Kärntner Gebrauchsabgabengesetz - K-GAbgG
Table of Provisions (134)
Statutory Text (134 Provisions)
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gegenstand
§ 3 Anmeldung
§ 4 Abgabenschuldner
§ 5 Ausnahmen
§ 6 Ausmaß
§ 7 Einhebung
§ 8 Fälligkeit
§ 9 Strafbestimmungen
§ 10 (überholt)
§ 11 (Inkrafttreten, Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 86/2005 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2006 in Kraft.
(2) Verordnungen der Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden, sie dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes (Abs 1) in Kraft gesetzt werden.
Oö. Landes-Gehaltsgesetz
Salzburg
Erfassungsstichtag: 26.8.1964
N1195018318A
Durchführung des Adelsaufhebungsgesetzes
Anlage
Amtlicher Schluß-Schein
(Anm.: Anlage ist nicht darstellbar.)
§ 1
Allgemeines
(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates Abgaben für den Gebrauch von Gemeindestraßengrund und des darüber befindlichen Luftraumes auszuschreiben.
(2) Gemeindestraßengrund im Sinne dieses Gesetzes ist öffentlicher Straßengrund, über den die Gemeinde verfügungsberechtigt ist.
(3) Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Dieses Landesgesetz ist auf alle Beamten des Dienststandes des Landes Oberösterreich anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz von Beamten gesprochen wird, sind darunter die Landesbeamten des Dienststandes zu verstehen.
(3) Der Abschnitt I dieses Landesgesetzes findet auf alle Beamten Anwendung, soweit nicht in den folgenden Abschnitten etwas anderes bestimmt ist.
(4) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Landesgesetz gelten jeweils auch in ihrer weiblichen Form.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
§ 1
Der Schlachtviehmarkt findet jeden Mittwoch auf dem hiefür bestimmten Platz statt. Wenn auf diesen Tag ein Feiertag oder ein Stadtmarkt fällt, findet der Schlachtviehmarkt am nachfolgenden Werktag statt.
Die Aufhebung des Adels, seiner äußeren Ehrenvorzüge, weiters der bloß zur Auszeichnung verliehenen, mit einer amtlichen Stellung, dem Berufe oder einer wissenschaftlichen oder künstlerischen Befähigung nicht im Zusammenhange stehenden Titel und Würden und der damit verbundenen Ehrenvorzüge trifft alle österreichischen Staatsbürger, und zwar, gleichviel, ob es sich um im Inlande erworbene, oder um ausländische Vorzüge handelt.
§ 2
Gegenstand
(1) Der Abgabe unterliegt der Gebrauch
(2) Der Abgabe unterliegt insbesondere der Gebrauch durch
Luftschächte, Lichtschächte, Kabelleitungen, Geleise, Lagerungen von Baustoffen, Treibstoffstellen, Vorgärten, Sonnenschutzdächer, Balkone, Ankündigungstafeln, Lichtreklamen, Steckschilder, Automaten, Leitungsmasten, Drahtleitungen und ähnliches.
Die Bezüge der Beamten richten sich nach der Zugehörigkeit zu einer der folgenden Besoldungsgruppen
§ 2
Der Markt beginnt um 8 Uhr früh. Der Schluß des Marktes erfolgt um 12 Uhr mittags. Der Beginn und das Ende des Marktes wird durch Glockenzeichen verkündet. Der Marktauftrieb ist eine halbe Stunde vor Marktbeginn gestattet.
Durch § 1 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, sind aufgehoben
1. das Recht zur Führung des Adelszeichens „von“;
2. das Recht zur Führung von Prädikaten, zu welchen neben den zugestandenen die Familien unterscheidenden Adelsprädikaten im engeren Sinne auch das Ehrenwort Edler sowie die Prädikate Erlaucht, Durchlaucht und Hoheit gezählt wurden;
3. das Recht zur Führung hergebrachter Wappennamen und adeliger Beinamen;
4. das Recht zur Führung der adeligen Standesbezeichnungen, wie z. B. Ritter, Freiherr, Graf und Fürst, dann des Würdetitels Herzog, sowie anderer einschlägiger in- und ausländischer Standesbezeichnungen;
5. das Recht zur Führung von Familienwappen, insbesondere auch der fälschlich „bürgerlich“ genannten Wappen, sowie das Recht zur Führung gewisser ausländischer, an sich nicht immer mit einem Adelsvorzuge verbundener Titel, wie z. B. Conte, Conta Palatino, Marchese, Marchio Romanus, Comes Romanus, Baro Romanus ⁊c, selbst wenn es nichtadeligen Familien zukam.
§ 3
Anmeldung
Anlagen, die der Abgabe unterliegen, sind - unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung - spätestens einen Tag vor Beginn ihrer Herstellung beim Bürgermeister anzumelden.
(1) Dem Beamten gebühren Monatsbezüge. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Kinderbeihilfe, Dienstalterszulage, Dienstzulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Leistungszulage, Gehaltszulage, Ergänzungszulage, Erzieherzulage). (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 63/1993, 65/1995, 37/1996, 81/2002, 49/2005)
(3) Außer den Monatsbezügen gebührt dem Beamten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. des Monatsbezuges, der ihm für den Monat der Auszahlung zusteht. Steht ein Beamter während des Kalendervierteljahres, für das die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuß des vollen Monatsbezuges, so gebührt ihm als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt bei Ausscheiden aus dem Dienststand jedenfalls der Monat des Ausscheidens aus dem Dienststand. (Anm: LGBl.Nr. 41/1985)
(4) Während eines Beschäftigungsverbots nach § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Oö. MSchG oder § 3 Abs. 1 und 2 sowie § 5 MSchG hat die Beamtin Anspruch auf den zuletzt bezogenen Monatsbezug im Sinn der §§ 3 bis 13 sowie die zuletzt im Sinn des Abs. 5 bezogenen Nebengebühren gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 bis 6, 8, 9 und 14. Die Beamtin behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinn des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 in den Kalenderjahren, in die Zeiten von Leistungen im Sinn des ersten Satzes fallen, in dem Ausmaß, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartigen Zeiten fallen. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009 76/2021)
(5) Bei Bezug von Nebengebühren ist der Durchschnitt der für den zwölften, elften und zehnten Kalendermonat vor dem errechneten Geburtstermin ermittelten Beträge nach Abs. 4 maßgeblich. Befand sich die Beamtin im zwölften, elften oder zehnten Kalendermonat in einem Beschäftigungsverbot, in einer Karenz gemäß (Oö.) MSchG, einem Karenzurlaub gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 und 2, oder durfte sie in diesem Kalendermonat als werdende oder stillende Mutter gemäß §§ 5 bis 7 Oö. MSchG oder §§ 6 bis 8 MSchG nur eingeschränkt beschäftigt werden, so ist an Stelle dieses Kalendermonats der entsprechende zwölfte, elfte oder zehnte Kalendermonat heranzuziehen, der während der vorangegangenen Schwangerschaft maßgebend war. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
§ 3
Die Stadtgemeinde Salzburg handhabt durch die Schlachthofdirektion auf dem Schlachtviehmarkt die Gesundheits-, Veterinär- und Marktpolizei und überwacht die Einhaltung der Bestimmungen der Marktordnung.
Auf Grund des § 4 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, werden folgende Titel und Würden als aufgehoben erklärt
die Würde eines Geheimen Rates, der Titel und die Vorrechte einer Geheimen Ratsfrau, die Würde eines Kämmerers und eines Truchsessen, die Würde einer Palastdame, die Anredeform „Exzellenz“, der Titel eines kaiserlichen Rates, ferner alle mit nicht mehr bestehenden Hof-, Lehens- und landesständischen Einrichtungen verbunden gewesenen Titel, insbesondere die Titel der Landeserbämter und der Landeserzämter, die sonstigen Würdelehenstitel und die aus der Verbindung mit den vorangesetzten Worten „Hof“, „Kammer“ oder „Hof- und Kammer“ gebildeten, nicht mit einer amtlichen Stellung im Zusammenhange stehenden Titel.
(1) Dem Beamten, dem aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren die Jubiläumszuwendung in Höhe von 100 v.H. gewährt wurde, kann die Jubiläumszuwendung, die ihm aus Anlaß einer Dienstzeit von 40 Jahren gewährt wurde, auf 300 v.H. des Monatsbezuges erhöht werden.
(2) Hat der Beamte vor dem 1. Jänner 1985 die Dienstzeit von 40, aber noch nicht von 45 Jahren vollendet, so kann ihm mit dem Zeitpunkt eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 300 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, in dem diese Bestimmung in Kraft tritt.
(3) Hat der Beamte vor dem 1. Jänner 1985 die Dienstzeit von 25, jedoch nicht von 40 Jahren vollendet und scheidet er durch Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (jedoch nicht auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses) oder Tod aus dem Dienststand aus, so kann ihm bzw. den Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand eine Jubiläumszuwendung in Höhe von 100 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden.
§ 4
Abgabenschuldner
Schuldner der Abgabe ist der Besitzer der Anlage.
(1) Eine Kinderbeihilfe von 15 Euro monatlich gebührt - soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, wenn der Beamte oder eine andere Person für das Kind Anspruch auf Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hat
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 24/2001, 90/2001, 12/2002)
(2) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er - abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 - für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderbeihilfe.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderbeihilfe nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Beihilfe oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderbeihilfe nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor.
(4) Der Beamte ist verpflichtet, die Gewährung, die Änderung oder die Einstellung der Familienbeihilfe unter Anschluss der entsprechenden Nachweise binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheids oder der Mitteilung nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 seiner Dienstbehörde zu melden.
(5) § 6 gilt mit der Abweichung, dass die Kinderbeihilfe ab dem Zeitpunkt der Gewährung der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, frühestens jedoch ab dem Anspruch auf den Monatsbezug, gebührt.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 81/2002)
§ 4
Der Transport der Tiere zum und vom Markt und die Unterbringung der Tiere in den Schlachtviehstallungen werden durch besondere Vorschriften geregelt.
Unter die aufgehobenen Titel fallen nicht die den öffentlichen Angestellten verliehenen staatlichen Amtstitel, insbesondere nicht die den Staatsangestellten verliehenen Titel höherer Rangsklassen, sowie die Titel der V. und VI. Rangsklasse (Hofrat, Regierungsrat), bei Professoren der Hoch- und Mittelschulen oder bei Beamten der Handels- und Gewerbekammern u. dgl.
(1) . . .
(2) . . .
(3) . . .
(4) . . .
(5) Artikel IV (Oö. Landes-Gehaltsgesetz) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(6) (Verfassungsbestimmung) Die im Artikel IV Z 5 enthaltene Verfassungsbestimmung (§ 22b Oö. Landes-Gehaltsgesetz) tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft. Art. IV Z 1 und 5 (§ 20c Abs. 4 und 5, § 22a und § 22b des Oö. Landes-Gehaltsgesetzes) werden erst zu dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Abschluss eines Pensionskassenvertrages wirksam wird.
§ 5
Ausnahmen
(1) Der Bund, das Land und die Gemeinden sind von der Abgabe befreit.
(2) (entfällt)
(3) Anlagen, die der Versorgung mit Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen, sowie Anlagen, die der Versorgung mit Wärme dienen und auf deren Betreiber die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne der §§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung zutreffen, gelten nicht als Gegenstand dieser Abgabe.
Dem Haushalt des Beamten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung des Beamten dessen Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung oder Ausbildung, einer Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995, 12/1996, 24/2001, 81/2002)
§ 5
Die zum Handel bestimmten Schlachttiere, die bereits vor dem Markttage im Stadtgebiet einlangen, sind in den hiefür bestimmten Schlachtviehstallungen einzustellen und werden dort hinsichtlich des Gesundheitszustandes von den städtischen Tierärzten überwacht.
(1) Die Führung von Adelsbezeichnungen (§ 2), sowie von aufgehobenen Titeln und Würden (§ 3) wird von den politischen Behörden gemäß § 2 des Gesetzes vom 3. April 1919, St. G. Bl. Nr. 211, mit Geld bis zu 20.000 K oder Arrest bis zu sechs Monaten bestraft.
(2) Strafbar ist hienach nicht nur die Führung solcher Bezeichnungen im öffentlichen Verkehr, das heißt im Verkehr mit Behörden und öffentlichen Stellen sowie in an die Öffentlichkeit gerichteten Mitteilungen und Äußerungen, sondern auch die Führung im rein gesellschaftlichen Verkehr und der Gebrauch von Kennzeichen, die einen Hinweis auf den früheren Adel oder auf aufgehobene Titel oder Würden enthalten, soferne darin eine dauernde oder herausfordernde Mißachtung der Bestimmungen des Gesetzes zu erblicken ist.
(3) Die Verwendung von Gegenständen, die mit Bezeichnungen des Adels, eines aufgehobenen Titels oder einer solchen Würde bereits versehen sind, ist nicht als strafbare Führung solcher Bezeichnungen anzusehen.
Zeiten, die bis 31. August 1991 in einem der im § 12 Abs. 2 Z 1 des als landesgesetzliche Vorschrift geltenden Gehaltsgesetzes genannten Dienstverhältnisse zurückgelegt wurden, sind nur dann zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzen, wenn sie in einer Beschäftigung mit mindestens der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind.
§ 6
Ausmaß
(1) Der Gemeinderat hat die Abgabe in der Verordnung über die Ausschreibung für die sich aus der Erfahrung ergebenden Arten des Gebrauches in einer tarifmäßigen Aufstellung in Eurobeträgen festzusetzen.
(2) Zusätzlich zum Tarif ist eine Abgabe für den Fall vorzusehen, daß eine Art des Gebrauches nicht ausdrücklich angeführt ist.
(3) Die Abgabe ist für vorübergehenden Gebrauch nach Tagen, ansonsten nach Monaten, bei baulichen Anlagen nach Jahren, festzusetzen.
(4) Bei der Festsetzung der Abgabe ist auf den wirtschaftlichen Vorteil, den der Gebrauch für den Schuldner der Abgabe mit sich bringt, und das sich aus der Erfahrung ergebende Ausmaß des Gebrauches Bedacht zu nehmen. Bei vorübergehendem Gebrauch ist auch die Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs zu berücksichtigen.
(5) Die Abgabe darf 22 Euro für den Tag und 109 Euro für den Monat und 363 Euro für das Jahr nicht übersteigen.
