstehen. Die lit. d gilt für eingetragene Partner sinngemäß.

(7) Einäscherungsanlagen sind Bestandteile von Bestattungsanlagen im Sinne des Abs. 2 lit. a und lit. b und dürfen nur im Zusammenhang mit diesen errichtet werden.

(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist derjenige, der sie bereitstellt oder errichtet. Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage ist verpflichtet, für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheide, Erkenntnisse, Beschlüsse sowie sonstigen behördlichen Anordnungen sowie für die Erhaltung der Anlage zur Sicherung ihrer widmungsgemäßen Verwendung zu sorgen. Der Rechtsträger hat weiters, sofern es sich nicht um eine Bestattungsanlage im Sinne des Abs. 2 lit. c handelt, für die Bereitstellung der notwendigen Betriebsmittel Vorsorge zu treffen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 18

Bereitstellung

Die Gemeinden sind verpflichtet - soweit die Notwendigkeit hiefür gegeben ist - Bestattungsanlagen nach § 17 Abs 2 lit a und b bereitzustellen und diese zu erhalten.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Bestattungsanlagen, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, deren Widmung nach dem Kärntner Raumordnungsgesetz 2021, LGBl. Nr. 59/2021; eine solche Errichtung zulässt. Bestattungsanlagen für Erdbestattungen dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, deren Bodenbeschaffenheit und Lage den sanitätspolizeilichen Anforderungen entsprechen.

(2) Bestattungsanlagen sind – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, und von Naturbestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 3 zweiter Satz – einzufrieden. Anstelle einer Einfriedung hat bei Naturbestattungsanlagen an geeigneten Stellen der Bestattungsanlage eine Kennzeichnung als Friedhof zu erfolgen.

(3) In jeder Bestattungsanlage, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, müssen die nach Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Der Bürgermeister darf von der Notwendigkeit der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse absehen, wenn hierfür aufgrund der Größe der Bestattungsanlage keine Notwendigkeit, insbesondere aus sanitärer Hinsicht, besteht. Der Bürgermeister hat von der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse abzusehen, wenn hierfür aufgrund der Art der Bestattungsanlage (z.B Naturbestattungsanlagen) keine Notwendigkeit besteht.

(4) Ist eine Gemeinde gemäß § 18 zur Bereitstellung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und b verpflichtet, ist auf zumindest einer solchen Bestattungsanlage, deren Rechtsträgerin die Gemeinde ist, ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen sowie zur Beerdigung von Skeletten und Gebeinen, die der Bestattungspflicht unterliegen, vorzusehen. Gibt es in einer Gemeinde keine derartige Bestattungsanlage, aber mehrere Bestattungsanlagen anderer Rechtsträger, hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Größe und Auslastung der Bestattungsanlagen festzulegen, welchen Rechtsträger diese Verpflichtung trifft.

(5) In Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b muss eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorhanden sein, in der auch die Vornahme von Bestattungszeremonien möglich ist. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Aufbahrungshalle besteht für den Rechtsträger einer Bestattungsanlage nicht, wenn im Gebiet der Gemeinde, in welcher sich die Bestattungsanlage befindet oder errichtet werden soll, eine den Voraussetzungen des ersten Satzes entsprechende Aufbahrungshalle bereits besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Aufbahrungshalle sichergestellt ist.

(6) Sofern Bestattungsanlagen das Verstreuen der Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen ermöglichen, sind diese Flächen zu kennzeichnen und dürfen nur über hierfür vorgesehene Wege betreten werden.

(7) Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen.

(8) Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der Beisetzung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Verwahrung oder Beisetzung der Leichenasche hat – außer im Falle einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) – in einer verschließbaren Einrichtung, die vor unbefugter Entnahme oder Entfernung der Leichenasche schützt, zu erfolgen.

