Sonn- und Feiertagsruhe
Table of Provisions (80)
Statutory Text (80 Provisions)
Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler
Das IV. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz, das als Anlage auch die Ordnung der Gesetze und Gebräuche des Landkrieges beinhaltet, ist für Österreich am 26.1.1910 in Kraft getreten
Die Gesetze, Rechte und Pflichten des Krieges gelten nicht nur für die Armee, sondern auch für die Milizen und Freiwilligen-Korps, wenn sie folgende Bedingungen in sich vereinigen
1. daß jemand an ihrer Spitze steht, der für seine Untergebenen verantwortlich ist,
2. daß sie bestimmtes aus der Ferne erkennbares Abzeichen tragen,
3. daß sie die Waffen offen führen und
4. daß sie bei ihren Unternehmungen die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachten.
In den Ländern, in denen Milizen oder Freiwilligen-Korps die Armee oder einen Bestandteil der Armee bilden, sind diese unter der Bezeichnung Armee inbegriffen.
Die Apotheken haben im Allgemeinen den Betrieb für den Kundenverkehr in der Zeit von 8 bis 12 Uhr und von 14 bis 18 Uhr offen zuhalten.
In Ortsgemeinden, in welchen sich nur eine öffentliche Apotheke befindet, steht es dem Besitzer frei, seine Apotheke an Sonntagen von 13 Uhr bis Montag 7 Uhr früh geschlossen zu halten. Es ist jedoch Vorsorge zu treffen, daß während der angegebenen Zeit eine verläßliche Dienstperson in Bereitschaft stehe, um Bestellungen der Parteien sowie etwa einlangende Rezepte zu übernehmen, die Parteien über die Rückkehr des Apothekers zu verständigen und ihn herbeiholen zu lassen, wenn bei dringendem Bedarfe Medikamente ohne Verzug beschafft werden müssen. Für Apotheken verschiedener Orte, sofern dieselben in einer Entfernung von höchstens 4 km voneinander gelegen sind, besteht die Möglichkeit eines turnusweise abwechselnden Sonntagsdienstes von Samstag 18 Uhr bis Montag 7 Uhr, welcher jedoch in jedem einzelnen Falle der Genehmigung durch die zuständige Bezirkshauptmannschaft (Magistrat) bedarf. An der Türe der geschlossenen Apotheke ist durch eine deutliche, bei Dunkelheit gut zu beleuchtende Aufschrift ersichtlich zu machen, welche Apotheke zur Zeit geöffnet ist. Den Sonntagen gleichzusetzen sind in diesem Zusammenhange sämtliche gesetzlichen Feiertage.
(1) Zum Zwecke der Verbesserung der Agrarstruktur können landwirtschaftliche Siedlungsverfahren durchgeführt werden.
(2) Das Ziel dieser Verfahren ist die Schaffung und Erhaltung solcher bäuerlicher Betriebe, deren Erträgnisse allein oder in Verbindung mit einem Nebenerwerb einer bäuerlichen Familie einen angemessenen Lebensunterhalt nachhaltig sichern.
Die Bevölkerung eines nicht besetzten Gebietes, die beim Herannahen des Feindes aus eigenem Antriebe zu den Waffen greift, um die eindringenden Truppen zu bekämpfen, ohne Zeit gehabt zu haben, sich nach Artikel 1 zu organisieren, wird als kriegführend betrachtet, wenn sie die Gesetze und Gebräuche des Krieges beobachtet.
In der Freistadt Eisenstadt wird die Sonntagsruhe obligatorisch eingeführt und derart geregelt, daß an jedem Sonntag von 13 Uhr bis Montag 7 Uhr früh eine Apotheke den Betrieb aufrecht zu erhalten hat, während die zweite geschlossen bleibt. Die Reihenfolge, in welcher die beiden Apotheken Sonntagsdienst versehen bzw. Sonntagsruhe halten, ist vom Magistrat der Freistadt Eisenstadt nach Anhören der beiden Apothekenleiter festzustellen, in ortsüblicher Weise zu verlautbaren und insbesondere den in Eisenstadt und dessen Umgebung wohnhaften Aerzten sowie Krankenkassen und Bahnstationsämtern bekanntzugeben. Die Bestimmung der Reihefolge hat stets rechtzeitig im Monat Dezember für das kommende Jahr zu erfolgen.