(1) Der Anspruch auf den Monatsbezug beginnt mit dem auf den Tag des Dienstantrittes nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn der Dienst an einem Monatsersten angetreten wird, mit diesem Tage. Der Anspruch auf Monatsbezug beginnt auch dann mit einem Monatsersten, wenn der Dienst zwar nicht am Ersten des Monats, wohl aber am ersten Arbeitstag des betreffenden Monats angetreten wird. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981)
(2) Der Anspruch auf den Monatsbezug endet mit Ablauf des Monates, in dem der Beamte aus dem Dienststand ausscheidet; im Fall des Austritts gemäß § 15 Oö. LBG mit Beendigung des Dienstverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3) Änderungen des Monatsbezugs werden mit dem maßgebenden Tag wirksam. Maßgebend ist, wenn die Änderungen keiner bescheidmäßigen Verfügung bedürfen, der Tag des die Änderung bewirkenden Ereignisses, wenn sie durch Bescheid verfügt werden, der im Bescheid festgesetzte Tag oder, wenn ein solcher nicht festgesetzt ist, der Tag des Eintritts der Rechtskraft des Bescheids.
(Anm: LGBl.Nr. 81/2002, 56/2007)
§ 6
Für die auf dem Schlachtviehmarkt und in die Schlachtviehstallungen gebrachten Tiere sind die vorgeschriebenen Tierpässe einzubringen. Bei Bedenken in bezug auf die Provenienz oder den Gesundheitszustand ist das den Umständen Angemessene vorzukehren.
Tiere unsicherer Provenienz sind vom Marktverkehr auszuschließen und bis zur Aufklärung der Herkunft im Isolierstalle zu kontumazieren. Ausländische Tiere sind sowohl am Markte als auch in den Schlachtviehstallungen gesondert von einheimischen Tieren unterzubringen.
Bereits vor Inkrafttreten dieser Vollzugsanweisung erfolgte Eintragungen in Geburts-, Ehe- und Sterbematriken, in öffentliche Bücher (Grundbuch, Bergbuch, Wasserbuch usw.), dann in öffentliche Register (Handelsregister, Genossenschaftsregister usw.), die mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung nicht im Einklange stehen, sind von Amts wegen nicht abzuändern; für die Erteilung von Abschriften und Auszügen (Zeugnissen) bleiben die ursprünglichen Eintragungen maßgebend, insolange die Richtigstellung nicht durchgeführt ist. Neueintragungen haben jedoch den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung zu entsprechen. Für Eintragungen in die öffentlichen Bücher bei Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung geändert wurde, genügt die Bestätigung ihrer Identität im Beglaubigungsvermerk.
§ 7
Einhebung
(1) Abgabenbehörde ist der Bürgermeister.
(2) Die Abgabenbehörde hat das Ausmaß der Abgabe mit Bescheid festzusetzen.
(1) Der Monatsbezug ist am Ersten jedes Monates oder, wenn der Monatserste kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag im vorhinein auszuzahlen; eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen. Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheidet ein Beamter vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen. Wird ein Beamter in den Ruhestand versetzt, so ist eine ihm allenfalls für die Zeit des Dienststandes noch gebührende Sonderzahlung (§ 3 Abs. 3 zweiter Satz) zusammen mit der nächsten ihm als Beamten des Ruhestandes gebührenden Sonderzahlung auszuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 18/1961)
(3) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 90/2001)
(4) Der Beamte ist verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, daß der Monatsbezug und die Sonderzahlungen spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Kontoführungsentgelte der Beamtin oder des Beamten werden vom Land nicht ersetzt. Die Gebühren für die Überweisung trägt das Land. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 56/2007)
(5) Die Überweisung wiederkehrender Geldleistungen im Sinn des Abs. 4 auf ein Konto außerhalb Österreichs ist nur innerhalb des EWR zulässig und setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte allein über das Konto verfügungsberechtigt ist und auf eigene Kosten eine schriftliche Erklärung des jeweiligen Kreditinstituts (samt beglaubigter Übersetzung, falls die Erklärung nicht in deutscher Sprache abgegeben wird) mit dem Inhalt vorlegt, dass sich das Kreditinstitut verpflichtet, die Geldleistungen, die auf das Konto der (ehemaligen) Beamtin bzw. des (ehemaligen) Beamten innerhalb der letzten 30 Kalendertage vom Land überwiesen wurden, dem Land zu ersetzen, wenn die Dienstbehörde gegenüber dem Kreditinstitut erklärt, dass diese Geldleistungen zu Unrecht überwiesen wurden. Die Anweisung der Geldleistungen durch die Dienstbehörde hat abweichend vom Abs. 4 zum selben Termin zu erfolgen wie die Anweisung an ein Kreditinstitut im Inland. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
§ 7
Die mit der Aufsicht des Marktes betrauten Tierärzte sind verpflichtet, jedes auf den Markt gebrachte Schlachttier genau zu untersuchen und den Befund des unbedenklichen Zustandes auf dem Tierpaß zu bestätigen. Bei Feststellung oder Verdacht einer Seuche ist die Absonderung der kranken und verdächtigen Tiere sogleich zu verfügen, das erforderliche Desinfektionsverfahren durchzuführen und hierüber der Stadtgemeinde (Veterinäramt) und der Landesregierung auf kürzestem Wege Anzeige zu erstatten. Die Schlachthofdirektion ist auch verpflichtet, Tierquälereien sofort abzustellen und der Bundespolizei zur weiteren Amtshandlung Anzeige zu erstatten.
Inhaber von Firmen und andere vertretungsberechtigte Personen, deren Namens- oder Titelbezeichnung nicht mit den Bestimmungen dieser Vollzugsanweisung im Einklange steht, haben die Richtigstellung im Handels- oder Genossenschaftsregister innerhalb eines Jahres beim zuständigen Gerichte in der vorgeschriebenen Form (Artikel 19, 21 und 25 des Handelsgesetzbuches) anzumelden. Die Frist beginnt am 1. Juli 1919. Bei Nichteinhaltung der Frist hat das Gericht im Sinne des Artikels 26 des Handelsgesetzbuches vorzugehen.
§ 8
Fälligkeit
Die Abgabe für vorübergehenden Gebrauch wird mit 15. des der Beendigung des Gebrauchs folgenden Monats fällig. Im übrigen richtet sich die Fälligkeit nach dem Abgabenbescheid nach § 210 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009.
Oberösterreich
11.01.2017
§ 8
Zur Evidenzhaltung der in den Stallungen und am Schlachtviehmarkte befindlichen Schlachttiere wird ein Buch geführt, in das jeder einlangende Tiertransport nach Stückzahl und Provenienz einzutragen und mit einer nach dem zeitlichen Eintreffen der Transporte fortlaufenden Zahl zu versehen ist. Für die Gaststallungen haben diese Aufzeichnungen die Stallbesitzer zu führen und sie dem amtierenden Tierarzte vorzulegen. Desgleichen ist jeder Abtrieb vom Markte und aus den Stallungen mit der Bemerkung, ob per Bahn oder Auto abgeführt oder zu Fuß abgetrieben, einzutragen.
Wo die Bezeichnung „kaiserlich königlich privilegiert“ (k. k. priv.) im Wortlaute von Firmen vorkommt, entfallen diese Worte mit dem Tage der Kundmachung dieser Vollzugsanweisung.
§ 9
Strafbestimmungen
(1) Unbeschadet der Strafbestimmungen des Kärntner Abgabenorganisationsgesetzes macht sich einer Verwaltungsübertretung schuldig, wer die Anmeldung nach § 3 nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
(2) Die Verwaltungsübertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro, im Uneinbringlichkeitsfall mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu ahnden.
Oberösterreich
11.01.2017
§ 9
Die am Markt unverkauft gebliebenen Tiere sind nach Schluß des Marktes in die hiefür bestimmten Stallungen zu bringen und dort in Evidenz zu nehmen, insoferne nicht nach den jeweils bestehenden veterinären Verfügungen der freie Abtrieb der Marktreste nach entsprechender Kennzeichnung der Tiere gestattet ist.
Die Tierpässe für die Marktreste sind bei der Schlachthofdirektion zu hinterlegen.
Kärntner Gebrauchsabgabengesetz - K-GAbgG
(1) Die Vorrückung wird gehemmt
(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist nicht in Anschlag zu bringen. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(3) Der im Abs. 1 Z 1 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantritts des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam
§ 10
Auf dem Marktplatze darf an anderen als den Markttagen und außerhalb des Marktverkehrs kein Verkauf abgeschlossen werden.
Die Abhaltung von Vor- und Nachmärkten, das Abschließen von Verkäufen vor dem Marktbeginne und das Einstellen der für den Markt bestimmten Tiere während der Marktstunden in Privat- oder Gaststallungen oder in die behördlich genehmigten Schlachtviehstallungen ist verboten.
Diese Bestimmungen finden auf die Marktreste für den Zeitraum bis zum nächsten Markttage keine Anwendung.
Schlachttiere, die auf dem Markt verkauft wurden, dürfen am Markt selbst am gleichen Tage nicht weiterverkauft werden.
Der Verkauf von Schlachttieren auf eigene Rechnung ist nur von dem anliefernden Erzeuger und Händler oder deren Beauftragten gestattet. Stark ermüdete oder durch Transport beschädigte oder kranke Tiere können auf Grund einer Bewilligung der Schlachthofdirektion auch außer der Marktzeit und an anderen als an Markttagen verkauft werden.
Stiere mittlerer Schwere und darüber dürfen nur geblendet auf den Markt gebracht werden und müssen mit zwei Stricken gesichert sein.
Die Vollzugsanweisung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
§ 11
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Oberösterreich
11.01.2017
§ 11
Für den Trieb der Schlachttiere von und zum Markte sowie überhaupt zu den Dienstleistungen in den Schlachtviehstallungen und am Schlachtviehmarkt, dürfen nur die von dem Stadtmagistrat (der Polizeidirektion) zugelassenen Personen (Viehtreiber) verwendet werden. Diese sind durch ein entsprechendes Abzeichen (Schild mit Nummer) kenntlich zu machen und haben die Weisungen der Marktorgane zu befolgen. Den Verkäufern und Käufern ist jedoch zu Dienstleistungen auf dem Markte die Verwendung eigenen Dienstpersonals gestattet, welches ebenfalls die Anordnungen der Marktorgane zu befolgen hat.
Die Schlachthofdirektion ist befugt, Markthelfer (Viehtreiber), die ihre Pflichten vernachlässigen, zeitweise oder ganz vom Markte auszuschließen. Tierquälerei hat den sofortigen Ausschluß zur Folge.
Die Parteien haften für alle durch sie, ihre Bediensteten oder ihre Tiere verursachten Beschädigungen.
Die Viehtreiber und Markthelfer sind verpflichtet, das Anhängen der Tiere in der Weise zu besorgen, daß ein Losreißen nicht möglich ist. Großvieh ist mit entsprechenden Stricken zum Auftrieb zu bringen, die Stricke haben bei den Tieren zu verbleiben. Bösartige Tiere müssen der Schlachthofdirektion eigens gemeldet werden und sind über Weisung derselben - an zu diesem Zwecke besonders eingerichteten Standplätzen - mit Ketten zu befestigen.
Die Stadtgemeinde (Schlachthofdirektion) übernimmt für Unfälle irgendwelcher Art (Verletzungen, Unfälle durch Tiere usw.), die sich am Schlachtviehmarkt und in den Marktstallungen ereignen, keinerlei Haftung.
(Anm: Übergangsrecht zur Nov. LGBl.Nr. 47/2019)
(1) Dieses Landesgesetz tritt nach Maßgabe folgender Bestimmungen in Kraft
(2) (Verfassungsbestimmung) Die im Art. VI Z 7 enthaltene Verfassungsbestimmung des § 2c Abs. 2 Oö. Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Diensthoheitsgesetz 1988 und Art. X Z 4 treten mit 1. September 2019 in Kraft.
(3) In den Angelegenheiten, deren Vollziehung auf Grund dieses Landesgesetzes gemäß Art. 113 Abs. 4 zweiter Satz BVG auf die Bildungsdirektion übertragen wird, sind sämtliche bis zum 1. September 2019 der Landesregierung als Normadressat oder als Normsetzer zuzuordnenden Rechtsakte ab diesem Zeitpunkt der Bildungsdirektion zuzuordnen.
(4) Verordnungen in den im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten können von der Bildungsdirektion bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an erlassen werden; sie treten jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 Z 3 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(5) Die für die Übernahme der im Abs. 3 umschriebenen Angelegenheiten durch die Bildungsdirektion erforderlichen organisatorischen und personellen Maßnahmen können ebenfalls bereits von dem der Kundmachung dieses Landesgesetzes folgenden Tag an gesetzt werden.
(6) Die Disziplinar- und Leistungsfeststellungskommission gemäß § 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz bleibt bis zu der nach § 10 Abs. 9 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz vorgesehenen Neubestellung der Lehrervertreterinnen und Lehrervertreter nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter im Amt. Bis zu dieser Neubestellung ist auch § 9 Abs. 6 Oö. Lehrpersonen-Diensthoheitsgesetz in der bis zum Inkrafttreten des Art. V dieses Landesgesetzes geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(7) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Art. IX des Oö. Bildungsdirektion-Zuständigkeiten-Übertragungsgesetzes 2019 anhängigen Verfahren nach dem Oö. Landes-Gehaltsgesetz betreffend Lehrpersonen an einer Privatschule des Landes Oberösterreich nach § 45a Oö. LBG sind von der bisher zuständigen Dienstbehörde fortzuführen und abzuschließen.
Oberösterreich
11.01.2017
§ 12
Der Eintritt in den Marktplatz ist, abgesehen von den Aufsichtspersonen, nur jenen Personen gestattet, die Tiere zum Markte bringen, oder jenen, die als Käufer auf dem Markte erscheinen oder in sonstiger Weise daselbst beruflich tätig sind.
Anderen Personen kann die Schlachthofdirektion das Betreten des Marktes von Fall zu Fall gestatten. Hingegen sind Personen, die weder Tiere zum Verkauf gebracht haben, noch als selbständige Käufer auftreten, sondern den Markt nur zu dem Zwecke besuchen wollen, um unbefugterweise Geschäfte zu vermitteln, vom Zutritt auf den Markt unbedingt ausgeschlossen. Käufer dürfen den Marktplatz nicht vor Beginn des Marktes betreten.
(1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.
(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt
(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt
Überstellung
Zeitraum Jahre
von der
in die
Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß Abs. 2 Z.
Ausbildung im Sinne der besonderen Ernennungserfordernisse des Oö. LBG
1
2
2
1
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
4
1
3
in den übrigen Fällen
6
2
3
mit abgeschlossenem Hochschulstudium
2
2
3
in den übrigen Fällen
4
(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis des abgeschlossenen Hochschulstudiums erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.