(9) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitätspolizeilicher Erfordernisse oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung von Bestattungsanlagen sowie die Erfordernisse, die Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) erfüllen müssen (Abs. 1 bis 8), erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten vorgesehen werden.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Die Errichtung, wesentliche Änderung, Stilllegung oder Auflassung einer Bestattungsanlage bedürfen der Bewilligung des Bürgermeisters. Partei im Bewilligungsverfahren ist der Antragsteller. Zur Antragstellung ist der Rechtsträger der Bestattungsanlage berechtigt.

(2) Dem Antrag auf Errichtung oder wesentliche Änderung einer Bestattungsanlage sind anzuschließen

(3) Werden die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.

(4) Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung einer Bestattungsanlage ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 19 vorliegen und die erforderlichen Unterlagen gemäß Abs. 2 beigebracht werden. Die Bewilligung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung darf nicht versagt werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung durch Auflagen geschaffen werden können.

(5) Bei Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c ist in der Bewilligung auch der Personenkreis, auf dessen verstorbene Angehörige die Bestattungsanlage beschränkt ist, festzulegen.

(6) Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b, deren Rechtsträger nicht die Gemeinde ist, darf nur verweigert werden, wenn ein Weiterbetrieb der Bestattungsanlage aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Gesundheit erforderlich ist und der Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden kann. Die Verpflichtung zum Weiterbetrieb darf zwei Jahre nicht übersteigen. Die Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c darf nicht verweigert werden.

(7) In der Bewilligung zur Auflassung oder Stilllegung einer Bestattungsanlage sind jene Maßnahmen und Auflagen vorzuschreiben, die eine vom Standpunkt der Sanitätspolizei und des öffentlichen Anstandes unbedenkliche Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage gewährleisten. Ferner ist in der Bewilligung – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – vorzuschreiben, innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen oder Auflagen die Grundfläche einer anderen Verwendung zugeführt werden darf.

(8) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolger hat im Falle der Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage sowie des Erlöschens des Rechts zur Verwendung der Bestattungsanlage (§ 21) für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste und eine ordnungsgemäße Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage zu sorgen. Kommt der Rechtsträger oder dessen Rechtsnachfolger seiner Verpflichtung nicht nach, hat ihm der Bürgermeister dies mit Bescheid aufzutragen. Trägt niemand für eine ordnungsgemäße Bestattung der Leichenreste oder Beisetzung der Aschenreste (Urnen) in einer anderen Bestattungsanlage Sorge, hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen. Hat die Gemeinde für die ordnungsgemäße Bestattung oder Beisetzung Sorge getragen und sind ihr hieraus Kosten erwachsen, ist sie berechtigt, gegen den Rechtsträger der Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers Rückgriff zu nehmen.

(9) Werden bei einer späteren Verwendung einer Bestattungsanlage Leichenreste oder Aschereste (Urnen) freigelegt oder vorgefunden, sind diese auf Kosten des Rechtsträgers der aufgelassenen oder stillgelegten Bestattungsanlage oder dessen Rechtsnachfolgers zu bestatten oder beizusetzen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme (§ 20) ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.

(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und der Bewilligung (§ 20) entspricht.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Jede Beisetzung in einer Sonderbestattungsanlage bedarf der Bewilligung des Bürgermeisters. Die Erteilung der Bewilligung ist vom Rechtsträger der Bestattungsanlage zu beantragen.

(2) Der Antrag hat Angaben über die letzte Beisetzung, über seither durchgeführte Enterdigungen und Zusammenlegungen von Leichen (Leichenresten), über die Anzahl und Lage der freien Grabstellen oder Urnennischen, über den Tag der Beisetzung sowie über die Art der Versargung oder Verwahrung der Urne zu enthalten.

