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Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

69 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (69)

Statutory Text (69 Provisions)

Landesrecht Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

Kärnten

N4195911666Q

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

(Unterzeichnet im Haag am 29. Juli 1899, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 10. Juni 1900, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 4. September 1900.)

Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreichisch-Ungarischen Monarchie vom Deutschen Reiche, von Belgien, China, Dänemark, Spanien, den Vereinigten Staaten von Amerika (mit Vorbehalt), Mexiko, Frankreich, Großbritannien, Griechenland, Italien, Japan, Luxemburg, Montenegro, den Niederlanden, Persien, Portugal, Rumänien (mit Vorbehalt), Rußland, Serbien (mit Vorbehalt), Siam, Schweden, Norwegen, der Schweiz, der Türkei und Bulgarien ratifiziert worden ist und daß ihm außerdem Argentina, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Kuba, die Dominikanische Republik, Ekuador, Guatemala, Haiti, Nikaragua, Panama, Paraguay, Peru, Salvador, Uruguay und Venezuela beigetreten sind.

Wien, am 3. September 1913.

Für die Vereinigten Staaten von Amerika: Mit Vorbehalt der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 abgegebenen Erklärung.

Für Rumänien: Mit den Vorbehalten, welche zu den Artikeln 16, 17 und 19 des gegenwärtigen Übereinkommens (15, 16 und 18 des vom Überprüfungsausschusse vorgelegten Entwurfes) erklärt wurden und im Sitzungsprotokoll der 3. Kommission vom 20. Juli 1899 enthalten sind.

Für Serbien: Mit den im Protokoll der 3. Kommission vom 20. Juli 1899 enthaltenen Vorbehalten.

Für die Türkei: Mit Vorbehalt der in der Plenarsitzung der Konferenz vom 25. Juli 1899 abgegebenen Erklärung.

Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der Kaiser von China; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien und in Seinem Namen Ihre Majestät die Königin-Regentin des Königreiches; der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; der Präsident der Französischen Republik; Ihre Majestät die Königin des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, Kaiserin von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog von Nassau; Seine Hoheit der Fürst von Montenegro; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; Seine kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Preußen; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam; Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen; der Schweizerische Bundesrat; Seine Majestät der Kaiser der Osmanen und Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien;

Landesrecht Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

Volks- und Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt wurde.

Entsprechend der im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten Nr.111/IV/ 1959 kundgemachten Gesamtübersicht wurde zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an folgenden Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt

Bezirk Hermagor

Volksschulen

Egg

Görtschach-Förolach

Mellweg

St. Paul i. G.

St. Stefan i. G.

Vorderberg

Bezirk Klagenfurt-Land

Volksschulen

Bärental

Feistritz i. R.

Ferlach

Glainach

Göltschach

Grafenstein

Gurnitz

St. Johann i. R.

Kappel a. d. Drau

Keutschach

Köttmannsdorf

Loibltal

Ludmannsdorf

St. Margareten i. R.

Maria Rain

Mieger

Radsberg

Schiefling am See

Suetschach

Wabelsdorf

Waidisch

Windisch-Bleiberg

Zell ob Ferlach

Zell-Winkl

Hauptschulen

Viktring

Ferlach

Bezirk Villach-Land

Volksschulen

Arnoldstein

Damtschach

St. Egyden / Drau

Feistritz / Gail

Fürnitz

St. Georgen i. G.

Gödersdorf

Göriach i. G.

Gottestal

St.Jakobi.R.

Kerschdorf i. G.

Köstenberg ob Velden

Latschach ob Faaker See

Ledenitzen

St. Leonhard b. S.

Lind ob Velden

Mallestig

Maria Elend i. R.

Maria Gail

St. Niklas/Drau

Nötsch-Saak

Rosegg

Rosenbach

Thörl-Maglern

Velden am Wörther See

Hauptschulen

Arnoldstein

Finkenstein

St. Jakob i. R.

Nötsch-Saak

Velden am Wörther See

Bezirk Völkermarkt

Volksschulen

Abtei

Bach

Bleiburg

Diex

Eberndorf

Ebriach

Edling i. J.

Eisenkappel

Gallizien

St. Georgen a. W.

Globasnitz

Grafenbach

Greutschach

Griffen

Haimburg

Heiligengrab

St. Kanzian

Klein St. Veit

Kömmelgupf

Kühnsdorf

Leppen

Lippitzbach

St. Margarethen ob Bl. St. Margarethen ob T.

