Hundeabgabegesetz
Table of Provisions (25)
Statutory Text (25 Provisions)
V Feuerwehr-Unterstützungsordnung
(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)
Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche, von den Vereinigten Staaten von Amerika, von Belgien, Bolivien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Haiti, Japan, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland, Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem China und Nikaragua beigetreten sind.
Wien, am 3. September 1913.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien;
der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien;
Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien: der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark: Der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador: Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau;
der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam;
Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
in der Erwägung, daß es für die Sicherheit der friedlichen Beziehungen von Wert ist, wenn die Feindseligkeiten nicht ohne vorausgehende Benachrichtigung beginnen,
daß es gleichfalls von Wert ist, wenn der Kriegszustand unverzüglich den neutralen Mächten angezeigt wird,
von dem Wunsche geleitet, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu schließen, haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)
welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind
Die Vertragsmächte erkennen an, daß die Feindseligkeiten unter ihnen nicht beginnen dürfen ohne eine vorausgehende unzweideutige Benachrichtigung, die entweder die Form einer mit Gründen versehenen Kriegserklärung oder die eines Ultimatums mit bedingter Kriegserklärung haben muß.
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Gemeinden des Burgenlandes einschließlich der Freistädte Eisenstadt und Rust, die für das Halten von Hunden auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung eine Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates ausschreiben.
(2) Dem Gemeinderat steht es frei, innerhalb der bundesgesetzlichen Ermächtigung hinsichtlich des Abgabengegenstandes, der Entstehung der Abgabenschuld, des Abgabenschuldners, der Bemessungsgrundlage und der Fälligkeit von diesem Gesetz abweichende Bestimmungen zu treffen.
(3) Die Gemeinden werden gem. § 8 Abs. 5 F.-VG. 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates Abgaben für das Halten von Wachhunden und von Hunden, die in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden (Nutzhunde), nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
(4) Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
§ 1
(1) Dienstliche Leistungen im Sinne des § 64 Abs. 2 lit. c des Gesetzes sind solche persönliche Leistungen, die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen in Durchführung des Gesetzes ergangenen Anordnung im Zusammenhang mit dem Einsatz einer oder mehrerer öffentlicher Feuerwehren oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung oder Erhaltung der Schlagkraft einer oder mehrerer öffentlicher Feuerwehren erbracht werden.
(2) Unter die Bestimmung des Abs. 1 fällt unter anderem auch die in Durchführung des Gesetzes angeordnete Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Versammlungen, Besprechungen und dgl.
(3) Der Zugang zum Einsatz oder zur Erbringung einer sonstigen Leistung gemäß Abs. 1 und 2 gilt ebenso wie der Abgang davon als Teil der Leistung.
Der Kriegszustand ist den neutralen Mächten unverzüglich anzuzeigen und wird für sie erst nach Eingang einer Anzeige wirksam, die auch auf telegraphischem Wege gemacht werden kann. Jedoch können sich die neutralen Mächte auf das Ausbleiben der Anzeige nicht berufen, wenn unzweifelhaft feststeht, daß sie den Kriegszustand tatsächlich gekannt haben.
(1) Die Höhe der Abgabe setzt der Gemeinderat fest; sie darf für Nutzhunde nicht weniger als 7,20 Euro und nicht mehr als 14,50 Euro, für andere Hunde nicht weniger als 14,50 Euro im Jahr betragen.
(2) Nutzhunde sind insbesondere Diensthunde des beeideten Jagdpersonals, der bestätigten Jagdaufseher, der beeideten Waldaufseher und Feldhüter, sowie Hunde, die in Ausübung eines anderen Berufes oder Erwerbs gehalten werden.
(3) In einem Hause, in dem von mehreren Einwohnern Hunde zu Wachzwecken gehalten werden, kommt nur dem Besitzer eines, und zwar des vom Hauseigentümer oder dessen Stellvertreter hiefür bezeichneten Hundes die Begünstigung als Wachhund zu.