(3) Die Bewilligung darf nur versagt werden, wenn die Beisetzung in der Bewilligung (§ 20) nach der Art der Sonderbestattungsanlage keine Deckung hat oder sonst sanitäre Interessen verletzt werden.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 23

Särge und Desinfektionsmittel

(1) Für die Beisetzung von Leichen in Erdgräbern sind dicht schließende Särge aus Holz, Metall oder gleichwertigem verrottbarem Material zu verwenden, die den Zerfall der Leiche nicht behindern. Das Material von Särgen und die Sargausstattung müssen so beschaffen sein, daß keine Gefahr für Menschen, die Umwelt oder die Einäscherungsanlage entstehen kann.

(2) In ausgemauerten Grabstellen dürfen nur Metallsärge mit verlöteten Metalleinsätzen verwendet werden.

(3) Es dürfen nur Desinfektionsmittel verwendet werden, die dem Stand der Wissenschaften entsprechen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Die Aschenreste einer eingeäscherten Leiche sind, sofern in Abs. 2a nicht anderes bestimmt wird, in ein verschließbares Behältnis (Urne) aufzunehmen. Soll die Beisetzung der Aschenreste in Form einer Naturbestattung (§ 13 Abs. 4) erfolgen, hat die Urne aus verrottbarem Material zu bestehen. Die Urne muss so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urne ist so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren.

(2) Das Vermischen der Aschenreste mehrerer eingeäscherter Leichen ist, ausgenommen die Leichenasche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Leichenasche der Mutter, verboten. Dieses Verbot gilt ferner nicht, wenn die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung, in einer Bestattungsanlage verstreut wird.

(2a) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Willenserklärung abgegeben hat, darf auf Verlangen eines Angehörigen im Sinne des § 14 Abs. 3 erster Satz bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 1) eine kleine symbolische Menge entnommen werden und diese in einem verschlossenen Behältnis den Angehörigen übergeben oder in einer Ampulle, einem Schmuckstück oder Ähnlichem zum Gedenken an den Verstorbenen weiterverarbeitet werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Entnahme einer symbolischen Aschenmenge darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge, die weniger als die Hälfte der Aschenmenge betragen muss, entnommen werden; die Verwandten gehen einander hierbei – auch im Falle einander widersprechender Ersuchen – in der in § 14 Abs. 3 zweiter Satz genannten Reihenfolge vor.

(3) Unbeschadet des § 22 Abs. 1 darf die Versendung oder Ausfolgung der Urne nur an den Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2, an ein befugtes Bestattungsunternehmen oder im Falle einer Beisetzung der Leichenasche außerhalb Kärntens an eine Person, die eine vergleichbare behördliche Bewilligung zur Beisetzung oder Verwahrung der Leichenasche besitzt, erfolgen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 unterliegen der Aufsicht der Gemeinde. Die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ist in regelmäßigen Abständen an Ort und Stelle zu überprüfen. Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b sowie Sonderbestattungsanlagen, die der Beerdigung von Leichen dienen (§ 19 Abs. 7), sind mindestens jedes fünfte Jahr und Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen (§ 19 Abs. 8), sind mindestens jedes zehnte Jahr zu überprüfen.

(1a) Der Überprüfung ist – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen (§ 19 Abs. 8), – der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde beizuziehen. Die Gemeinde hat die Bezirksverwaltungsbehörde von einer geplanten Überprüfung, an der der Amtsarzt als ärztlicher Sachverständiger mitwirken soll, rechtzeitig, mindestens jedoch sechs Wochen vor der geplanten Überprüfung, zu informieren.

(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, hat die Gemeinde dem Rechtsträger die Beseitigung dieser Mängel binnen angemessen festzusetzender Frist mit Bescheid aufzutragen. Sind die Mängel derart, daß sie die Erteilung der Bewilligung zur Verwendung ausgeschlossen hätten, ist in dem Bescheid auszusprechen, daß die Bestattungsanlage bis zur Beseitigung der Mängel nicht verwendet werden darf.