St. Michael ob Bl. St. Michael a. d. Gurk

Mittertrixen

Möchling

Neuhaus

Oberloibach

St. Peter a. W.

St. Philippen o. S.

St. Primus i. J.

Remschenig

Rinkenberg

Ruden

Sittersdorf

Schwabegg

Tainach

Untermitterdorf

Bad Vellach

Knabenvolksschule Völkermarkt

Mädchenvolksschule Völkermarkt

Hauptschulen

Völkermarkt (Knabenhauptschule)

Völkermarkt (Mädchenhauptschule)

Bleiburg

Eisenkappel

Markt Griffen

(1) Soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, treten Art. III bis IX am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Art. IX Z 1 bis 12 und Art. X treten mit 1. September 2018 in Kraft.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Um in den Beziehungen zwischen den Staaten die Anrufung der Gewalt so weit wie möglich zu verhüten, erklären sich die unterzeichneten Mächte einverstanden, alle ihre Bemühungen aufwenden zu wollen, um die friedliche Erledigung der internationalen Streitfragen zu sichern.

Landesrecht Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

(1) Jene Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist, sind - abgesehen von den Volksschulen nach § 3 - die für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommenden Volksschulen (§ 12 lit. b des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017).

(2) Jene Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist, sind – abgesehen von den Neuen Mittelschulen nach § 3 – die für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommenden Neuen Mittelschulen (§ 12 lit. c iVm § 33a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten).

(3) Jeder Schüler, der im Bereich der Gemeinden wohnt, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, und der vom gesetzlichen Vertreter zum zweisprachigen Unterricht angemeldet wurde, ist berechtigt, den Unterricht an Volksschulen und Neuen Mittelschulen im Sinne der Abs. 1 und 2 zu erhalten.

(4) Die Volksschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht zweisprachig erteilt worden ist (Abs. 1), und die Hauptschulen, an denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 Slowenisch als Pflichtgegenstand unterrichtet worden ist (Abs. 2), sind in der Anlage zu diesem Gesetz genannt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die unterzeichneten Mächte kommen überein, im Falle einer ernsten Meinungsverschiedenheit oder eines Streites, bevor sie zu den Waffen greifen, die guten Dienste oder die Vermittlung einer befreundeten Macht oder mehrerer befreundeter Mächte anzurufen, soweit dies die Umstände gestatten.

Landesrecht Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

Für die Errichtung von Volksschulen und von Neuen Mittelschulen mit slowenischer Unterrichtssprache gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 18 des Kärntner Schulgesetzes, LGBl. Nr. 58/2000, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass für die Bestimmung der Mindestschülerzahl Schüler österreichischer Staatsbürgerschaft in Betracht kommen, die von ihren gesetzlichen Vertretern für den Unterricht an einer Volksschule oder Neuen Mittelschule mit slowenischer Unterrichtssprache (§ 12 lit. a iVm § 33a des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten) angemeldet wurden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Unabhängig hievon halten die unterzeichneten Mächte es für nützlich, daß eine Macht oder mehrere Mächte, die am Streite nicht beteiligt sind, aus eigenem Antriebe den im Streite befindlichen Staaten ihre guten Dienste oder ihre Vermittlung anbieten, soweit sich die Umstände hiefür eignen.

Das Recht, gute Dienste oder Vermittlung anzubieten, steht den am Streite nicht beteiligten Staaten auch während des Ganges der Feindseligkeiten zu.

Die Ausübung dieses Rechtes kann niemals von einem oder dem anderen der streitenden Teile als unfreundliche Handlung angesehen werden.

Landesrecht Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

(1) Außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen zu Beginn des Schuljahres 1958/59 der Unterricht an Volks- und Hauptschulen zweisprachig erteilt wurde, sind Volksschulen und Neue Mittelschulen durch Verordnung der Landesregierung - im Falle, daß § 57 Abs. 3 des Kärntner Schulgesetzes zum Tragen kommt, nach Anhörung des Schulerhalters - dann als für die slowenische Minderheit im besonderen in Betracht kommende Volksschulen oder Neue Mittelschulen zu bestimmen, wenn im Bereich eines zumutbaren Schulweges ein nachhaltiger Bedarf an der Befriedigung des im Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/1955, festgelegten Rechtsanspruches besteht. In der Verordnung der Landesregierung ist auch der Berechtigungssprengel für eine solche Schule festzulegen.

