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Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam (cssr)

46 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (46)

Statutory Text (46 Provisions)

Landesrecht Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

Kärnten

N4197014648Q

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Das vorstehende Übereinkommen wurde am 1. Oktober 1920 vom Präsidenten der Nationalversammlung ratifiziert und tritt am 29. Oktober 1920 in Kraft.

Das nachstehende Übereinkommen regelt die Durchführung der Artikel 93, 192, 195, Absatz 2, *) respektive Anlage IV, Alinea 1 und Alinea 2 bis zu den Worten „chambre des Comptes aulique de Boheme“ einschließlich und Artikel 196.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

1 a). Das böhmische Kronarchiv (inklusive den Majestätsbrief Rudolfs II.) mit Ausnahme der später eingelegten Stücke.

1 b). Die aus dem Kronarchiv in Prag von Rosenthal ausgeschiedenen und nach Wien überführten Urkunden, Akten und Bücher (1750).

2. Urkunden und Akten aus dem Archiv der Herren von Lippa (auch zum Kronarchiv gehörig).

3. Die bei der Prager Landtafel zusammengesuchten und in den siebziger Jahren des XVIII. Jahrhunderts nach Wien überführten Urkunden und Akten (Astfeldsche Sammlung).

4. Akten und Urkunden der aufgehobenen Jesuitenklöster der böhmischen Jesuitenprovinz.

5. Archivalien der von Joseph II. aufgehobenen Klöster auf dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik (beide Serien).

6. Urkunden und Akten der alten königlichen böhmischen Statthaltereiregistratur und der Kammerregistratur, welche Rosenthal im Jahre 1750 entnommen hat, sowie auch jene, welche ihm später von den Registratoren nachgeschickt worden sind.

7. Allgemeine Abteilung “Böhmen, Mähren, Schlesien”: Bestände, welche in den obigen Punkten 1 bis 6 nicht aufgezählt sind, soweit sie aus dem Geschäftsgang böhmisch-mährisch-schlesischer Behörden, physischer und juristischer Personen stammen.

8. Waldsteiniana nach Maßgabe des Punktes 7.

9. Sonstige böhmische Urkunden, welche nicht unter den vorangehenden Punkten 1 bis 8 aufgezählt sind, nach Maßgabe des Punktes 7.

10. Handschriften in der Handschriftensammlung nach Maßgabe des Punktes 7.

11. Akten des böhmischen Deputiertenamtes.

12. Prager Schloßhauptmannschaftsakten.

1. Böhmisch-mährisch-schlesische Urkunden nach Maßgabe des Punktes I/7.

2. Handschriften auf Grund der im April d. J. zwischen den Direktoren Dr. Kretschmayr und Dr. Klicman getroffenen besonderen Vereinbarung nach Maßgabe des Punktes I/7.

3. Archivalien der böhmischen Kanzlei und der königlich böhmischen Hofkanzlei bis 1749.

Register der böhmischen Hofkanzlei

1. Alte Hofkammerakten, Abteilung Böhmen, 1526-1749, nach Ausscheidung der nicht hineingehörigen Bestände und Einzelakten.

2. Böhmen, Münz- und Bergwesen, 1526 bis 1749, mit demselben Vorbehalt.

3. Böhmen, Anhang 1526-1749, mit demselben Vorbehalt.

4. Böhmische Herrschaftsakten, ohne Indices, 1526-1749, mit demselben Vorbehalt.

5. Böhmische Gedenkbücher, 1526-1749, mit demselben Vorbehalt.

6. Böhmische Kameralherrschaften, 1744 bis 1765, ohne Bücher, mit demselben Vorbehalt.

7. Böhmische Domänen, 1765-1800 (Bücher), mit demselben Vorbehalt.

8. Paarsche Postakten aus Bechin, 1783 bis 1812, mit demselben Vorbehalt.

9. Alte Postakten, 1526-1764, nach Maßgabe des Punktes I/7, mit demselben Vorbehalt.

10. Urkunden, Karten und Handschriften, welche zur Abteilung Böhmen gehören, nach Maßgabe des Punktes I/7.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Vom Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Übereinkommens wird alles unter Punkt A und B fallende Schriftenmaterial, welches von der tschechoslowakischen Regierung dringend benötigt werden sollte, den beglaubigten Organen des tschechoslowakischen Delegierten in der österreichischen Sektion der Commission des reparations seitens der in Betracht kommenden österreichischen Zentralstellen mit Ausschaltung des diplomatischen Weges gegen Bestätigung so rasch als möglich kurzerhand ausgefolgt.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

1. Für das Schriftenmaterial der militärischen Stellen gelten dieselben Grundsätze, die für das Schriftenmaterial der übrigen staatlichen Stellen vereinbart sind.

2. Unter diesem Schriftenmaterial werden alle Behelfe militärischer Natur verstanden, die zur administrativen Verwaltung und militärischen Rechtspflege, sowie überhaupt zu militärischen Zwecken dienen, wie insbesondere operative Behelfe, militärische Studien wissenschaftlicher, technischer Natur etc.

3. Das Schriftenmaterial des Weltkrieges - vom 1. Juli 1914 an - ist von einer Abgabe vorläufig ausgeschlossen, jedoch wird die Einsicht, Abschriftnahme, photographische Reproduktion etc., sowie die leihweise Überlassung dieses Materials gemäß den Bestimmungen des Punktes B dieses Übereinkommens gewährleistet.

4. Als Schriftenmaterial des Weltkrieges gilt solches militärisches Schriftenmaterial nicht, das zwar in der Zeit vom 1. Juli 1914 bis 4. November 1918 entstanden ist, mit dem Weltkriege jedoch keinen Zusammenhang hat.