In den Apothekenlokalen ist in auffallender Schrift die Zeit der Sonntagsruhe bekanntzugeben und an der Türe der geschlossenen Apotheke durch eine deutliche, bei Dunkelheit gut zu beleuchtende Aufschrift ersichtlich zu machen, welche Apotheke z. Zt. geöffnet ist.
Gegenstand von Siedlungsverfahren ist
Die bewaffnete Macht der Kriegsparteien kann sich zusammensetzen aus Kombattanten und Nichtkombattanten. Im Falle der Gefangennahme durch den Feind haben die einen wie die anderen Anspruch auf Behandlung als Kriegsgefangene.
Die pharmazeutischen und sonstigen Hilfskräfte aller öffentlichen Apotheken haben grundsätzlich von Samstag 13.00 Uhr bis Montag 07.00 Uhr früh von jedem Apothekerdienste frei zu bleiben. Sollte ihre Heranziehung zum Sonntagsdienste aus betrieblichen Gründen unerläßlich sein, so hat die hierfür abgeleistete Arbeitszeit durch eine Freizeit in entsprechendem Zeitausmaße an Werktagen abgegolten zu werden, soweit durch die Ueberstundenarbeit die wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird.
(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.
Die Kriegsgefangenen unterstehen der Gewalt der feindlichen Regierung, aber nicht der Gewalt der Personen oder der Abteilungen, die sie gefangen genommen haben.
Sie sollen mit Menschlichkeit behandelt werden.
Alles, was ihnen persönlich gehört, verbleibt ihr Eigentum mit Ausnahme von Waffen, Pferden und Schriftstücken militärischen Inhalts.
Jeder Apotheker, dessen Apotheke im Sonntagsdienst den Betrieb aufrecht erhält, ist während dieser Zeit verhalten. Arzneien auf Rechnung öffentlicher Fonds, Sozialversicherungs- oder sonstiger Fürsorgeanstalten zu verabfolgen, wenn auch mit denselben normaler Weise kein Vertrag abgeschlossen wurde.
Parteien im Siedlungsverfahren sind
Die Kriegsgefangenen können in Städten, Festungen, Lagern oder an anderen Orten untergebracht werden mit der Verpflichtung, sich nicht über bestimmte Grenzen hinaus zu entfernen; dagegen ist ihre Einschließung nur als unerläßliche Sicherungsmaßregel statthaft.
In Fällen eines gesteigerten Bedarfes (Epidemien, Zusammenströmen größerer Menschenmengen, Elementarkatastrophen etc., können die Bezirkshauptmannschaften (Magistrate) die erforderlichen Ausnahmen-Verfügungen unter gleichzeitiger Meldung an den Landeshauptmann selbst treffen.
(1) Agrarbehörde ist die Landesregierung. Die Agrarbehörde hat die Parteien im Hinblick auf das Ziel dieses Gesetzes (§ 1 Abs. 2) zu beraten. Soweit sich die Parteien auf einen Übergang von Rechten oder auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen geeinigt haben, diese Einigung dem Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) und den Bestimmungen des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 27/1966, des Höfegesetzes, LGBl. Nr. 147/1900 in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 16/1928, LGBl. Nr. 38/1934 und LGBl. Nr. 36/1962 (Artikel III), und des Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 34/1969, entspricht, hat die Agrarbehörde die entsprechenden Rechte mit Bescheid zuzuteilen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zu enthalten
(3) Sofern die Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossene Verträge vorlegen, die den im Abs. 1 genannten Erfordernissen entsprechen und einen der in § 2 aufgezählten Vorgänge zum Gegenstand haben, hat dies die Agrarbehörde an Stelle der Zuteilung (Abs. 1) mit Bescheid festzustellen.