(2) Ein nachhaltiger Bedarf im Sinne des Abs. 1 ist als gegeben anzusehen, wenn

(3) Bei der Feststellung des Bedarfes ist davon auszugehen, daß ab der folgenden Anzahl von Anmeldungen geführt werden darf

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Aufgabe des Vermittlers besteht darin, die einander entgegengesetzten Ansprüche auszugleichen und Verstimmungen zu beheben, die zwischen den im Streite befindlichen Staaten etwa entstanden sind.

Landesrecht Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

(1) Jeder Schüler, der nach Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/1955, nach den bundesrechtlichen Vorschriften einen Rechtsanspruch darauf hat, die slowenische Sprache als Unterrichtssprache zu gebrauchen oder als Pflichtfach zu erlernen, hat Anspruch darauf, eine der in den §§ 1 bis 3 genannten Schulen zu besuchen, in denen tatsächlich zweisprachiger Unterricht erteilt wird. Für die Schulen im Sinne der §§ 1 bis 3 sind Berechtigungssprengel so zu gestalten, daß dieser Anspruch gewährleistet wird.

(2) Schüler mit Hauptwohnsitz im Schulsprengel von Volksschulen oder Neuen Mittelschulen, die nach den §§ 1 bis 3 als für die slowenische Minderheit im Besonderen in Betracht kommende Volksschulen oder Neue Mittelschulen bestimmt sind, haben ihren Anspruch nach Abs. 1 an diesen Schulen wahrzunehmen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Tätigkeit des Vermittlers hört auf, sobald, sei es durch einen der streitenden Teile, sei es durch den Vermittler selbst, festgestellt wird, daß die von diesem vorgeschlagenen Mittel der Verständigung nicht angenommen werden.

Landesrecht Minderheitenschulwesen - Ausführungsgesetz

(1) Zur Ermittlung des Bedarfes an Volksschulen und Neuen Mittelschulen im Sinne des § 3 Abs. 1 hat der gesetzliche Vertreter eines Schülers, der im nächsten Schuljahr seinen im Art. 7 Z 2 des Staatsvertrages, BGBl. Nr 152/ 1955, festgelegten Rechtsanspruch wahrnehmen will und dessen Hauptwohnsitz außerhalb der im § 1 Abs.3 genannten Gemeinden liegt, dies spätestens bei der Schülereinschreibung beim Schulleiter jener Schule, die das Kind besuchen soll, zu melden.

(2) Eine Bedarfsmeldung nach Abs. 1 kann für den Eintritt in die Volksschule oder die Neue Mittelschule oder auch für ein späteres Schuljahr erfolgen. Sie wirkt ohne weiteres bis zum Austritt aus der Volksschule oder der Neuen Mittelschule und kann vorher nur zu dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt für das Ende des laufenden Schuljahres beim Schulleiter widerrufen werden.

(3) Der Schulleiter hat Meldungen nach Abs. 1 und Widerrufe nach Abs. 2 unverzüglich an die Bildungsdirektion für Kärnten weiterzumelden. Diese hat die jeweilige Anzahl von Anmeldungen der Landesregierung bekanntzugeben.

(4) Die Bildungsdirektion für Kärnten hat die gesetzlichen Vertreter jener Schüler, für die eine Meldung gemäß Abs. 1 eingebracht wurde, darüber in Kenntnis zu setzen, in welchen Schulen sie berechtigt sind, ihre Schulpflicht zu erfüllen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Gute Dienste und Vermittlung, seien sie auf Anrufen der im Streite befindlichen Teile eingetreten oder aus dem Antriebe der am Streite nichtbeteiligten Mächte hervorgegangen, haben ausschließlich die Bedeutung eines Rates und niemals verbindliche Kraft.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Annahme der Vermittlung kann, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, nicht die Wirkung haben, die Mobilmachung und andere den Krieg vorbereitende Maßnahmen zu unterbrechen, zu verzögern oder zu hemmen.

