Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Pferde
Table of Provisions (28)
Statutory Text (28 Provisions)
Veterinärpolizeiliche Vorschriften, Pferde
WRG 1959: Schwefelwasserstoff-Quelle in Bad St. Leonhard
LVG Landesgrenze Oberösterreich - Steiermark auf dem Dachsteinmassiv
Dienstvorschrift für Sprengelärzte
(Unterzeichnet im Haag am 18. Oktober 1907, von Seiner k. u. k. Apostolischen Majestät ratifiziert am 17. November 1909, die Ratifikationsurkunde im Haag hinterlegt am 27. November 1909.)
Dieses Übereinkommen wird mit der Beifügung kundgemacht, daß es außer von der Österreich-Ungarischen Monarchie bisher vom Deutschen Reiche (mit Vorbehalt), von Belgien, Kuba, Dänemark, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Guatemala, Haiti, Japan, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Panama, den Niederlanden, Portugal, Rumänien, Rußland (mit Vorbehalt), Salvador, Siam, Schweden und der Schweiz ratifiziert worden und daß ihm außerdem Nikaragua beigetreten ist.
Wien, am 3. September 1913.
Deutschland
Mit Vorbehalt zu dem Artikel 3 und dem Artikel 4, Absatz 2.
Rußland
Mit den Vorbehalten, die zu dem Artikel 3 und dem Artikel 4, Absatz 2, des gegenwärtigen Übereinkommens formuliert und im Protokolle der 7. Plenarsitzung vom 27. September 1907 verzeichnet wurden.
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen; der Präsident der Argentinischen Republik; Seine Majestät der Kaiser von Österreich, König von Böhmen usw. und Apostolischer König von Ungarn; Seine Majestät der König der Belgier; der Präsident der Republik Bolivien; der Präsident der Republik der Vereinigten Staaten von Brasilien; Seine Königliche Hoheit der Fürst von Bulgarien; der Präsident der Republik Chile; der Präsident der Republik Kolumbien; der einstweilige Gouverneur der Republik Kuba; Seine Majestät der König von Dänemark; der Präsident der Dominikanischen Republik; der Präsident der Republik Ekuador; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland und der Britischen überseeischen Gebiete, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König der Hellenen; der Präsident der Republik Guatemala; der Präsident der Republik Haiti; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxemburg, Herzog zu Nassau; der Präsident der Vereinigten Staaten von Mexiko; Seine königliche Hoheit der Fürst von Montenegro; Seine Majestät der König von Norwegen; der Präsident der Republik Panama; der Präsident der Republik Paraguay; Ihre Majestät die Königin der Niederlande; der Präsident der Republik Peru; Seine Kaiserliche Majestät der Schah von Persien; Seine Majestät der König von Portugal und Algarvien usw.; Seine Majestät der König von Rumänien; Seine Majestät der Kaiser aller Reußen; der Präsident der Republik Salvador; Seine Majestät der König von Serbien; Seine Majestät der König von Siam;
Seine Majestät der König von Schweden; der Schweizerische Bundesrat;
Seine Majestät der Kaiser der Osmanen; der Präsident der orientalischen Republik Uruguay; der Präsident der Vereinigten Staaten von Venezuela,
von dem Wunsche erfüllt, den internationalen Handel gegen die Überraschungen des Krieges zu sichern, und gewillt, der neueren Übung gemäß soweit wie möglich Handelsunternehmungen zu schützen, die vor dem Ausbruche der Feindseligkeiten in gutem Glauben eingegangen und in der Ausführung begriffen sind,
haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben zu ihrem Bevollmächtigten ernannt
(Anm.: Titel und Namen der Bevollmächtigten werden nicht wiedergegeben.)
welche nach Hinterlegung ihrer Vollmachten, die in guter und gehöriger Form befunden wurden, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind
Anlage 1
Ärztlicher Behandlungsschein
Vor- und Zuname
Stand
Charakter oder Beruf
Alter
Religion
Geburtsort
Ordentlicher Wohnsitz
Stand vom 19 bis 19
wegen
in meiner ärztlichen Behandlung und ist
a) nach Mitteilung der diesen Behandlungsschein Fordernden,
b) wie ich mich überzeugte,
c) in meiner Gegenwart gestorben.
Angegebener Zeitpunkt des Todes: am
19 um Uhr.