5. Sämtliche, ausschließlich Angehörige der tschechoslowakischen Republik betreffende militärische Strafakten aber werden, auch wenn sie als Feldgerichtsakten unter den Begriff “Schriftenmaterial des Weltkrieges” fallen, nach Ablauf einer einjährigen Frist vom Tage des Inkrafttretens des Staatsvertrages von Saint Germain abgegeben.

Bereits vor dieser Frist werden Feldgerichtsakten abgegeben, insoferne die interalliierten Überwachungsausschüsse (Artikel 149) dazu ihre Zustimmung erteilen oder diese Akten gemeine Delikte betreffen, die nicht mit einem Todesurteil geahndet wurden.

Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, alle jene Feldgerichtsakten, deren die österreichische Regierung zur Erfüllung der ihr durch Artikel 175 und 186 auferlegten Pflichten bedürfen sollte, der österreichischen Regierung leihweise zur Verfügung zu stellen.

6. Von Behelfen gemeinsamen Charakters (Punkt B) - auch des Weltkrieges -, die im Druck festgelegt und von denen mehrere Exemplare verfügbar sind, wird mindestens eines abgegeben.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Hinsichtlich des Militärgeographischen Institutes und des Grundsteuerkatasters werden besondere Vereinbarungen getroffen, die in den beiliegenden, einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildenden Annexen II und III enthalten sind.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

(Zu Artikel 93 und 195, Absatz 2 *) etc.)

Obgleich die tschechoslowakische Regierung nicht der Ansicht ist, daß der Wortlaut des Artikel 93 des Staatsvertrages von Saint Germain im Sinne des archivalischen Provenienzprinzipes auszulegen ist, erklärt sie sich dennoch bereit, das von der österreichischen Regierung aus dem genannten Artikel abgeleitete archivalische Provenienzprinzip, jedoch ausschließlich im Verhältnisse zu Österreich und ohne Präjudiz, den Vereinbarungen mit der österreichischen Regierung unter der Bedingung und in Berücksichtigung dessen zugrundezulegen, daß die österreichische Regierung den kulturellen Wünschen und den Verwaltungsbedürfnissen der tschechoslowakischen Republik in der in den nachstehenden Punkten A bis M festgelegten Weise Rechnung trägt

1. Die österreichische Regierung erklärt sich bereit, der tschechoslowakischen Regierung zur Fortführung der Staatsverwaltung aus den Archiven und Registraturbeständen der früheren österreichischen Zentralbehörden und der ihnen angegliederten sonstigen Zentralstellen und Beiräte, dann jener österreichischen Stellen, deren Verwaltungstätigkeit sich auch auf nunmehr der tschechoslowakischen Republik einverleibte Gebiete erstreckt hat, ferner aus den Archiven und Registraturbeständen der gleichartigen militärischen Stellen und der Hofbehörden, sowie aller übrigen in Österreich befindlichen Dienststellen und Anstalten, die mit der Besorgung der Agenden der staatlichen Verwaltung betraut waren oder sind, das gesamte Schriftenmaterial abzugeben, welches auf Angelegenheiten Bezug hat, die der Staatshoheit der tschechoslowakischen Republik, sei es aus dem Grunde der Personal-, sei es aus dem Grunde der Gebietshoheit ausschließlich unterstehen.

2. Unter dem Begriff “Schriftenmaterial” sind zu verstehen

Archiv- und Registraturakten (Exhibite, Referate, Konzepte, Äußerungen, Gutachten, Verhandlungsprotokolle, Beilagen, Korrekturen, eventuell noch unerledigte, beziehungsweise nicht expedierte Stücke; ferner im Druck erschienene oder auf andere Weise vervielfältigte, auf den Verhandlungsgegenstand Bezug habende Schriften, wie Abhandlungen, Mitteilungen, Nachweise, Tabellen etc.); Register (öffentliche und Amtsbücher, wie Grundbücher, Handelsregister, Bergbücher, Eisenbahnbücher, Markenregister etc., ferner Indices, Einlaufprotokolle, Elenche, Kataloge, Rechnungen, Kassabehelfe, statistische Tabellen, Ausweise, Berichte, Kataster und Publikationen der Staatsbehörden, sowie der bis zum Umsturz unter Staatsaufsicht gestandenen kriegswirtschaftlichen Zentralen etc.); Pläne (Karten, Projekte, Skizzen, Studien, Programme, Beschreibungen, etwa vorhandene Kopien und Oleat-Matrizen); Titel und Rechtsurkunden (Dokumente aller Art, wie Stiftsbriefe, internationale und sonstige öffentliche oder private Verträge, Konzessionsurkunden, Statuten, Übernahmsbedingungen u. dgl.), insgesamt ohne Unterschied des Materials, aus welchem sie hergestellt und auf welchem sie festgelegt sind (Papier, Pergament, Leder, Metall, Stein, Holz etc.).

3. Dieses Schriftenmaterial wird nach folgenden Grundsätzen behandelt

Außerdem verpflichtet sich die österreichische Regierung, aus den Archiven und Registraturen aller Zentral- und Hofstellen, auch der im Annex I genannten, einschließlich des Kriegsarchives, folgendes Material abzugeben

Dagegen verpflichtet sich die tschechoslowakische Regierung ihrerseits, die in ihren Archiven allenfalls vorfindlichen Archivalien österreichischer Provenienz an die österreichische Regierung abzugeben.