Erfolgt sie nach Eröffnung der Feindseligkeiten, so werden von ihr, unbeschadet anderweitiger Vereinbarung, die im Gange befindlichen militärischen Unternehmungen nicht unterbrochen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Vertragsmächte sind einverstanden, unter Umständen, die dies gestatten, die Anwendung einer besonderen Vermittlung in folgender Form zu empfehlen

Bei ernsten, den Frieden gefährdenden Streitfragen wählt jeder der im Streite befindlichen Staaten eine Macht, die er mit der Aufgabe betraut, in unmittelbare Verbindung mit der von der anderen Seite gewählten Macht zu treten, um den Bruch der friedlichen Beziehungen zu verhüten.

Während der Dauer dieses Auftrages, die unbeschadet anderweitiger Abmachung, eine Frist von dreißig Tagen nicht überschreiten darf, stellen die streitenden Staaten jedes unmittelbare Benehmen über den Streit ein, welcher als ausschließlich den vermittelnden Mächten übertragen gilt. Diese sollen alle Bemühungen aufwenden, um die Streitfrage zu erledigen.

Kommt es zum wirklichen Bruche der friedlichen Beziehungen, so bleiben diese Mächte mit der gemeinsamen Aufgabe betraut, jede Gelegenheit zu benützen, um den Frieden wiederherzustellen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Bei internationalen Streitigkeiten, die weder die Ehre noch wesentliche Interessen berühren und einer verschiedenen Würdigung von Tatsachen entspringen, erachten die unterzeichneten Mächte es für nützlich, daß die Parteien, die sich auf diplomatischem Wege nicht haben einigen können, soweit es die Umstände gestatten, eine internationale Untersuchungskommission einsetzen mit dem Auftrage, die Lösung dieser Streitigkeiten zu erleichtern, indem sie durch eine unparteiische und gewissenhafte Prüfung die Tatfragen aufklären.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden durch besonderes Übereinkommen der streitenden Teile gebildet.

Das Untersuchungsübereinkommen gibt die zu untersuchenden Tatsachen und den Umfang der Befugnisse der Kommissäre an.

Es regelt das Verfahren.

Die Untersuchung wird kontradiktorisch vorgenommen.

Die zu beobachtenden Formen und die einzuhaltenden Fristen werden, sofern sie nicht im Untersuchungsübereinkommen festgesetzt sind, von der Kommission selbst bestimmt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die internationalen Untersuchungskommissionen werden, unbeschadet anderweitiger Abmachung, auf die im Artikel 32 des gegenwärtigen Übereinkommens bestimmte Art gebildet.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die im Streite befindlichen Mächte verpflichten sich, der internationalen Untersuchungskommission im weitesten Umfange, den sie für möglich halten, alle Mittel und Erleichterungen zu gewähren, welche zur vollständigen Kenntnis und genauen Würdigung der in Frage kommenden Tatsachen erforderlich sind.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die internationale Untersuchungskommission hat den im Streite befindlichen Mächten ihren Bericht, welcher von sämtlichen Kommissionsmitgliedern zu unterzeichnen ist, vorzulegen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Der Bericht der internationalen Kommission, der sich auf die Feststellung der Tatsachen beschränkt, hat in keiner Weise die Bedeutung eines Schiedsspruches. Er läßt den Parteien volle Freiheit in Ansehung der Folge, die dieser Feststellung zu geben ist.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die internationale Schiedssprechung hat zum Gegenstande die Erledigung von Streitigkeiten zwischen den Staaten durch Richter ihrer Wahl auf Grund der Achtung vor dem Rechte.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

In Rechtsfragen und in erster Linie in Fragen der Auslegung oder der Anwendung internationaler Übereinkommen wird die Schiedssprechung von den unterzeichneten Mächten als das wirksamste und zugleich der Billigkeit am meisten entsprechende Mittel anerkannt, um die Streitigkeiten zu erledigen, die nicht auf diplomatischem Wege geschlichtet worden sind.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Schiedsübereinkommen werden für bereits entstandene oder für etwa entstehende Streitverhältnisse abgeschlossen.