Sterbeort (genaue Adresse)
Die Todesursache war
, am 19
Unterschrift des
behandelnden Arztes
Anmerkung: Nichtzutreffendes ist zu streichen!
Befindet sich ein Handelsschiff einer der kriegführenden Mächte beim Ausbruche der Feindseligkeiten in einem feindlichen Hafen, so ist es erwünscht, daß es ihm gestattet werde, unverzüglich oder binnen einer ihm zu vergönnenden ausreichenden Frist frei auszulaufen und, nachdem es mit einem Passierscheine versehen worden ist, unmittelbar seinen Bestimmungshafen oder einen sonstigen, ihm bezeichneten Hafen aufzusuchen.
Das gleiche gilt für ein Schiff, das seinen letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen hat und ohne Kenntnis der Feindseligkeiten einen feindlichen Hafen anläuft.
I. Der gewerbsmäßige Handel mit Pferden darf unbeschadet der gewerblichen Vorschriften nur auf Märkten und in solchen Pferdehandelsstätten stattfinden, welche von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in veterinär- und sanitätspolizeilicher Hinsicht hiezu geeignet befunden wurden; es ist jedoch zulässig, daß aus den Pferdehandelsstätten und von Märkten Pferde seitens der Pferdehändler über Bestellung den Käufern zum Zwecke des Kaufes zugeführt werden.
Die Pferdehandelsstätten unterliegen der amtstierärztlichen Aufsicht und Kontrolle.
II. Das Umherziehen mit Pferden von Ort zu Ort sowie von Haus zu Haus zum Zwecke des Abverkaufes (Hausieren), ferner die Abhaltung von Pferdewinkelmärkten ist verboten.
III. Wer gewerbsmäßig Handel mit Pferden betreibt, hat über das Ein- und Wegbringen von Pferden aus der Handelsstätte vorschriftsmäßige Vormerke zu führen, welche
IV. Auf Märkten, in Gasthofstallungen u. dgl. sind Schlächter- und Zigeunerpferde sowie sonstige Pferde von den Handelspferden tunlichst abgesondert aufzustellen.
V. Übertretungen dieser sofort in Kraft tretenden Bewerbung werden nach den Strafbestimmungen des eingangs bezogenen Gesetzes geahndet.
§ 1
Für Grabungen, Bohrungen, Sprengungen und Bauführungen aller Art über 0,5 m Tiefe sowie zur Fassung von Quellen, Erschließung, Ableitung oder Benutzung von Grundwasser ist auf den nachstehend angegebenen Grundstücken der Katastralgemeinde Bad St. Leonhard neben der nach anderen Vorschriften etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes einzuholen
Parzellen Nr.: 155, 835/1, 835/2, 835/3, 836, 837, 838, 839, 841/1, 841/2, 844/1, 844/2 (südliche Hälfte), 844/5 (südlicher Teil), 845 (südliche Hälfte), 848/18 (südliche Hälfte), 848/19, 848/21, 882/1, 882/2, 882/3, 882/4, 882/5, 882/6, 882/7, 882/8, 882/9, 882/10, 883/1, 885/1, 885/2, 885/3, 887/1, 887/2, 887/3, 887/4, 887/5, 887/9, 888/1, 888/3, 897/3, 903/2 (östlicher Teil), 1002, 1003, 1004, 1005, 1006, 1007, 1008, 1009, 1010.
§ 1
Die Landesgrenze zwischen den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark auf dem Dachsteinmassiv wird durch die nachstehend beschriebene Linie bestimmt
Die Grenze verläuft, der Wasserscheide folgend, vom Großen Koppenkarstein entlang der sich nach Westen ziehenden Gratlinie über den Kleinen Koppenkarstein abwärts bis zum Rande des Felsabbruches und in seiner Nähe bleibend, der Wasserscheide folgend, über die Hunerscharte auf den Hunerkogel, sodann längs dem Felsabbruch entlang der Wasserscheide über beide Dirndln, abwärts längs der Gratlinie und weiter wieder entlang des Felsabbruches in seiner Nähe auf der Wasserscheide bleibend, zur Dachsteinwarte und über die Dachsteinschulter auf den Hohen Dachstein und von hier aus längs der Gratlinie über den Mitterspitz auf den Torstein.
(1) Der Sprengelarzt ist das Fachorgan der Gemeinden seines Sprengels für alle diese auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zugewiesenen Aufgaben.