(4) Abs. 3 gilt sinngemäß, wenn an Stelle eines Grunderwerbes durch Vertrag die in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen durch Erteilung des Zuschlages oder durch ein Überbot oder durch einen Übernahmsantrag in einem Exekutionsverfahren erfüllt werden.
(5) Vor Erlassung eines Bescheides nach den Abs. 1, 3 und 4 ist die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu hören.
(6) Von den stattgebenden oder ablehnenden Bescheiden nach den Abs. 1, 3 und 4 ist nach deren Rechtskraft das für die Erhebung der Grunderwerbssteuer zuständige Finanzamt und die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer zu verständigen.
(7) Die Agrarbehörde hat von Amts wegen die Verbücherung der Bescheide nach Abs. 1 sowie der Verträge nach Abs. 3 zu veranlassen. Die Grundbuchsbeschlüsse sind der Agrarbehörde zuzustellen.
Der Staat ist befugt, die Kriegsgefangenen nach ihrem Dienstgrade und nach ihrer Eignung als Arbeiter zu verwenden. Diese Arbeiten dürfen nicht übermäßig sein und in keiner Beziehung zu den Kriegsunternehmungen stehen.
Den Kriegsgefangenen kann gestattet werden, Arbeiten für öffentliche Verwaltungen oder für Privatpersonen oder für ihre eigene Rechnung auszuführen.
Arbeiten für den Staat werden nach den Sätzen bezahlt, die für Militärpersonen der eigenen Armee bei Ausführung der gleichen Arbeiten gelten.
Werden die Arbeiten für Rechnung anderer öffentlicher Verwaltungen oder für Privatpersonen ausgeführt, so werden die Bedingungen im Einverständnisse mit der Militärbehörde festgestellt.
Der Verdienst der Kriegsgefangenen soll zur Besserung ihrer Lage verwendet und der Überschuß nach Abzug der Unterhaltskosten ihnen bei der Freilassung ausgezahlt werden.
Uebertragungen dieser Anordnung werden, insoweit sie nicht unter die Bestimmungen des Strafgesetzes fallen, nach § 41 des Gesetzes vom 18. Dezember 1906, RGBl. Nr. 5 ex 1907 bestraft.
In Bescheiden nach § 5 Abs. 1 und 3 kann zur Sicherung des Siedlungserfolges vorgeschrieben werden
Die Regierung, in deren Gewalt sich die Kriegsgefangenen befinden, hat für ihren Unterhalt zu sorgen.
In Ermanglung einer besonderen Verständigung zwischen den Kriegführenden sind die Kriegsgefangenen in bezug auf Nahrung, Unterkunft und Kleidung genau so zu behandeln, wie die Truppen der Regierung, die sie gefangen hält.
Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.
Die Kriegsgefangenen unterstehen den Gesetzen, Vorschriften und Befehlen, die in der Armee des Staates gelten, in dessen Gewalt sie sich befinden. Jede Unbotmäßigkeit kann mit der erforderlichen Strenge geahndet werden.
Entwichene Kriegsgefangene, die wieder ergriffen werden, bevor es ihnen gelungen ist, ihre Armee zu erreichen, oder bevor sie das Gebiet verlassen haben, das von der Armee, welche sie gefangen genommen hatte, besetzt ist, unterliegen disziplinarischer Bestrafung.
Kriegsgefangene, die nach gelungener Flucht von neuem gefangen genommen werden, können für die frühere Flucht nicht bestraft werden.
Diese Anordnung tritt mit 1. September 1948 in Kraft.
(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 76, 77 und 83 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Jeder Kriegsgefangene ist verpflichtet, auf Befragen seinen wahren Namen und Dienstgrad anzugeben; handelt er gegen diese Vorschrift, so können ihm die Vergünstigungen, die den Kriegsgefangenen seiner Klasse zustehen, entzogen werden.