(4) Im Gemeinderatsbeschluß über die Hundeabgabe kann festgesetzt werden, daß sich die Abgabe für einen Hund, der in einem wenigstens einen halben Kilometer vom geschlossenen Ortsgebiet entfernten Anwesen zu Wachtzwecken gehalten wird, auf die Hälfte ermäßigt.
(5) In der Abgabe ist der Betrag für die Hundemarke nicht enthalten.
§ 2
(1) Eine Unterstützung muß gewährt werden,
(2) Eine Unterstützung kann gewährt werden, um, soweit es billig ist, Nachteile zu mildern, die aus anderen Folgen als denen unter Abs. 1 lit. a erwachsen und die auf andere Weise nicht ausgeglichen werden.
Der Artikel 1 dieses Übereinkommens wird wirksam im Falle eines Krieges zwischen zwei oder mehreren Vertragsmächten.
Der Artikel 2 ist verbindlich in den Beziehungen zwischen einer kriegführenden Vertragsmacht und den neutralen Mächten, die gleichfalls Vertragsmächte sind.
Der Hundeabgabe unterliegen unbeschadet der Vorschriften des § 1 Abs. 2 nicht
§ 3
Ob und in welchem Ausmaß eine Unterstützung gewährt wird, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Landes-Feuerwehrleitung als Organ des O.ö. Feuerwehrfonds. Die Landes-Feuerwehrleitung kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise, erforderlichenfalls unter gewissen Bedingungen, einem Unterausschuß übertragen, der aus ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 2 lit. a-d des Gesetzes bestehen kann, der mit Stimmenmehrheit entscheidet.
Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden geschehen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatze erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden werden durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
(1) Abgabenschuldner ist jeder, der einen nicht von der Abgabe befreiten (§ 3) Hund hält. Der Nachweis, daß ein Befreiungsgrund nach § 3 vorliegt, obliegt dem Halter des Hundes.
(2) Als Halter aller in einem Haushalt oder in einem Betrieb gehaltenen Hunde gilt der Haushaltsvorstand oder Betriebsinhaber.
(3) Wer einen Hund in Pflege oder auf Probe hält, hat die Hundeabgabe zu entrichten, wenn er nicht nachweist, daß für den Hund bereits in einer anderen Gemeinde Österreichs oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union eine Hundeabgabe entrichtet wird.
(4) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund, so haften sie als Gesamtschuldner für die Abgabe. Gesellschaften, Vereine oder Genossenschaften, die einen Hund halten, haben ein Mitglied zu bestimmen, das für die Entrichtung der Abgabe verantwortlich ist.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
(1) Die Hundeabgabe ist alljährlich im Laufe des Monates Jänner ohne weitere Aufforderung beim Gemeindeamt (Magistrat) zu entrichten.
(2) Wird ein Hund erst während des Jahres erworben, so ist die Hundeabgabe von dem auf den Erwerbungstag folgenden Monatsersten an für die restliche Zeit des Jahres innerhalb von 30 Tagen zu entrichten. Dasselbe gilt bei Wegfall eines der im § 3 aufgezählten Befreiungsgründe. Auch ein zugelaufener Hund gilt als erworben, wenn er nicht binnen einer Woche dem Eigentümer oder der Polizeibehörde übergeben wird.
(3) Wird ein Hund während des Jahres abgeschafft, ist er abhanden gekommen oder eingegangen, so erlischt die Abgabepflicht mit Ablauf des Jahres. Die bereits entrichtete Abgabe wird nicht rückerstattet. Fällt der Hund bereits im Laufe des Monates Jänner weg, so entsteht für das laufende Jahr keine Abgabepflicht.
(4) Wird an Stelle des weggefallenen Hundes ein anderer Hund gleicher Art (§ 2) angeschafft, so ist für diesen, falls die Abgabe für den früheren Hund bereits in der Gemeinde entrichtet wurde, die Abgabe nicht neuerlich zu entrichten.
Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.
(1) Wer einen Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, erwirbt, einen zugelaufenen Hund behält oder mit einem Hund, für den die Abgabe zu entrichten ist, neu in die Gemeinde zuzieht, hat dies dem Gemeindeamt (Magistrat) binnen 2 Wochen anzuzeigen. Dasselbe gilt, wenn ein Hund das Alter von 6 Wochen erreicht.