(2) Als solcher ist er von den Gemeinden des Sprengels in allen gesundheitlichen Angelegenheiten beizuziehen.
(3) Außerdem ist der Sprengelarzt verpflichtet, von sich aus allen sanitären Belangen in den Gemeinden seines Sprengels seine dauernde Aufmerksamkeit zuzuwenden. Von festgestellten Mißständen hat er unverzüglich der zuständigen Gemeinde Mitteilung zu machen und hiebei die zu deren Beseitigung erforderlichen Maßnahmen zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug ist der Sprengelarzt berechtigt, selbständig die zur Abstellung sanitärer Übelstände erforderlichen Anordnungen zu treffen. Er hat jedoch der zuständigen Gemeinde hievon zur nachträglichen Genehmigung in jedem Falle Mitteilung zu machen.
(4) In jenen Sanitätssprengeln, für die mehr als ein Sprengelarzt bestellt ist, hat der dienstältere Sprengelarzt die Oberleitung des sprengelärztlichen Dienstes zu besorgen. Im übrigen ist der Wirkungskreis tunlichst territorial abzugrenzen.
Passierschein für Leichenüberführungen
wird hiemit nach erfolgter Verständigung der Gemeinde des
Bestimmungsortes bei Einhaltung der untenstehenden
sanitätspolizeilichen Vorschreibungen die Bewilligung erteilt, die
Leiche des am
in
an
verstorbenen
(Name)
von
nach
zu überführen
, am 19
Der Bürgermeister
Hinsichtlich der Überführung und Versargung wurde vorgeschrieben
Der Gefertigte bestätigt die Einhaltung obiger Anordnungen.
, am 19
Der Sprengelarzt
* Nichtzutreffendes ist zu streichen.
Ein Handelsschiff, das infolge höherer Gewalt den feindlichen Hafen nicht binnen der im vorstehenden Artikel erwähnten Frist hat verlassen können oder dem das Auslaufen nicht gestattet worden ist, darf nicht eingezogen werden.
Der Kriegführende darf es nur entweder unter der Verpflichtung, es nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben, mit Beschlag belegen oder gegen Entschädigung für sich anfordern.
§ 2
Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 1. Mai 1945 frühestens zugleich mit einem auch bezüglich dieses Zeitpunktes gleichlautenden Landesverfassungsgesetz des Bundeslandes Steiermark in Kraft.
(1) Die Sicherung der jederzeitigen Erreichbarkeit ärztlichen Beistandes. Hiezu ist der Sprengelarzt verpflichtet, jederzeit jeder Person in seinem Sprengel ärztliche Hilfe zu leisten. Wenn der Sprengel aus mehreren Gemeinden besteht, kann der Sprengelarzt verpflichtet werden, außer an seinem Wohnsitz auch an weiteren, vom Sprengelausschuß zu bestimmenden Orten regelmäßig Ordinationen abzuhalten. Hiefür ist ihm von der betreffenden Gemeinde ein geeignetes Lokal zur Verfügung zu stellen. An Sonn- und Feiertagen ist der Sprengelarzt nur zur Hilfeleistung in dringlichen Fällen verpflichtet. In den Gemeinden, in welchen mehrere Ärzte praktizieren, kann hiefür ein turnusweiser ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden. Beabsichtigt der Sprengelarzt, sich für mehr als drei Tage aus dem Sprengel zu entfernen, so hat er hievon rechtzeitig den Sanitätssprengelobmann zu verständigen und im Einvernehmen mit diesem einen Vertreter zu bestellen. Bei kürzerer Abwesenheit ist der Sprengelarzt verpflichtet, selbst für seine Vertretung Vorsorge zu treffen. Dies gilt auch für den Erkrankungsfall.
(2) Die sanitäre Überwachung der Trinkwasserversorgung, der Abwässer- und Unratbeseitigung sowie die Beratung der Gemeinden in diesen Belangen.