Für Pläne und anderes Projektsmaterial, soweit solche Behelfe von staatlichen Stellen ausgearbeitet wurden, die auf dem Gebiete der österreichischen Republik ihren Amtssitz haben, und soweit solche Behelfe Arbeiten betreffen, die vor Ende Oktober 1918 noch nicht in Angriff genommen worden sind, ist der österreichischen Regierung der Gegenwartswert zu vergüten.

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*) Von “La Belgique ...” bis “des reparations”.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Rücksichtlich des Schriftenmaterials der vorangeführten Stellen, das gemeinsamen Charakter aufweist, sonach gleicherweise die österreichischen Verwaltungen oder die Verwaltungen eines dritten Staates betrifft und von der österreichischen Regierung daher nicht ohne Nachteil abgegeben werden könnte, wird den von der tschechoslowakischen Regierung beglaubigten Organen (Archivfachleuten und sonstigen Organen der Staatsverwaltung und Staatsbetriebe) der uneingeschränkt freie Zutritt zu allen Aufbewahrungsräumen der Archive, Registraturen und Bibliotheken zu jeder Zeit während der Amtsstunden und in Gegenwart eines österreichischen Beamten gesichert und ihnen die ungestörte Benützung der Inventarien, Repertorien, Elenche und Kataloge behufs Durchsicht, Beschreibung, Anfertigung von Abschriften und Auszügen, Photographien u. dgl. gewährleistet.

Auf Verlangen werden Schriften dieser Art der tschechoslowakischen Regierung wann immer auch leihweise ausgefolgt.

Materialien der bezeichneten Art, die Gebietsteile betreffen, deren definitive Staatszugehörigkeit erst durch ein Plebiszit entschieden werden soll, werden seitens der österreichischen Regierung, beziehungsweise deren untergeordneten Behörden der tschechoslowakischen Regierung, beziehungsweise den berufenen Dienststellen über deren Ersuchen unter der Voraussetzung der Zustimmung des interessierten Staates und unbeschadet der definitiven Regelung leihweise zur Verfügung gestellt.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die tschechoslowakische Regierung erklärt sich ihrerseits bereit, über die ihr im Artikel 193 des Staatsvertrages von Saint Germain auferlegte Verpflichtung hinaus der österreichischen Regierung gegenüber die Bestimmungen der Punkte A und B hinsichtlich allen Schriftenmateriales sinngemäß zur Anwendung zu bringen, das sich in ihrem Besitze befinden oder in ihren Besitz gelangen sollte.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die nähere Bezeichnung und Anforderung des nach Punkt A und B in Betracht kommenden Schriftenmateriales erfolgt durch beglaubigte Organe der tschechoslowakischen Regierung (Archivfachleute und sonstige Organe der Staatsverwaltung und der staatlichen Betriebe) auf Grund der Durchsicht der bezüglichen Evidenzbehelfe. Zwecks Durchführung dieser Arbeiten wird diesen Organen der uneingeschränkt freie Zutritt nach Maßgabe des Vorangeführten eingeräumt.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die Ergebnisse der Tätigkeit der in Punkt B und D erwähnten beglaubigten Organe, denen die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses obliegt, haben bloß amtlichen Zwecken zu dienen. Eine publizistische Ausnützung dieser Ergebnisse kann nur mit Zustimmung beider Regierungen, beziehungsweise ohne diese Zustimmung erst nach Ablauf von 10 Jahren erfolgen.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, das gesamte Schriftenmaterial der früher angeführten Stellen bis zur endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung dieses Materials zwischen ihr und der tschechoslowakischen Regierung schwebenden Fragen in seinem Bestande derart ungeschmälert zu erhalten, daß bei jeder bereits eingeleiteten oder einzuleitenden Skartierung der tschechoslowakischen Regierung Gelegenheit gegeben werde, ihre Interessen wahrzunehmen.

Die Tatsache der endgültigen Austragung aller rücksichtlich der Aufteilung des vorerwähnten Materiales schwebenden Fragen wird durch eine einvernehmliche Erklärung beider vertragschließenden Regierungen festgestellt werden.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die Aufteilung der Archive und Registraturen wird in der Reihenfolge der unter Punkt D erwähnten Anforderungen ebenso wie die schließliche Übergabe des Schriftenmateriales von der österreichischen Regierung bewirkt, welche sich verpflichtet, Vorsorge zu treffen, daß der Ausfuhr dieses Materiales keine Hindernisse in den Weg gelegt werden.

Die österreichische Regierung sichert zu, die Übergabskonsignationen womöglich, und insoferne daraus nicht eine übermäßige Mehrarbeit erwächst, so verfassen zu lassen, daß sie den Zwecken der Kanzleievidenz der übernehmenden tschechoslowakischen Behörden dienlich gemacht werden können.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die Überprüfung und den Abtransport der übernommenen Materialien bewirkt die tschechoslowakische Regierung.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die Aufteilung des angesprochenen Schriftenmaterials ist längstens binnen vier Wochen nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens in die Wege zu leiten und seitens der österreichischen Regierung so zu fördern, daß diese Aufteilung raschestens abgeschlossen wird.

Bei, unter Angabe der Kanzleidaten (Registraturbezeichnung, Geschäftszahl u. dgl.), angeforderten Beständen sichert die österreichische Regierung die Ausfolgung binnen längstens drei Wochen nach erfolgter Anforderung zu. Soferne das angeforderte Schriftenmaterial sich nicht bei Zentralstellen, sondern bei nachgeordneten Stellen befindet, beträgt diese Frist längstens sechs Wochen.

