Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Table of Provisions (52)
Statutory Text (52 Provisions)
Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 27/2002 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) Verwaltungsabgabenmarken, die gemäß § 2 Abs. 2 des Landes- und Gemeindeverwaltungsabgabengesetzes vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes von privaten Verschleißern verkauft wurden, können noch bis zum 30. April 2002 verwendet werden. Dabei bleiben Wertdifferenzen, die sich aus der Rundung der Tarife der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben auf volle zehn Cent-Beträge ergeben, unbeachtlich.
*ANM zu LGBl Nr 7/2004: Diese Novelle tritt am 1. Jänner 2005 in Kraft.
**ANM zu LGBl Nr 24/2009: Diese Novelle tritt am 1. Mai 2009 in Kraft und ist auf alle Sachverhalte anzuwenden, die nach seinem In-Kraft-Treten verwirklicht werden.
V Beförderung von Wiederkäuern - tierärztliche Untersuchung
Beilage A
Verzeichnis der als ständige Ein- und Ausladestationen für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen in Oberösterreich bestimmten Eisenbahnstationen.
Pol. Bezirk Braunau a.I.
Braunau a.I. Mauerkirchen
Friedburg - Lengau Uttendorf - Helpfau
Mattighofen
Pol. Bezirk Eferding
Alkoven Eferding
Aschach a.d.D. Prambachkirchen - Bad Weinberg
Breitenaich
Pol. Bezirk Freistadt
Freistadt Pregarten
Kefermarkt Summerau
Pol. Bezirk Gmunden
Bad Ischl Güterbahnhof Grünau im Almtal
Engelhof Laakirchen
Gmunden Obertraun - Dachsteinhöhlen
Gmunden - Seebahnhof Viechtwang
Goisern
Pol. Bezirk Grieskirchen
Bad Schallerbach - Wallern Peuerbach
Gaspoltshofen Pram - Haag
Grieskirchen - Gallspach Waizenkirchen
Haag am Hausruck Weibern - Aistersheim
Neumarkt - Kallham
Pol. Bezirk Kirchdorf an der Krems
Kirchdorf an der Krems Pettenbach
Kremsmünster - Markt Wartberg an der Krems
Kremsmünster - Stift Windischgarsten
Pol. Bezirk Linz-Land
Enns Nettingsdorf
Hörsching Neuhofen an der Krems
Kematen an der Krems Traun
Pol. Bezirk Perg
Baumgartenberg Perg
Grein - Bad Kreuzen Saxen
Lungitz Schwertberg
Mauthausen
Pol. Bezirk Ried im Innkreis
Antiesenhofen Obernberg - Altheim
Aurolzmünster Ried im Innkreis
Eberschwang St. Martin im Innkreis
Gurten
Pol. Bezirk Rohrbach
Aigen - Schlägl Neuhaus - Niederwaldkirchen
Haslach Öpping
Neufelden Rohrbach - Berg
Pol. Bezirk Schärding
Andorf Suben
Riedau Taufkirchen an der Pram
Schärding Wernstein
Pol. Bezirk Steyr
Bad Hall Steyr
Großraming Ternberg
Reichraming Weyer
Rohr
Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung
Gerling in Oberösterreich Rottenegg
Ottensheim Urfahr
Pol. Bezirk Vöcklabruck
Attersee Schwanenstadt
Frankenmarkt Timelkam
Kammer - Schörfling Vöcklabruck
Mondsee Vöcklamarkt
Redl - Zipf Vöcklamarkt - Lokalbahnhof
St. Georgen im Attergau
Pol. Bezirk Wels
Bachmanning Stadl-Paura
Gunskirchen Steinhaus bei Wels
Haiding Wels
Lambach Wels - Lokalbahnhof
Sattledt
Landeshauptstadt Linz
Kleinmünchen Linz - Frachtenbahnhof
Linz Linz - Schlachthof
Landesrecht
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Kurztitel
Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
Beibringung von Tierpässen
§ 1
1.
Wiederkäuer, Einhufer und Schweine dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen über den Bereich einer Gemeinde hinaus nur dann angenommen werden, wenn sie mit den gesetzlich vorgeschriebenen Tierpässen gedeckt sind.
2.