(3) Die Beobachtung der Einhaltung aller sanitären Vorschriften hinsichtlich der Reinlichkeitspflege auf öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen sowie insbesondere die Obsorge für hygienische Wohnverhältnisse. Hiezu hat der Sprengelarzt an allen im Gebiet seines Sprengels durchgeführten Baukommissionen und sanitätspolizeilichen Augenscheinen mitzuwirken und ist zu diesem Zweck von jeder derartigen Amtshandlung zu verständigen. Außerdem ist der Sprengelarzt verpflichtet, in Ausübung der unmittelbaren sanitären Aufsicht alle privaten Krankenanstalten, Altersheime, Lager, Erholungs- und Ferienheime, Arreste, Badeanstalten und ähnliche Einrichtungen und Gebäude mindestens einmal jährlich einer eingehenden Revision zu unterziehen.
(4) Die Überwachung der Einhaltung aller für die Anlage und Instandhaltung von Friedhöfen und deren Benützung bestehenden Vorschriften.
(5) Die Mitwirkung bei Durchführung der örtlichen Vorkehrungen zur Verhütung der Weiterverbreitung ansteckender Krankheiten.
(6) Die Überwachung aller hilfsbedürftigen Personen seines Sprengels, wie Pflegekinder, Blinde, Taube, Stumme, Geisteskranke und Geistesschwache sowie Körperbehinderte, soweit diese vorgenannten Personen nicht in öffentlichen Anstalten untergebracht sind. Zu diesem Zwecke hat sich der Sprengelarzt mindestens einmal jährlich von deren Gesundheitszustand und Pflegeverhältnissen persönlich zu überzeugen. Die Gemeinden sind hiezu verpflichtet, dem Sprengelarzt ein Verzeichnis der vorgenannten Personen zu übergeben und dieses laufend zu ergänzen.
(7) Die Überwachung der Berufsausübung der in seinem Sprengel tätigen Hebammen sowie der sonstigen Sanitätspersonen und Meldung allenfalls wahrgenommener Mängel an die zuständige Verwaltungsbehörde.
(8) Die Obsorge für die dauernde Instandhaltung und nötige Ergänzung der in den Gemeinden seines Sprengels für Leistung der Ersten Hilfe bei Unglücks- und Katastrophenfällen vorhandenen Einrichtungen und Behelfe.
(9) Die Mitwirkung oder Vertretung bei den Amtsgeschäften des Amtsarztes über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft. Der Sprengelarzt erhält hiefür eine Vergütung im Ausmaße der für Amtsärzte geltenden Bestimmungen.
(10) Die Erstattung der durch die Bezirkshauptmannschaft bzw. das Amt der Landesregierung angeforderten Sanitätsberichte im Wege der zuständigen Gemeinde.
Die feindlichen Handelsschiffe, die ihren letzten Abfahrtshafen vor dem Beginne des Krieges verlassen haben und in Unkenntnis der Feindseligkeiten auf hoher See betroffen werden, dürfen nicht eingezogen werden. Sie unterliegen nur entweder der Beschlagnahme unter der Verpflichtung, daß sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückgegeben werden, oder der Anforderung oder selbst Zerstörung gegen Entschädigung und unter der Verpflichtung, daß für die Sicherheit der Personen und die Erhaltung der Schiffspapiere gesorgt wird.
Sobald diese Schiffe einen Hafen ihres Landes oder einen neutralen Hafen berührt haben, sind sie den Gesetzen und Gebräuchen des Seekrieges unterworfen.
(1) Dem Sprengelarzt obliegt ferner die Durchführung der Totenbeschau nach den Bestimmungen der §§ 28 ff des Gesetzes vom 8. Oktober 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens.
(2) Der Bürgermeister hat von jeder der Gemeinde erstatteten Todesfallmeldung unverzüglich den Sprengelarzt zu verständigen. Dieser hat sich zur Vornahme der Totenbeschau an Ort und Stelle zu begeben. Es ist strengstens untersagt, die Todesbescheinigung auszustellen, ohne vorher die Leiche am Sterbeort vorschriftsmäßig besichtigt zu haben. In jenen zwingenden Ausnahmsfällen, wie Unglücksfällen, Naturkatastrophen usw., in denen die Leiche vor Vornahme der Totenbeschau vom Sterbeort in die Leichenhalle überführt wurde, muß dies vom Sprengelarzt im Befunde ausdrücklich vermerkt werden. In der Regel soll die Totenbeschau nicht vor Ablauf von drei Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden.
(3) Nach Ankunft im Sterbehaus hat der Sprengelarzt vorerst zu erheben, ob der Verstorbene in ärztlicher Behandlung gestanden war und zutreffendenfalls den ärztlichen Behandlungsschein (Anlage 1) abzuverlangen.