Landesrecht Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind, sind verpflichtet, ihre Tabakbestände wöchentlich auf Blauschimmelbefall zu kontrollieren und das Auftreten sowie Anzeichen, die auf den Befall von Blauschimmel hinweisen oder auch nur einen derartigen Verdacht erregen, dem zuständigen Bürgermeister zu melden.

(2) Diese Meldung hat zu enthalten

(3) Der Bürgermeister hat die Meldung ungesäumt an die Bezirksverwaltungsbehörde und an die Burgenländische Landwirtschaftskammer weiterzuleiten.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausschreiben.

(2) Den Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs.1 erlassen, werden die weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes eingeräumt.

(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

1. Geodätisches Grundmaterial: Die Originale des geodätischen Grundmaterials werden, soweit es auf das Gebiet der tschechoslowakischen Republik fällt und ohne Schädigung des Gesamtwertes des ganzen Operates teilbar ist, der tschechoslowakischen Regierung auf dreißig Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 1950, unentgeltlich zur Benützung überlassen.

Die Auswahl dieser Teilelaborate erfolgt durch je ein Fachorgan der beiderseitigen geographischen Institute und der beiderseitigen Kommissionen für internationale Erdmessung.

Die übergreifenden Teilelaborate verbleiben Österreich oder werden der tschechoslowakischen Regierung auf dreißig Jahre überlassen, je nachdem das Originalelaborat zum größeren Teile den einen oder den anderen Staat berührt. In die sonach bei den betreffenden Instituten beider Staaten befindlichen Originale wird beglaubigten Organen für wissenschaftliche Arbeiten jederzeit freie Einsichtnahme und Herstellung von Abschriften oder Kopien gegen Ersatz der etwa aufgelaufenen Gestehungskosten gewährleistet.

2. Topographisches Grundmaterial: Das Originalaufnahmsmaterial 1 : 25.000, 1 : 12.500 und 1 : 10.000 der Neuaufnahme und Reambulierung samt allen vorhandenen Beilagen wird, soweit es auf den Einzelblättern voll oder zum größeren Teile Gebiet der tschechoslowakischen Republik darstellt, der tschechoslowakischen Regierung auf dreißig Jahre, längstens bis zum 31. Dezember 1950 unentgeltlich zur Benützung überlassen. Von Grenzblättern, die zum größeren Teile österreichisches Gebiet darstellen, werden nur Kopien der Zeichnungen und Beilagen gegen Ersatz der Gestehungskosten abgegeben. Hinsichtlich der Einsichtnahme etc. in die in der Aufbewahrung des anderes Staates befindlichen Originalblätter samt Beilagen gelten die Bestimmungen des Punktes 1.

Historisches Aufnahmsmaterial fällt nicht unter die vorstehenden Bestimmungen, doch wird der tschechoslowakischen Regierung das Recht jederzeitiger Einsichtnahme, auch zwecks Anfertigung von Kopien, eingeräumt.

Das unter Punkt 1 und 2 angeführte Originalmaterial über Gebietsteile, deren definitive Staatszugehörigkeit erst durch ein Plebiszit entschieden werden soll, wird erst nach dieser Entscheidung nach den vorstehenden Grundsätzen behandelt.

3. Kartographisches Grundmaterial: Die Originalzeichnungen der verschiedenen, im Preisverzeichnis 1913 angeführten Kartenwerke des Militärgeographischen Institutes und die zugehörigen Evidenzexemplare samt unerledigten Evidenzakten werden der tschechoslowakischen Regierung über fallweise Anforderung und auf längstens je drei Jahre unentgeltlich zur Verfügung gestellt, soweit die Einzelblätter voll oder zum größeren Teile eine Darstellung des Gebietes der tschechoslowakischen Republik enthalten.

Diese Beschränkung findet bezüglich der lediglich Grenzgebiete der tschechoslowakischen Republik und Deutschlands darstellenden Einzelblätter keine Anwendung.

Historisches Kartenmaterial fällt nicht unter die Bestimmungen dieses Punktes.

4. Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich ausdrücklich, die übernommenen Originalwerke, die nur nach Maßgabe des Bedarfes angefordert werden, nicht zu verändern, sorgfältig aufzubewahren und nach Ablauf der jeweiligen Benützungsfristen der österreichischen Regierung gesichert zurückzustellen. Die Kosten des Abtransportes und der Rückstellung trägt die tschechoslowakische Regierung.

5. Von allen sonstigen Werken des Militärgeographischen Institutes (zum Beispiel Mitteilungen, Instruktionen, Tabellen, Studien, Behelfe) wird, soweit sie in genügender Anzahl vorhanden sind, ein Druckexemplar abgegeben, anderenfalls die Einsichtnahme etc. eingeräumt.

6. Reproduktions(Betriebs)material: Kopien der Druck(Kupfer- oder Aluminium)platten und der Drucksteine, dann von Glasnegativen aller jener Blätter, die ganz oder teilweise das Gebiet der tschechoslowakischen Republik darstellen, werden gegen Ersatz des Materiales in natura (nach Maßgabe eines fallweise zu treffenden Übereinkommens) sowie der für die Herstellung (Übertragung) auflaufenden Kosten abgegeben.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

(Zu Artikel 192.)

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, historische oder künstlerisch wertvolle Glocken, die nachweislich anläßlich der Metallablieferungen aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik fortgebracht worden sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie ganz oder zerbrochen sind, unentgeltlich zurückzustellen.

Historische oder künstlerisch wertvolle Gegenstände der Kriegsmetallsammlung, die nachweislich aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik stammen, werden gleichfalls zurückgestellt, soweit sie nicht von Privaten gekauft worden sind; die von Privaten gekauften Gegenstände dieser Art werden nach Artikel 196 behandelt.