(3) Sind die Mängel derart, daß sie nicht beseitigt werden können, hat die Gemeinde die Auflassung der Bestattungsanlage bis zu einem angemessen festzusetzenden Zeitpunkt anzuordnen. Durch Auflagen ist sicherzustellen, daß durch bis zur Durchführung der Auflassung erfolgende Beisetzungen sanitäre Interessen nicht verletzt werden.

(4) Der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b ist dem Bürgermeister mindestens sechs Monate, der Wechsel der Rechtsträgerschaft einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c mindestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. Die Bestimmungen des § 20 Abs. 7 bis 9 bleiben hiervon unberührt.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 25

Exhumierung

(1) Abgesehen von den auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften angeordneten Exhumierungen bedarf jede Enterdigung von Leichen, Leichenteilen oder Leichenresten der Bewilligung des Bürgermeisters. Antragsberechtigt ist, wer ein Interesse an der Enterdigung glaubhaft macht.

(2) Die Bewilligung ist nur zum Zwecke der Umbettung, der Feuerbestattung oder aus sonstigen wichtigen Gründen und nur dann zu erteilen, wenn eine Gefährdung der Gesundheit ausgeschlossen ist. Die Voraussetzungen für die Bewilligung sind durch Auflagen sicherzustellen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat eine Friedhofs- oder Urnenstättenordnung festzusetzen und diese der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) unverzüglich zur Kenntnis zu übermitteln. Ist der Rechtsträger des Friedhofes oder der Urnenstätte die Gemeinde, ist die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung mit Verordnung der Gemeinde zu erlassen.

(2) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung ist im Friedhof oder an der Urnenstätte an zumindest einer leicht zugänglichen Stelle sichtbar anzuschlagen und in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte zur Einsicht aufzulegen. Jede Person darf sich in der Verwaltung des Friedhofs oder der Urnenstätte gegen angemessenes Entgelt Kopien oder Ausdrucke der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung anfertigen lassen, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(3) Die Friedhofs- oder Urnenstättenordnung hat jedenfalls nähere Bestimmungen zu enthalten über

(4) Die Benützungsdauer ist für Gräber mit mindestens zehn Jahren, für Grüfte mit mindestens 25 Jahren festzulegen.

(5) Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat dem Benützungsberechtigten das Erlöschen des Benützungsrechtes durch Zeitablauf oder durch Auflassung oder Stilllegung der Bestattungsanlage mindestens sechs Monate vorher mitzuteilen.

(6) In der Friedhofs- oder Urnenstättenordnung darf vorgesehen werden, dass nach dem Erlöschen des Benützungsrechtes Leichenreste und Aschereste (Urnen), sofern sie der bisher Benützungsberechtigte nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten anderweitig beisetzen oder beerdigen lässt oder innerhalb dieser Frist kein Rechtsnachfolger ermittelt werden kann, vom Rechtsträger der Bestattungsanlage in einem Gemeinschaftsgrab beerdigt oder beigesetzt werden können. Der Rechtsträger hat den Benützungsberechtigten in einer Mitteilung nach Abs. 5 auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(7) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitärer Erfordernisse, der Sicherheit der Besucher oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist, nähere Bestimmungen über den Inhalt von Friedhofs- oder Urnenstättenordnungen erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für einzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten (z.B Gräber, Urnennischen, Urnengräber) vorgesehen werden.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Der Rechtsträger einer Bestattungsanlage im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a oder lit. b hat zur Gewährleistung der Übersicht über die einzelnen Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) und deren Belegung ein Verzeichnis zu führen (Bestattungsbuch), aus dem die Identität der Bestatteten hervorgeht. In Verbindung mit dem Verzeichnis über die Bestattungsstätten ist ein Übersichtsplan über deren Lage zu führen. Das Verzeichnis und der Übersichtsplan dürfen auch automationsunterstützt geführt werden.

