Burgenländisches Ehrenzeichengesetz
Table of Provisions (27)
Statutory Text (27 Provisions)
Burgenland
15.03.2023
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Begriffsbestimmung
§ 2 Übertragung
§ 3 Benützungsrechte
§ 4 Beurkundung
§ 5 Rechte Dritter
§ 6 Abgabenfreiheit
LVG Änderung Landesgrenze Niederösterreich - Oberösterreich
Auf Grund der Artikel 234, 235, 236, 237, 238 und 313 des Staatsvertrages von St. Germain en Laye vom 10. September 1919 wird nachstehendes verlautbart
(Anm.: Siehe nunmehr die Verträge BGBl. Nr. 222/1955, 289/1982, 291/1982)
Unter Vorbehalt der in diesem Staatsvertrag enthaltenen Bestimmungen und nach Maßgabe des Artikels 381 dieses Vertrages haben die im folgenden aufgezählten Kollektiv-Verträge, -Übereinkommen und -Abmachungen wirtschaftlicher oder technischer Art zwischen Österreich und denjenigen alliierten und assoziierten Mächten, die daran als Vertragschließende beteiligt sind, Geltung
1. Übereinkommen vom 14. März 1884, vom 1. Dezember 1886 und vom 23. März 1887 sowie Schlußprotokoll vom 7. Juli 1887 zum Schutze der Unterseekabel; 1)
2. Übereinkommen vom 11. Oktober 1909, betreffend den internationalen Verkehr mit Kraftfahrzeugen; 2)
3. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die Plombierung der der Zollbesichtigung unterliegenden Waggons, und Protokoll vom 18. Mai 1907; 3)
4. Abmachung vom 15. Mai 1886, betreffend die technische Einheit im Eisenbahnwesen; 4)
5. Übereinkommen vom 5. Juli 1890, betreffend die Veröffentlichung der Zolltarife und die Organisation einer internationalen Vereinigung zur Veröffentlichung der Zolltarife; 5)
6. Übereinkommen vom 25. April 1907, betreffend die Erhöhung der türkischen Zolltarife; 6)
7. Übereinkommen vom 14. März 1857, betreffend die Ablösung des Zolles im Sund und in den Belten; 7)
8. Übereinkommen vom 22. Juni 1861, betreffend Ablösung des Elbzolles; 8)
9. Übereinkommen vom 16. Juli 1863, betreffend Ablösung des Scheldezolles; 9)
10. Übereinkommen vom 29. Oktober 1888, betreffend Festsetzung einer endgültigen Regelung zur Sicherung der freien Benützung des Suezkanales; 10)
11. Übereinkommen vom 23. September 1910, betreffend die Vereinheitlichung gewisser Regeln über den Zusammenstoß von Schiffen, die Hilfeleistung und Bergung in Seenot; 11)
12. Übereinkommen vom 21. Dezember 1904, betreffend Befreiung der Lazarettschiffe von Hafenabgaben und -taxen; 12)
13. Übereinkommen vom 26. September 1906 zur Unterdrückung der Nachtarbeit der Frauen; 13)
14. Übereinkommen vom 18. Mai 1904, 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels; 14)
15. Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung der Verbreitung unzüchtiger Veröffentlichungen; 15)
16. Sanitätsübereinkommen vom 3. Dezember 1903 sowie die vorhergehenden Abkommen vom 30. Jänner 1892, 15. April 1893, 3. April 1894 und 19. März 1897; 16)
17. Übereinkommen vom 20. Mai 1875, betreffend die Einigung und Vervollkommnung des metrischen Systems; 17)
18. Übereinkommen vom 29. November 1906, betreffend die Vereinheitlichung pharmazeutischer Formeln für starkwirkende Medikamente; 18)
19. Übereinkommen vom 16. und 19. November 1885, betreffend die Herstellung einer Normalstimmgabel; 19)
20. Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstitutes in Rom; 20)
21. Übereinkommen vom 3. November 1881 und vom 15. April 1889, betreffend Maßregeln gegen die Reblaus; 21)
22. Übereinkommen vom 19. März 1902 zum Schutze für die der Landwirtschaft nützlichen Vögel; 22)
23. Übereinkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige; 23)
24. Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Wien am 4. Juli 1891; 24)
25. Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Washington am 15. Juni 1897; 25)
26. Übereinkommen und Abreden des Weltpostvereines, unterzeichnet in Rom am 26. Mai 1906; 26)
27. Zwischenstaatliche Telegraphenabkommen, unterzeichnet in St. Petersburg am 10./22. Juli 1875; 27)
28. Reglements und Tarife der internationalen Telegraphenkonferenz von Lissabon vom 11. Juni 1908; 28)
29. Zwischenstaatliches Funkspruchübereinkommen vom 5. Juli 1912; 29)
30. In Washington am 2. Juni 1911 überprüftes zwischenstaatliches Pariser Übereinkommen vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums und Vereinbarung vom 14. April 1891, betreffend die zwischenstaatliche Eintragung von Fabriks- und Handelsmarken; 30)