Der Mangel eines Tierpasses sowie Unrichtigkeiten desselben, insbesondere Mängel in der Übereinstimmung der Stückzahl und der Merkmale der Tiere schließt die sofortige Zulassung solcher Tiere zur Beförderung mit der Eisenbahn, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen aus.
3.
Tiere, die ohne oder mit mangelhaften Tierpässen angetroffen werden, sind auf Kosten der Tierbesitzer einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen und nur dann, wenn sie seuchenunbedenklich und auch nach ihrer Herkunft als unverdächtig befunden werden, unter Ausstellung neuer Tierpässe, auf denen dieser Sachverhalt zu vermerken ist, zum weiteren unbehinderten Verkehre zuzulassen.
(1) Die Parteien haben für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige auch in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. II Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), vom zuständigen Verwaltungsgericht oder vom Verwaltungsgerichtshof, wenn er in der Sache selbst entschieden hat, vorgenommen wurden,
(2) Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Verwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Ausmaß der Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben durch im Verordnungswege zu erlassende Tarife nach festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abzustufen sind, festzusetzen. Die Verwaltungsabgabe darf im Einzelfall 872 Euro nicht übersteigen.
(3a) Die Landesregierung darf den im Abs. 3 festgelegten Höchstbetrag der Verwaltungsabgabe durch Verordnung entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt vorgelegten Verbraucherpreisindexes 1986 oder eines jeweils an seine Stelle tretenden Indexes neu festsetzen, wenn die Änderung dieses Indexes seit der letztmaligen Festsetzung mindestens 5 v. H. beträgt. Diese Verordnungen sind jeweils mit dem Beginn des der Indexsteigerung folgenden Kalenderjahres in Kraft zu setzen.
(4) Keine Verwaltungsabgaben (§ 1 Abs. 1) sind zu entrichten,
(5) Keine Verwaltungsabgaben sind weiters für folgende Amtshandlungen zu entrichten
§ 1
Als ständige Ein- und Ausladeorte für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen in Oberösterreich werden bestimmt
Beilage B
Verzeichnis der als ständige Ein- und Ausladeorte für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen im Verkehr mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) in Oberösterreich bestimmten Orte.
Pol. Bezirk Braunau a.I.
Altheim Lengau
Aspach i.I. Mattighofen
Braunau a.I. Mauerkirchen
Eggelsberg Munderfing
Gilgenberg a.W. Neukirchen a.d.E.
Helpfau-Uttendorf Ostermiething
Hochburg-Ach Schwand i.I.
Höhnhart Weng
Kirchberg b.M.
Pol. Bezirk Eferding
Alkoven Eferding
Aschach a.d.D. Prambachkirchen
Breitenaich St. Marienkirchen a.d.P.
Pol. Bezirk Freistadt
Freistadt Pregarten
Gutau Rainbach i.M.
Königswiesen Unterweißenbach
Liebenau Windhaag b. Freistadt
Neumarkt i.M. Zell bei Zellhof
Pol. Bezirk Gmunden
Altmünster Pinsdorf
Bad Ischl Roitham
Gmunden Viechtwang
Goisern Vorchdorf
Laakirchen
Pol. Bezirk Grieskirchen
Aistersheim Kallham
Bruck-Waasen Neukirchen a.W.
Gallspach Neumarkt i.H.
Gaspoltshofen Peuerbach
Grieskirchen Pram
Haag a.H. Waizenkirchen
Hofkirchen a.d.Tr. Wallern a.d.Tr.
Pol. Bezirk Kirchdorf an der Krems
Grünburg Nußbach
Hinterstoder Ried i.Tr.
Kirchdorf a.d.Kr. Schlierbach
Klaus a.d.P. Spital a.P.
Kremsmünster Steyrling
Micheldorf Wartberg a.d.Kr.
Molln Windischgarsten
Pol. Bezirk Linz-Land
Allhaming Leonding
Ansfelden Neuhofen a.d.Kr.
Asten Niederneukirchen
Eggendorf i.Tr. Oftering
Enns Pasching
Hargelsberg Piberbach
Hofkirchen i.Tr. Pucking
Hörsching St. Florian
Kematen a.d.Kr. St. Marien
Kirchberg-Thening Traun
Kronstorf Wilhering
Pol. Bezirk Perg
Arbing Perg
Baumgartenberg Ried i.d. Riedmark
Grein St. Georgen a.d.G.