Sie können sich auf alle Streitigkeiten oder nur auf Streitigkeiten einer bestimmten Art beziehen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsübereinkommen schließt die Verpflichtung in sich, sich nach Treu und Glauben dem Schiedsspruche zu unterwerfen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Unabhängig von den allgemeinen oder besonderen Verträgen, welche gegenwärtig den unterzeichneten Mächten die Verpflichtung zur Anrufung der Schiedssprechung auferlegen, behalten diese Mächte sich vor, sei es vor oder nach der Ratifizierung der gegenwärtigen Akte, neue allgemeine oder besondere Vereinbarungen zu schließen, um die obligatorische Schiedssprechung auf alle Fälle auszudehnen, die ihr nach ihrer Ansicht unterworfen werden können.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Um die unmittelbare Anrufung der Schiedssprechung für die internationalen Streitigkeiten, welche im diplomatischen Wege nicht beigelegt werden konnten, zu erleichtern, verpflichten sich die unterzeichneten Mächte, einen Ständigen Schiedshof zu schaffen, welcher jederzeit zugänglich ist und, unbeschadet anderweitiger Abmachung der Parteien, nach Maßgabe der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verfahren tätig wird.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Der Ständige Schiedshof ist für alle Schiedsfälle zuständig, sofern nicht zwischen den Parteien über die Einsetzung eines besonderen Schiedsgerichtes Einverständnis besteht.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Ein Internationales Bureau mit dem Sitze im Haag dient dem Schiedshofe für die Bureaugeschäfte.

Dieses Bureau vermittelt die auf den Zusammentritt des Schiedshofes bezüglichen Mitteilungen.

Ihm obliegt die Obhut über das Archiv sowie die Führung aller Verwaltungsgeschäfte.

Die unterzeichneten Mächte machen sich anheischig, dem Internationalen Bureau im Haag eine beglaubigte Abschrift einer jeden zwischen ihnen getroffenen Schiedsabmachung sowie eines jeden Schiedsspruches mitzuteilen, der sie betrifft und durch besondere Schiedsgerichte erlassen ist.

Sie machen sich anheischig, dem Bureau ebenso die Gesetze, allgemeinen Anordnungen und Urkunden mitzuteilen, die gegebenenfalls die Vollziehung der von dem Schiedshofe erlassenen Sprüche dartun.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

(Anm.: Gegenstandslos.)

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Wollen die unterzeichneten Mächte sich zur Erledigung einer unter ihnen entstandenen Streitfrage an den Schiedshof wenden, so muß die Auswahl der Schiedsrichter, welche berufen sind, das für die Entscheidung dieser Streitfrage zuständige Schiedsgericht zu bilden, aus der Gesamtliste der Mitglieder des Schiedshofes geschehen.

Wird das Schiedsgericht nicht durch unmittelbare Verständigung der Parteien gebildet, so ist in folgender Weise zu verfahren

Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinschaftlich einen Oberschiedsrichter.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichters einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.

Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters wird durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung vorgenommen.

Sobald das Schiedsgericht auf diese Weise gebildet ist, teilen die Parteien dem Bureau ihren Entschluß, sich an den Schiedshof zu wenden und die Namen der Schiedsrichter mit.

Das Schiedsgericht tritt an dem von den Parteien festgesetzten Tage zusammen.

Die Mitglieder des Schiedshofes genießen während der Ausübung ihres Amtes und außerhalb ihres Heimatlandes die diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsgericht hat seinen festen Sitz in der Regel im Haag.

Seinen Sitz darf das Schiedsgericht, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nur mit Zustimmung der Parteien ändern.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Das Internationale Bureau im Haag ist ermächtigt, seine Geschäftsräume und seine Einrichtung den unterzeichneten Mächten für die Tätigkeit eines jeden besonderen Schiedsgerichtes zur Verfügung zu stellen.

Die Schiedsgerichtsbarkeit des Ständigen Schiedshofes kann unter den durch die allgemeinen Anordnungen festgesetzten Bedingungen auf Streitigkeiten zwischen anderen Mächten als den unterzeichneten oder zwischen den unterzeichneten und anderen Mächten erstreckt werden, wenn die Parteien übereingekommen sind, diese Schiedsgerichtsbarkeit anzurufen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die unterzeichneten Mächte betrachten es als Pflicht, in dem Falle, da ein ernsthafter Streit zwischen zwei oder mehreren von ihnen auszubrechen droht, diese daran zu erinnern, daß ihnen der Ständige Schiedshof offen steht.

Sie erklären demzufolge, daß die Handlung, womit den im Streite befindlichen Teilen die Bestimmungen dieses Übereinkommens in Erinnerung gebracht werden, und der im höheren Interesse des Friedens erteilte Rat, sich an den Ständigen Schiedshof zu wenden, immer nur als Betätigung guter Dienste angesehen werden dürfen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Ein Ständiger Verwaltungsrat, bestehend aus den im Haag beglaubigten diplomatischen Vertretern der unterzeichneten Mächte und aus dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten als Vorsitzenden wird in der genannten Stadt möglichst bald eingesezt werden, sobald die gegenwärtige Akte von mindestens neun Mächten ratifiziert sein wird.