(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.
(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.
(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 10 und 113i sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 63/1993)
(1) Ist bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe der jeweilige Gehalt in der neuen Verwendungsgruppe niedriger als der Gehalt, der dem Beamten jeweils in seiner bisherigen Verwendungsgruppe zukommen würde, gebührt dem Beamten eine ruhegenussfähige Ergänzungszulage auf diesen Gehalt. Die Ergänzungszulage ist gegebenenfalls an die jeweiligen Verhältnisse anzupassen.
(2) Bei der Ermittlung der Ergänzungszulage sind ruhegenussfähige Zulagen, ausgenommen Verwendungszulagen, dem Gehalt zuzurechnen.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(1) Der Monatsbezug eines Beamten ist als Folge einer Suspendierung (§ 131 Oö. LBG) auf zwei Drittel oder auf das von der Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) festgesetzte Ausmaß für die Dauer der Suspendierung zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(2) Hat das Disziplinarverfahren durch Freispruch geendet, ist die Nachzahlung der gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezüge zu veranlassen. Das Gleiche gilt, wenn das Disziplinarverfahren eingestellt wurde, es sei denn, dass der Beamte während des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(2a) Im Fall der Verhängung eines Verweises oder einer Geldbuße nach § 115 Abs. 1 Z 2 Oö. LBG kann die Disziplinarkommission (Disziplinaroberkommission) zur Vermeidung unbilliger Härten die gänzliche oder teilweise Nachzahlung des gemäß Abs. 1 zurückbehaltenen Monatsbezugs anordnen. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(3) Die Bezüge entfallen
(4) In den Fällen des Abs. 3 ist für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubs oder einer Karenz bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung des entsprechenden Monatsbezugs durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Umfaßt ein solcher Fall den ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981, 28/2001, 12/2002)
(5) Eine dem Beamten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 110 und § 113a Oö. LBG bewirkt eine Kürzung der Dienstbezüge, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch diese Dienstfreistellung entfallen sollen. Ausgenommen sind die Ansprüche nach der Oö. Landes-Reisegebührenvorschrift. Abweichend vom § 6 wird diese Kürzung für den Zeitraum wirksam, für den dem Beamten die Dienstfreistellung gewährt wurde. Bei der Kürzung der Bezüge von Beamten, die die Funktion des Bürgermeisters ausüben, sind die Zeiten nach § 113a Abs. 2 Z 2 Oö. LBG als Dienstzeit zu berücksichtigen. Die Dienstbezüge eines Beamten, der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 50% zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1984, 37/1996, 77/1996, 8/1998)
(6) Überschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum (§ 110 Abs. 2 Oö. LBG) das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, erhöht sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Der Beamte hat die dadurch entstandenen Übergenüsse abweichend vom § 13a Abs. 1 in jedem Fall dem Land Oberösterreich zu ersetzen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1984, 112/1991, 37/1996, 8/1998)
(7) Unterschreitet der Beamte im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs. 5, vermindert sich das Ausmaß der Bezugskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber im Fall des § 110 Oö. LBG 50% der Dienstbezüge nicht unterschreiten. Die Differenz ist dem Beamten nachzuzahlen. (Anm: LGBl.Nr. 33/1984, 77/1996, 8/1998)
(8) Dienstbezüge im Sinn des Abs. 5 sind alle auf Grund des Dienstverhältnisses nach dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften gebührenden Geldleistungen mit Ausnahme jener Geldleistungen, mit denen zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abgegolten werden. Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen gebühren im Durchrechnungszeitraum nur, wenn der Beamte die volle Wochendienstleistung überschreitet. (Anm: LGBl.Nr. 77/1996, 8/1998)
(9) Die Dienstbezüge eines Beamten, der gemäß § 110 Abs. 3, § 112 oder § 113a Oö. LBG außer Dienst oder gemäß § 81a Abs. 1 Z 3 Oö. LBG gänzlich dienstfrei gestellt wurde, entfallen für die Dauer der Außerdienststellung oder Dienstfreistellung. Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Karenzurlaubes die Außerdienststellung und an die Stelle des Monatsbezuges die Dienstbezüge im Sinn des Abs. 8 (einschließlich Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen) treten. (Anm: LGBl.Nr. 77/1996, 8/1998, 81/2002)
(10) Der Monatsbezug des Beamten gebührt in dem seiner Wochendienstzeit entsprechenden Ausmaß, wenn
(11) Bei Freistellung gegen Kürzung der Bezüge gemäß den §§ 70a und 70b Oö. LBG gebührt dem Beamten für die Dauer der Rahmenzeit der Monatsbezug in jenem Ausmaß, das seiner besoldungsrechtlichen Stellung und seinem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß innerhalb der Rahmenzeit entspricht. Nebengebühren - mit Ausnahme der Jubiläumszuwendung - gebühren nur während der Dienstleistungszeit, und zwar ungekürzt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(12) Ändert sich das Beschäftigungsausmaß während der Dienstleistungszeit oder wird die Freistellung vorzeitig beendet, sind die für die Dauer der Rahmenzeit gebührenden Bezüge, soweit erforderlich, neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Rückforderung eines Übergenusses kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(13) Scheidet der Beamte vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienst oder aus dem Dienststand aus, sind die während des abgelaufenen Teils der Rahmenzeit gebührenden Bezüge unter Berücksichtigung der bis zum Ausscheiden tatsächlich erbrachten Dienstleistung neu zu berechnen. Gegen eine sich daraus ergebende Forderung des Landes kann Empfang in gutem Glauben nicht eingewendet werden. Eine sich daraus ergebende Forderung des Landes ist zunächst unter Anwendung des § 39 des Oö. Landesbeamten-Pensionsgesetzes durch Abzug von den Ruhebezügen des Beamten hereinzubringen. Ist eine Hereinbringung durch Abzug von den Ruhebezügen nicht möglich, ist die Ersatzpflicht durch Bescheid festzusetzen. Solche Bescheide sind nach dem VVG zu vollstrecken. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(14) Lautet die Dienstbeurteilung auf „nicht zufriedenstellend“, ist der Monatsbezug der Beamtin oder des Beamten gemäß § 3 Abs. 2 i. V.m. Abs. 10 mit Ausnahme der Kinderbeihilfe um 10% zu kürzen, wobei der Entfall der Leistungszulage einzurechnen ist. Die Kürzung tritt abweichend vom § 6 mit dem auf die Rechtskraft der Festsetzung der Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten ein und bleibt bis zu dem Monatsersten aufrecht, der der nächsten auf „sehr zufriedenstellend“ oder „zufriedenstellend“ oder „wenig zufriedenstellend“ lautenden Dienstbeurteilung folgt. Der Rechtskraft der Festsetzung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(15) Bei Nichtablegen einer für die dienstrechtliche Stellung der Beamtin bzw. des Beamten maßgebenden Prüfung innerhalb der hierfür gesetzten Frist ist der Monatsbezug der Beamtin bzw. des Beamten vom Zeitpunkt des Ablaufs der Frist oder vom Zeitpunkt des letzten zulässigen, aber erfolglosen Prüfungsantritts an, um 5% zu kürzen. Die Kürzung endet, wenn die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, mit dem Datum der Prüfung, in den übrigen Fällen nach Ablauf von fünf Jahren ab Beginn der Kürzung. Dienstrechtliche Maßnahmen, wie etwa jene nach den §§ 91 ff Oö. LBG, bleiben davon unberührt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
§ 13
Für die Fütterung, Tränkung und Wartung der auf den Viehmarkt aufgetriebenen Tiere hat der Eigentümer rechtzeitig Sorge zu tragen.
(1) Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2) Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Landesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 hereinzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 63/1993, 100/2011)
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4) Soweit die Ersatzforderung des Landes durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(5) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann von der Landesregierung Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.
(6) Einmalige Leistungen des Landes aus Anlass des Todes der Beamtin bzw. des Beamten vermindern sich im Ausmaß offener Forderungen des Landes aus dem Dienst- oder Ruhestandsverhältnis gegen den Nachlass der verstorbenen Beamtin bzw. des verstorbenen Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(Anm: LGBl.Nr. 33/1966)
(1) Der Anspruch auf Leistungen verjährt, wenn er nicht innerhalb von drei Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.
(2) Das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen (§ 13a) verjährt nach drei Jahren ab ihrer Entrichtung.
(3) Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
(4) Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(1) Der Beamtin bzw. dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie bzw. er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Land übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(2) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das drittvorangegangene Kalenderjahr jenen Teil des Zweifachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß in diesem Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt für das zweitvorangegangene, das vorangegangene und das laufende Kalenderjahr jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021, 79/2024)
(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt.
(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen
(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrags durch die 4,33-fache Anzahl der Wochenstunden zu ermitteln.
(7) Im Fall des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis oder aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf Antrag und ist der Zeitraum vom 3. Mai 2012 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2015 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 13b einzurechnen.
(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt dem Nachlass bzw. nach Erbantritt den Erbinnen und Erben zur ungeteilten Hand, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin bzw. des Beamten endet. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
Wird ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Beförderung verbunden, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hat. In diesem Fall ist dem Beamten in der Gehaltsstufe, die er anläßlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit, die er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Gehaltsstufe verbracht hat, soweit für die Vorrückung anzurechnen, als sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 68/1981)
§ 14
Jeder, der Tiere zum Markte bringt, ist verpflichtet, während der Marktdauer für die entsprechende Beaufsichtigung seiner Tiere Sorge zu tragen. Die Schlachthofdirektion hat dafür zu sorgen, daß die Ruhe und Ordnung des Marktverkehrs nicht gestört werde. Sie ist berechtigt, Personen, die trotz vorangegangener Mahnung die Ruhe und Ordnung am Markte stören, sofort von demselben wegzuweisen. Ebenso obliegt ihr, im Marktort wahrgenommene Zuwiderhandlungen gegen die Marktordnung abzustellen oder sofort dem Stadtmagistrate anzuzeigen.
Die regelmäßige Reinigung, eventuell auch die Desinfektion des Marktplatzes (Wegschaffen des Düngers, der Futterreste usw.) hat die Gemeinde sofort nach Beendigung des Marktes durchführen zu lassen.
(1) Nebengebühren sind
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 3 bis 5, 8 bis 11 angeführten Nebengebühren können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, daß die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig. Bei pauschalierten Überstundenvergütungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt. (Anm: LGBl.Nr. 63/1993, 24/2001, 100/2011)
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist festzusetzen
(4) Pauschalierte Nebengebühren sind mit dem jeweiligen Monatsbezug im voraus auszuzahlen.
(5) Der Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren wird durch einen Urlaub, während dessen der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalles nicht berührt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte aus einem anderen Grund länger als 30 Kalendertage vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr von dem auf den Ablauf dieser Frist folgenden Kalendertag bis zu dem Kalendertag, der dem Wiederantritt des Dienstes vorangeht. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird mit dem Tag der Änderung wirksam.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 81/2002, 56/2007)
§ 15
Die Verabreichung von Speisen und der Ausschank von Getränken auf dem Marktplatz ist nur den hiezu berechtigten Personen gestattet.
(1) Für Zeiträume, in denen
(2) Sonstige pauschalierte Nebengebühren gebühren in dem Ausmaß, das sich bei Anwendung des § 15 Abs. 2 bis 5 durch die auf Grund der Herabsetzung der Wochendienstzeit oder der Teilzeitbeschäftigung geänderten Verhältnisse ergibt. Die sich daraus ergebende Verringerung solcher pauschalierter Nebengebühren wird abweichend vom § 15 Abs. 6 für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach Z 1 oder 2 gilt.
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
(1) Dem Beamten gebührt für Überstunden, die
(2) Die Überstundenvergütung umfaßt
(3) Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der für den Beamten gemäß § 64 Abs. 2 Oö. LBG geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln. Die Bemessungsgrundlage besteht aus dem Gehalt zuzüglich einer allfälligen im § 15 Abs. 3 angeführten Zulage des Beamten. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(4) Der Überstundenzuschlag beträgt
(5) Entfallen (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(6) Die Überstundenvergütung gebührt bereits vor Ablauf der im § 65 Abs. 3 Oö. LBG angeführten Frist, wenn feststeht, daß ein Freizeitausgleich bis zum Ablauf dieser Frist nicht möglich sein wird und eine Fristerstreckung mangels Zustimmung des Beamten nicht in Betracht kommt. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(7) Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Beamten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.
(8) Die Teilnahme an Empfängen und gesellschaftlichen Veranstaltungen begründet, auch wenn sie dienstlich notwendig ist, weder einen Anspruch auf Freizeitausgleich noch einen Anspruch auf Überstundenvergütung.
(9) Die Abs. 1 bis 8 sind auf zusätzliche Dienstleistungen im Sinn des § 69 Oö. LBG, der §§ 13 und 13a Oö. MSchG, der §§ 9 und 10 Oö. VKG und des § 23 Abs. 10 MSchG mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Überstundenzuschlag nur für Zeiten gebührt, mit denen der Beamte die volle Wochendienstzeit überschreitet. Werden in einem solchen Fall Dienstleistungen erbracht, die mit verschieden hohen Überstundenzuschlägen abzugelten wären, so sind jene als Überstunden im Sinne des ersten Satzes abzugelten, für die die höheren Überstundenzuschläge gebühren. Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung bei Teilzeitbeschäftigung oder bei Teilzeitbeschäftigung nach dem Oö. MSchG oder Oö. VKG, mit denen die Beamtin bzw. der Beamte die volle Wochendienstzeit nicht überschreitet, sind finanziell im Verhältnis 1:1 unter sinngemäßer Anwendung der Abs. 7 und 8 und des § 13 Abs. 10 abzugelten, sofern sie nicht in Freizeit ausgeglichen wurden. Eine Änderung des festgesetzten oder vereinbarten Beschäftigungsausmaßes tritt hierdurch nicht ein. Nach § 65 Abs. 4b Oö. LBG allenfalls vorgesehene Zuschläge sind in Form einer Nebengebühr nach § 15 Abs. 1 abzugelten. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001, 12/2002, 49/2005, 93/2009)
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
§ 16
Die Viehmarktberichterstattung obliegt der Schlachthofdirektion. Die Parteien sind verpflichtet, derselben bei der Preiserhebung genaue und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Der Verkauf ist zulässig
Unter Schlachtgewicht versteht man beim Rinde das Gewicht der vier Viertel. Vom Lebendgewicht gehen mithin ab, das Gewicht von Blut, Haut, Kopf, Füßen und Eingeweiden, der Nieren und des Nierentalges.