Katsdorf St. Georgen a.W.
Luftenberg St. Nikola
Mauthausen Saxen
Münzbach Schwertberg
Pabneukirchen Waldhausen i.St.
Pol. Bezirk Ried i.I.
Antiesenhofen Ort i.I.
Aurolzmünster Ried i.I.
Eberschwang St. Martin i.I.
Gurten Schildorn
Lambrechten Taiskirchen i.I.
Mettmach Utzenaich
Obernberg a.I. Waldzell
Pol. Bezirk Rohrbach
Afiesl Julbach
Ahorn Kirchberg o.d.D.
Aigen i.M. Klaffer
Altenfelden Kleinzell i.M.
Arnreit Kollerschlag
Atzesberg Lembach i.M.
Auberg Lichtenau i.M.
Berg b.R. Nebelberg
Haslach a.d.M. Neufelden
Helfenberg Niederkappel
Hofkirchen i.M. Niederwaldkirchen
Hörbich Oberkappel
Öpping St. Johann a.W.
Pfarrkirchen i.M. St. Ulrich i.M.
Putzleinsdorf St. Veit i.M.
Rannastift Sarleinsbach
Rohrbach i. O.Ö. Schlägl
St. Johann a.W. Schönegg
St. Martin i.M. Schwarzenberg i.M.
St. Oswald b.H. Ulrichsberg
St. Peter a.W.
Pol. Bezirk Schärding
Andorf St. Marienkirchen b.Sch.
Eggerding Schärding
Enzenkirchen Schardenberg
Kopfing i.I. Sigharting
Münzkirchen Suben
Raab Taufkirchen a.d.Pr.
Riedau
Pol. Bezirk Steyr
Adlwang Sierning
Bad Hall Ternberg
Großraming Weyer a.d.E.
Reichraming Wolfern
Pol. Bezirk Urfahr-Umgebung
Alberndorf i.d.R. Neußerling
Altenberg b.L. Oberneukirchen
Eidenberg Ottensheim
Engerwitzdorf Pesenbach
Feldkirchen a.d.D. Reichenau i.M.
Gallneukirchen Reichenthal
Goldwörth Schenkenfelden
Gramastetten Steyregg
Hellmonsödt Traberg
Herzogsdorf Vorderweißenbach
Leonfelden Zwettl a.d.R.
Mühllacken
Pol. Bezirk Vöcklabruck
Ampflwang Pöndorf
Attersee Puchkirchen
Attnang-Puchheim Regau
Atzbach Rüstorf
Aurach a.H. St. Georgen i.A.
Berg i.A. St. Lorenz
Desselbrunn Schlatt
Fornach Schörfling
Frankenburg Schwanenstadt
Frankenmarkt Seewalchen
Innerschwand Steinbach a.A.
Lenzing Straß i.A.
Manning Timelkam
Mondsee Ungenach
Neukirchen a.d.V. Unterach
Niederthalheim Vöcklabruck
Nußdorf a.A. Vöcklamarkt
Oberhofen a.I. Weißenkirchen i.A.
Oberwang Weyregg
Ottnang Wolfsegg a.H.
Pfaffing Zell a.M.
Pilsbach
Pol. Bezirk Wels
Aichkirchen Sattledt
Bachmanning Stadl-Paura
Buchkirchen Steinerkirchen a.d.Tr.
Eberstallzell Steinhaus
Krenglbach Weißkirchen a.d.Tr.
Lambach Wels
Marchtrenk Wels - Schlachthof
Offenhausen Wimsbach
Pichl bei Wels
Landeshauptstadt Linz
Linz Schlacht- und Viehhof Linz
Stadt Steyr
Steyr
Von der Beibringung der Tierpässe sind befreit
§ 2
(1) Die Verwaltungsabgabe ist bar oder im bargeldlosen Zahlungsverkehr einzuheben. Die Landesregierung hat die nähere Art der Einhebung durch Verordnung zu regeln.