Ebenso werden wissenschaftliche Apparate, die aus wissenschaftlichen Instituten, Lehranstalten etc. aus dem Gebiete der tschechoslowakischen Republik nach dem 1. Juni 1914 weggebracht worden sind, unentgeltlich zurückgestellt.

Landesrecht Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet

(2) Die Termine für die allgemeinen Bekämpfungsmaßnahmen gegen Blauschimmel sowie die Art und die Menge der zu verwendenden Bekämpfungsmittel werden von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer angeordnet.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Der auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Hunden, die nicht als Wachhunde, Assistenzhunde gemäß § 39a des Bundesbehindertengesetzes – BBG, BGBl. Nr. 283/1990, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 185/2022, oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(2) Der auf Grund der Ermächtigung dieses Gesetzes ausgeschriebenen Abgabe unterliegt das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden.

(3) Die Ermächtigung dieses Gesetzes erstreckt sich nicht auf Assistenzhunde gemäß § 39a BBG sowie auf Wach- und Diensthunde der Bundespolizei, der Zollwache und des Bundesheeres.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

1. Die österreichische Regierung ist bereit, das nachstehend genannte Materiale des Grundsteuerkatasters, betreffend die ausschließlich zur tschechoslowakischen Republik gehörigen Gebiete, vorläufig jedoch mit Ausnahme jener, deren definitive Staatszugehörigkeit erst durch ein Plebiszit entschieden werden soll, abzugeben

Zusammenhängende Teiloperate, welche die Grenzen übergreifen, werden, wenn sie zum größeren Teile tschechoslowakische Gebiete betreffen, im Original, andernfalls in Kopie abgegeben. Die Herstellungskosten der Kopien werden von jenem Staate zu tragen sein, der mit dem größeren Gebietsteil an dem Operate beteiligt ist.

2. Die österreichische Regierung ist weiters bereit, bezüglich des vorangeführten Materiales, das im Besitze Österreichs zu verbleiben hat, an dem jedoch auch die tschechoslowakische Regierung interessiert ist, den beglaubigten Vertretern der tschechoslowakischen Regierung die Einsicht- und Abschriftnahme im Sinne der Bestimmungen des Punktes B des gegenwärtigen Übereinkommens zu ermöglichen.

3. Das zur Herstellung der Katastralmappen dienende Reproduktionsmateriale (Metallplatten und Steine) und vorbehaltlich der Deckung des eigenen Bedarfes der Verwaltung des österreichischen Grundsteuerkatasters - auch sonstige Betriebsmaterialien und Behelfe (Vervielfältigungsapparate, nicht zu den unter Punkt 1 a)-g) angeführten Operaten gehörige Abdrücke, Formularien, Ortsrepertorien, vorrätige ungebrauchte Mappenumschläge, Papiervorräte, Meßinstrumente etc.) - werden der tschechoslowakischen Regierung auf Wunsch unter folgenden Bedingungen überlassen

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

(Zu Artikel 196.)

Von der Erwägung geleitet, daß bei der Regelung der im Artikel 196 des Staatsvertrages von Saint Germain behandelten Fragen nicht nur materielle und finanzielle Interessen, sondern vor allem kulturelle und ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, haben die vertragschließenden Regierungen beschlossen, teilweise über die einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint Germain hinauszugehen und haben zur Vorbereitung der nach Artikel 196, lit. a), vorgesehenen Verhandlungen über die gegenseitige Abgabe von Objekten, die zum Kulturbesitz eines der beiden Staaten gehören, folgende Vereinbarungen getroffen

Die österreichische Regierung verpflichtet sich zu einer (vom Tage der Ratifikation dieses Übereinkommens laufenden) zwanzigjährigen Wartefrist bezüglich der in allen einstmals der Regierung oder der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Sammlungen (einschließlich der militärischen) von künstlerischem, archäologischem, wissenschaftlichem oder historischem Charakter vorhandenen Gegenstände, soweit sie unter nachstehende Kategorien fallen

1. alle Werte aus dem Bereich der Kunst, des Kunstgewerbes, der Technik oder der Wissenschaft, deren Autor (ohne Unterschied der Nationalität) im Gebiete der Tschechoslowakischen Republik entweder geboren wurde oder durch so lange Zeit oder mit einem so wichtigen Teil seines Schaffens in diesem Gebiete tätig war, daß seine künstlerische Persönlichkeit als Teil des tschechoslowakischen Kulturbesitzes zu gelten hat; bei Künstlern, die sich in diesem Gebiete nur vorübergehend aufgehalten haben, nur jene Werke, die der Zeit dieses Aufenthaltes unmittelbar angehören;

2. alle nach dem Ursprung (Autor, Provenienz) einheimischen oder solche fremde Werte, die sich einst auf tschechoslowakischem Gebiete befunden und zu dessen Kulturbesitz gehört haben, sowie ferner mit der Kultur des tschechoslowakischen Gebietes eng zusammenhängen, indem sie entweder daselbst aus dem Erdinneren gewonnen worden sind (prähistorische Ausgrabungen und historische Funde), oder über Bestellung, beziehungsweise Anregung von tschechoslowakischer Seite entstanden sind, oder auf die kulturelle (technische, künstlerische oder wissenschaftliche) Entwicklung in den tschechoslowakischen Ländern tatsächlichen Einfluß geübt haben;

3. alle dem Ursprunge nach einheimischen oder solche fremde Gegenstände, die entweder Landschaften oder Baulichkeiten aus den tschechoslowakischen Ländern oder Persönlichkeiten und Szenen, die für die Geschichte oder Kulturentwicklung dieser Länder Bedeutung haben oder aber solche typische Gestalten darstellen, die vom Standpunkte der tschechoslowakischen Volkskunde Wichtigkeit besitzen.