(4) Stand der Verstorbene während seiner letzten Krankheit nicht in ärztlicher Behandlung, so hat sich der Sprengelarzt bei den Angehörigen bzw. der Umgebung des Toten um vorausgegangene Krankheitserscheinungen sowie um Tag und Stunde des erfolgten Ablebens zu erkundigen. Hiebei ist sein besonderes Augenmerk auf Äußerungen, verdächtige Umstände und Gegenstände zu richten, die geeignet sind, die Glaubwürdigkeit der Angaben der Umgebung des Verstorbenen zu erschüttern und den Verdacht einer strafbaren Handlung wachzurufen. Bei der Feststellung solcher etwaiger verdächtiger Momente ist der Sprengelarzt verpflichtet, unverzüglich das Gericht zu verständigen und bis zu dessen Eintreffen etwa vorgefundene verdächtige Gegenstände sicherzustellen.
(5) Sodann hat der Sprengelarzt die Leiche zur Feststellung des tatsächlich eingetretenen Todes sowie der Todesursache nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft genauestens zu untersuchen.
(6) Ergibt die Totenbeschau keinerlei Anhaltspunkt zur Bestimmung der Todesursache und können auch die gepflogenen Erhebungen keine bestimmte Aufklärung darüber geben, so hat der Sprengelarzt unverzüglich die Bezirkshauptmannschaft hievon in Kenntnis zu setzen. Ergibt sich jedoch der Verdacht, daß der Tod kein natürlicher war, so ist unverzüglich die nächste Polizeiinspektion zu verständigen.
(7) In allen übrigen Fällen hat der Sprengelarzt sodann die Todesbescheinigung in doppelter Ausfertigung auszustellen. Eine Gleichschrift ist der Gemeinde des Sterbeortes, die andere dem nach dem Sterbeort zuständigen Standesamt zu übergeben. Ist eine Überführung der Leiche vorgesehen, so ist eine dritte Gleichschrift zur Erlangung eines Leichenpasses (Passierscheines) auszufertigen. Die dem Sprengelarzt übergebenen ärztlichen Behandlungsscheine hat dieser mit fortlaufenden Nummern zu versehen und mindestens durch zehn Jahre aufzubewahren.
(8) Die Todesbescheinigung ist in allen Teilen genauestens auszufüllen. Bei Angabe der Todesursache sind die in der Heilkunde gebräuchlichen Bezeichnungen (falls möglich, auch in deutscher Sprache) zu verwenden. Die erforderlichen Vordrucke sind von der Gemeinde kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Die feindlichen Waren, die sich an Bord der in den Artikeln 1 und 2 bezeichneten Schiffe befinden, unterliegen ebenfalls, zusammen mit dem Schiffe oder allein entweder der Beschlagnahme, wobei sie nach dem Kriege ohne Entschädigung zurückzugeben sind, oder der Anforderung gegen Entschädigung.
Das gleiche gilt für Waren, die sich an Bord der im Artikel 3 bezeichneten Schiffe befinden.
(1) Von Leichen, auf welche die Bestimmungen des § 30 Abs. 4 des Gesetzes vom 8. Oktober 1952 zutreffen, ist das Anatomische Institut der Universität Innsbruck fernmündlich oder telegraphisch unter Angabe des annähernden Alters der Leiche in Kenntnis zu setzen. Langt binnen 24 Stunden nach erfolgter Verständigung keine Zusicherung des Institutes ein, daß die Leiche übernommen und abtransportiert wird, so ist diese zu beerdigen.
(2) Für einen Leichentransport in das Anatomische Institut ist dem Transportführer ein von der Gemeinde ausgestellter, vom Sprengelarzt mitgefertigter gebührenfreier Passierschein (Anlage 2) zu übergeben. Eine Gleichschrift desselben ist der zuständigen Bezirkshauptmannschaft und eine weitere dem Stadtmagistrat Innsbruck (Stadtphysikat) zu übergeben.
(3) Von der Übergabe an das Anatomische Institut sind ausgeschlossen
Dieses Übereinkommen erstreckt sich nicht auf solche Handelsschiffe, deren Bau ersehen läßt, daß sie zur Umwandlung in Kriegsschiffe bestimmt sind.