(2) entfällt
§ 2
(1) Nach anderen Bundesländern bestimmte Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere, den Bestimmungsort und die Länge des Beförderungsweges dann bei der Einladung zu untersuchen, wenn sie nicht bereits am selben Tage auf einem tierärztlich überwachten Markt, einer Ausstellung, einer Tierschau, einer Tierauktion u.dgl. oder anläßlich einer Beförderung mittels Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) oder Luftfahrzeugen tierärztlich untersucht wurden.
(2) Aus anderen Bundesländern einlangende Transporte von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen sind ohne Rücksicht auf die Stückzahl der Tiere, den Bestimmungsort und die Länge des Beförderungsweges stets bei der Ausladung zu untersuchen.
(Anm: LGBl. Nr. 3/1958)
Beilage C
Verzeichnis der als ständige Ein- und Ausladestation für die Beförderung von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen in Oberösterreich bestimmten Flugplätze.
Hörsching
Die zur Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen bestimmten Tiere sind bei der Einladung und bei der Ausladung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4, 5, 6, 7 und 8 von den vom Landeshauptmann vom Burgenland bestellten Tierärzten zu untersuchen.
Die Verwaltungsabgaben sind von der für die abgabepflichtige Amtshandlung zuständigen Behörde einzuheben und der Gebietskörperschaft zu belassen, die den Aufwand dieser Behörde zu tragen hat. Der durch Landesgesetz organisierte und im Vollzugsbereich des Landes tätige Gemeindeverband hat die Gemeindeverwaltungsabgaben für jene Gemeinden einzuheben, deren verwaltungsabgabenpflichtigen Amtshandlungen er besorgt. Diese Verwaltungsabgaben sind dem Gemeindeverband zu belassen.
§ 3
(1) Im landwirtschaftlichen Verkehr mit Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen kann in seuchenunbedenklichen Zeiten dann die tierärztliche Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung entfallen, wenn es sich um die Beförderung von nicht mehr als 2 Rindern oder Pferden bezw. 10 Schweinen, Schafen oder Ziegen in angrenzende Gemeinden handelt. Die Beförderung der genannten Tiere zu Märkten, Absatzveranstaltungen, Ausstellungen, Tierschauen und ähnlichen Veranstaltungen gilt nicht als landwirtschaftlicher Verkehr.
(2) Im Verkehr mit Stechvieh (Kälbern, Schweinen, Schafen, Ziegen) kann in seuchenunbedenklichen Zeiten die tierärztliche Untersuchung sowohl bei der Einladung als auch bei der Ausladung dann entfallen, wenn es sich um die Beförderung dieser Tiere in angrenzende Gemeinden zur sofortigen Schlachtung handelt. Die Bedingung der sofortigen Schlachtung gilt dann als erfüllt, wenn sie innerhalb 24 Stunden nach Beendigung des Transportes erfolgt.
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Kurztitel
Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 4
1.
Im Viehverkehr innerhalb des Burgenlandes unterliegen Wiederkäuer, Einhufer und Schweine der tierärztlichen Untersuchung bei der Einladung und bei der Ausladung, wenn der Bestimmungsort mehr als 250 Weg-Kilometer von der Einladestelle entfernt liegt.
2.
Innerhalb einer Entfernung von 250 Weg-Kilometern ist die tierärztliche Untersuchung nur bei der Einladung oder bei der Ausladung erforderlich.
§ 4
(1) Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre oder wenn die Verleihung der Berechtigung oder die sonstige Amtshandlung auch im Interesse der Gebietskörperschaft liegt, der die Abgabe zu belassen ist.
(2) Verwaltungsabgaben sind nur insoweit einzuheben, als dadurch der notwendige Unterhalt der Partei und der Person, für die sie nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.
§ 4
Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Versender bezw. Empfänger zur Deckung der dem Bund aus der Amtshandlung erwachsenden Kosten nachstehende Gebühren zu entrichten
Einhufer ................................... 0,51 Euro
Rinder über 8 Wochen ....................... 0,51 Euro
Rinder bis 8 Wochen ........................ 0,25 Euro
Schweine, Schafe, Ziegen über 8 Wochen ..... 0,29 Euro
Schweine, Schafe, Ziegen bis 8 Wochen ...... 0,18 Euro
Geflügel ................................... 0,02 Euro
(Anm: LGBl. Nr. 16/1963, 48/1970, 54/1973, 28/1975, 131/2001)
Von der Einladeuntersuchung sind befreit
§ 5
Die der Gemeinde und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind mit Ausnahme der Durchführung des Abgabenvollstreckungsverfahrens solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
§ 5
Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Bestimmungen des VIII. Abschnittes des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, in der derzeit geltenden Fassung geahndet.