Vor der Gewichtsermittlung muß vom Tierkörper getrennt werden
Der Abschluß des Verkaufes ist in einem Schlußschein festzuhalten, der unter Benützung eines von der Schlachthofdirektion nach dem Muster der Anlage (Anm.: Anlage ist nicht darstellbar) aufzulegenden Formulares für jedes einzelne Tier in dreifacher Ausfertigung auszustellen und vom Verkäufer und Käufer zu unterfertigen ist. Der Schlußschein hat zu enthalten das Datum, den Namen des Verkäufers und des Käufers, die Gattung des verkauften Tieres, dessen von der Schlachthofdirektion aufgestempelte Nummer und den für die Verkaufseinheit vereinbarten Preis; als Verkaufseinheit gilt bei Verkauf nach Lebendgewicht und nach Schlachtgewicht das Kilogramm, bei Verkauf nach Stück das Stück. Je eine Ausfertigung des Schlußscheines ist für den Verkäufer und den Käufer bestimmt, eine Ausfertigung ist bei der amtlichen Abwaage abzugeben.
Sofort nach Abschluß des Verkaufes sind die verkauften Tiere seitens des Käufers mit einem seinen Namen deutlich ausdrückenden Merkzeichen in haftbarer Weise zu versehen. Alle verkauften Schlachtrinder, und zwar auch beim Verkaufe nach Stück ("am Fuß") müssen nach abgeschlossenem Verkaufe in Gegenwart des Käufers oder Verkäufers oder beider, bzw. deren Vertreter, amtlich gewogen werden.
In das Waagprotokoll sind folgende Daten einzutragen
Jahr, Monat und Tag des Kaufabschlusses, die Namen der Käufer und Verkäufer und die Gattung des Tieres.
Der Partei ist ein amtlicher Waagzettel auszufolgen.
Die Viehpreise werden von der Stadtgemeinde (Schlachthofdirektion) im Marktbericht veröffentlicht. In demselben sind die Preise unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Drucksorte zu notieren. Vereinzelte Extrempreise nach oben oder unten werden hiebei nicht berücksichtigt.
Bis zur Errichtung eines neuen Schlachthauses und Schlachtviehmarktes werden wegen der derzeit bestehenden technischen Schwierigkeiten folgende Übergangsbestimmungen getroffen
Die Verpflichtung zur Abwaage der am Schlachtviehmarkt verkauften Rinder wird auf jene Tiere reduziert, die im Salzburger Schlachthause zur Schlachtung kommen. Werden außer diesen Tieren über Wunsch der Partei andere Tiere gewogen, so sind diese hinsichtlich der Eintragungen im Waagprotokoll gleich zu behandeln.
Es sind alle über Wunsch der Partei zur Abwiegung kommenden geschlachteten Rinder amtlich zu wiegen und die Daten im Waagprotokoll einzutragen, bzw. im Lebendgewichtsprotokoll nachzutragen.
Die Schlachthausleitung ist verpflichtet, zur Ermittlung des Verhältnisses des Lebendgewichtes zum Schlachtgewichte Probeschlachtungen vornehmen zu lassen, wenn die vorgenommenen Wägungen der Parteien keinen Aufschluß geben.
(1) Beamten, für die ein Dienstplan gemäß § 64 Abs. 6 Oö. LBG gilt, gebührt für die über die vierzigstündige Wochendienstzeit hinausgehende, in den Dienstplan fallende Zeit eine monatliche Pauschalvergütung. (Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(2) Bei der Festsetzung der Pauschalvergütung ist auf das Ausmaß und die Intensität der Inanspruchnahme Bedacht zu nehmen. Eine einheitliche Festsetzung der Höhe der Pauschalvergütung für Beamte gleicher Verwendungsgruppen ist zulässig.
(3) Auf die Pauschalvergütung ist § 15 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 bis 6 anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(1) Soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, gebührt dem Beamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag an Stelle der Überstundenvergütung nach § 16 eine Sonn- und Feiertagsvergütung. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(2) Die Sonn- und Feiertagsvergütung besteht aus der Grundvergütung nach § 16 Abs. 3 und einem Zuschlag. Der Zuschlag beträgt für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde 100 v.H. und ab der neunten Stunde 200 v.H. der Grundvergütung. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(3) Ist bei Schicht- oder Wechseldienst regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und wird der Beamte turnusweise zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten unter Gewährung einer entsprechenden Ersatzruhezeit eingeteilt, so gilt der Dienst an dem Sonn- und Feiertag als Werktagsdienst; wird der Beamte während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981)
(4) § 16 Abs. 7 bis 9 ist sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 64/1985, 63/1993)
§ 17
Die Schlachthofdirektion hebt die von der Stadtgemeinde als Unternehmerin des Marktes festgesetzten Viehmarktgebühren ein.
(1) Dem Beamten, der außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung an Stelle der Vergütungen nach den §§ 16 und 17 eine Journaldienstvergütung.
(2) Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.
(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.
(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(1) Dem Beamten, der auf Grund eines Schicht- oder Wechseldienstplanes an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagsgebühr.
(2) Die Höhe der Sonn- und Feiertagsgebühr ist unter Bedachtnahme auf die mit dem Dienst verbundene Belastung festzusetzen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
(1) Zeitguthaben, ausgenommen Gleitzeitguthaben, die auf Grund der Anwendung von Regelungen über die flexible Dienstzeit nach § 64 Abs. 3 Oö. LBG entstanden sind und nicht unter §§ 16 bis 17c fallen, sind, soweit sie nicht in Form von Freizeit verbraucht wurden,
(2) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 115 Abs. 1 Z 4 Oö. LBG.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Belohnungen können in einzelnen Fällen Beamten für außergewöhnliche Dienstleistungen zuerkannt werden.
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Belohnung ist auf die Bedeutung der Dienstleistung Rücksicht zu nehmen.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
§ 18
Übertretungen dieser Marktordnung werden nach den bezüglichen gesetzlichen Bestimmungen bestraft.
(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muß, gebührt eine Erschwernisabgeltung. Die Arbeit mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten stellt keine Erschwernis dar. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(2) Bei der Bemessung der Erschwernisabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
§ 19
Diese Marktordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig wird die 65. Verordnung des Landeshauptmannes vom 7. Juni 1933, Zl. 1509/6-IV Vt., betreffend Viehmarktordnung für den Schlachtviehmarkt in Salzburg (Landesgesetzblatt für das Land Salzburg, Jahrgang 1933, 11. Stück) außer Kraft gesetzt.
(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenabgeltung.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenabgeltung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
(2) Der Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, wird, soweit es sich nicht um den Ersatz eines Schadens handelt, durch ein besonderes Landesgesetz geregelt.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 112/1991, 81/2002)
(1) Dem Beamten, der in erheblichem Ausmaß mit der Annahme oder Auszahlung von Bargeld, mit dem Verschleiß von Wertzeichen oder mit der Einlösung von Wertpapieren und Zinsscheinen beschäftigt ist, gebührt zum Ausgleich von Verlusten, die ihm durch entschuldbare Fehlleistungen im Verkehr mit Parteien und im inneren Amtsverkehr entstehen können, eine Fehlgeldentschädigung.
(2) Die Fehlgeldentschädigung ist unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten nach Billigkeit zu bemessen.
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(1) Wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter einen Dienstunfall gemäß Oö. KFLG in unmittelbarer Ausübung ihrer bzw. seiner dienstlichen Pflichten erleidet und dieser Dienstunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und der Beamtin bzw. dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre bzw. seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist, stehen der Beamtin bzw. dem Beamten nach Maßgabe folgender Bestimmungen nachstehende Leistungen seitens des Landes zu.
(2) Das Land leistet der Beamtin bzw. dem Beamten als besondere Hilfeleistung Ersatz, wenn
(3) Der Ersatz nach Abs. 2 umfasst die nicht von anderer Seite gedeckten Heilungs- und Behandlungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin bzw. dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder binnen der nächsten drei Jahre ab dem Unfallzeitpunkt (künftig) entgeht, wobei Einkünfte durch Nebenbeschäftigungen nicht zu berücksichtigen sind und beträgt maximal das 27-fache des Gehalts einer Landesbeamtin bzw. eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(4) Der Ersatz umfasst – im Rahmen der Deckelung nach Abs. 3 – überdies Schmerzengeld in Höhe des gerichtlich zugesprochenen oder – mangels gerichtlicher Entscheidung – in dem von der Dienstbehörde nach freiem Ermessen zuerkannten Ausmaß, maximal jedoch in beiden Fällen in Höhe des 5-fachen des Gehalts einer Landesbeamtin bzw. eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(5) Die Ersatzpflicht des Landes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallfürsorge oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sind.
(6) Die Ansprüche der Beamtin bzw. des Beamten gegen die Schädigerin bzw. den Schädiger oder Dritte gehen, soweit sie vom Land bezahlt werden, durch Legalzession auf das Land über.Entfallen
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 und 40 Jahren eine Jubiläumszuwendung in Höhe von je 200 v.H. des Monatsbezuges gewährt werden, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt. (Anm: LGBl.Nr. 64/1985)
(2) Zur Dienstzeit im Sinn des Abs. 1 zählen
(2a) Die Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren gilt bereits an dem dem Fristablauf vorangehenden Tag als erfüllt. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(3) Hat der Beamte die Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung erfüllt und ist er gestorben, ehe die Jubiläumszuwendung ausgezahlt worden ist, so kann die Jubiläumszuwendung seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand ausgezahlt werden. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975)
(4) Für Beamte, für die ein Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b), kann eine Jubiläumszuwendung nach Abs. 1 und 3 nur mehr für den zeitlich am nächsten gelegenen Jubiläumszeitpunkt (Vollendung einer Dienstzeit von 25, 35 oder 40 Jahren) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewährt werden
(5) Die vollendete Dienstzeit nach Abs. 4 ist für die Vergleichsberechnung auf volle Monate aufzurunden. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(6) Bei Beamten, welche bereits während des Vertragsbedienstetenverhältnisses zum Land einer Pensionskassenregelung für Vertragsbedienstete des Landes beigetreten sind, gilt als Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des Pensionskassenbeitrags nach § 20c Abs. 4 der Tag des Beitritts zur Pensionskasse während des Vertragsbedienstetenverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(1) Der Beamtin oder dem Beamten, die oder der durch Übertritt in den Ruhestand (§ 106 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder Erwerbsminderung (§ 107 Oö. LBG), Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung (§ 108 Oö. LBG), vorzeitige Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen (§ 107a Oö. LBG) oder durch Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten (§ 108a Oö. LBG) aus dem Dienststand ausscheidet, in diesem Zeitpunkt eine mindestens 25-jährige Dienstzeit aufweist, gebührt für treue Dienste – sofern die Beamtin oder der Beamte nicht auf Grund eines Erkenntnisses der Disziplinarbehörde in den Ruhestand versetzt wurde – eine Treueabgeltung. Fallen in die für die Treueabgeltung zu berücksichtigende Dienstzeit Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte keine Leistungszulage bezogen hat, ist die für die Treueabgeltung maßgebliche Dienstzeit entsprechend zu kürzen.
(2) Die Treueabgeltung beträgt nach einer Dienstzeit von mindestens 25 Jahren 100% und erhöht sich für jedes zusätzliche Dienstjahr um weitere 10% des Monatsbezugs, der der Beamtin oder dem Beamten im letzten vollen Kalendermonat vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand gebührt hat. Abweichend davon tritt an die Stelle des letzten Monatsbezugs der letzte nach § 4 Abs. 1 Z 2 Oö. L-PG aufgewertete Monatsbezug im vollen Beschäftigungsausmaß, wenn das für die Beamtin oder den Beamten günstiger ist. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(3) Bei der Berechnung der maßgeblichen Dienstzeit nach Abs. 2 werden Bruchteile eines Jahres voll berücksichtigt, wenn sie mehr als 6 Monate betragen, andernfalls bleiben sie unberücksichtigt.
(4) Zur Dienstzeit im Sinn der Abs. 1 und 2 zählen die im § 20c Abs. 2 angeführten Zeiten.
(5) Die Treueabgeltung ist innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden der Beamtin oder des Beamten aus dem Dienststand auszuzahlen.
(6) Hat die Beamtin oder der Beamte die Voraussetzungen für die Gewährung einer Treueabgeltung erfüllt und ist sie oder er gestorben, ehe die Treueabgeltung ausgezahlt wurde, ist die Treueabgeltung ihren oder seinen versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand auszuzahlen.
(7) Scheidet die Beamtin oder der Beamte durch Tod aus dem Dienststand aus, gelten Abs. 1 bis 6 mit der Maßgabe, dass die Treueabgeltung den versorgungsberechtigten Hinterbliebenen zur ungeteilten Hand gebührt.
(8) Scheidet eine reaktivierte Beamtin oder ein reaktivierter Beamter aus dem Dienststand aus, vermindert sich die Treueabgeltung um eine seinerzeit bereits bezogene Treueabgeltung.
(9) Die Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, können bis 30. Juni 2006 schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie oder ihn auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 22b Abs. 6 entrichten soll. Zum Zeitpunkt des 31. Jänner 2006 beim Land Oberösterreich tätige Vertragsbedienstete können anlässlich ihrer Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich schriftlich und unwiderruflich erklären, dass das Land Oberösterreich für sie auch künftig keinen Pensionskassenbeitrag nach § 22b Abs. 6 entrichten soll.
(10) Für Beamtinnen und Beamte, für die ein zusätzlicher Pensionskassenbeitrag durch das Land entrichtet wird (§ 22b Abs. 6), kann eine Treueabgeltung nach Abs. 1 nur mehr nach der Maßgabe gewährt werden, dass eine aliquote Treueabgeltung im Ausmaß der bis zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 22b Abs. 6 bereits vollendeten Dienstzeit (Abs. 1) im Verhältnis zur erforderlichen Dienstzeit von 25 Jahren zu gewähren ist. Beamtinnen und Beamte, die eine Dienstzeit von mehr als 25 Jahren aufweisen, gebührt die Treueabgeltung in dem Ausmaß, das sie unter Anwendung der Abs. 2 und 3 zum Zeitpunkt der erstmaligen Entrichtung des zusätzlichen Pensionskassenbeitrags nach § 22b Abs. 6 bereits erreicht haben.
(Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(1) Beamtinnen und Beamten kann eine Dienstvergütung gewährt werden, wenn
(2) Die Dienstvergütung ist zu kürzen oder einzustellen, soweit die besonderen Dienste durch die besoldungsrechtliche Stellung oder eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 abgegolten werden.
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
(1) Dem Beamten gebührt, solange er seinen Dienstort im Ausland hat und dort wohnen muß,
(2) Die Auslandsverwendungsvergütung besteht aus einem Grundbetrag in der Höhe von 40 % des Gehalts eines Landesbeamten der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich des Betrags, der sich aus der Teilung des der oder dem Beamten zustehenden Monatsbezugs durch die Zahl 12 ergibt, wobei die sich ergebenden Beträge jeweils auf eine Nachkommastelle zu runden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(3) Sind mit der Verwendung am ausländischen Dienst- und Wohnort laufend besondere erschwerende oder belastende Umstände verbunden, kann der Grundbetrag nach Abs. 2 im Einzelfall in einem höheren Prozentsatz festgesetzt werden. Ändern sich in einem derartigen Fall die zugrundeliegenden Umstände wesentlich, so ist der Prozentsatz mit dem Tag der Änderung neu festzulegen bzw. allenfalls auf den nach Abs. 2 zustehenden Grundbetrag zu reduzieren. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(4) Die Kaufkraftausgleichsvergütung ist nach dem Verhältnis der Kaufkraft des Euro im Inland zur Kaufkraft des Euro im Gebiet des ausländischen Dienstortes zu bemessen und jeweils für ein Kalenderjahr in einem Prozentsatz des Monatsbezugs, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungsvergütung festzulegen. Der für das jeweilige Kalenderjahr maßgebliche Prozentsatz der Kaufkraftausgleichsvergütung ergibt sich aus dem auf zwei Nachkommastellen gerundeten Durchschnitt der im Vorjahr für den jeweiligen ausländischen Dienstort geltenden Hundertsätzen für Kaufkraftausgleichszulagen für Bundesbedienstete. Dieser Durchschnitt ist jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres zu ermitteln. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(5) Für die Zeiträume, in denen ein Anspruch auf Auslandsverwendungsvergütung besteht, gebührt
(6) Bei der Bemessung des Auslandsaufenthaltszuschusses ist auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen
(7) Die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung sind mit dem jeweiligen Monatsbezug auszuzahlen. Abrechnungszeitraum für den Auslandsaufenthaltszuschuss ist der Kalendermonat, in dem die besonderen Kosten entstanden sind. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(8) Der Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung und den Auslandsaufenthaltszuschuss wird durch einen Urlaub, während dessen die Beamtin bzw. der Beamte den Anspruch auf den Monatsbezug behält, oder eine Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls nicht berührt. Ist die Beamtin bzw. der Beamte aus einem anderen Grund länger als einen Monat vom Dienst abwesend und
(9) Der Ehegatten- und der Kinderzuschlag gebühren während einer Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG, § 25a Oö. LVBG, MSchG, Oö. MSchG, VKG oder Oö. VKG in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht, wobei die Verminderung für den Zeitraum wirksam wird, für den diese Maßnahme gilt. Während einer derartigen Teilzeitbeschäftigung ist die Auslandsverwendungsvergütung zunächst anhand des einer Vollzeitkraft gebührenden Monatsbezugs zu berechnen und der errechnete Betrag anschließend entsprechend dem Beschäftigungsausmaß zu verringern. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
(10) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kaufkraftausgleichsvergütung und die Auslandsverwendungsvergütung, den Ehegattenzuschlag, den Kinderzuschlag nicht für den Zeitraum eines vollen Kalendermonats gegeben, so ist für jeden Kalendertag, an dem kein Anspruch besteht, jener Wert abzuziehen, der sich aus der Teilung der entsprechenden Zulage durch die volle Anzahl der Kalendertage des betreffenden Monats ergibt. Dies gilt sinngemäß, wenn sich im Lauf des Monats die Höhe der Zulage ändert. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Zulagen sind hereinzubringen. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001, 100/2011)
(11) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde alle Tatsachen zu melden, die für die Änderung der Höhe der Auslandsverwendungsvergütung, des Ehegattenzuschlags, des Kinderzuschlags oder des Auslandsaufenthaltszuschusses von Bedeutung sind.
Die Meldung ist zu erstatten
(12) Wenn es die Verhältnisse erfordern oder wenn es zweckmäßig ist, können ausgezahlt werden
(13) Dem Beamten gebührt auf Antrag ein Folgekostenzuschuß, wenn ihm nach der Verwendung im Ausland
(14) Die Kaufkraftausgleichsvergütung, die Auslandsverwendungsvergütung, der Ehegattenzuschlag, der Kinderzuschlag der Auslandsaufenthaltszuschuß und der Folgekostenzuschuß gelten als Aufwandsentschädigung und sind von der Dienstbehörde zu bemessen. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993, 81/2002)
(1) Der Beamte hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenußfähigen Landesdienstzeit im voraus einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten.
(2) Der Pensionsbeitrag beträgt 10,25 v.H. der Bemessungsgrundlage. Diese besteht aus
(2a) Für Zeiträume, in denen
(2b) Die Bemessungsgrundlage für das Jahr 1999 beträgt höchstens 42.600 S (Höchstbemessungsgrundlage). Die Höchstbemessungsgrundlage für die folgenden Jahre ist von der Landesregierung unter Anwendung der §§ 108 Abs. 1 und 3 und 108b ASVG durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Dieser Absatz ist auf Beamte, die unter das Oö. L-PG fallen, vor dem 1. Jänner 2000 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 100/2011)
(3) Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen einzubehalten. Gebühren während des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses keine Bezüge, sind Pensionsbeiträge vorzuschreiben, wenn die Beamtin bzw. der Beamte dem nicht ausdrücklich und schriftlich widerspricht. Bescheide über die Vorschreibung sind nach dem VVG zu vollstrecken. Die durch Gesetz, Verordnung und generelle Regelungen vorgesehenen Änderungen der Bemessungsgrundlage bedürfen keines gesonderten Bescheids, sondern sind der Beamtin bzw. dem Beamten mitzuteilen. Der Pensionsbeitrag beträgt für Zeiträume, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen beitragsfrei anzurechnen oder speziell geregelt sind, 22,8 % der Bemessungsgrundlage, wenn nicht wichtige dienstliche Gründe gegen die Berücksichtigung eines rechnerischen Dienstgeberanteils sprechen. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(3a) Beamtinnen und Beamte, die das 720. Lebensmonat vollendet haben und deren Wochendienstzeit herabgesetzt ist, können schriftlich beantragen, dass Pensionsbeiträge auch für die durch die Herabsetzung entfallenen Bezüge einbehalten werden. Das Ausmaß der Pensionsbeiträge beträgt 22,8 % der jeweils entfallenen Bezüge. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(4) Für jene Zeiträume der ruhegenussfähigen Landesdienstzeit, in denen der Beamte wegen
(5) Rechtmäßig entrichtete Pensionsbeiträge kann der Beamte nicht zurückfordern. Hat der Beamte für die Zeit eines Karenzurlaubes Pensionsbeiträge entrichtet und erhält das Land für diese Zeit oder einen Teil dieser Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen, so ist der Überweisungsbetrag auf die in Betracht kommenden Monate gleichmäßig aufzuteilen. Die entrichteten Pensionsbeiträge sind dem Beamten insoweit zu erstatten, als sie durch die Teile des Überweisungsbetrages gedeckt sind.
(6) Der nach § 110 Abs. 1 oder 3, § 112 oder § 113a Abs. 1 Oö. LBG freigestellte oder außer Dienst gestellte Beamte hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Freistellung oder Außerdienststellung entfallenden Bezügen zu entrichten. Von Geldleistungen für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen ist ein Pensionsbeitrag nur zu entrichten, soweit sie während der Zeit der Dienstfreistellung tatsächlich gebührten. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
(7) Der Beamte, dessen Bezüge nach § 13 Abs. 5 letzter Satz gekürzt sind, hat Pensionsbeiträge auch von den durch die Kürzung entfallenden Bezügen zu leisten. (Anm: LGBl.Nr. 8/1998)
(8) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, beträgt der Pensionsbeitrag 11,75%. (Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(9) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, errechnet sich der Prozentsatz nach Abs. 2 unter Berücksichtigung dieser Tabelle und Anwendung nachstehender Formel, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist
Jahr
Prozentsatz
2003
11,67
2004
11,58
2005
11,50
2006
11,42
2007
11,33
2008
11,25
2009
11,17
2010
11,08
2011
11,00
2012
10,92
2013
10,83
2014
10,75
2015
10,67
2016
10,58
2017
10,50
2018
10,42
2019
10,33
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.
-
Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Veränderungswert
365
(10) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 9 ist nach nachstehender Formel zu berechnen
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.
-
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 9) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.
(11) Abweichend von Abs. 2 ist für die Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag bei Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 10 i.V.m. dem IX. Abschnitt des Oö. L-PG die Bestimmung des § 40 Abs. 10 Oö. GG 2001 sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm. zu § 22 Abs. 2b: Artikel III der Verordnung LGBl.Nr. 16/2026 lautet: „Die für den Pensionsbeitrag maßgebliche Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b Oö. LGG wird für das Jahr 2026 mit 6.930 Euro festgesetzt.“)
(1) Das Land Oberösterreich hat seinen Beamten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 Betriebspensionsgesetz (BPG) zu erteilen.
(2) Soweit dies zur Regelung der Pensionskassenvorsorge nach Abs. 1 erforderlich ist, ist mit der Dienstnehmervertretung eine Vereinbarung im Sinn des § 3 BPG abzuschließen. Diese Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten.
(3) Auf die Pensionskassenvorsorge für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse zum Land Oberösterreich sind die Bestimmungen des BPG anzuwenden, soweit in diesem Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist.
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999, 24/2001, 100/2011)
(1) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamten als Dienstgeberanteil einen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 3% der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b ist nicht anzuwenden.
(2) Der Beamte kann zusätzlich zum Dienstgeberanteil einen Dienstnehmeranteil bis zur Höhe des Dienstgeberanteils, jedenfalls bis zu der im § 108a Einkommensteuergesetz 1988 festgelegten Höhe an die Pensionskasse entrichten. (Anm: LGBl.Nr. 81/2002)
(3) Für Beamte, die bis zum 31. Dezember 2002 das 60. Lebensjahr vollenden oder davor vollendet haben, ist kein Pensionskassenbeitrag zu entrichten.
(4) Für Beamte, die in einem in der folgenden Tabelle bezeichneten Jahr das 60. Lebensjahr vollenden, ist unter Berücksichtigung dieser Tabelle vom Land jener Prozentsatz als Pensionskassenbeitrag (Dienstgeberanteil) zu entrichten, der sich unter Anwendung der nachstehenden Formel errechnet, wobei das Ergebnis auf zwei Kommastellen auf- bzw. abzurunden ist
Jahr
Prozentsatz
2003
1,58
2004
1,67
2005
1,75
2006
1,83
2007
1,92
2008
2,00
2009
2,08
2010
2,17
2011
2,25
2012
2,33
2013
2,42
2014
2,50
2015
2,58
2016
2,67
2017
2,75
2018
2,83
2019
2,92
Prozentsatz des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.
+
Tage des Kalenderjahres vom 1. Jänner bis zum Tag der Vollendung des 60. Lebensjahres X Veränderungswert
365
(5) Der Veränderungswert im Sinn des Abs. 4 ist nach nachstehender Formel zu berechnen
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Jahres.
-
Höhe des Prozentsatzes (nach Abs. 4) des Jahres, in dem der Beamte das 60. Lebensjahr vollendet.
(6) Das Land Oberösterreich hat für seine Beamtinnen und Beamten, die nach dem 31. Dezember 1950 geboren wurden, sofern diese keine Erklärung nach § 20d Abs. 9 abgegeben haben, zum Pensionskassenbeitrag nach Abs. 1 oder 4 und 5 als Dienstgeberanteil einen zusätzlichen Pensionskassenbeitrag in der Höhe von 1% der Bemessungsgrundlage (§ 22 Abs. 2) zu entrichten. Die Regelung über die Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 22 Abs. 2b ist nicht anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 143/2005)
(Anm: LGBl.Nr. 94/1999)
(1) Die Landesregierung kann zur Förderung der sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesundheitlichen Belange der Beamten Sozialleistungen wie Bezugsvorschüsse, Geldaushilfen und dgl. gewähren.
(2) Auf Sozialleistungen besteht kein Anspruch. Sozialleistungen können jederzeit vermindert oder eingestellt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 83/1996)
(1) Werden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Land erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird von der Landesregierung allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall festgesetzt. (Anm: LGBl.Nr. 68/1981)
(2) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Landes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.
(Anm: LGBl.Nr. 18/1961)
(1) Auf Antrag einer Beamtin bzw. eines Beamten kann dieser bzw. diesem ein Fahrrad oder Kraftrad mit einem CO2Emmissionswert von 0 Gramm zur persönlichen Nutzung zur Verfügung gestellt werden, wobei der zu leistende Aufwandsbeitrag der Beamtin bzw. des Beamten durch Verminderung der Bruttomonatsbezüge für die Dauer der tatsächlichen Zurverfügungstellung hereinzubringen ist (Gehaltsumwandlung). Die Verminderung gilt als Umwandlung überkollektivvertraglich gewährter Bruttobezüge. Der Abzug darf nicht mehr als 10 % der gebührenden Bezüge betragen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Voraussetzungen für die Zurverfügungstellung eines Fahrrads oder Kraftrads nach Abs. 1 unter Bedachtnahme auf die dienstlichen Interessen des Landes Oberösterreich und die vorhandenen budgetären Mittel durch Verordnung festzulegen.
(Anm: LGBl.Nr. 79/2024)
(1) Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn ein Beamter ohne unmittelbaren Zusammenhang mit seinen ihm nach seinem Dienstposten obliegenden Dienstpflichten noch eine weitere Tätigkeit für das Land in einem anderen Wirkungskreis entfaltet.
(2) Soweit für diese Nebentätigkeit nicht Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages maßgebend sind, gebührt dem Beamten eine gesonderte Entschädigung, die im Einzelfall unter Bedachtnahme auf den Umfang und die Bedeutung der Nebentätigkeit bescheidmäßig festzusetzen ist.
(1) Dem Beamten, der ohne Anspruch auf einen laufenden Ruhegenuß aus dem Dienststand ausscheidet, gebührt eine Abfertigung.