Diesem Verwaltungsrate wird es obliegen, das Internationale Bureau, welches seiner Leitung und Aufsicht unterstellt bleiben wird, einzusetzen und zu organisieren.

Er hat den Mächten die Konstituierung des Schiedshofes bekanntzugeben und für dessen Einrichtung zu sorgen.

Der Verwaltungsrat erläßt seine Geschäftsordnung sowie alle sonst notwendigen allgemeinen Anordnungen.

Er entscheidet alle Verwaltungsfragen, die sich etwa in Beziehung auf den Geschäftsbetrieb des Schiedshofes ergeben.

Er hat volle Befugnis, die Beamten und Angestellten des Bureaus zu ernennen, ihres Dienstes vorläufig zu entheben oder zu entlassen.

Er setzt die Gehälter und Löhne fest und beaufsichtigt das Kassenwesen.

Die Anwesenheit von fünf Mitgliedern in den ordnungsmäßig berufenen Versammlungen genügt zur gültigen Beratung des Verwaltungsrates. Die Beschlußfassung geschieht nach Stimmenmehrheit.

Der Verwaltungsrat teilt die von ihm genehmigten allgemeinen Anordnungen unverzüglich den unterzeichneten Mächten mit. Er legt ihnen jährlich einen Bericht vor über die Arbeiten des Schiedshofes, über den Betrieb der Verwaltungsgeschäfte und über die Ausgaben.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Kosten des Bureaus werden von den unterzeichneten Mächten nach dem für das Internationale Bureau des Weltpostvereines festgestellten Verteilungsmaßstabe getragen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Um die Entwicklung der Schiedssprechung zu fördern, haben die unterzeichneten Mächte folgende Bestimmungen festgestellt die auf das Schiedsverfahren Anwendung finden sollen, soweit nicht die Parteien über andere Bestimmungen übereingekommen sind.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Diejenigen Mächte, welche die Schiedssprechung anrufen, unterfertigen einen eigenen Akt (Schiedsvereinbarung), worin sowohl der Gegenstand des Streites als die Machtbefugnis der Schiedsrichter genau bestimmt ist. Dieser Akt schließt die Verpflichtung der Parteien, sich dem Schiedsspruche auf Treu und Glauben zu unterwerfen, in sich.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsrichteramt kann einem einzigen oder mehreren Schiedsrichtern übertragen werden, welche von den Parteien nach ihrem Gutdünken bestellt oder von ihnen aus den Mitgliedern des durch die gegenwärtige Akte geschaffenen Ständigen Schiedshofes gewählt werden.

Wird das Schiedsgericht nicht durch unmittelbare Vereinbarung der Parteien gebildet, ist folgendermaßen vorzugehen

Jede Partei ernennt zwei Schiedsrichter und diese wählen gemeinsam einen Oberschiedsrichter.

Bei Stimmengleichheit wird die Wahl des Oberschiedsrichters einer dritten Macht anvertraut, über deren Bezeichnung sich die Parteien einigen.

Wird hierüber kein Einverständnis erzielt, so bezeichnet jede Partei eine andere Macht und die Wahl des Oberschiedsrichters wird durch die so bezeichneten Mächte in Übereinstimmung vorgenommen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Wird ein Souverän oder ein sonstiges Staatsoberhaupt zum Schiedsrichter gewählt, so wird das Schiedsverfahren von ihm geregelt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Der Oberschiedsrichter ist von Rechts wegen Vorsitzender des Schiedsgerichtes.

Gehört dem Schiedsgerichte kein Oberschiedsrichter an, so ernennt es selbst seinen Vorsitzenden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Im Falle des Todes, des Rücktritts oder der durch irgend einen Grund verursachten Verhinderung eines der Schiedsrichter wird er in der für seine Ernennung vorgesehenen Weise ersetzt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von den Parteien bestimmt. In Ermangelung einer solchen Bestimmung durch die Parteien hat das Schiedsgericht seinen Sitz im Haag.