Die österreichische Regierung stellt ausdrücklich fest, daß sie durch die von ihr eingegangene Verpflichtung, diese Wartefrist bezüglich der bezeichneten Gegenstände einzuhalten, irgendwelche andere daraus etwa abgeleitete Verpflichtungen nicht übernimmt und daß sie insbesondere eine über die Pflicht zur Einhaltung der Wartefrist hinausgehende Verbindlichkeit nur für jene Objekte anerkennt, die “wirtschaftliche Bohemica” sind, das heißt wenigstens unter zwei der Kategorien 1 bis 3 fallen und überdies nicht durch die Länge der Zeit oder durch ihr organisches Verwachsen mit österreichischem Kulturbesitz zu einem Teile dieses geworden sind, oder durch andere überwiegende Beziehungen Teile des Kulturbesitzes eines anderen Nationalstaates bilden.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die Verpflichtung zur Einhaltung einer zwanzigjährigen Wartefrist wird dahin verstanden, daß Objekte der unter Punkt A bezeichneten Art während des gedachten Zeitraumes weder veräußert oder zerstreut, noch darüber sonstige Verfügungen anderer als rein administrativer oder konservatorischer Art getroffen werden, ohne daß die tschechoslowakische Regierung rechtzeitig vorher verständigt und ihr gegebenenfalls die Gelegenheit geboten wird, an die Stelle irgendeines anderen Erwerbers zu genau den gleichen Bedingungen zu treten. Wenn die tschechoslowakische Regierung von diesem Vorkaufsrecht nicht binnen vier Wochen nach Entgegennahme einer diesbezüglichen offiziellen Mitteilung Gebrauch macht, ist es als erloschen anzusehen, und damit der österreichischen Regierung die volle freie Verfügung über das in Frage stehende Objekt wiedergegeben.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die österreichische Regierung verpflichtet sich, den beglaubigten Organen der tschechoslowakischen Regierung für ihre amtlichen Zwecke in den für die Amtstätigkeit in der betreffenden Sammlung oder Anstalt festgesetzten Amtsstunden und in Gegenwart eines österreichischen Beamten freien Zutritt zu allen diesen Gegenständen und zu allen Hilfsmitteln, die zu ihren Studien unentbehrlich sind, zu gewähren, und zwar nicht nur in Lese-, Arbeits- und Kanzleiräumen, sondern auch in Ausstellungsräumen, Depots und sonstigen Räumlichkeiten, so daß diese Organe die weiteste Möglichkeit haben werden, die bezeichneten Objekte in den angeführten Sammlungen zu inventarisieren, zu studieren und zu photographieren und hiebei sämtliche administrativen und wissenschaftlichen Hilfsmittel, insbesondere Archivalien, Inventare, Register, Repertorien, Elenche, Zettelkataloge, verwaltungstechnische Dokumente und Handbibliotheken frei zu benützen.

Sowohl hinsichtlich der Gegenstände selbst als auch bezüglich der administrativen und wissenschaftlichen Hilfsmittel jeglicher Art wird jedoch diese Zugänglichmachung ausdrücklich auf jene eingeschränkt, die im Zeitpunkt des Zusammenbruches der ehemaligen österreichisch-ungarischen Monarchie bereits vorhanden waren und die inventarmäßig einen Bestandteil oder ein Zugehör der betreffenden Sammlung oder sonstiger staatlicher Stellen bilden.

Diese Zugänglichmachung erstreckt sich im gleichen Ausmaß - über das ordnungsmäßig installierte, inventarisierte und katalogisierte Material hinaus - auch auf die nicht als Museen organisierten Sammlungen, welche die Einrichtung von Burgen, Schlössern oder Lustschlössern des österreichischen Staates bilden (z. B. die Einrichtung der Franzensburg in Laxenburg, die Pietradurasammlung in der Hofburg etc.), sowie auf Bestandteile von bestimmten Sammlungen, welche als Einrichtungsstücke derartiger Gebäude in Verwendung stehen (z. B. Bilder des Hofmuseums, Gobelins etc.), nicht aber auf sonstige, nicht zu Sammlungen gehörige Einzelstücke, die zu Einrichtungszwecken dienen (z. B. Möbel etc.), und auf die Gebäude selbst.

Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich hingegen, dafür Sorge zu tragen, daß ihre Organe sich den zur Sicherheit der Sammlungen und im Interesse des Dienstbetriebes notwendigen inneren Amtsvorschriften unterwerfen, sowie eine Veröffentlichung der von ihnen inventarisierten oder studierten Objekte ohne Zustimmung der betreffenden Sammlungsleitung nicht vornehmen werden.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die tschechoslowakische Regierung verpflichtet sich, beglaubigten Organen der österreichischen Regierung zu den gleichen Zwecken und unter den gleichen Bedingungen ihrerseits Zutritt zu dem einstmals der Krone der österreichisch-ungarischen Monarchie gehörigen Besitze zu gewähren, wobei die österreichische Regierung sich sämtlichen von der tschechoslowakischen Regierung im Vorstehenden übernommenen Einschränkungen unterwirft.

Landesrecht Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

(1) Die Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter und sonstigen Verfügungsberechtigten) von Grundstücken, die mit Tabak bebaut sind oder wo Tabak zur Trocknung aufbewahrt wird, sind verpflichtet

(2) Falls die Ausbreitung des Blauschimmels mit anderen Mitteln nicht verhindert werden kann, hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Burgenländischen Landwirtschaftskammer die Vernichtung der befallenen Tabakpflanzen auf dem Feld anzuordnen.