(2) Eine Abfertigung gebührt nicht,
(3) Eine Abfertigung gebührt
(1) Die Abfertigung beträgt, abgesehen von den Fällen des § 26 Abs. 3,
(2) Die Abfertigung beträgt in den Fällen des § 26 Abs. 3 nach einer Dauer der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von
3 Jahren das Zweifache,
5 Jahren das Dreifache,
10 Jahren das Vierfache,
15 Jahren das Sechsfache,
20 Jahren das Neunfache,
25 Jahren das Zwölffache
(3) Nimmt ein Beamter Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG in Anspruch, ist die Abfertigung auf Grundlage des Monatsbezugs zu berechnen, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten entspricht. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(4) Tritt ein Beamter, der sich im Ruhestand befunden hat, nach Wiederaufnahme in den Dienststand gemäß § 26 Abs. 3 aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Summe der während der Dauer des Ruhestandes empfangenen Ruhegenüsse und der auf die Zeit des Ruhestandes entfallenden Sonderzahlungen in die Abfertigung gemäß Abs. 2 einzurechnen.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Der Gehalt des Beamten der Allgemeinen Verwaltung wird durch die Dienstklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in den Dienstklassen I bis III überdies durch die Verwendungsgruppe bestimmt.
(2) Es kommen in Betracht für Beamte
der Verwendungsgruppe A - die Dienstklassen III bis IX,
der Verwendungsgruppe B - die Dienstklassen II-VII,
der Verwendungsgruppe C - die Dienstklassen I-V,
der Verwendungsgruppe D - die Dienstklassen I-IV,
der Verwendungsgruppe E - die Dienstklassen I-III.
(3) Der Gehalt beträgt
Dienst-klasse
Gehalts-stufe
Verwendungsgruppe
E
D
C
B
A
Euro
1
2.095,9
2.162,0
2.228,4
2
2.114,2
2.191,9
2.268,2
I
3
2.132,5
2.221,7
2.307,9
4
2.150,7
2.251,7
2.348,1
5
2.169,0
2.281,7
2.388,0
1
2.187,2
2.311,2
2.427,9
2.427,9
2
2.205,6
2.341,4
2.468,8
2.479,8
II
3
2.223,8
2.370,9
2.512,6
2.535,0
4
2.241,6
2.401,1
2.557,0
2.590,9
5
2.260,2
2.430,8
2.602,2
1
2.278,7
2.461,7
2.647,6
2.647,6
2.937,6
2
2.297,0
2.494,3
2.695,9
2.707,5
3
2.314,6
2.526,9
2.744,6
2.769,9
4
2.333,2
2.561,0
2.796,0
2.835,3
III
5
2.351,7
2.595,2
6
2.369,9
2.628,8
7
2.388,0
2.722,8
8
2.406,4
9
2.424,6
Gehalts-
stufe
Dienstklasse
IV
V
VI
VII
VIII
IX
Euro
1
4.096,9
4.933,6
6.547,9
9.191,9
2
3.515,2
4.212,8
5.084,1
6.876,9
9.688,2
3
2.824,3
3.631,5
4.328,3
5.233,1
7.205,7
10.184,5
4
2.930,7
3.747,5
4.480,5
5.561,9
7.702,3
10.681,4
5
3.045,4
3.864,0
4.632,7
5.890,8
8.198,3
11.178,0
6
3.162,6
3.980,3
4.784,9
6.220,1
8.694,8
11.674,0
7
3.280,1
4.096,9
4.933,6
6.547,9
9.191,9
8
3.398,0
4.212,8
5.084,1
6.876,9
9.688,2
9
3.515,2
4.328,3
5.233,1
7.205,7
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995) (Anm: V LGBl.Nr. 146/1997, 18/1999, 21/1999, 24/2000, 116/2000, 164/2001, 141/2002, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 128/2024, 20/2026)
(4) Der Gehalt beginnt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit der Gehaltsstufe 1. In der Dienstklasse IV beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen D und C mit der Gehaltsstufe 3, in der Verwendungsgruppe B mit der Gehaltsstufe 4 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 5, in der Dienstklasse V beginnt der Gehalt in den Verwendungsgruppen C und B mit der Gehaltsstufe 2 und in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 3, in der Dienstklasse VI beginnt der Gehalt in der Verwendungsgruppe A mit der Gehaltsstufe 2. Wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen, kann dem Beamten bei der Anstellung unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden; Abs. 2 letzter Halbsatz ist auch in diesen Fällen anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 5/1983)
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt
Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenußfähige Dienstzulage. Sie beträgt bei Beamten
Dienstklasse
Euro
I - V
229,8
VI - IX
292,0
(Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 65/1995) (Anm: V LGBl.Nr. 18/1999, 24/2000, 164/2001, 141/2002, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 128/2024, 20/2026)
(1) Dem Beamten gebührt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd
(2) Eine ruhegenußfähige Verwendungszulage kann auch gewährt werden, wenn der Beamte dauernd einer besonderen Belastung durch Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der ihm anvertrauten Verwaltungsgeschäfte ausgesetzt ist, zu deren Erfüllung ein hohes Maß an Können, besondere Selbständigkeit sowie das regelmäßige Erbringen von Mehrleistungen erforderlich sind. Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, erhalten ab ihrer Ernennung eine Verwendungszulage in Höhe von 26 von Hundert des Gehalts der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 94/2017)
(3) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der die Beamtin bzw. der Beamte angehört; in der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A sind für die Ermittlung der Vorrückungsbeträge auch die für die Verwendungsgruppe A im Wege der Zeitvorrückung erreichbaren Gehaltsstufen der Dienstklasse IV zu berücksichtigen. Die Verwendungszulage beträgt
(4) In den Fällen des Abs. 1 Z 3 und des Abs. 2 kann die Verwendungszulage auch in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V bemessen werden. Bei der Bemessung ist auf den Grad der höheren Verantwortung (Abs. 1 Z 3) bzw. der besonderen Belastung (Abs. 2) und auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen. Der in solchen Verwendungszulagen enthaltene Mehrleistungsanteil ist in Prozenten der Verwendungszulage auszuweisen. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 68/1991)
(5) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 3 oder Abs. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher Hinsicht als abgegolten. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 20/2022)
(6) Für Zeiträume, in denen der Beamte Teilzeitbeschäftigung nach § 67 Oö. LBG MSchG, Oö. MSchG oder Oö. VKG in Anspruch nimmt, ist der Mehrleistungsanteil der Verwendungszulage um den Überstundenzuschlag zu kürzen. (Anm: LGBl.Nr. 64/1985, 83/1996, 24/2001, 12/2002, 49/2005)
(7) Die Verwendungszulage ist neu zu bemessen, wenn der Beamte befördert, überstellt oder auf einen anderen Dienstposten versetzt wird, es sei denn, daß die Verwendungszulage bereits bei Zuerkennung für die Dauer der Ausübung einer Funktion befristet wurde. (Anm: LGBl.Nr. 29/1975, 63/1993)
(8) Leistet der Beamte die in den Abs. 1 und 2 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens während eines Kalendermonates, so gebührt ihm hiefür eine nicht ruhegenußfähige Verwendungsabgeltung, ausgenommen für die Zeit der Vertretung eines auf Erholungsurlaub befindlichen Bediensteten. Die Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 112/1991)
(1) Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn des Krankenpflegegesetzes oder des Bundesgesetzes über die Regelung des medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste (MTF-SHD-G) oder des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes (GuKG) oder des Bundesgesetzes über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz) oder des Hebammengesetzes 1963 berechtigt sind, gebührt für die Dauer der einschlägigen Verwendung eine ruhegenussfähige Pflegedienstzulage.
(2) Die Pflegedienstzulage beträgt monatlich
1.
für Pflegehelfer (Pflegeassistenz) und sonstige Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) mit abgeschlossener Ausbildung
79,2 Euro
2.
für Beamte der gehobenen medizinisch-technischen Dienste sowie des medizinisch-technischen Fachdienstes, Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sowie für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege, Direktoren von Akademien für gehobene medizinisch-technische Dienste und die Direktoren der Hebammenakademien
208,0 Euro
3.
für Beamte des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege einschließlich der Hebammen
249,7 Euro
§ 30cPflegedienst-Chargenzulage
(1) Beamten des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege und des Fachdienstes der Hebammen, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinn der Gesetze berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenussfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
(2) Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
1.
für leitende Beamtinnen und Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind
599,6 Euro
2.
-
für leitende Beamtinnen und Beamte des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, der diplomierten Gesundheits- und Krankenpflege sowie der Hebammen, denen mindestens sechs, aber weniger als zwanzig andere Bedienstete unterstellt sind,
-
für die Hygienepflegerinnen und -pfleger,
-
für lehrende Bedienstete des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes,
-
für die Lehrerinnen und Lehrer für Gesundheits- und Krankenpflege und Lehrhebammen
299,7 Euro
3.
für Stellvertreter von Pflegedirektoren mit entsprechend bewerteter Funktion, Bereichsleiter und Abteilungspfleger
709,1 Euro
4.
für Pflegedirektoren, Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und Direktoren von medizinisch-technischen Akademien und die Direktoren der Hebammenakademien
823,4 Euro
5.
für Pflegedirektoren, denen mehr als 100 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind
1.004,9 Euro
6.
für Pflegedirektoren, denen mehr als 200 Bedienstete des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege, oder Pflegehelfer (Pflegeassistenz) oder der sonstigen Sanitätshilfsdienste (einschließlich medizinische Assistenzberufe) unterstellt sind
1.187,3 Euro
7.
für Direktoren einer medizinisch-technischen Akademie, für Direktoren von Schulen für Gesundheits- und Kranken- oder für psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege und die Direktoren der Hebammenakademien, wenn an der Ausbildungsstätte mehr als 100 Schüler (einschließlich eventuell geführter Sonderausbildungslehrgänge) ausgebildet werden
1.004,9 Euro
8.
Soweit den unter Z 1 bis 7 angeführten Bediensteten teilzeitbeschäftigte Bedienstete unterstellt sind, sind die Voraussetzungen dann erfüllt, wenn die Summe des Beschäftigungsausmaßes dem der vorgesehenen Zahl von vollbeschäftigten Bediensteten entspricht oder weniger Stunden fehlen, als dies der Hälfte der jeweils geltenden Wochendienstzeit (Halbbeschäftigung) entspricht.
(Anm: V LGBl.Nr. 164/2001, 141/2002, 79/2003, 2/2004, 101/2004, 138/2005, 140/2006, 129/2007, 116/2008, 1/2010, 104/2010, 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 79/2024, 128/2024, 20/2026)
(3) Die Pflegedienst-Chargenzulage erhöht sich jeweils um jenen Prozentsatz, um den sich der Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung erhöht.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(1) Dem Beamten, der eine bestimmte Dienstbeurteilung aufweist, gebührt eine ruhegenussfähige Leistungszulage. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf dienstliche Interessen durch Verordnung jene Dienstbeurteilung festzulegen, ab der eine Leistungszulage gebührt. (Anm: LGBl.Nr. 12/1996, 37/1996, 28/2001)
(2) Weist der Beamte die durch eine Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegte Dienstbeurteilung nicht mehr auf, wird die Leistungszulage eingestellt, und zwar ab dem der Rechtskraft dieser Dienstbeurteilung folgenden Monatsersten. Die Dauer der Einstellung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, Schuljahre bzw. Kalendermonate, für die die geforderte Dienstbeurteilung nicht vorliegt. Der Rechtskraft der Dienstbeurteilung ist die Endgültigkeit der Dienstbeurteilung im Sinn des § 102 Abs. 4 Oö. LBG gleichzuhalten.
(3) Die Leistungszulage beträgt
in der Verwendungsgruppe
Euro
E
98,7
D
124,8
C
142,6
B
200,3
A
319,7
(4) Durch die Leistungszulage gemäß Abs. 1 gelten als abgegolten
(5) Die Leistungszulage gebührt nicht für die Dauer eines gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildungsverhältnisses. (Anm: LGBl.Nr. 28/2001)
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)
(1) Dem Beamten kann eine Gehaltszulage für besondere Qualifikationen oder eine besondere Verwendung gewährt werden, wenn wichtige Interessen des Landes dies erfordern.
(1a) Beamtinnen und Beamten, die in zeitlich überwiegendem Ausmaß Dienste verrichten, die einer höheren (oder nächsthöheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen sind, gebührt für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Gehaltszulage auf den Gehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme der Verwaltungsdienstzulage der höheren (nächsthöheren) Verwendungsgruppe, der bei einer fiktiven Überstellung gebühren würde. (Anm: LGBl.Nr. 100/2011, 121/2014)
(2) Weiters kann dem Beamten eine Gehaltszulage gewährt werden, wenn unzumutbare besoldungsrechtliche Nachteile vermieden werden sollen.
(3) Bei der Bemessung ist auf die mit der Verwendung verbundenen Tätigkeitsmerkmale, die besondere Qualifikation, die bisher ausgeübten Tätigkeiten, die Dienstbeurteilung usw. Bedacht zu nehmen, wobei die Höhe der Zulage das unbedingt erforderliche Ausmaß zur Erreichung der im Abs. 1 oder 2 genannten Ziele nicht überschreiten darf. Es kann auch festgesetzt werden, daß eine Gehaltszulage ruhegenußfähig ist.
(4) Die Gehaltszulage kann wie folgt berechnet werden
(5) Die Gehaltszulage ist neu zu bemessen, wenn die Beamtin bzw. der Beamte befördert, überstellt, auf einen anderen Dienstposten versetzt wird oder wenn die mit der Gewährung verbundene Zielsetzung sich ändert oder wegfällt oder im Fall des Abs. 1a, wenn eine Vorrückung stattfindet. (Anm: LGBl.Nr. 121/2014)
(Anm: LGBl.Nr. 63/1993)
(1) Soweit in diesem Landesgesetz Geldbeträge festgesetzt sind, ist die Landesregierung ermächtigt, diese Beträge durch Verordnung wie folgt zu erhöhen
(2) Verordnungen zur Anpassung von Beträgen dürfen auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
(Anm: LGBl.Nr. 12/1996)
Der Beamte der Allgemeinen Verwaltung erreicht einen höheren Gehalt durch
(1) Durch die Zeitvorrückung erreicht der Beamte der Allgemeinen Verwaltung den Gehalt der nächsthöheren Dienstklasse, ohne zum Beamten dieser Dienstklasse ernannt zu werden.
