Anwendung des Vertragsbedienstetengesetzes
Table of Provisions (13)
Statutory Text (13 Provisions)
Burgenland
N2196014674H
WRG 1959: Heilquelle "Königsquell" in Trebesing
Salzburg
N1195310176A
Soweit durch Verordnung nichts anderes bestimmt wird, sind auf die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Bediensteten die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, die Verordnungen zur Durchführung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der in diesen Verordnungen festgesetzten Zuständigkeitsbestimmungen und Befugnisse zur Mitwirkung bei dienstrechtlichen Maßnahmen gilt § 2 Abs. 2 beziehungsweise 3 des Gesetzes vom 20. Oktober 1959, LGBl. Nr. 21.
§ 1
(1) In dem in der Anlage (Österreichische Karte 1:10.000) umgrenzten Gebiet (Zonen I bis IV) bedürfen die nachstehenden Maßnahmen vor ihrer Ausführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde
Zonen I und II
Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung einschließlich der hiefür erforderlichen Maßnahmen.
Zone III
Zone IV
(2) Eine nach Abs 1 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung darf nur insoweit erteilt werden, als eine qualitative und quantitative Gefährdung der Heilquelle "Königsquell" nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann.
§ 1
Die Ehrenzeichen führen den Namen "Medaille für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens im Lande Salzburg". Sie werden in gesonderter Ausstattung für eine 25jährige und für eine 40jährige verdienstvolle Betätigung auf diesem Gebiete verliehen.
(1) Die §§ 7 bis einschließlich 10 der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959, BGBl. Nr. 188, sind auf Gemeindevertragsbedienstete nicht anzuwenden.
(2) Bei Anwendung der Vertragsbediensteten-Vordienstzeitenverordnung 1959 auf Gemeindevertragsbedienstete, die vor dem 1. Jänner 1960 aufgenommen worden sind, gelten folgende Übergangsbestimmungen
§ 2
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 geahndet.
§ 2
(1) Das Ehrenzeichen für eine 25jährige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 3,2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Salzburger Landeswappen, umrahmt auf beiden Seiten von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranze, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift "25" und die Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens".
(2) Das Ehrenzeichen für ein 40jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift "40" enthält.
(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefaltenen orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1960 in Kraft.
§ 3
(1) Für die Verleihung der Ehrenzeichen kommen Personen in Betracht, die im Zeitpunkt der Verleihung einer dem Feuerwehr- oder Rettungswesen im Lande Salzburg dienenden Organisation angehören, während des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehr- und Rettungswesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben.
(2) Von der Verleihung sind ausgenommen
(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 lit. a zieht auch den Verlust eines bereits verliehenen Ehrenzeichens nach sich.
§ 4
(1) Auf die 25jährige oder 40jährige Tätigkeit gemäß § 1 ist anzurechnen
(2) Als Unterbrechung gelten nicht
§ 5
(1) Die Ehrenzeichen werden auf Grund der Bestimmungen dieser Verordnung durch die Landesregierung auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich der Auszuzeichnende seinen ordentlichen Wohnsitz hat, verliehen. Über die Verleihung wird vom Landeshauptmann namens der Landesregierung eine Urkunde ausgestellt.
(2) Die Ehrenzeichen gehen in das Eigentum der Beliehenen über.