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Kurztitel
Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 6
1.
Im Viehverkehre mit anderen Bundesländern sind alle Wiederkäuer, Einhufer und Schweine, die aus dem Burgenlande nach anderen Bundesländern ausgeführt werden, bei der Einladung, alle aus anderen Bundesländern in das Burgenland eingeführten Transporte obiger Art bei der Ausladung tierärztlich zu untersuchen.
2.
Ungeachtet der vorangehenden Vorschrift (Pkt. 1) sind die im § 2 Pkt. 2, 3, 4 und 5, wie auch die im § 5 Pkt. 1, 2 und 5 bezeichneten Tiere, wenn die erforderlichen Nachweise vorliegen, von der Einladeuntersuchung und die im § 2 Pkt. 2, 3 und 4 angeführten Tiere unter den gleichen Voraussetzungen auch von der Ausladeuntersuchung befreit.
§ 6
(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen ist oder die Amtshandlung vorgenommen wird.
(2) Entrichtete Verwaltungsabgaben sind rückzuerstatten, wenn die Berechtigung nicht verliehen wird oder die Amtshandlung unterbleibt.
§ 6
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung im Landesgesetzblatt folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt werden die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Juli 1946, Vet-54/6, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 33/1946, die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 3. April 1950, Vet-12/27-1950, verlautbart in der Amtlichen Linzer Zeitung, Folge 15/1950, und die Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 25. Juni 1952, Landesgesetzblatt Nr. 33, aufgehoben.
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Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 7
1.
Alle in das Ausland bestimmten Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Einladung, alle aus dem Auslande eintreffenden Tiertransporte (eingeschlossen Geflügel) sind bei der Ausladung amtstierärztlich zu untersuchen.
2.
Die Vorschriften über die grenztierärztliche Untersuchung der aus dem Auslande eintreffenden Tiertransporte werden durch die vorhergehenden Bestimmungen nicht berührt.
§ 7
(1) Werden einer Partei in einer Erledigung mehrere Berechtigungen verliehen oder für verschiedene Geschäftsfälle mehrere Amtshandlungen zugleich vorgenommen und ist für jede der Verleihungen oder Amtshandlungen eine Verwaltungsabgabe festgesetzt, so sind die Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(2) Macht die Behandlung eines Geschäftsfalles mehrere Amtshandlungen, für die gesonderte Verwaltungsabgaben vorgesehen sind, erforderlich, so sind alle in Betracht kommenden Verwaltungsabgaben nebeneinander zu entrichten.
(3) Wird eine Berechtigung mehreren Personen gemeinsam verliehen oder eine Amtshandlung im gemeinsamen Interesse mehrerer Personen vorgenommen, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal zu entrichten, doch sind die Parteien Gesamtschuldner.
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Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 8
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 8
1.
In allen wegen Wutkrankheit gesperrten Gebieten ist die Aus- und Einfuhr von Hunden und Katzen verboten.
2.
Hunde und Katzen dürfen zur Beförderung mit der Eisenbahn und mit Kraftfahrzeugen, die dem öffentlichen Verkehre dienen, nur dann angenommen werden, wenn sie mit einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde gedeckt sind.
§ 8
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, Anwendung. Die Behörden nach § 3 sind Vollstreckungsbehörden für die Einbringung geschuldeter Verwaltungsabgaben im Sinne des § 2 Abs 2 lit b der Abgabenexekutionsordnung, BGBl Nr 104/1949.
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Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 9
1.
Die Untersuchung der Tiere hat der zuständige, amtlich bestellte Tierarzt oder dessen Stellvertreter am Orte der Ein- oder Ausladung durchzuführen. Die Untersuchung hat in der Regel bei Tageslicht zu erfolgen. Ausnahmsweise darf die Untersuchung bei künstlichem Lichte vorgenommen werden, wenn es eine ordnungsgemäße Untersuchung verbürgt. Die vorgenommene Untersuchung ist auf der Rückseite der Tierpässe mit dem amtlichen Untersuchungsstempel zu bestätigen.