(2) Im Wege der Zeitvorrückung erreicht der Beamte
(3) Die Zeitvorrückung eines Beamten
(4) Die Zeitvorrückung tritt nach zwei Jahren, die der Beamte in der höchsten Gehaltsstufe einer Dienstklasse verbracht hat, ein. Die Bestimmungen der §§ 10 und 113i sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 87/2016)
(5) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt oder ist er diesem gleich, so gebührt dem Beamten der in der neuen Dienstklasse vorgesehene nächsthöhere Gehalt.
(1) Beförderung ist die Ernennung eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung zum Beamten der nächsthöheren Dienstklasse seiner Verwendungsgruppe.
(2) Beamte der Verwendungsgruppen E, D und C können frühestens vier Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse II befördert werden. Beamte der Verwendungsgruppe B können frühestens drei Jahre vor der Zeitvorrückung in die Dienstklasse III befördert werden.
(3) Ist der Gehalt der niedrigsten in der neuen Dienstklasse für die Verwendungsgruppe eines Beamten vorgesehenen Gehaltsstufe niedriger als der bisherige Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage, so erhält der Beamte die dem bisherigen Gehalt einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulage entsprechende Gehaltsstufe, wenn aber ein solcher Gehalt nicht vorgesehen ist, die Gehaltsstufe mit dem nächsthöheren Gehalt. (Anm: LGBl.Nr. 12/1989)
(4) Nach einer Beförderung rückt der Beamte in dem Zeitpunkt vor, in dem er nach Abs. 3 in der bisherigen Dienstklasse die Voraussetzung für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe der neuen Dienstklasse erfüllt hätte, spätestens aber nach zwei Jahren. Eine in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe D, der Dienstklasse IV der Verwendungsgruppe C, der Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B und der Dienstklassen VII und VIII der Verwendungsgruppe A verbrachte Zeit wird bis zum Ausmaß von vier Jahren angerechnet. (Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
(5) Hat der Beamte den Gehalt der Dienstklasse, in die er ernannt wird, im Wege der Zeitvorrückung bereits erreicht, so ändern sich mit der Beförderung die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
(6) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe C in die Dienstklasse V befördert, so wird abweichend vom Abs. 4 auch die in der Gehaltsstufe 8 der Dienstklasse IV zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Die §§ 10 und 113i sind sinngemäß anzuwenden. (Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(7) Sonstige Mitglieder des Oö. Landesverwaltungsgerichts (§ 1 Abs. 2 Z 3 Oö. LVwGG), die in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fallen, werden mit Erlassung des Bescheids über ihre besoldungsrechtliche Stellung rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer Ernennung zur Richterin oder zum Richter unabhängig von den bisher berücksichtigten Vordienstzeiten und bisherigen Dienstzeiten, jedoch unter Anwendung des Abs. 3 sowie des § 22 Abs. 2 Oö. LVwGG in die Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 1 befördert, sofern sie nicht schon vor ihrer Ernennung in die Dienstklasse VIII befördert wurden. (Anm: LGBl.Nr. 94/2017)
(1) Wird ein Beamter der Dienstklasse IV oder einer höheren Dienstklasse in eine gleichwertige oder höhere Verwendungsgruppe überstellt und hat er in der bisherigen Verwendungsgruppe bereits eine in seiner Dienstklasse auch für die neue Verwendungsgruppe vorgesehene Gehaltsstufe erreicht, so ändern sich abweichend vom § 12a Abs. 3 und 4 die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht. Dem Beamten gebührt jedoch mindestens die besoldungsrechtliche Stellung, die sich ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe für die Vorrückung berücksichtigte Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß als Beamter der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, das sich bei sinngemäßer Anwendung des § 12a Abs. 3 beziehungsweise 4 ergeben würde.
(2) Bei der Überstellung eines Beamten der Verwendungsgruppe C in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe bleibt die Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung außer Betracht, die gemäß § 33 Abs. 6 eingetreten ist. (Anm: LGBl.Nr. 12/1989)
(3) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Beamten der Allgemeinen Verwaltung ernannt, so kann er auch in eine höhere als die für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene niedrigste Dienstklasse ernannt werden. Überdies kann von der Landesregierung eine höhere als die niedrigste in dieser Dienstklasse für die neue Verwendungsgruppe des Beamten vorgesehene Gehaltsstufe zuerkannt werden. Auf die bisherige Stellung und die künftige Verwendung ist dabei Bedacht zu nehmen.
(4) Ist bei einer Überstellung nach § 12a Abs. 6 oder 7 die bisherige Dienstklasse des Beamten in der neuen Verwendungsgruppe nicht mehr durch Zeitvorrückung erreichbar, so gebühren dem Beamten die höchste Gehaltsstufe der Dienstklasse, die in der niedrigeren Verwendungsgruppe noch durch Zeitvorrückung erreichbar ist, und die entsprechende Dienstalterszulage.
(1) Soweit in diesem Landesgesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit in diesem Landesgesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der im § 151 Abs. 2 Oö. Landesbeamtengesetz 1993 zitierten Fassung anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 100/2011)
Die ab 1. Juli 2015 in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 erstmals tätigen Ärztinnen und Ärzte erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Prozentsätzen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 einschließlich allfälliger Zulagen nach § 3 Abs. 2, nicht jedoch der mit dem Gehaltsabkommen 2012 vereinbarten besonderen Gehaltszulage, und zwar für
Die in einer Krankenanstalt, einem Heim oder einem Pflegezentrum tätigen Bediensteten der nachstehenden Berufsgruppen erhalten je nach Verwendung einen in untenstehenden Beträgen und zu den jeweils angeführten Terminen ausgedrückten Zuschlag zu ihrem Gehalt nach § 28 und zwar
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 127/2020)(V LGBl.Nr. 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 76/2021, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 128/2024, 20/2026)
(Anm: Die Betragsangaben sind mit Geltung ab 01.07.2026 in angepasster Form dargestellt.)
Die Beträge nach diesem Abschnitt sind mit der Erhöhung des zugrundeliegenden Gehalts mit Verordnung, die auch rückwirkend erlassen werden kann, anzupassen. Darin kann auch die Miteinbeziehung oder der Ausschluss weiterer Verwendungen im Rahmen der betroffenen Berufsgruppen dieses Abschnitts bei Vorliegen analoger Voraussetzungen, insbesondere der Ausübung eines pflegenden, therapeutischen oder diagnostischen Gesundheitsberufs vorgesehen werden.
(Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
(1) Das Gehalt des Lehrers wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
Verwendungsgruppe
Gehaltsstufe
L 3
L 2b 1
L 2a 1
L 2a 2
L 1
L PA
Euro
1
2.377,9
2.575,6
2.768,3
2.935,5
3.535,5
2
2.406,2
2.615,5
2.841,2
3.017,4
3.266,8
3.535,5
3
2.434,1
2.654,2
2.913,3
3.102,7
3.375,6
3.535,5
4
2.463,5
2.694,8
2.988,1
3.187,1
3.483,3
3.822,0
5
2.493,7
2.737,5
3.067,4
3.271,7
3.638,9
4.108,4
6
2.542,3
2.851,8
3.227,1
3.441,9
3.899,8
4.395,5
7
2.619,5
2.968,3
3.393,0
3.647,3
4.161,1
4.683,0
8
2.700,1
3.096,7
3.558,0
3.851,7
4.422,2
4.967,4
9
2.786,0
3.225,3
3.746,3
4.088,3
4.683,4
5.250,7
10
2.875,1
3.352,8
3.935,1
4.325,1
4.942,9
5.533,9
11
2.965,5
3.480,6
4.124,3
4.561,9
5.200,0
5.815,9
12
3.064,4
3.656,1
4.312,7
4.799,1
5.457,8
6.098,8
13
3.162,5
3.830,5
4.503,1
5.032,2
5.715,0
6.381,4
14
3.261,3
4.006,1
4.691,8
5.265,6
5.972,1
6.664,5
15
3.398,0
4.181,0
4.880,0
5.498,8
6.229,4
6.946,8
16
3.534,3
4.336,5
5.044,0
5.706,1
6.486,8
7.322,4
17
3.670,1
4.498,3
5.215,3
5.922,7
6.745,1
7.699,2
18
7.102,1
8.075,6
(Anm: V LGBl.Nr. 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 128/2024, 20/2026)
(2) …
(3) …
Die Vollziehung dieses Landesgesetzes obliegt hinsichtlich der Lehrerinnen und Lehrer an den Privatschulen des Landes Oberösterreich im Sinn des § 45a Abs. 1 Oö. LBG der Bildungsdirektion. Die Erlassung von Durchführungsverordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes kommt auch hinsichtlich dieser Lehrerinnen und Lehrer der Landesregierung zu.
(Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
(1) Wurde ein früheres Landesdienstverhältnis des Beamten wegen Ausgliederung der Einrichtung, an der er tätig war, aus dem Land beendet und hat der Beamte im Rahmen eines Dienstverhältnisses weiterhin an derselben Einrichtung Dienst versehen, so ist die Zeit dieses späteren Dienstverhältnisses bei der Festsetzung des Vorrückungsstichtages wie eine Dienstzeit zu einer inländischen Gebietskörperschaft zu behandeln.
(2) Eine Berücksichtigung nach Abs. 1 ist ausgeschlossen, wenn
(Anm: LGBl.Nr. 87/1994)
(Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
(1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. Juni 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1. Juli 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Juli 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 65/1995)
(1) bis (4) (Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
(5) Auf Beamte, die
(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt
(7) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungsverhältnisse zum Land Oberösterreich einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt
(8) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
(9) Für die Anwendung des Abs. 5 ist die Tätigkeit als kirchlich bestellter Religionslehrer einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt. (Anm: LGBl.Nr. 37/1996)
(10) Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 9 auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Antragsberechtigt sind auch Personen, denen als Angehörige oder Hinterbliebene ein Versorgungsanspruch nach einer vom ersten Satz erfassten Beamtin oder Beamten, einer ehemaligen Beamtin oder einem ehemaligen Beamten zusteht. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(11) Anträge gemäß Abs. 10 können nur bis zum Ablauf des 30. September 2010 gestellt werden. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(12) Eine Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach Abs. 10 wird rückwirkend mit Beginn des Dienstverhältnisses wirksam. Das Land hat die sich aus einer solchen Verbesserung ergebenden Leistungen jedoch nur für einen Zeitraum von drei Jahren rückwirkend ab Antragstellung zu erbringen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(13) Führt eine rückwirkende Verbesserung des Vorrückungsstichtags nach den Abs. 10 bis 12 zu einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung, ist diese an Stelle der nach dem bisherigen Recht maßgebenden besoldungsrechtlichen Stellung für allfällige Überleitungsmaßnahmen und Bemessungen von Abfertigungen, Beiträgen zur Pensionskasse oder von Pensionsleistungen maßgebend. Abs. 11 und Abs. 12 letzter Satz gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(14) Führen die Maßnahmen nach den Abs. 10 bis 12 zu einer Änderung des Anfallsdatums und/oder der Höhe einer Jubiläumszuwendung, ist diese, wenn die Auszahlung bereits fällig ist, von Amts wegen auszuzahlen. Hat die Beamtin oder der Beamte aus Anlass des betreffenden 25-, 35- oder 40-jährigen Dienstjubiläums bereits eine Jubiläumszuwendung erhalten, ist sie in diesem Fall auf den Auszahlungsbetrag anzurechnen. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(15) Weist eine Beamtin oder ein Beamter Vordienstzeiten gemäß § 12 Abs. 2 Z 4 lit. i auf, die bei ihr oder ihm noch nicht nach dieser oder einer anderen Bestimmung zur Gänze für die Ermittlung des Vorrückungsstichtags berücksichtigt worden sind, ist auf Antrag der Vorrückungsstichtag entsprechend zu verbessern. Abs. 10 bis 14 gelten sinngemäß. (Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) § 10 Abs. 1 Z 4 ist nur auf Beamte anzuwenden, deren Versetzung oder Verwendungsänderung nach Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 durchgeführt wurde.
(2) Auf Beamte, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsänderungsgesetzes 2000 in einem Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich stehen, sind § 12 Abs. 2 Z 2 und Z 4 lit. d und e in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 24/2001)
§ 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 i.d.F. vor dem Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2007 gelten weiterhin für Personen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2007 eine rechtskräftige oder endgültige auf „nicht zufriedenstellend“ lautende Dienstbeurteilung aufgewiesen haben oder aufweisen. § 13 Abs. 14 ist auf diese Personen nicht anzuwenden.
(Anm: LGBl.Nr. 56/2007)
(1) Bediensteten, deren Vorrückung bei Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 infolge Nichtablegung der Dienstausbildung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 gehemmt ist, wird der Zeitraum der Hemmung mit dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 für die Vorrückung angerechnet. Ab dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 werden die Bezüge nach § 13 Abs. 15 für die dort vorgesehene Dauer gekürzt, wobei in diese Frist jener Zeitraum einzurechnen ist, in dem es auf Grund der Hemmung der Vorrückung zu finanziellen Einbußen gekommen ist. Eine Nachzahlung dieser Einbußen ist ausgeschlossen.
(2) § 22 Abs. 3 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 ist auf jene Sachverhalte weiterhin anzuwenden, in denen schon vor dem Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2009 kein Bezug mehr gebührt hat.
(Anm: LGBl.Nr. 93/2009)
(1) Bei Beamtinnen und Beamten, die keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen oder für die gemäß Abs. 2 eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags nicht zu erfolgen hat, berechnet sich der Vorrückungsstichtag weiterhin unter Berücksichtigung der bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten angerechneten Vordienstzeiten.
(2) Eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags und der daraus resultierenden entgeltrechtlichen Stellung auf Grund der §§ 8 und 12 Abs. 1, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 erfolgt nur auf Antrag, der spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 einzubringen ist, und nur in denjenigen Fällen, in denen die bestehende besoldungsrechtliche Stellung durch den Vorrückungsstichtag bestimmt wird. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Oö. L-PG.
(3) Anlässlich der Aufnahme in ein unmittelbar an ein Vertragsbediensteten-Dienstverhältnis anschließendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis kann der im Dienstvertrag festgesetzte Vorrückungsstichtag übernommen werden.
(4) Für entgeltrechtliche Ansprüche, die sich aus einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags ergeben, ist der Zeitraum vom 18. Juni 2009 bis zu dem der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen.
(5) Die in den Beförderungsrichtlinien für Beamtinnen und Beamte vorgesehene Dienstzeit (Beförderungsdienstzeit) wird für Bedienstete, für die die §§ 8 und 12 Abs. 1, 3a und 8 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 anzuwenden sind, um ganze drei Jahre verlängert.