(3) Die Vernichtung der im Abs. 1, lit. a und b sowie Abs. 2 genannten Tabakpflanzen hat durch tiefes Umgraben, Umackern oder durch Verbrennung zu erfolgen. Das Vertilgen der Tabakpflanzen auf Düngerstätten oder Komposthaufen ist verboten.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

Hundeabgabengesetz - K-HAG

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

1. Das Schiedsgericht besteht aus je einem von jeder der beiden Regierungen bestellten Schiedsrichter und einem Obmann, der von den beiden Schiedsrichtern gewählt wird.

Sollten sich die beiden Schiedsrichter über die Wahl des Obmannes nicht einigen können, so wird alternierend der jeweilige diplomatische Vertreter des Königreiches der Niederlande in Wien, beziehungsweise in Prag, und zwar im ersten Streitfalle der in Wien beglaubigte Vertreter von der das Schiedsgericht anrufenden Regierung ersucht werden, den Vorsitz selbst zu übernehmen oder einen Obmann zu bestellen.

Wenn nach Ansicht einer der beiden vertragschließenden Regierungen der auszutragende Streitfall die Beiziehung von Fachorganen erfordert, so wird das Schiedsgericht durch je ein von jeder der beiden Regierungen zu ernennendes Fachorgan als stimmberechtigter Schiedsrichter verstärkt.

Sollte eine der beiden vertragschließenden Regierungen binnen sechs Wochen nach erfolgter Anrufung des Schiedsgerichtes ihre Schiedsrichter nicht ernannt haben, so kann die an der Austragung des Streitfalles interessierte Regierung deren Bestellung durch den oben erwähnten diplomatischen Vertreter erbitten.

2. Das Schiedsgericht tritt in der Regel in der Hauptstadt jenes Staates zusammen, auf dessen Gebiet sich das Streitobjekt befindet. In besonderen Fällen steht die Wahl des Ortes dem Schiedsgerichte zu.

3. Die beiden vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, dem Schiedsgerichte jedes zur Durchführung seiner Untersuchungen erforderliche Entgegenkommen zu erweisen und alle nötigen Unterlagen zu liefern; sie verpflichten sich ferner, durch ihre Gerichte und Behörden dem Schiedsgerichte jede irgend mögliche Rechtshilfe, insbesondere bei Übermittlung von Zustellungen und bei der Beweiserhebung gewähren zu lassen.

4. Soweit in diesem Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor dem Schiedsgericht die einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes vom 1. August 1895, Nr. 113 des Reichsgesetzblattes für die ehemals im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder, sinngemäß Anwendung; seine Geschäftsordnung regelt das Schiedsgericht selbst.

5. Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Der Obmann gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag.

6. Jede Regierung trägt die Bezüge der von ihr bestellten Schiedsrichter zur Gänze, die durch besondere Vereinbarungen festzusetzenden Bezüge des Obmannes zur Hälfte.

Das Schiedsgericht stellt die sonstigen, von der sachfälligen Partei nach seinem Spruche ganz oder teilweise zu zahlenden Kosten fest.

7. Die beiden vertragschließenden Regierungen verpflichten sich, die Entscheidungen des Schiedsgerichtes als endgültig anzusehen und die zur Ausführung des Schiedsspruches etwa erforderlichen Verfügungen unverzüglich zu treffen.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Bezüglich einzelner mit der Durchführung der eingangs angeführten Artikel des Staatsvertrages von Saint Germain zusammenhängender Fragen bleiben besondere Vereinbarungen jederzeit vorbehalten.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Sollten sich aus der Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens Unstimmigkeiten ergeben, deren Vereinigung auf diplomatischem Wege erfolglos versucht worden wäre, so steht es jeder der beiden vertragschließenden Regierungen frei, die Entscheidung eines Schiedsgerichtes anzurufen.

Die näheren Bestimmungen über dieses Schiedsgericht sind im beiliegenden Annex IV enthalten, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens bildet.

Bundesrecht Staatsvertrag von St. Germain (CSSR)

Die Ratifikation dieses Übereinkommens findet baldigst durch Austausch von Noten in Wien statt. Das Übereinkommen tritt nach Ablauf von vier Wochen, vom Tage der Ratifikation an gerechnet, in Kraft.

Prag, am 18. Mai 1920.

Landesrecht Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

Rückstände und Abfälle aus der Fermentierung und Sortierung sind zu verbrennen.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Verpflichtet zur Leistung der Abgabe sind Gemeindemitglieder und juristische Personen, die in der Gemeinde einen mehr als drei Monate alten Hund halten. Der Nachweis, daß ein Hund noch nicht dieses Alter erreicht hat, obliegt dem Halter des Hundes. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist die Abgabe zu leisten.

(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder der Betriebsinhaber.

(3) Halten mehrere Personen gemeinsam einen Hund, so gelten sie als Gesamtschuldner.

(4) Wird ein Hund, für den bereits für das laufende Jahr eine Abgabe entrichtet worden ist, entgeltlich oder unentgeltlich erworben, so ist vom Erwerber für das gleiche Jahr keine weitere Abgabe zu entrichten, wenn der Hund in derselben Gemeinde gehalten wird und wenn der ursprüngliche Hundehalter von der Regelung des Abs. 5 keinen Gebrauch macht. Auf diesen Umstand ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs. 1 besonders hinzuweisen.