Kriegsgefangene können gegen Ehrenwort freigelassen werden, wenn die Gesetze ihres Landes sie dazu ermächtigen; sie sind dann bei ihrer persönlichen Ehre verbunden, die übernommenen Verpflichtungen sowohl ihrer eigenen Regierung als auch derjenigen gegenüber, die sie zu Kriegsgefangenen gemacht hat, gewissenhaft zu erfüllen.
Ihre Regierung ist in diesem Falle verpflichtet, von ihnen keinerlei Dienste zu verlangen oder anzunehmen, die dem gegebenen Ehrenwort widersprechen.
(1) Als entsiedlungsgefährdet gelten Gebiete (Betriebe), in denen wegen der Höhenlage, des Klimas, der äußeren und inneren Verkehrslage oder der Hanglage von Natur aus ganz besonders erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen, verbunden mit sozialer Bedürftigkeit der Bewohner, gegeben sind.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung die Gebiete (Betriebe) festzustellen, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 zutreffen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag alle drei Jahre bei der ordentlichen Herbsttagung einen Bericht über die soziale und wirtschaftliche Lage der entsiedlungsgefährdeten Gebiete (Betriebe) zu erstatten.
(4) Gleichzeitig hat die Landesregierung nach Anhörung der Landwirtschaftskammer jene Maßnahmen vorzuschlagen, die unter Bedachtnahme auf gesamtwirtschaftliche, bevölkerungs- und sozialpolitische Interessen geeignet sind, der Entsiedlungsgefährdung dieser Gebiete (Betriebe) entgegenzuwirken. Im jeweiligen Landesvoranschlag sind die zur Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen Mittel vorzusehen.
Ein Kriegsgefangener kann nicht gezwungen werden, seine Freilassung gegen Ehrenwort anzunehmen; ebensowenig ist die feindliche Regierung verpflichtet, dem Antrage eines Kriegsgefangenen auf Entlassung gegen Ehrenwort zu entsprechen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1961 in Kraft.
Jeder gegen Ehrenwort in Freiheit gesetzte Kriegsgefangene, der gegen den Staat, dem gegenüber er die Ehrenverpflichtung eingegangen ist, oder gegen dessen Verbündete die Waffen trägt und wieder ergriffen wird, verliert das Recht der Behandlung als Kriegsgefangener und kann vor Gericht gestellt werden.
Personen, die einer Armee folgen, ohne ihr unmittelbar anzugehören, wie Kriegskorrespondenten, Zeitungsberichterstatter, Marketender und Lieferanten, haben, wenn sie in die Hand des Feindes geraten und diesem ihre Festhaltung zweckmäßig erscheint, das Recht auf Behandlung als Kriegsgefangene, vorausgesetzt, daß sie sich im Besitze eines Ausweises der Militärbehörde der Armee befinden, die sie begleiteten.
Beim Ausbruche der Feindseligkeiten wird in jedem der kriegführenden Staaten, und eintretendenfalls in den neutralen Staaten, die Kriegführende in ihr Gebiet aufgenommen haben, eine Auskunftsstelle über die Kriegsgefangenen errichtet. Diese ist berufen, alle die Kriegsgefangenen betreffenden Anfragen zu beantworten. Sie erhält von den zuständigen Dienststellen alle Angaben, die nötig sind, um sie in Stand zu setzen, über jeden Kriegsgefangenen ein Personalblatt anzulegen. Sie wird über die Unterbringung und deren Änderung, über Aufnahmen in die Spitäler und Sterbefälle auf dem laufenden erhalten.
Die Auskunftsstelle sammelt ferner alle zum persönlichen Gebrauche dienenden Gegenstände, Wertsachen, Briefe usw., die auf den Schlachtfeldern gefunden oder von den gegen Ehrenwort entlassenen, ausgetauschten, entwichenen oder in Spitälern oder Feldsanitätsanstalten gestorbenen Kriegsgefangenen hinterlassen werden, und stellt sie den Interessierten zu.