(1) Soll eine Leiche zur Beerdigung in eine andere Gemeinde desselben Sprengels bzw. in eine diesem unmittelbar angrenzende Gemeinde überführt werden, hat der Sprengelarzt vom sanitären Standpunkt die Zuverlässigkeit der Überführung festzustellen, die ordnungsmäßige Versargung und Art der Überführung (ortsübliche Überführung - Leichenbestattungsunternehmen) vorzuschreiben und sodann die Einhaltung der sanitären Anordnungen zu überwachen.
(2) Zur Überführung ist von der Gemeinde unter Vorlage der Todesbescheinigung und der Bescheinigung über ,Eintragung eines Sterbefalles“ ein Passierschein (Anlage 2), der vom Sprengelarzt mitzufertigen ist, auszustellen und dem Begleiter des Leichentransportes zu übergeben.
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen den Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft. Mit diesem Tage tritt außer Kraft
Dieses Übereinkommen soll möglichst bald ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sollen im Haag hinterlegt werden.
Die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird durch ein Protokoll festgestellt, das von den Vertretern der daran teilnehmenden Mächte und von dem niederländischen Minister der Auswärtigen Angelegenheiten unterzeichnet wird.
Die späteren Hinterlegungen von Ratifikationsurkunden geschehen mittels einer schriftlichen, an die Regierung der Niederlande gerichteten Anzeige, der die Ratifikationsurkunde beizufügen ist.
Beglaubigte Abschriften des Protokolls über die erste Hinterlegung von Ratifikationsurkunden, der im vorstehenden Absatze erwähnten Anzeigen sowie der Ratifikationsurkunden werden durch die Regierung der Niederlande den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten sowie den anderen Mächten, die dem Übereinkommen beigetreten sind, auf diplomatischem Wege unverzüglich mitgeteilt werden. In den Fällen des vorstehenden Absatzes wird die bezeichnete Regierung ihnen zugleich bekanntgeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Die Mächte, die nicht unterzeichnet haben, können diesem Übereinkommen später beitreten.
Die Macht, die beizutreten wünscht, hat ihre Absicht der Regierung der Niederlande schriftlich anzuzeigen und ihr dabei die Beitrittsurkunde zu übersenden, die im Archiv der bezeichneten Regierung hinterlegt werden wird.
Diese Regierung wird unverzüglich allen anderen Mächten beglaubigte Abschriften der Anzeige sowie der Beitrittsurkunde übersenden und zugleich angeben, an welchem Tage sie die Anzeige erhalten hat.
Dieses Übereinkommen wird wirksam für die Mächte, die an der ersten Hinterlegung von Ratifikationsurkunden teilgenommen haben, sechzig Tage nach dem Tage, an dem das Protokoll über diese Hinterlegung aufgenommen ist, und für die später ratifizierenden oder beitretenden Mächte sechzig Tage, nachdem die Regierung der Niederlande die Anzeige von ihrer Ratifikation oder von ihrem Beitritte erhalten hat.
Sollte eine der Vertragsmächte dieses Übereinkommen kündigen wollen, so soll die Kündigung schriftlich der Regierung der Niederlande erklärt werden, die unverzüglich beglaubigte Abschriften der Erklärung allen anderen Mächten mitteilt und ihnen zugleich bekanntgibt, an welchem Tage sie die Erklärung erhalten hat.
Die Kündigung soll nur in Ansehung der Macht wirksam sein, die sie erklärt hat, und erst ein Jahr, nachdem die Erklärung bei der Regierung der Niederlande eingegangen ist.
Ein im niederländischen Ministerium der Auswärtigen Angelegenheiten geführtes Register soll dem Tag der gemäß Artikel 7, Absatz 3 und 4, vorgenommenen Hinterlegung von Ratifikationsurkunden angeben sowie den Tag, an dem die Anzeigen von dem Beitritte (Artikel 8, Absatz 2) oder von der Kündigung (Artikel 10, Absatz 1) eingegangen sind.
Jede Vertragsmacht hat das Recht, in dieses Register Einsicht zu nehmen und beglaubigte Auszüge daraus zu verlangen.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen mit ihren Unterschriften versehen.
Geschehen im Haag am achtzehnten Oktober neunzehnhundertsieben in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den zur Zweiten Friedenskonferenz eingeladenen Mächten auf diplomatischem Wege übergeben werden sollen.