(2) In das Verzeichnis dürfen zur effizienten Verwaltung der einzelnen Bestattungsstätten auch die Namen der Nutzungsberechtigten der jeweiligen Bestattungsstätten und deren Zahlungsverpflichtungen aufgenommen werden. Soweit hierzu personenbezogene Daten verarbeitet werden, die in den Schutzbereich der datenschutzrechtlichen Bestimmungen fallen, dürfen diese nur so lange aufbewahrt werden, als sie zur Erfüllung der mit der Führung des Verzeichnisses und Übersichtsplanes verbundenen Aufgaben erforderlich sind, und nur für die in Abs. 1 und in diesem Absatz genannten Zwecke verwendet werden.

(3) Das Verzeichnis und der Übersichtsplan über die einzelnen Bestattungsstätten sind durch den Rechtsträger der Bestattungsanlage in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 3 hat der Rechtsträger einer Bestattungsanlage, auf welcher die Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen Flächen verstreut werden darf, ein Verzeichnis der so bestatteten Verstorbenen (Bestattungsbuch) zu führen. Der Übersichtsplan hat diese Fläche zu enthalten. Der Rechtsträger der Bestattungsanlage hat das Verzeichnis und den Übersichtsplan in dauerhafter Form anzulegen und zu verwahren. Der letzte Satz des Abs. 1 gilt sinngemäß.

(5) Bei Auflassung der Bestattungsanlage sind das Verzeichnis und der Übersichtsplan über die Bestattungsstätten vom Rechtsträger oder von dessen Rechtsnachfolger entweder selbst durch mindestens 30 Jahre weiter zu verwahren oder der Gemeinde (§ 24 Abs. 1) zur Verwahrung zu übergeben.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Verlangt die Gemeinde für die Benützung von Bestattungsstätten (z.B. Grabstellen, Urnennischen, Urnengräber) ein privatrechtliches Entgelt, darf dieses nicht höher bemessen werden, als es zur Verzinsung und Tilgung der für die Errichtung, Erhaltung und den Betrieb der Bestattungsanlage aufgewendeten Beträge erforderlich ist.

(2) Bundesgesetzliche Ermächtigungen über die Ausschreibung von Gebühren werden durch die Bestimmungen des Abs. 1 nicht berührt.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Ist die Errichtung und Erweiterung von Friedhöfen im öffentlichen Interesse geboten, kann die Gemeinde das Eigentum an Liegenschaften und die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Liegenschaften im Wege der Enteignung in Anspruch nehmen, wenn das Recht durch Rechtsgeschäft nicht zu einem angemessenen Preis zu erwerben war. Über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Inanspruchnahme von Grundstücken entscheidet die Landesregierung mit Bescheid. Eine Beschwerde gegen die im Verwaltungsweg zuerkannte Entschädigung an das Landesverwaltungsgericht ist nicht zulässig, doch kann jeder der beiden Teile, wenn er sich durch den Bescheid über die Entschädigung benachteiligt erachtet, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides der Landesregierung die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Landesgericht beantragen. Im Übrigen gelten für die Entschädigung und das Verfahren für Eigentumsbeschränkungen im Sinne des ersten Satzes, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen der §§ 46 bis 49 der Kärntner Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 67/2000, sinngemäß.

(2) Von der Inanspruchnahme im Wege der Enteignung für die im Abs. 1 angeführten Zwecke sind ausgenommen

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

5. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 28

Eigener Wirkungsbereich

Die der Gemeinde nach diesem Gesetz - ausgenommen § 7 Abs 2 - obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2200 Euro, im Falle deren Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen, zu bestrafen.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung der Verwaltungsübertretungen der Enterdigung ohne Bewilligung (§ 29 Abs. 1 lit. i) mitzuwirken durch

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

Soweit in diesem Gesetz Bezeichnungen ausschließlich in weiblicher oder männlicher Form verwendet werden, sind beide Geschlechter gemeint.

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

(1) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verweisungen in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweisungen auf folgende Fassungen zu verstehen

Landesrecht Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

§ 32

(Inkrafttreten)

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