2.
Die rechtzeitige Verständigung des zuständigen Untersuchungstierarztes obliegt dem Versender oder dem Empfänger.
3.
Tierbesitzer und Tierbegleiter sind verpflichtet, jede zur Ermöglichung der Untersuchung der Tiere notwendige Unterstützung nach Weisung des Untersuchungstierarztes zu leisten.
(1) Ergeht im Zusammenhang mit der Verleihung einer Berechtigung oder mit einer sonstigen Amtshandlung, für die eine Verwaltungsabgabe zu entrichten ist, ein Bescheid nach § 56 oder § 57 AVG., ist die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe gemäß § 59 Abs. 1 des genannten Bundesgesetzes in den Spruch aufzunehmen.
(2) Liegt der Fall des Abs. 1 nicht vor, ist die Verwaltungsabgabe, wenn sie nicht ohne weiteres entrichtet wird, durch einen gesonderten Bescheid nach § 57 AVG. vorzuschreiben.
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Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 10
1.
Der Landeshauptmann kann, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern, die unter den §§ 2, 4, 5 und 6 angeführten Erleichterungen zeitweilig außer Kraft setzen.
2.
Dem Landeshauptmann bleibt es weiters vorbehalten, die tierärztliche Untersuchung auch auf andere Tiergattungen als Wiederkäufer, Einhufer und Schweine auszudehnen, wenn die Seuchenverhältnisse es erfordern.
§ 10
Wird eine im Tarif angegebene Rechtsvorschrift geändert, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe bestehen, wenn der abgabepflichtige Tatbestand inhaltlich unverändert geblieben ist.
Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden
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Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 32/1967
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.1968
Text
Ein- und Ausladung
§ 11
1.
Im Eisenbahnverkehr darf die Ein- und Ausladung der Tiere nur in den im Einvernehmen mit dem zuständigen Verkehrsamte bestimmten Bahnhöfen erfolgen;
a)
Linie Parndorf - Kittsee: Neudorf, Gattendorf, Pama, Kittsee.
b)
Linie Bruck a. d. L. Hbf. - Hegyeshalom: Bruck a. d. L. Hbf., Parndorf, Zurndorf, Nickelsdorf.
c)
Linie Neusiedl a.S. - Pamhagen: Gols, Mönchhof-Halbturn, Frauenkirchen, St. Andrä i. Bgld., Wallern i. Bgld., Pamhagen.
d)
Linie Parndorf - Wulkaprodersdorf: Neusiedl am See, Breitenbrunn, Purbach am Neusiedlersee, Oggau, Schützen am Gebirge, Eisenstadt.
e)
Linie Ebenfurth - Sopron (Ödenburg): Neufeld an der Leitha, Müllendorf, Wulkaprodersdorf.
f)
Linie Wr. Neustadt - Sopron (Oedenburg): Neudörfl, Sauerbrunn, Wiesen-Sigleß, Mattersburg, Marz-Rohrbach, Loipersbach-Schattendorf.
g)
Linie Sopron (Oedenburg) - Köszeg (Güns): Deutschkreutz, Neckenmarkt-Horitschon, Lackenbach, Markt St. Martin, Stoob, Oberpullendorf, Oberloisdorf, Rattersdorf-Liebing.
h)
Linie Pinkafeld - Rechnitz: Pinkafeld, Oberwart, Rotenturm a. d. P., Großpetersdorf, Schachendorf, Rechnitz.
i)
Linie Oberwart - Oberschützen: Bad-Tatzmannsdorf, Oberschützen.
j)
Linie Fehring - St. Gotthard: Jennersdorf
2.
In anderen Bahnhöfen dürfen die Tiere nur mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein- und ausgeladen werden, wenn diese Bahnhöfe mit den ordentlichen Einrichtungen versehen sind.
§ 11
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Im Kraftfahrzeugverkehre kann die Ein- und Ausladung der Tiere in allen Orten stattfinden, die vom zuständigen Untersuchungstierarzte verkehrstechnisch leicht erreichbar sind. Die in Betracht kommenden Orte werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
Im Luftverkehre gelten sinngemäß die in den §§ 14, 15 und 16 angeführten allgemeinen Bestimmungen.
