Verordnung über die religionspädagogischen Module (rpgVerordnung) (OPRPR)
Table of Provisions (46)
Statutory Text (46 Provisions)
Diese Verordnung regelt die religionspädagogischen Modules Gegenstand
der Kirchgemeinden gemäss den Bestimmungen der Kirchenordnung
und dem Religionspädagogischen Gesamtkonzept rpg.
In dieser Verordnung bedeuten
1. Modules
die religionspädagogischen Modules der Kirchgemeinden im Rah-
men des Religionspädagogischen Gesamtkonzeptes rpg,
2. Gesamtkonzept
das Religionspädagogische Gesamtkonzept rpg,
3. Abteilung
die für die Religionspädagogik zuständige Abteilung der Gesamt-
kirchlichen Dienste der Landeskirche.
Begriffe
Die Kirchgemeinden führen durch ihr religionspädagogisches Ziele
Handeln Kinder, Jugendliche, junge Erwachsene und deren Familien
in den evangelischen Glauben und in die reformierte Kirche ein. Sie
eröffnen ihnen Raum zur Mitgestaltung und ermutigen sie zum Be-
kenntnis des Glaubens durch ein verantwortliches Leben.
Trägerinnen des religionspädagogischen Handelns sind die Trägerschaft
Kirchgemeinden.
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5 Die Entschädigung für eine Jahreslektion umfasst alle Vor- Entschädigung
bereitungs- und Begleitaufgaben im Zusammenhang mit dem religions-
pädagogischen Grundauftrag. Weitere Aufgaben werden zusätzlich ent-
schädigt.
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II. Teil: Modules
1. Abschnitt: Im Allgemeinen
Bezeichnung
5 1 Die Kirchgemeinden führen verbindliche und freiwillige reli-
gionspädagogische Module.
2 Sie kennzeichnen die Module mit einem Namen. Sie beachten dabei
und beim Erscheinungsbild der Module die Vorgaben der Landeskir-
che.
Inhalte
5 Die Kirchgemeinden gestalten die Module so, dass die Di-
mensionen des Feierns, Lernens, Teilens und Gestaltens in einem aus-
gewogenen Verhältnis zueinander stehen und miteinander verbunden
werden.
Form, Zeit
und Ort
1 Die Kirchgemeinden bestimmen im Rahmen dieser Ver-
ordnung die Form sowie die zeitliche und räumliche Gestaltung der
Modules.
2 Innerhalb der Kirchgemeinde koordinieren sie ihre verbindlichen
und freiwilligen Modules.
Zusammen-
arbeit
5 1 Die Kirchgemeinden gestalten ihre Module unter Berück-
sichtigung der örtlichen und regionalen Verhältnisse.
2 Sie pflegen die Zusammenarbeit in der Gemeinde und der Region,
insbesondere mit Organisationen der Kinder- und Jugendarbeit.
Freiwillige
Leiterinnen und Leiter eines Moduls beziehen nach Mög-
lichkeit Freiwillige ein.
Gemeinde-
konzept rpg
1 Die Kirchgemeinden erlassen im Rahmen der Kirchen-
ordnung, des Gesamtkonzeptes und dieser Verordnung ein Gemein-
dekonzept rpg.
2 Das Gemeindekonzept rpg hält insbesondere fest
a. bei den verbindlichen Modulen die Form, die zeitliche und räumliche
Gestaltung sowie die Handhabung der Verbindlichkeit am Ort,
b. bei den freiwilligen Modulen die inhaltliche Gestaltung und die
Schwerpunkte,
c. den längerfristigen Bedarf an personellen, sachlichen und finan-
ziellen Mitteln.
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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
2. Abschnitt: Verbindliche Module5
A. Im Allgemeinen
1 Das Gesamtkonzept umfasst bis zur Konfirmation fünf ver- Gliederung
bindliche Modules. Diese erfolgen in der zweiten, dritten und vierten
sowie von der fünften bis siebten Klasse und als Konfirmationsunter-
richt.
2 Der Konfirmationsunterricht kommt in der Regel im letzten obli-
gatorischen Schuljahr zum Abschluss.
5 1 Grundlage für die inhaltliche Gestaltung der verbindlichen Gestaltung
Module bilden die durch die Kirchenordnung, das Gesamtkonzept und a. Inhalt
diese Verordnung vorgegebenen Themen sowie die Arbeitshilfen der und Form
Abteilung.
2 Die Kirchgemeinden gestalten die verbindlichen Module als ein
Ganzes und gewährleisten die Übergänge zwischen diesen. Sie achten
auf eine Vielfalt der Formen und Methoden.
5 1 Die verbindlichen Module umfassen insgesamt mindestens b. Umfang
192 Stunden, in der Regel aufgeteilt in 30 Stunden oder 40 Lektionen
zu 45 Minuten in der zweiten, dritten und vierten sowie von der fünften
bis siebten Klasse. Der Konfirmationsunterricht zählt mindestens 72 Stun-
den oder 96 Lektionen zu 45 Minuten.
2 Ein Halbtag zählt höchstens drei Stunden, ein ganzer Tag höchs-
ten fünf Stunden. Dies gilt auch für Lager.
5 Eine Gruppe zählt in den verbindlichen Modulen mindes-c. Gruppen-
tens fünf und höchstens 14 Kinder. Abweichungen regelt die Kirchen- grösse
pflege.
5 Voraussetzung für die Zulassung zu einem verbindlichen Zulassung
Modul bildet der Besuch der vorangehenden verbindlichen Module.