(5) Wird anstelle eines nachweislich verendeten, getöteten, abgegebenen oder sonstwie abhanden gekommenen Hundes, für den die Abgabe für das laufende Jahr in derselben Gemeinde bereits entrichtet wurde, von demselben Abgabenschuldner ein anderer Hund gehalten, für den eine Abgabe in gleicher Höhe zu entrichten wäre, so ist im gleichen Jahr in derselben Gemeinde für das Halten dieses Hundes keine Abgabe zu entrichten; wäre für den neu erworbenen Hund eine höhere Abgabe zu leisten, als sie für das laufende Jahr bereits entrichtet wurde, so entsteht die Verpflichtung zur Leistung der Hundeabgabe nur hinsichtlich des Differenzbetrages. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Absatzes ist bei der Meldung gemäß § 9 Abs. 1 besonders hinzuweisen.

Landesrecht Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

Kommen die im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu Bekämpfungsmaßnahmen Verpflichteten ihren Obliegenheiten nicht nach, werden die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten vorgenommen.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Die Höhe der Abgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 ist nicht begrenzt.

(2) Die auf Grund der Ermächtigung nach § 2 Abs. 2 ausgeschriebene Abgabe für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden, darf für einen Hund jährlich 58 Euro nicht übersteigen.

Landesrecht Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

(1) Vom 1. Dezember bis 15. Feber ist das Halten von lebenden Pflanzen der Gattung Nicotiana in Laboratorien, Treibhäusern und anderen Orten verboten.

(2) Pflanzen der Gattung Nicotiana, die in Gärten, in Gewächshäusern, in Laboratorien (einschließlich wissenschaftlichen Instituten) oder in sonstigen Räumlichkeiten kultiviert und von Peronospora tabacina befallen werden, sind unverzüglich zu vernichten.

(3) Jegliche Versuchsarbeit mit Peronospora tabacina ist verboten.

(4) Ausgenommen von den Bestimmungen des Abs. 3 sind die Bundesanstalt für Pflanzenschutz und etwaige hiemit betraute Landesanstalten.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Dem Gemeinderat steht es frei, durch Verordnung Befreiungstatbestände zu schaffen. Er kann insbesondere das Halten von Lawinensuchhunden, Hunden des Bergrettungsdienstes und von Hunden in Tierasylen von der Abgabe ausnehmen.

(2) Der Bürgermeister hat auf Antrag des Abgabenschuldners bescheidmäßig festzustellen, ob im Einzelfall ein Befreiungstatbestand vorliegt.

Landesrecht Blauschimmel, Peronospora tabacina Adam

Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt, wird nach § 20 des Burgenländischen Kulturpflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 11/1949, soferne nicht die Tat nach anderen Vorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 73 Euro geahndet. Bei erschwerenden Umständen kann neben oder auch an Stelle der Geldstrafe eine Arreststrafe von einem bis zu dreißig Tagen verhängt werden.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

Hundeabgabengesetz - K-HAG

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Die Abgabe ist erstmals binnen einem Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides und in den folgenden Jahren jeweils am 15. Februar jedes Jahres fällig; sie ist am Fälligkeitstage unaufgefordert zu entrichten.

(2) Dem Gemeinderat steht es frei, den jährlich laufenden Fälligkeitstag anders festzusetzen.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Der Abgabenschuldner hat das Entstehen des Abgabenanspruches und die Änderung des Umfanges der Abgabepflicht dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(2) Der Abgabenschuldner hat das Erlöschen des Abgabenanspruches dem Gemeindeamt binnen einem Monat zu melden.

(3) Der Abgabenanspruch erlischt mit Ablauf des Jahres, in dem das das Erlöschen des Abgabenanspruches auslösende Ereignis eingetreten ist, sofern die Meldung des Erlöschens des Abgabenanspruches vor dem 15. Februar des darauffolgenden Jahres erfolgt.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Die Gemeinde hat dem Schuldner der Abgabe nach § 2 Abs. 1 und 2 mit der Erlassung des Abgabenbescheides eine für die Dauer des Bestehens der Abgabepflicht gültige Hundemarke gegen Ersatz der Kosten auszufolgen. Die Ausfolgung einer neuen Hundemarke ist in den Fällen des § 4 Abs. 5 nur dann erforderlich, wenn die Hundemarke im Hinblick auf allfällige unterschiedliche Gestaltungen nach Art und Verwendung der Hunde (§ 10 Abs. 3) für den neu erworbenen Hund nicht in Betracht kommt.

(2) Hunde, die älter als drei Monate sind, müssen außerhalb des Hauses und der zum Haus gehörigen umfriedeten Liegenschaften mit einer gut sichtbar befestigten gültigen Hundemarke versehen sein.

(3) Die Hundemarke ist mit einem Aufdruck zu versehen, der es der Abgabenbehörde ermöglicht, die Person des Abgabenschuldners für das Halten dieses Hundes festzustellen. Die näheren Bestimmungen über die Gestaltung der Hundemarke hat der Gemeinderat unter Berücksichtigung ihres Zweckes und allenfalls unter Bedachtnahme auf die Art und die Verwendung der Hunde mit Verordnung zu erlassen.

(4) Der Verlust der Hundemarke ist der Gemeinde unverzüglich zu melden; in diesem Fall hat die Gemeinde dem Abgabenschuldner auf seine Kosten eine Ersatzmarke auszufolgen.

(5) Die Gültigkeit der Hundemarke erlischt mit der Beendigung der Abgabenpflicht.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 5 gelten nicht, wenn es sich um Hunde handelt, die

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes begeht eine Verwaltungsübertretung,

(2) Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Landesrecht Hundeabgabengesetz - K-HAG

(1) (Inkrafftreten)

(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)

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