Die Hilfsgesellschaften für Kriegsgefangene, die ordnungsmäßig nach den Gesetzen ihres Landes gebildet worden sind und den Zweck verfolgen, die Vermittler der mildtätigen Nächstenhilfe zu sein, erhalten von den Kriegführenden für sich und ihre ordnungsmäßig beglaubigten Agenten jede Erleichterung innerhalb der durch die militärischen Anforderungen und Verwaltungsvorschriften gezogenen Grenzen, um ihre menschenfreundliche Aufgabe wirksam ausführen zu können. Den Abgesandten dieser Gesellschaften kann auf Grund einer ihnen persönlich von der Militärbehörde erteilten Erlaubnis und gegen die schriftliche Verpflichtung, sich allen von dieser etwa erlassenen Ordnungs- und Polizeimaßnahmen zu fügen, gestattet werden, an den Unterbringungsstellen sowie an den Rastorten der in die Heimat zurückkehrenden Gefangenen Beihilfen zu verteilen.
Die Auskunftstellen genießen Portofreiheit. Briefe, Postanweisungen, Geldsendungen und Postpakete, die für die Kriegsgefangenen bestimmt sind oder von ihnen abgesandt werden, sind sowohl im Lande der Aufgabe, als auch im Bestimmungslande und in den Zwischenländern von allen Postgebühren befreit.
Die als Liebesgaben und Beihilfen in Naturalien für Kriegsgefangene bestimmten Gegenstände sind von allen Eingangszöllen und anderen Gebühren sowie von den Frachtkosten auf den vom Staate betriebenen Eisenbahnen befreit.
Die gefangenen Offiziere können gegebenenfalls die Ergänzung der Bezüge, welche ihnen nach den Vorschriften ihres Landes in dieser Lage zukommen, erhalten; ihre Regierung ist zur Erstattung verpflichtet.
Den Kriegsgefangenen wird in der Ausübung ihrer Religion mit Einschluß der Teilnahme am Gottesdienste ihres Glaubens volle Freiheit gelassen unter der einzigen Bedingung, daß sie sich den Ordnungs- und Polizeivorschriften der Militärbehörde fügen.
Die Testamente der Kriegsgefangenen werden unter denselben Bedingungen entgegengenommen oder errichtet, wie die der Militärpersonen der eigenen Armee.
Das gleiche gilt für die Sterbeurkunden sowie für die Beerdigung von Kriegsgefangenen, wobei deren Dienstgrad und Rang zu berücksichtigen ist.
Nach dem Friedensschlusse sollen die Kriegsgefangenen binnen kürzester Zeit in ihre Heimat entlassen werden.
Die Pflichten der Kriegsführenden in Ansehung der Behandlung von Kranken und Verwundeten bestimmen sich nach dem Genfer Übereinkommen vom 22. August 1864, vorbehaltlich der Abänderungen, denen dieses etwa unterworfen werden wird.
Die Kriegführenden haben kein unbeschränktes Recht in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Feindes.
Abgesehen von den durch Sonderverträge aufgestellten Verboten ist namentlich untersagt
Kriegslisten und die Anwendung der notwendigen Mittel, um sich Nachrichten über den Gegner und das Gelände zu verschaffen, sind erlaubt.
Es ist untersagt, unverteidigte Städte, Dörfer, Wohnstätten oder Gebäude anzugreifen oder zu beschießen.
Der Befehlshaber einer angreifenden Truppe soll vor Beginn der Beschießung, den Fall eines Sturmangriffes ausgenommen, alles, was an ihm liegt, tun, um die Behörden davon zu benachrichtigen.
Bei Belagerungen und Beschießungen sollen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um die dem Gottesdieste, der Kunst, der Wissenschaft und der Wohltätigkeit gewidmeten Gebäude, die Spitäler und Sammelplätze für Kranke und Verwundete so viel wie möglich zu schonen, vorausgesetzt, daß sie nicht gleichzeitig zu einem militärischen Zwecke Verwendung finden.