Aus dem Auslande kommende Tiere dürfen nicht mit inländischen Tieren, Schlachttiere nicht mit Zucht- und Nutztieren in gleichen Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen usw. gemeinsam befördert werden.
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Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 15
1.
Die Ausladung der Tiere darf nur im Bestimmungsorte des Transportes erfolgen. Ausnahmen davon dürfen nur in Notfällen oder auf begründeten Antrag des Versenders oder Empfängers mit Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemacht werden. Die Bewilligung ist den Tierpässen (Frachtdokumenten) anzuheften.
2.
Umladungen sind aus verkehrstechnischen Gründen zulässig, sie sind jedoch möglichst einzuschränken. Uebertretungen von veterinärpolizeilichen Vorschriften sind dabei zu meiden.
Die Ein- und Ausladeplätze müssen so eingerichtet und instandgehalten sein, daß der Gefahr der Seuchenübertragung durch Tiere eines Transportes auf Tiere eines anderen Transportes vorgebeugt wird.
Die der Beförderung von Tieren dienenden Kraftfahrzeuge (Anhänger) müssen von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zur Beförderung von Tieren unter Ausstellung eines Kontrollbuches amtlich zugelassen sein. Der Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) hat das Kontrollbuch stets bei sich zu führen und die vorgeschriebenen Eintragungen ordnungsgemäß und zeitgerecht vorzunehmen.
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Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 18
1.
Die zur Beförderung der Tiere dienenden Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeuge (Anhänger) und Luftfahrzeugabteilungen dürfen nur in vorschriftsmäßig gereinigtem und entseuchtem Zustande beladen werden.
2.
Nach der Ausladung der Tiere sind die verwendeten Beförderungsmittel in den hiezu bestimmten Entseuchungsbahnhöfen bzw. Entseuchungsstellen vorschriftsmäßig der Reinigung und Entseuchung zu unterziehen.
3.
Die Entseuchungsstellen werden von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde verlautbart.
Die vorgeschriebene Beladungsdichte der Beförderungsmittel darf nicht überschritten werden. Der amtshandelnde Untersuchungstierarzt ist verpflichtet, Überbeladungen abzustellen.
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Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
Vorgang bei Erkrankungs- und Verendungsfällen
während des Transportes
§ 20
1.
Ein während des Eisenbahntransportes vorkommender Erkrankungs- oder Verendungsfall unter den Tieren, der nicht zweifellos auf eine äußere Einwirkung zurückzuführen ist, ist von dem davon Kenntnis erlangenden Bahnhofe dem nächsten Untersuchungsbahnhofe sofort bekanntzugeben. Befindet sich in der Fahrtrichtung kein Untersuchungsbahnhof, muß der Transport an den zu verständigenden Bestimmungsbahnhof weiterrollen. Der Untersuchungsbahnhof oder der Bestimmungsbahnhof hat unverzüglich die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu benachrichtigen, die die erforderlichen veterinärpolizeilichen Maßnahmen zu treffen hat.
2.
Die für das Burgenland in Betracht kommenden Untersuchungs- bzw. Entseuchungsbahnhöfe sind Wien, Wr. Neustadt Hbf., Graz und Hartberg.
Landesrecht
[land]
Landesrecht
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Kurztitel
Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 21
1.
Bei Kraftfahrzeugtransporten sind Erkrankungen- und Verendungsfälle der im § 20 Pkt. 1 bezeichneten Art von Transportführer (Wagenlenker, Mitfahrer) der nächsten zur Entgegennahme, derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den zuständigen Bürgermeister zu verständigen.
2.
Der Bürgermeister hat unverweilt die vorläufigen Verfügungen nach § 20 des Tierseuchengesetzes zu treffen und auf kürzestem Wege die Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten.
Bei Luftfahrzeugtransporten sind Erkrankungs- und Verendungsfälle bei der nächsten Landung der zur Entgegennahme derartiger Anzeigen berufenen Stelle (Gemeindeamt, Gendarmerie, Tierarzt) anzuzeigen, die verpflichtet ist, sofort den zuständigen Bürgermeister zu verständigen der im Sinne der Bestimmungen des § 21 Pkt. 2 vorzugehen hat.
Landesrecht
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Kurztitel
Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 23
1.