(6) Bei Beamtinnen und Beamten, die zum Zeitpunkt des der Kundmachung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 folgenden Monatsersten bereits Landesbedienstete sind und keinen Antrag gemäß Abs. 2 stellen, ist § 20c Abs. 2 in der bis zum Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(7) Bei Beamtinnen und Beamten, deren Vorrückungsstichtag gemäß § 113 Abs. 5 weiterhin nach § 12 in der am 30. Juni 1995 geltenden Fassung festgesetzt ist oder deren Pensionsansprüche auf einer aus einem derart festgesetzten Vorrückungsstichtag resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung beruht, ist im Fall einer Antragstellung nach Abs. 2 der § 12 Abs. 1 in der Fassung des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass
(Anm: LGBl.Nr. 1/2011)
Folgende Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf eingetragene Partnerinnen und Partner von Bediensteten sinngemäß anzuwenden: § 12 Abs. 4 Z 2 lit. c, § 26 Abs. 3 mit Ausnahme der Z 2 lit. b zweiter Fall.
(Anm: LGBl.Nr. 54/2012)
(1) Für Personen, die am 1. Jänner 2012 eine Erschwernisabgeltung für Tätigkeiten mit elektronischen Datenverarbeitungsgeräten sowie mit elektronischen Ein- und Ausgabegeräten beziehen, entfällt diese Erschwernisabgeltung ab 1. Jänner 2012.
(2) Personen nach Abs. 1 erhalten ab diesem Zeitpunkt eine Dienstvergütung in Höhe der zuletzt bezogenen Erschwernisabgeltung, solange die Voraussetzungen für die Zuerkennung der bis zum 31. Dezember 2011 bezogenen Erschwernisabgeltung zutreffen.
(3) Bei der Festsetzung der Monatsbezüge einschließlich aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) ist im Kalenderjahr 2012 von der prozentuellen Erhöhung nach § 30f Abs. 1 bereits in der Verordnung über die Betragsanpassung ein ganzer Prozentpunkt (staffelwirksam) in Abzug zu bringen. Beträgt eine Erhöhung nach § 30f Abs. 1 für das Kalenderjahr 2012 allerdings weniger als einen Prozentpunkt, so erfolgt keine Betragsanpassung. Erfolgt eine Betragsanpassung mittels Fixbetrag, so ist die prozentuelle Änderung des Betrags nach § 15 Abs. 3 Z 2 maßgeblich.
(Anm: LGBl.Nr. 121/2014, 91/2015)
Auf Anträge, die auf Verbesserung der besoldungs- oder pensionsrechtlichen Stellung infolge zusätzlicher Berücksichtigung von Vordienstzeiten aus Verpflichtungen von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration abzielen, ist der Zeitraum ab dem 1. Mai 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 13b oder gemäß § 40 Oö. L-PG anzurechnen. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ist die zusätzliche Anrechnung von Vordienstzeiten auf Grund der gebotenen einheitlichen Behandlung aller Anträge unzulässig.
(Anm: LGBl.Nr. 91/2015, 150/2015)
(1) Für alle vor dem 1. Juli 2015 und danach ununterbrochen in einer Krankenanstalt nach dem Oö. KAG 1997 tätigen Ärztinnen und Ärzte werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach § 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, ermittelt und der festgestellte Betrag in Form eines monatlichen, nicht ruhegenussfähigen Äquivalents nicht valorisiert, jedoch nach der Änderung des Beschäftigungsausmaßes im Verhältnis zum Jahr 2014 aliquotiert, ausbezahlt, wenn nicht aus dem selben Titel und von welchem Rechtsträger immer Ärzteanteile erhalten werden. Dieses Äquivalent bildet keine Anspruchsgrundlage für Nebengebühren, Mehrdienstleistungs- und Überstundenvergütung, Entgeltfortzahlungen und Abfertigungen. Für Zeiten einer Karenzierung oder eines späteren Beginns des Dienstverhältnisses (nicht jedoch sonstige Abwesenheiten) im Kalenderjahr 2014 werden anteilig jene Ärzteanteile hinzugerechnet, die im Zeitraum der Dienstverrichtung im restlichen Jahr 2014 angefallen sind. Im Fall einer Karenzierung während des gesamten Kalenderjahres 2014 sind die auf die Ansätze des Jahres 2014 hochgerechneten Ärzteanteile der letzten zwölf Monate der tatsächlichen Dienstverrichtung heranzuziehen. Der Anspruch auf das Äquivalent besteht auch im Fall einer Änderung in der ärztlichen Verwendung bzw. Funktion sowie einer Unterbrechung des Dienstverhältnisses zu einer Maßnahme der Aus- und Weiterbildung bzw. einer sechs Monate nicht übersteigenden Zeit der beruflichen Neuorientierung fort.
(2) Das Äquivalent nach Abs. 1 ist dabei nach folgender Staffelung für die den jeweiligen Betrag übersteigende Beträge zu kürzen
(3) Anstelle der Leistung nach Abs. 1 und 2 können die von Abs. 1 erfassten Ärztinnen und Ärzte auch eine schriftliche und unwiderrufliche Optionserklärung bis längstens 30. Juni 2025 abgeben und erhalten den jeweils im § 34b vorgesehenen Zuschlag.
(4) Jene Ärztinnen und Ärzte, die eine Optionserklärung nach Abs. 3 abgegeben haben, deren Jahresbezüge einschließlich aller regelmäßig gebührenden Bezugsanteile einschließlich Nebengebühren sowie der Honorare und Ärzteanteile an Gebühren für ambulante Leistungen mit Ausnahme von gesondert ausbezahlten Mehrleistungen - im Kalenderjahr 2014 142.000 Euro nicht überschritten haben, erhalten zusätzlich eine Optionszulage. Diese beträgt maximal 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung, wenn der Zuschlag zum Grundgehalt gemäß § 34b zum Optionszeitpunkt nicht zumindest 6.000 Euro bei Vollzeitbeschäftigung höher ist als die auf Grund der Option gemäß Abs. 3 entfallenden Ärzteanteile gemäß Abs. 1. Für diesen Vergleich werden die im Kalenderjahr 2014 erhaltenen Ärzteanteile an Ambulanzgebühren nach § 53 Abs. 4 Oö. KAG 1997, in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Oö. Gesundheitsberufeanpassungsgesetzes 2015, für ambulante Untersuchungen und Behandlungen, die ihrer Art nach über den Oö. Gesundheitsfonds abgerechnet wurden, unabhängig davon, an welchem Patienten die Leistung erbracht wurde, zum Optionszeitpunkt jeweils wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 angepasst. Die maximale Optionszulage reduziert sich bei einem Jahresbezug von über 137.000 Euro auf 5.000 Euro, von über 138.000 Euro auf 4.000 Euro, von über 139.000 Euro auf 3.000 Euro, von über 140.000 Euro auf 2.000 Euro, von über 141.000 Euro auf 1.000 Euro. Bei einem Jahreseinkommen über 142.000 Euro gebührt keine Optionszulage mehr. Die Optionszulage wird monatlich ausbezahlt und im selben prozentuellen Ausmaß wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 angepasst.
(5) Ändert sich der analog Abs. 4 erster Satz ermittelte Jahresbezug bis einschließlich 2019 so, dass nach Abs. 4 vorletzter Satz keine oder eine Optionszulage in veränderter Höhe gebühren würde, so ist die Optionszulage entsprechend anzupassen, wobei die Wertgrenzen und die garantierte Höhe der Optionszulage wie der Betrag nach § 32 Abs. 3 Z 2 Oö. GG 2001 jährlich angepasst werden.
(6) Die zur Ermittlung der Einkünfte notwendigen Unterlagen und Nachweise, insbesondere jene über die Ärztehonorare sind von Bediensteten beizubringen, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist nachzureichen bei sonstigem Anspruchsverlust.
(1) Die §§ 8, 9 und 12 sind mit dem Tag des Inkrafttretens des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 in allen (früheren) Fassungen in laufenden und künftigen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) nicht mehr anzuwenden. Die Anwendbarkeit der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen wird dabei durch das Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetz 2017 nicht berührt.
(2) Für alle Beamtinnen und Beamte nach diesem Landesgesetz, die sich bis längstens 30. April 2011 noch im Dienststand befunden haben, wird die besoldungsrechtliche Stellung (Einstufung), die zuletzt mittels Bescheid rechtskräftig festgestellt wurde einschließlich der durch zwischenzeitig erfolgte Vorrückungen bis zum 1. Jänner 2017 erreichten besoldungsrechtliche Stellung (Gehaltsstufe der jeweiligen Verwendungsgruppe und Dienstklasse), kraft Gesetzes endgültig. Änderungen der besoldungsrechtlichen Stellung dürfen ab 1. Jänner 2017 nur mehr auf Grund von Sachverhalten erfolgen, die sich nach dem 31. Dezember 2016 ereignen. Bescheidmäßig festgesetzte Vordienstzeiten (insbesondere nach § 12 in allen jeweils geltenden Fassungen) und die sich darauf gründenden Vorrückungs- und Besoldungsstichtage sind mit Rückwirkung auf die Erlassung des jeweiligen Bescheids absolut nichtig. Damit ist insbesondere eine nachträgliche Berücksichtigung von Vordienstzeiten in allen behördlichen und gerichtlichen Verfahren (einschließlich der Verwaltungsgerichtsbarkeit) ausgeschlossen.
(3) Im Rahmen der zuletzt festgestellten besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) bisher allenfalls nicht berücksichtigte Zeiten, die nach den Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der europäischen Integration einschließlich der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs unmittelbar anzurechnen sind, werden ausschließlich durch eine Pauschalzulage unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Oö. GG 2001 abgegolten. Alle darüber hinausgehenden Anträge und Begehren sind unzulässig und zurückzuweisen. Bereits gestellte, darauf abzielende Anträge gelten mit Inkrafttreten des Oö. Landes- und Gemeinde-Dienstrechtsänderungsgesetzes 2017 sowie der Zuerkennung bzw. Nichtzuerkennung einer Pauschalzulage als zurückgezogen, ohne dass es eines weiteren Rechtsaktes bedarf. Sonstige besoldungsrechtliche Maßnahmen, die mit Beginn des Monats wirksam werden, bleiben davon unberührt.
(4) Künftige Vorrückungen ab dem 1. Jänner 2017 erfolgen nach Ablauf einer zweijährigen Frist nach Maßgabe der geltenden Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen bzw. in Ermangelung solcher nach Ablauf der im § 32 festgesetzten Frist, jeweils gerechnet ab der letzten Vorrückung.
(5) Wird eine Vertragsbedienstete bzw. ein Vertragsbediensteter, die bzw. der in den Anwendungsbereich dieses Landesgesetzes fällt, pragmatisiert, so ist die für die Anwendung der Beförderungsrichtlinien sowie Beförderungsverordnungen vorgesehene Dienstzeit anhand der zuletzt erreichten Entlohnungsstufe zu ermitteln. Für jede schon erreichte Entlohnungsstufe sind zwei Jahre an Dienstzeit anzurechnen, mit Ausnahme der Entlohnungsstufen 4, 5, 11, 12, 16 und 17. Der so ermittelten Dienstzeit ist der Zeitraum seit der letzten Vorrückung hinzuzurechnen und das Ergebnis ist die Dienstzeit als Beamtin bzw. Beamter.
Bei der Festsetzung der Gehälter sowie aller in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen - mit Ausnahme der Kinderbeihilfe - (Betragsanpassung) nach § 30f Abs. 1 sind für das Jahr 2018 die Beträge um 2,33 %, höchstens jedoch um 79,2 Euro, zu erhöhen.
(1) § 71 Abs. 2 Oö. GG 2001 gilt sinngemäß.
(2) Eine Neubemessung einer Urlaubsersatzleistung, über die ab dem 31. Dezember 2016 rechtskräftig entschieden wurde, erfolgt, wenn die Beamtin bzw. der Beamte in den letzten zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst durchgehend durch Krankheit oder Unfall an der Ausübung des Dienstes verhindert war, nur auf Antrag, der frühestens mit dem der Kundmachung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 folgenden Monatsersten und spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021 einzubringen ist, wenn die Beträge nach § 13c Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden.
(3) Im Fall des Ausscheidens einer Beamtin bzw. eines Beamten aus dem Dienststand vor dem Inkrafttreten des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 gebührt die Urlaubsersatzleistung nur auf längstens bis 31. Dezember 2021 zu stellenden Antrag und es ist der Zeitraum vom 6. November 2018 bis zum Tag des Inkrafttretens des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 nicht in den Lauf der Verjährungsfrist einzurechnen.
(4) § 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 ist auf Beamtinnen anzuwenden, deren erstes Beschäftigungsverbot anlässlich der jeweiligen Schwangerschaft ab dem 1. Jänner 2022 eintritt.
(5) § 34c Z 1a, 1b und 3 in der Fassung des Oö. Dienstrechtsderegulierungsgesetzes 2021 tritt rückwirkend mit 1. Februar 2021 in Kraft.
(Anm: LGBl.Nr. 76/2021)
(Anm: nicht in das Landesrecht übernommen bzw. für Landesbeamte nicht maßgeblich)
(1) Das Gehalt des Beamten des Schulaufsichtsdienstes wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Gehaltsstufe bestimmt und beträgt
Gehaltsstufe
Verwendungsgruppe
S 2
S 1
1
4.763,3
6.035,6
2
4.975,2
6.330,5
3
5.186,6
6.626,0
4
5.397,4
6.920,8
5
5.609,0
7.216,0
6
5.963,2
7.512,0
7
6.317,2
7.806,5
8
6.670,6
8.167,2
9
7.025,0
8.581,2
10
7.379,4
8.996,4
(2) …
(3) Beamten der Verwendungsgruppe S 1, die durch sechs Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 212,1 Euro. Diese Zulage erhöht sich auf 424,1 Euro, wenn diese Beamten der Verwendungsgruppe S 1 durch zwölf Jahre angehören. In die Zeiträume von sechs und zwölf Jahren sind einzurechnen
(4) Beamten der Verwendungsgruppe S 2, die durch zwölf Jahre dieser Verwendungsgruppe angehören und zwei Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage in der Höhe von 249,1 Euro; in den Zeitraum von zwölf Jahren sind Zeiten einzurechnen, in denen der Beamte mit der Funktion eines Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 betraut war.
(Anm: V LGBl.Nr. 8/2012, 125/2012, 13/2014, 31/2015, 156/2015, 94/2016, 104/2017, 130/2018, 134/2019, 135/2020, 150/2021, 150/2021, 136/2022, 121/2023, 128/2024, 20/2026)