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Betrieb öffentlicher Tanzschulen

10 Articles / Provisions · Österreich — Nationale Gesetzgebung
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Table of Provisions (10)

Statutory Text (10 Provisions)

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

Burgenland

Landesgesetz wird mit LGBl. Nr. 39/2017 aufgehoben.

N2192513430H

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 1. Der Unterricht in öffentlichen Tanzschulen hat beendet zu sein

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 2. Kinder bis zur Vollendung des schulpflichtigen Alters dürfen nicht zugleich mit Personen über 14 Jahren, und nach eingetretener Dunkelheit nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren Stellvertreter, am Tanzunterricht teilnehmen. Durch die Aufnahme von Kindern in die Tanzschule darf dem ordnungsmäßigen Schulbesuch kein Abbruch geschehen. Vor und während der Abhaltung von Kinderkursen dürfen außer den Begleitpersonen der Kinder weder Gäste noch Zuseher in die Betriebsräume zugelassen werden.

Die Teilnahme von Kindern an Tanzunterhaltungen (Perfektionen) ist verboten, die Teilnahme an öffentlichen Schlußproduktionen nur ausnahmsweise mit Bewilligung der zuständigen Bezirksschulbehörde zulässig.

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 3. Die Musikbegleitung wird auf zwei Personen beschränkt und bedarf keiner besonderen Lizenz. Jede Störung der Nachtruhe der Umwohner ist verboten.

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 4. Die Verabreichung von Erfrischungen durch befugte Gewerbetreibende ist gestattet. Die Abgabe alkoholhältiger Getränke ist unbedingt ausgeschlossen. In Tanzschulen, in denen Erfrischungen verabreicht werden, ist das Alkoholverbot anzuschlagen.

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 5. Die Betriebsräume (Tanzraum, Garderobe, für beide Geschlechter gesonderte Aborte), bei deren Genehmigung schon die allgemeinen Erfrodernisse in gesundheits-, bau-, feuer- und sicherheitspolizeilicher Hinsicht festgestellt sein müssen, sind stets gereinigt, gut gelüftet und nach Bedarf beleuchtet und geheizt zu erhalten. Der Fußboden muß durch Bohnung (Wachsen) oder Ölung staubfrei gemacht sein. Die Betriebsräume dürfen nicht zu Wohn- oder Schlafzwecken verwendet werden.

Vor der Abhaltung von Kinderkursen darf der Raum nicht anderweitig verwendet worden sein.

Das Rauch- und Ausspuckverbot ist in den Betriebsräumen ersichtlich zu machen. Die Einhaltung ist auf das strengste zu überwachen. Ein behördlich ausdrücklich als Rauchzimmer genehmigter Nebenraum ist vom Verbot ausgenommen.

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 6. Ein Rettungskasten mit Verband- und Labemitteln ist bereitzuhalten. Ferner sind Spucknäpfe, die gegen Verschütten oder Ausstreuen des Inhaltes gesichert und täglich zu reinigen sind, nach Bedarf vorzusehen.

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 7. Personen, von denen bekannt ist, daß in ihrem Wohnverbande eine Infektionskrankheit herrscht, sind erst über Bewilligung des zuständigen Bezirksarztes zum Besuche der Tanzschule zuzulassen.

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 8. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.

Landesrecht Betrieb öffentlicher Tanzschulen

§ 9. Übertretungen dieser Verordnung werden, insofern sie nicht unter das allgemeine Strafgesetz fallen, von den politischen Bezirksbehörden gemäß der Ministerialverordnung vom 30. September 1857, RGBl. Nr. 198, unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Gesetzes vom 13. März 1923, BGBl. Nr. 213 (II. Verwaltungsstraferhöhungsgesetz), mit Geldstrafen bis zu 120 S oder mit Arrest von 6 Stunden bis zu 14 Tagen geahndet.

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