Das eigenmächtige Entfernen lebender, geschlachteter oder verendeter Tiere sowie das Abwerfen Tierleichen, Eingeweiden, Dünger, Futter und Streu von Eisenbahnwagen, Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen ist verboten.
2.
Um das Herausfallen des Düngers aus den zur Beförderung von Tieren dienenden Eisenbahnwagen und Kraftfahrzeugen (Anhängern) zu vermeiden, sind entlang der Türen und Bordwände Bretterverschläge von mindestens 30 cm Höhe anzubringen.
Für die tierärztliche Untersuchung der Tiere haben die Parteien vor der Vornahme der Untersuchung folgende Gebühren zu entrichten
1.
Stückgebühren
a)
für jedes Stück Einhufer (Pferd, Maultier, Maulesel und Esel) über 6 Wochen und für jedes Stück Rind über 6 Wochen
1,59 Euro
b)
für jedes Stück Fohlen und Kalb bis 6 Wochen, für jedes Stück Schaf, Ziege, Schwein über 6 Wochen
61 Cent
c)
für jedes Stück Ferkel, Lamm, Kitz bis 6 Wochen
39 Cent
d)
für jedes Stück Geflügel über 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr
vom 1. - 100. Stück
6,54 Euro
vom 101. - 1.000. Stück
1,31 Euro
vom 1.001. - 5.000. Stück
73 Cent
ab 5.001. Stück
22 Cent
e)
für jedes Stück Geflügel bis 3 Wochen den hundertsten Teil der nachstehenden Gebühr
bis 1.000. Stück
1,31 Euro
ab 1.001. Stück
36 Cent
2.
Weggebühren
a)
für jeden einfachen Wegkilometer vom Wohnsitze des Tierarztes zur Untersuchungsstelle (Ein- oder Ausladestelle) und zurück zum Wohnsitze gebühren je
43 Cent
b)
bei Bahn- und Autobusfahrten gebühren die Fahrtkosten, bei Bahnbenützung die der 2.Wagenklasse
3.
Mindest- und Zeitgebühren
a)
Die Mindestgebühr für jede Amtshandlung beträgt
vorausgesetzt, daß die Summe der Stückgebühren die Höhe der einfachen bzw. doppelten Mindestgebühr nach lit. c) nicht erreicht.
5,08 Euro
b)
Muß der Untersuchungstierarzt zwecks Vornahme der Untersuchung mehr als eine halbe Stunde über die Zeit, für die er berufen wurde, warten, ist er berechtigt, für jede angefangene Stunde eine Wartegebühr von
zu berechnen.
5,08 Euro
c)
Wird über Wunsch der Partei die Untersuchung an Sonn- und Feiertagen oder an Wochentagen von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder an Samstagen nach 12.00 Uhr vorgenommen, gebühren die doppelten Stück-, Mindest- oder Wartegebühren.
Landesrecht
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Kurztitel
Vornahme der tierärztlichen Untersuchung bei der Beförderung
Kundmachungsorgan
LGBl.Nr. 3/1959
§/Artikel/Anlage
§ 25
Inkrafttretensdatum
26.01.1959
Text
§ 25
1.
Im Eisenbahnverkehre sind die zu entrichtenden Gebühren vom Rechnungsleger des Bahnhofes weisungsgemäß einzuheben.
2.
Im Kraftfahrzeug- und Luftfahrzeugverkehre sind die Gebühren vom Untersuchungstierarzte gegen Ausfolgung einer Zahlungsbestätigung von der Partei unmittelbar einzuheben.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach den Strafvorschriften des Abschnittes VIII des Gesetzes vom 6. August 1909, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwhr und Tilgung von Tierseuchen (TSG.) in der jeweils geltenden Fassung geahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Kundmachungen des Landeshauptmannes des Burgenlandes vom 17. Juli 1949, Zl.: IX-486/87-1949, vom 17. Mai 1950, Zl.: IX-274/113-1950 und vom 23. Juli 1952, Zl.: IX-693/27- 1951, über die Vornahme der tierärztlichen Untersuchung von Tieren bei der Beförderung mit der Eisenbahn, mit Kraftfahrzeugen (Anhängern) und Luftfahrzeugen im Burgenlande außer Kraft.