31. Haager Abkommen vom 17. Juli 1905 über den Zivilprozeß; 31)
32. Die in Bern am 14. Oktober 1890, 20. September 1893, 16. Juli 1895, 16. Juni 1898 und 19. September 1906 unterzeichneten Übereinkommen und Vereinbarungen über den Eisenbahnfrachtverkehr. 32)
Das Staatsamt für Äußeres wird ermächtigt, in Fällen, in denen die Geltung dieser Verträge, Übereinkommen und Abmachungen in Frage kommt, darüber Auskunft zu erteilen, ob die Ratifikation des Staatsvertrages vom 10. September 1919 durch die betreffende alliierte oder assoziierte Macht erfolgt und die Verbindlichkeit des in Frage kommenden Kollektivvertrages für diese Macht gegeben ist.
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1) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 40 vom Jahre 1888.
2) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhang I zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
3) In Durchführung dieser Abmachungen ergingen die Kundmachung der Minister der Finanzen und des Handels vom 10. Februar 1887, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 12 vom Jahre 1887, und die Kundmachung der Minister der Finanzen und der Eisenbahnen vom 15. Juni 1908, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 112 vom Jahre 1908.
4) Zur Durchführung dieser Abmachung erging die Kundmachung des Handelsministers vom 1. Februar 1887, veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 8 vom Jahre 1887.
5) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange II zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
6) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange III zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt. Vom Abdruck der Anlagen des Übereinkommens wird mit Rücksicht auf ihren Umfang abgesehen.
7) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 92 vom Jahre 1857.
8) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 103 vom Jahre 1861.
9) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 1 vom Jahre 1864.
10) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 96 vom Jahre 1889.
11) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 33 vom Jahre 1913.
12) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 193 vom Jahre 1913.
13) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 64 vom Jahre 1911.
14) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 26 vom Jahre 1913.
15) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 116 vom Jahre 1912.
16) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 81 vom Jahre 1911, Nr. 68 und 69 vom Jahre 1894, Nr. 188 vom Jahre 1898 und Nr. 13 vom Jahre 1901.
17) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 20 vom Jahre 1876.
18) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange IV zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
19) In Ausführung der Beschlüsse der zu Wien am 16., 17., 18. und 19. November 1885 abgehaltenen internationalen Stimmgabelkonferenz ist der Erlaß des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 25. Juli 1890, Z. 15090, veröffentlicht im Verordnungsblatte dieses Ministeriums Nr. 50 vom Jahre 1890, ergangen.
20) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist in Anhange V zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
21) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 105 vom Jahre 1882 und Nr. 16 vom Jahre 1890.
22) Der Text dieses bisher nicht veröffentlichten Übereinkommens ist im Anhange VI zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
23) Der Text dieses von Österreich nicht ratifizierten Übereinkommens ist im Anhange VII zu dieser Vollzugsanweisung abgedruckt.
24) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 97 vom Jahre 1892.
25) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 137 vom Jahre 1901.
26) Veröffentlicht im Reichsgeseztblatt unter Nr. 218 vom Jahre 1910.
27) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 82 vom Jahre 1876.
28) Von dem Abdrucke der Texte dieser Reglements und Tarife wird mit Rücksicht auf ihren Umfang abgesehen; sie wurden im Post- und Telegraphen-Verordnungsblatte für das Verwaltungsgebiet des Handelsministeriums Nr. 63 vom Jahre 1909 veröffentlicht.
29) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 105 vom Jahre 1913.
30) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 64 vom Jahre 1913 und Nr. 266 vom Jahre 1908.
31) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 60 vom Jahre 1909.
32) Veröffentlicht im Reichsgesetzblatt unter Nr. 186 vom Jahre 1892, Nr. 204 vom Jahre 1896, Nr. 210 vom Jahre 1896, Nr. 142 vom Jahre 1901 und Nr. 230 vom Jahre 1908.
(1) Zur Würdigung besonderer Verdienste um das Land Burgenland wird ein Ehrenzeichen des Landes Burgenland geschaffen.
(2) Das Ehrenzeichen zeigt das Wappen des Landes Burgenland und kann nach Größe und Art der Verdienste abgestuft werden.
§ 1
Begriffsbestimmung
(1) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind solche, die infolge der Auflösung der durch das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, DRGBl I, S. 777, errichteten Landkreise ohne Eigentümer sind. Es werden insbesondere erfaßt
(2) Unter die Bestimmungen des Abs 1 fallen nicht diejenigen Vermögenswerte, die als Vermögen der kraft § 2 der Verordnung über die Einführung fürsorgerechtlicher Vorschriften im Lande Österreich vom 3. September 1938, DRGBl I, S 1125, gebildeten Gemeindeverbände (Fürsorgeverbände) verwaltet werden.
§ 1
Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Niederösterreich und Oberösterreich verläuft künftighin nach dem großen Bogen des Ennsflusses bei Steyr östlich der Höhenkote 280 von der Flußmitte (Flußparzelle Nr. 509/2) vorerst in westöstlicher Richtung, und zwar entlang der Nordgrenze der Grundparzelle Nr. 300/2, übersetzt die Straßenparzelle Nr. 497 und führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1 bis zur Grundparzelle Nr. 1/2. Die Grenze verläuft weiter in östlicher Richtung entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/2 bis zur Grundparzelle Nr. 1/1 und sodann weiter in östlicher Richtung entlang der restlichen nördlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 1/1. Die Grenze führt sodann entlang der nördlichen Begrenzung der Grundparzellen Nr. 163/2, 16, 2 und 3, überschreitet die Wegparzelle Nr. 282/3 und verläuft weiter entlang der nordöstlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 21. Die Grenze nimmt nunmehr ihren Verlauf in südlicher Richtung entlang der östlichen Begrenzung der Waldparzellen Nr. 37/1, 37/2, 37/3, 62, 70 und 105. Die Grenze folgt weiter in nach Westen leicht ausholendem Bogen der östlichen Begrenzung der Waldparzelle Nr. 106 sowie der Grundparzellen Nr. 107/1, 118/2, 107/3 und 188. Nach Überquerung der Voralpen-Bundesstraße (Straßenparzelle Nr. 270/1) führt die Grenze der nordöstlichen Grenzlinie der Grundparzelle Nr. 185/1 entlang bis zu deren nordöstlichem Eckpunkt und folgt nunmehr in nahezu rechtem Winkel zu ihrem bisherigen Verlauf der Südostgrenze des vorbezeichneten Grundstückes bis zur Mühlbachparzelle Nr. 287/2. Nach Überquerung des Mühlbaches verläuft die Grenzlinie entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 195 und nach Überschreitung der Straßenparzelle Nr. 267/1 weiter entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 173/1, welche südlich an den Ramingbach stößt. In der Mitte des Ramingbaches trifft die neue Grenzlinie auf den bisherigen Grenzverlauf und folgt diesem nunmehr wieder flußaufwärts.
(Anm.: Wird bei 39/04 dokumentiert.)
Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung.
§ 2
Übertragung
(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2 hat die Landesregierung die Vermögenswerte der ehemaligen Landkreise durch Bescheid auf den Bezirksfürsorgeverband zu übertragen, der seiner Benennung nach dem ehemaligen Landkreis entspricht.
(2) Das Bauwerk auf den Grundstücken Nr 233, EZ. 135, und Nr 239, 252, 184/1 und 654/2, EZ. 127, alle KG. Hermagor (Seuchenschlachthof) aus dem Vermögen des ehemaligen Landkreises Hermagor ist auf die Stadtgemeinde Hermagor zu übertragen.