Der einmal bestimmte Sitz kann von dem Schiedsgerichte, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, nur mit Zustimmung der Parteien verlegt werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Parteien haben das Recht, bei dem Schiedsgerichte besondere Abgesandte oder Vertreter zu bestellen mit der Aufgabe, zwischen ihnen und dem Schiedsgerichte als Mittelsperson zu dienen.

Sie sind außerdem berechtigt, mit der Wahrnehmung ihrer Rechte und Interessen vor dem Schiedsgerichte Rechtsbeistände oder Anwälte zu betrauen, die zu diesem Zweck von ihnen bestellt werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsgericht bestimmt die Sprachen, deren es sich bedienen wird und deren Gebrauch vor ihm zulässig sein soll.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsverfahren zerfällt regelmäßig in zwei gesonderte Abschnitte: das schriftliche Vorverfahren und die Verhandlung.

Das Vorverfahren besteht in der von den betreffenden Vertretern an die Mitglieder des Schiedsgerichtes und an die Gegenpartei zu machenden Mitteilung der Schriftsätze sämtlicher gedruckten oder schriftlichen Akten und aller Urkunden mit den in der Sache bezogenen Rechtsbehelfen. Diese Übermittlung hat in jener Form und innerhalb jener Fristen zu geschehen, welche das Schiedsgericht in Gemäßheit des Artikels 49 bestimmt.

Die Verhandlung besteht in dem mündlichen Vortrage der Rechtsbehelfe der Parteien vor dem Schiedsgerichte.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Jedes von einer der Parteien vorgelegte Aktenstück muß der anderen Partei mitgeteilt werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Verhandlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

Sie ist öffentlich nur, wenn ein Beschluß des Schiedsgerichtes mit Zustimmung der Parteien dahin ergeht.

Über die Verhandlung wird von Sekretären, die der Vorsitzende ernennt, ein Protokoll aufgenommen. Dieses Protokoll hat allein öffentliche Beweiskraft.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Nach dem Schlusse des Vorverfahrens ist das Schiedsgericht befugt, alle neuen Aktenstücke oder Urkunden von der Verhandlung auszuschließen, die ihm etwa eine Partei ohne Einwilligung der andern vorlegen will.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Dem Schiedsgerichte steht es jedoch frei, neue Aktenstücke oder Urkunden, auf welche etwa die Vertreter oder Rechtsbeistände der Parteien seine Aufmerksamkeit lenken, in Betracht zu ziehen.

In diesem Falle ist das Schiedsgericht befugt, die Vorlegung dieser Aktenstücke oder Urkunden zu verlangen, unbeschadet der Verpflichtung, der Gegenpartei davon Kenntnis zu geben.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsgericht kann außerdem von den Vertretern der Parteien die Vorlegung aller nötigen Aktenstücke verlangen und alle nötigen Aufklärungen fordern. Im Falle der Verweigerung nimmt das Schiedsgericht von ihr Kenntnis.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien sind befugt, beim Schiedsgerichte mündlich alle Rechtsbehelfe vorzubringen, die sie zur Verteidigung ihrer Sache für nützlich halten.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Sie haben das Recht, Einreden sowie einen Zwischenstreit zu erheben. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes über diese Punkte sind endgültig und können zu weiteren Erörterungen nicht Anlaß geben.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sind befugt, an die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien Fragen zu richten und von ihnen Aufklärungen über zweifelhafte Punkte zu fordern.

Weder die gestellten Fragen noch die von Mitgliedern des Schiedsgerichtes im Laufe der Verhandlung gemachten Bemerkungen dürfen als Ausdruck der Meinung des ganzen Schiedsgerichtes oder seiner einzelnen Mitglieder angesehen werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Das Schiedsgericht ist befugt, seine Zuständigkeit zu bestimmen, indem es die Schiedsvereinbarung sowie die sonstigen Staatsverträge, die für den Gegenstand angeführt werden können, auslegt und die Grundsätze des internationalen Rechtes anwendet.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Dem Schiedsgerichte steht es zu, zur Leitung der Streitsache Anordnungen über das Verfahren zu erlassen, die Formen, die Reihenfolge und die Fristen zu bestimmen, in denen jede Partei ihre Anträge zu stellen hat, und zu allen Förmlichkeiten zu schreiten, welche die Beweisaufnahme mit sich bringt.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Nachdem die Vertreter und die Rechtsbeistände der Parteien alle Aufklärungen und Beweise zugunsten ihrer Sache vorgetragen haben, spricht der Vorsitzende den Schluß der Verhandlung aus.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Beratung des Schiedsgerichtes ist nicht öffentlich.