(2) Ebenso muß binnen 2 Wochen jeder Hund, der abgeschafft worden, abhanden gekommen oder eingegangen ist, beim Gemeindeamt (Magistrat) abgemeldet werden. Im Falle der Veräußerung ist Name und Wohnung des Erwerbers anzugeben.
Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Die Gemeinden sind verpflichtet, alle im Gemeindegebiet gehaltenen Hunde in einem Hundestandsverzeichnis zu vermerken. Zum Zwecke der Ergänzung dieses Hundestandsverzeichnisses kann durch Verordnung des Gemeinderates die Vorführung sämtlicher Hunde angeordnet werden.
Ein im niederländischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll den Tag der gemäß Artikel 4, Absatz 3 und 4, vorgenommenen Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritte (Artikel 5, Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 7, Absatz 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, in dieses Register Einsicht zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.
(1) Jeder Grundstückseigentümer oder dessen Stellvertreter ist verpflichtet, dem Bürgermeister (Magistrat) oder dem von ihm beauftragten, amtlich legitimierten Organ auf Befragen über die auf seinem Grundstück gehaltenen Hunde und deren Halter wahrheitsgemäß Auskunft zu geben. Ebenso hat jeder Haushaltsvorstand (Betriebsinhaber) und jeder Hundehalter die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Auskunft über die Hundehaltung im Haushalt oder Betrieb.
(2) Bei Durchführung der Hundebestandsaufnahme sind die Grundstückseigentümer und ihre Stellvertreter sowie die Haushaltsvorstände (Betriebsinhaber) und deren Stellvertreter zur wahrheitsgemäßen Ausfüllung der Nachweisungen über die Hunde innerhalb der vorgeschriebenen Frist verpflichtet. Durch diese Eintragung wird die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen An- und Abmeldung (§ 6) nicht berührt.
(1) Für jeden Hund, für den nach den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Abgabe zu entrichten ist, hat die Gemeinde dem Hundehalter eine Hundemarke auszufolgen. Bei Verlust oder bei Beschädigung der Hundemarke, durch die das Markenzeichen unleserlich wird, hat der Hundehalter binnen zwei Wochen die Ausfolgung einer Ersatzmarke zu beantragen. Die Kosten für die Anschaffung der Hundemarke und der Ersatzmarke trägt der Hundehalter.
(2) Die Hunde müssen diese Hundemarken an einem nicht abstreifbaren Halsband oder Brustgeschirr in- und außerhalb des Hauses oder Hofes tragen. Hundemarken, deren Geltungsdauer abgelaufen ist, oder andere den amtlichen Hundemarken ähnliche Marken dürfen den Hunden nicht angelegt werden.
(3) Hunde, die auf der Straße, in nicht abschließbaren Höfen oder anderen öffentlich zugänglichen Orten ohne giltige Hundemarke angetroffen werden, können durch Beauftragte der Gemeinde eingefangen werden. Meldet sich der Halter des Hundes auf öffentliche Bekanntmachung nicht innerhalb einer Woche, oder unterläßt er es, den Hund durch Zahlung einer vom Gemeinderat festzusetzenden Fanggebühr, einer Unkostenvergütung für die Aufbewahrung des Hundes und der etwa rückständigen Hundeabgaben auszulösen, so kann die Gemeinde über den Hund frei verfügen.
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Hundeabgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wird, insbesondere, wenn die im § 6 vorgeschriebene Meldung unterlassen wird, werden als Verwaltungsübertretungen bis zum Zehnfachen des Betrages bestraft, um den die Abgabe verkürzt oder der Verkürzung ausgesetzt wurde, mindestens aber mit dem Zweifachen dieses Betrages. Läßt sich das Ausmaß der Abgabenverkürzung oder Gefährdung nicht feststellen, so ist der Bemessung der Strafe der volle Abgabensatz zu Grunde zu legen. Im Falle der Uneinbringlichkeit tritt an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu 3 Monaten.
(2) Sonstige Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Durchführungsbestimmungen werden als Verwaltungsübertretungen mit Geld bis zu 145 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen bestraft.