§ 2
Die im § 1 angeführten Bach-, Fluß-, Grund-, Straßen-, Wald- und Wegparzellen sind Parzellen der vormals zur Gemeinde Behamberg gehörenden Katastralgemeinde Hinterberg.
(Anm.: Gegenstandslos.)
Die näheren Bestimmungen über die Form des Ehrenzeichens, seine Stufen und die Art des Tragens, die Verleihungsurkunde sowie die Richtlinien für die Verleihung sind in einem durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden “Statut für das Ehrenzeichen des Landes Burgenland” festzusetzen.
§ 3
Benützungsrechte
Befinden sich in Gebäuden oder Gebäudeteilen, deren Übertragungen nach § 2 verfügt wird, Dienststellen des Landes oder von Gemeinden oder von Gemeindeverbänden oder Dienstwohnungen für Bedienstete dieser Körperschaften oder für Bundesbedienstete und werden diese Gebäude oder Gebäudeteile nicht auf diese Körperschaften übertragen, ist im Übertragungsbescheid zu bestimmen, daß diesen Körperschaften die Gebäude oder Gebäudeteile für die Dauer der gleichen Verwendung und der gleichen Eigentumsverhältnisse, längstens jedoch für 20 Jahre, zur Benützung gegen Zahlung eines angemessenen Entgeltes und der auf das Gebäude oder den Gebäudeteil entfallenden anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben überlassen werden, soweit zwischen den beteiligten Körperschaften nicht anderes vereinbart ist oder wird. Diese Frist beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu laufen.
§ 3
Dieses Landesverfassungsgesetz tritt unbeschadet der zu seiner Wirksamkeit erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze des Bundes und des Bundeslandes Niederösterreich rückwirkend mit 1. Mai 1945 in Kraft.
Das Ehrenzeichen ist von der Landesregierung bei rechtskräftiger Verurteilung der ausgezeichneten Person wegen eines Verbrechens abzuerkennen. Bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Vergehens kann eine Aberkennung erfolgen, wenn durch diese Straftat das Ansehen des Bundeslandes Burgenland beeinträchtigt oder geschädigt wird. Zu diesen Zwecken ist die Landesregierung ermächtigt, die dafür notwendigen personenbezogenen Daten mittels Strafregisterauskunft aus dem Strafregister abzufragen und zu verarbeiten. Im Fall der Aberkennung ist das Ehrenzeichen von der ausgezeichneten Person zurückzustellen.
Für die Verleihung des Ehrenzeichens ist nach Maßgabe des Landes-Verwaltungsabgabengesetzes eine Verwaltungsabgabe einzuheben. Die Landesregierung ist ermächtigt, auch Bestimmungen darüber zu treffen, unter welchen Voraussetzungen eine Befreiung von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gewährt wird.
§ 4
Beurkundung
Wenn eine Eintragung im Grundbuch in Betracht kommt, hat die Landesregierung auf Antrag der übernehmenden Körperschaft über den Erwerb eines Vermögenswertes kraft Übertragung (§ 2) eine Bescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung hat alle zur Eintragung in das Grundbuch erforderlichen Angaben zu enthalten.
(Anm.: Wird bei 89/01 dokumentiert).
Wer das Ehrenzeichen des Landes Burgenland unbefugt trägt oder sich unbefugt als mit dem Ehrenzeichen des Landes Burgenland ausgezeichnet ausgibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geld bis zu 220 Euro bestraft.
§ 5
Rechte Dritter
Rechte, die einem Dritten an einem Vermögenswert zustehen, werden durch die Übertragung des Vermögenswertes nicht berührt.
(Anm.: Wird unter 89/08 dokumentiert.)
Der Titel, §§ 3, 3a und 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3a findet auch auf jene Ehrenzeichen Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehen wurden.
§ 6
Abgabenfreiheit
Die von den Bestimmungen der §§ 3 und 4 unmittelbar veranlaßten Schriften und Amtshandlungen sind von der Entrichtung von Landesverwaltungsabgaben befreit.
(Anm.: Wird bei 29/02 dokumentiert.)