Jede Entscheidung ergeht nach der Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichtes.

Die Weigerung eines Mitgliedes sich an der Abstimmung zu beteiligen, muß im Protokolle vermerkt werden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Der Schiedsspruch ist mit Gründen zu versehen. Er ist schriftlich auszufertigen und von sämtlichen Mitgliedern des Schiedsgerichtes zu unterfertigen.

Diejenigen Mitglieder, welche in der Minderheit geblieben sind, können bei der Unterfertigung ihre abweichende Meinung feststellen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Der Schiedsspruch wird in öffentlicher Sitzung des Schiedsgerichtes in Gegenwart oder nach gehöriger Ladung der Vertreter und Rechtsbeistände der Parteien verlesen.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Der gehörig verkündete und den Vertretern der Parteien zugestellte Schiedsspruch entscheidet das Streitverhältnis endgültig und mit Ausschließung der Berufung.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Parteien können sich in der Schiedsvereinbarung vorbehalten, die Nachprüfung (Revision) des Schiedsspruches zu beantragen.

Der Antrag muß in diesem Falle, unbeschadet anderweitiger Abmachung, bei dem Schiedsgerichte angebracht werden, das den Spruch erlassen hat. Er kann nur auf die Ermittlung einer neuen Tatsache gegründet werden, die einen entscheidenden Einfluß auf den Spruch auszuüben geeignet gewesen wäre und bei Schluß der Verhandlung dem Schiedsgerichte selbst und der Partei, welche die Nachprüfung beantragt hat, unbekannt war.

Das Nachprüfungsverfahren kann nur durch einen Beschluß des Schiedsgerichtes eröffnet werden, der das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die im vorstehenden Absatze bezeichneten Merkmale zuerkennt und den Antrag insoweit für zulässig erklärt.

Die Schiedsvereinbarung bestimmt die Frist, innerhalb welcher der Nachprüfungsantrag gestellt werden muß.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Der Schiedsspruch bindet nur die streitenden Parteien.

Wenn es sich um die Auslegung eines Übereinkommens handelt, an dem sich noch andere Mächte beteiligt haben, als die streitenden Teile, so benachrichtigen diese die anderen von der Schiedsvereinbarung, den sie abgeschlossen haben. Jede dieser Mächte hat das Recht, sich an der Streitsache zu beteiligen. Wenn eine oder mehrere von ihnen von dieser Berechtigung Gebrauch gemacht haben, so ist die in dem Schiedsspruch enthaltene Auslegung auch in Ansehung ihrer bindend.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten des Schiedsgerichtes zu gleichem Anteile.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.

Über die Hinterlegung jeder Ratifikation ist ein Protokoll aufzunehmen, von welchem jeder auf der internationalen Friedenskonferenz im Haag vertreten gewesenen Macht im diplomatischen Wege eine beglaubigte Abschrift zu übermitteln ist.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die nicht unterzeichneten Mächte, welche auf der internationalen Friedenskonferenz vertreten waren, können diesem Übereinkommen beitreten. Sie haben zu diesem Zwecke ihren Beitritt den vertragschließenden Mächten mittels einer schriftlichen Anzeige bekannt zu geben, welche an die niederländische Regierung zu richten und von dieser allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Die Bedingungen, unter denen die zur internationalen Friedenskonferenz nicht eingeladenen Mächte diesem Übereinkommen beitreten können, sollen den Gegenstand einer späteren Verständigung zwischen den Vertragsmächten bilden.

Bundesrecht I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz

Sollte einer der hohen vertragschließenden Teile dieses Übereinkommen kündigen, so würde diese Kündigung ihre Wirkung erst ein Jahr nach der Anzeige ausüben, welche schriftlich an die niederländische Regierung zu richten und von dieser unverzüglich allen übrigen vertragschließenden Mächten mitzuteilen ist.

Diese Kündigung soll nur in Ansehung der Macht, die sie erklärt hat, wirksam sein.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet und ihm ihre Siegel beigedrückt.

Geschehen im Haag, am neunundzwanzigsten Juli achtzehnhundertneunundneunzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Vertragsmächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.

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