Pflicht der Belagerten ist es, diese Gebäude oder Sammelplätze mit deutlichen besonderen Zeichen zu versehen und diese dem Belagerer vorher bekannt zu geben.
Es ist untersagt, Städte oder Örtlichkeiten, selbst wenn sie im Sturme genommen wurden, der Plünderung preiszugeben.
Als Spion gilt nur, wer heimlich oder unter falschem Vorwande in dem Operationsgebiete eines Kriegführenden Nachrichten einzieht oder einzuziehen sucht in der Absicht, sie der Gegenpartei mitzuteilen.
Demgemäß sind nicht verkleidete Militärpersonen, die in das Operationsgebiet der feindlichen Armee eingedrungen sind, um sich Nachrichten zu verschaffen, nicht als Spione zu betrachten.
Desgleichen gelten nicht als Spione: Militärpersonen und Nichtmilitärpersonen, die den ihnen erteilten Auftrag, Mitteilungen an ihre eigene oder an die feindliche Armee zu überbringen, offen ausführen. Dahin gehören ebenfalls Personen, die in Luftschiffen befördert werden, um Mitteilungen zu überbringen oder überhaupt um Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen einer Armee oder eines Gebietes aufrechtzuerhalten.
Der auf der Tat ertappte Spion kann nicht ohne vorausgegangenes Urteil bestraft werden.
Ein Spion, welcher zu der Armee, der er angehört, zurückgekehrt ist und später vom Feinde gefangen genommen wird, ist als Kriegsgefangener zu behandeln und kann für früher begangene Spionage nicht verantwortlich gemacht werden.
Als Parlamentär gilt, wer von einem der Kriegführenden bevollmächtigt ist, mit dem anderen in Unterhandlungen zu treten, und sich mit der weißen Fahne zeigt. Er hat Anspruch auf Unverletzlichkeit, ebenso der ihn etwa begleitende Trompeter, Hornist oder Trommler, Fahnenträger und Dolmetsch.
Der Befehlshaber, zu dem ein Parlamentär gesandt wird, ist nicht verpflichtet, ihn unter allen Umständen zu empfangen.
Er kann alle erforderlichen Maßregeln ergreifen, um den Parlamentär zu verhindern, seine Sendung zur Einziehung von Nachrichten zu benützen.
Er ist berechtigt, bei vorkommendem Mißbrauche den Parlamentär zeitweilig zurückzuhalten.
Der Parlamentär verliert seinen Anspruch auf Unverletzlichkeit, wenn der bestimmte, unwiderlegbare Beweis vorliegt, daß er seine bevorrechtigte Stellung dazu benützt hat, um Verrat zu üben oder dazu anzustiften.
Die zwischen den vertragschließenden Parteien vereinbarten Kapitulationen sollen den Forderungen der militärischen Ehre Rechnung tragen.
Einmal abgeschlossen, sollen sie von beiden Parteien gewissenhaft beobachtet werden.
Der Waffenstillstand unterbricht die Kriegsunternehmungen kraft eines wechselseitigen Übereinkommens der kriegführenden Parteien. Ist eine bestimmte Dauer nicht vereinbart worden, so können die kriegführenden Parteien jederzeit die Feindseligkeiten wieder aufnehmen, doch nur unter der Voraussetzung, daß der Feind, gemäß den Bedingungen des Waffenstillstandes, zur vereinbarten Frist benachrichtigt wird.
Der Waffenstillstand kann ein allgemeiner oder ein örtlich begrenzter sein. Der erste unterbricht die Kriegsunternehmungen der kriegführenden Staaten allenthalben, der letzte nur für bestimmte Teile der kriegführenden Armeen und innerhalb eines bestimmten Bereiches.
Der Waffenstillstand muß in aller Form und rechtzeitig den zuständigen Behörden und den Truppen bekanntgemacht werden. Die Feindseligkeiten sind sofort nach der Bekanntmachung oder zu dem festgesetzten Zeitpunkte einzustellen.
Es ist Sache der abschließenden Parteien, in den Bedingungen des Waffenstillstandes festzusetzen, welche Beziehungen etwa auf dem Kriegschauplatze mit der Bevölkerung und untereinander statthaft sind.
Jede schwere Verletzung des Waffenstillstandes durch eine der Parteien gibt der anderen das Recht, ihn zu kündigen und in dringenden Fällen sogar die Feindseligkeiten sofort wieder aufzunehmen.
Die Verletzung der Bedingungen des Waffenstillstandes durch Privatpersonen, die aus eigenem Antriebe handeln, gibt nur das Recht, die Bestrafung der Schuldigen und gegebenenfalls einen Ersatz für den erlittenen Schaden zu fordern.
Ein Gebiet gilt als besetzt, wenn es sich tatsächlich in der Gewalt der feindlichen Armee befindet.
Die Besetzung erstreckt sich nur auf die Gebiete, wo diese Gewalt hergestellt ist und ausgeübt werden kann.
Nachdem die gesetzmäßige Gewalt tatsächlich in die Hände des Besetzenden übergegangen ist, hat dieser alle von ihm abhängenden Vorkehrungen zu treffen, um nach Möglichkeit die öffentliche Ordnung und das öffentliche Leben wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten, und zwar, soweit kein zwingendes Hindernis besteht, unter Beachtung der Landesgesetze.
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zur Teilnahme an militärischen Unternehmungen gegen ihr eigenes Land zu zwingen.
Es ist untersagt, die Bevölkerung eines besetzten Gebietes zu zwingen, der feindlichen Macht den Treueid zu leisten.
Die Ehre und die Rechte der Familie, das Leben der Bürger und das Privateigentum sowie die religiösen Überzeugungen und gottesdienstlichen Handlungen sollen geachtet werden.
Das Privateigentum darf nicht eingezogen werden.
Die Plünderung ist ausdrücklich untersagt.
Erhebt der Besetzende in dem besetzen Gebiete die zugunsten des Staates bestehenden Abgaben, Zölle und Gebühren, so soll er es möglichst nach Maßgabe der für die Ansetzung und Verteilung geltenden Vorschriften tun; es erwächst damit für ihn die Verpflichtung, die Kosten der Verwaltung des besetzten Gebietes in dem Umfange zu tragen, wie die gesetzmäßige Regierung hierzu verpflichtet war.
Erhebt der Besetzende in dem besetzten Gebiete außer den im vorstehenden Artikel bezeichneten Abgaben andere Auflagen in Geld, so darf dies nur zur Deckung der Bedürfnisse des Heeres oder der Verwaltung dieses Gebietes geschehen.
Keine Strafe in Geld oder anderer Art darf über eine ganze Bevölkerung wegen der Handlungen einzelner verhängt werden, für welche die Bevölkerung nicht als mitverantwortlich angesehen werden kann.
Zwangsauflagen können nur auf Grund eines schriftlichen Befehles und unter Verantwortlichkeit eines kommandierenden Generals erhoben werden.
Die Erhebung soll soviel wie möglich nach den Vorschriften über die Ansetzung und Verteilung der bestehenden Abgaben erfolgen.
Über jede auferlegte Leistung wird den Leistungspflichtigen eine Empfangsbestätigung erteilt.
Naturalleistungen und Dienstleistungen können von Gemeinden oder Einwohnern nur für die Bedürfnisse der Besetzungsarmee gefordert werden. Sie müssen im Verhältnisse zu den Hilfsquellen des Landes stehen und solcher Art sein, daß sie nicht für die Bevölkerung die Verpflichtung enthalten, an Kriegsunternehmungen gegen ihr Vaterland teilzunehmen.
Derartige Natural- und Dienstleistungen können nur mit Ermächtigung des Befehlshabers der besetzten Örtlichkeit gefordert werden.
Die Naturalleistungen sind soviel wie möglich bar zu bezahlen. Andernfalls sind dafür Empfangsbestätigungen auszustellen.
Die ein Gebiet besetzende Armee kann nur mit Beschlag belegen
das bare Geld und die Wertbestände des Staates sowie die dem Staate zustehenden eintreibbaren Forderungen, die Waffenniederlagen, Beförderungsmittel, Vorratshäuser und Lebensmittelvorräte sowie überhaupt alles bewegliche Eigentum des Staates, das geeignet ist, den Kriegsunternehmungen zu dienen.
Eisenbahnmaterial, Landtelegraphen, Telephone, Dampfer und andere Schiffe - mit Ausnahme jener Fälle, für welche das Seerecht gilt - sind ebenso wie Waffenniederlagen und überhaupt alle Gattungen von Kriegsvorräten, selbst wenn sie Privatgesellschaften oder Privatpersonen gehören, gleichfalls Mittel, welche geeignet sind, für die Kriegsunternehmungen zu dienen. Beim Friedensschlusse müssen sie aber zurückgegeben und es müssen die Entschädigungen geregelt werden.
Eisenbahnmaterial, welches von neutralen Staaten herrührt, mag es diesen Staaten oder Privatgesellschaften oder Privatpersonen gehören, ist sobald wie möglich zurückzusenden.
Der besetzende Staat hat sich nur als Verwalter und Nutznießer der öffentlichen Gebäude, Liegenschaften, Wälder und landwirtschaftlichen Betriebe zu betrachten, die dem feindlichen Staate gehören und sich in dem besetzten Gebiete befinden. Es soll der Bestand dieser Güter unverletzt erhalten und sie nach den Regeln des Nießbrauches verwalten.
Das Eigentum der Gemeinden und der dem Gottesdienste, der Wohltätigkeit, dem Unterrichte, der Kunst und der Wissenschaft gewidmeten Anstalten, auch wenn diese dem Staate gehören, ist als Privateigentum zu behandeln.
Jede Beschlagnahme, jede absichtliche Zerstörung oder Beschädigung von derartigen Anlagen, von geschichtlichen Denkmälern oder von Werken der Kunst und Wissenschaft ist untersagt und soll geahndet werden.
Der neutrale Staat, auf dessen Gebiete Truppen der kriegführenden Armeen übertreten, muß sie möglichst weit vom Kriegsschauplatze unterbringen.
Er kann sie in Lagern verwahren und sie auch in Festungen oder in anderen zu diesem Zwecke geeigneten Orten einschließen.
Es hängt von seiner Entscheidung ab, ob Offiziere, die sich auf Ehrenwort verpflichten, das neutrale Gebiet nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, freigelassen werden können.
In Ermanglung einer besonderen Vereinbarung hat der neutrale Staat den bei ihm untergebrachten Personen Nahrung, Kleidung und die durch die Menschlichkeit gebotenen Hilfsmittel zu gewähren.
Die durch die Unterbringung verursachten Kosten sind nach dem Friedensschlusse zu ersetzen.
Ein neutraler Staat kann den Durchzug von Verwundeten oder Kranken der kriegführenden Armeen durch sein Gebiet gestatten, doch nur unter dem Vorbehalte, daß die zur Beförderung benützten Züge weder Kriegspersonal noch Kriegsmaterial mit sich führen. Der neutrale Staat ist in einem solchen Falle verpflichtet, die erforderlichen Sicherheits- und Aufsichtsmaßregeln zu treffen.
Die der Gegenpartei angehörenden Verwundeten oder Kranken, die unter solchen Umständen von einem der Kriegführenden auf neutrales Gebiet gebracht werden, sind von dem neutralen Staate derart zu bewachen, daß sie an den Kriegsunternehmungen nicht wieder teilnehmen können. Dieser Staat hat die gleichen Verpflichtungen in Ansehung der ihm anvertrauten Verwundeten oder Kranken der anderen Armee.
Das Genfer Übereinkommen gilt auch für die im neutralen Gebiete untergebrachten Kranken und Verwundeten.