Ausnahmen bewilligt die Kirchenpflege.
Die Kirchgemeinden verfügen über eine Präsenzkontrolle Präsenz-
betreffend den Besuch der verbindlichen Modules.
kontrolle
Nach Abschluss eines verbindlichen Moduls erhalten die Bestätigung
Kinder und Jugendlichen eine Bestätigung.
Die Kirchgemeinden stellen die Arbeitshilfen für die ver- Arbeitshilfen
bindlichen Modules unentgeltlich zur Verfügung.
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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
B. Module von der zweiten bis siebten Klasse
Leitung
5 1 Die verbindlichen Module in der zweiten bis siebten Klasse
werden von Personen mit katechetischer Lehrbefähigung oder einer von
der Landeskirche als gleichwertig anerkannten Qualifikation geleitet.
2 Personen, welche die Voraussetzung gemäss Abs. 1 nicht erfüllen,
dürfen ausnahmsweise die verbindlichen Module in der zweiten bis sieb-
ten Klasse leiten, sofern sie durch eine von der Kirchenpflege bestimmte
Fachperson begleitet werden.
Themen
Themen der verbindlichen Module von der zweiten bis sieb-
ten Klasse sind:5
a. zweite Klasse: Kirche als Gemeinschaft und Kirche als Haus –
Advent, Weihnachten und Kindheit Jesu – Wandergeschichten des
Alten Testaments – Schöpfung,
b. dritte Klasse: Taufe und Abendmahl – Gebet – Pfingsten – Goldene
Regel,
c. vierte Klasse: Bibel – Urgeschichten – David – Jesus und die Kirche,
d. fünfte bis siebte Klasse: Jeremia – Paulus – Zürcher Reformation –
Weltweite Kirche – Lebenswelten – Lebensbilder.
Konfirmations-
arbeit
C. Konfirmationsunterricht und Konfirmation
5 1 Pfarrerinnen und Pfarrer verantworten die Konfirmations-
arbeit.
2 Die Konfirmationsarbeit regt die Jugendlichen zur Auseinander-
setzung mit den Themen Schöpfung, Versöhnung und Befreiung an.
Sie eröffnet ihnen Raum, den eigenen Glauben auszudrücken und Kir-
che zu gestalten. Sie begleitet die Jugendlichen auf dem Weg zur religiö-
sen Mündigkeit.
Konfirmation
a. Bedeutung
b. Zulassung
c. Termin
Die Konfirmation nimmt das Ja Gottes auf, wie es in der
Taufe zum Ausdruck kommt. In der Konfirmation bittet die Gemeinde
für die Konfirmandinnen und Konfirmanden um den Segen Gottes. Sie
lädt zu verantwortlichem Christsein und zur Teilnahme am Leben der
Landeskirche ein.
Zur Konfirmation zugelassen ist, wer den Konfirmations-
unterricht besucht hat und die Voraussetzungen gemäss § 18 dieser
Verordnung erfüllt.
Die Konfirmation findet in der Regel an einem Sonntag nach
Pfingsten statt.
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3. Abschnitt: Freiwillige Modules
1 Die Kirchgemeinden entscheiden im Rahmen der Kir- Grundsatz
chenordnung, des Gesamtkonzeptes, dieser Verordnung und des Ge- und Umfang
meindekonzeptes rpg, welche freiwilligen Modules sie anbieten.
2 Sie legen Schwerpunkte, Inhalte und Umfang der freiwilligen Mo-
dules fest.
5 Die freiwilligen Module umfassen
a. in der Vorschulzeit
gottesdienstliche Feiern, niederschwellige Familienanlässe für Be-
gegnung und Austausch, intergenerationelle Anlässe sowie als Schwer-
punkt erste Begegnungen mit verschiedenen Ausdrucksformen des
Glaubens,
b. während der obligatorischen Schulzeit
Möglichkeiten für Kinder und Jugendliche, in der Kirchgemeinde
mitzuwirken und eigenen Raum zu gestalten, Förderung der Bezie-
hungsfähigkeit sowie als Schwerpunkt gemeinsame Aktivitäten,
c. nach der Konfirmation
Partizipationsmöglichkeiten auf allen Ebenen des Gemeindelebens,
Handlungsraum für eigene Projekte sowie als Schwerpunkt Leitungs-
verantwortung für Jüngere.
Ausrichtung und
Schwerpunkte
5 1 Personen, die freiwillige Module leiten, weisen sich über die Begleitung
erforderlichen Fähigkeiten aus.
2 Die Kirchenpflege bezeichnet ein Mitglied des Gemeindekonvents
als Begleitperson. Diese unterstützt und fördert die Leiterinnen und Lei-
ter der freiwilligen Module in ihren Aufgaben.
III. Teil: Zuständigkeiten
1. Abschnitt: Die Kirchenpflege
5 Die Kirchenpflege verantwortet die Umsetzung des Gesamt- Zuständigkeit
konzeptes.
Der Kirchenpflege kommen im Rahmen dieser Verordnung Aufgaben
und des Gesamtkonzeptes namentlich folgende Aufgaben zus
a. Erlass eines Gemeindekonzeptes rpg gemäss § 13,
b. Bereitstellung der personellen, sachlichen und finanziellen Mittel
unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Stimmberechtigten,
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181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
c. Förderung der Aus- und Weiterbildung der in der Religionspäda-
gogik tätigen Personen,
d. Genehmigung des Jahresprogrammes,
e. Aufsicht über die Umsetzung des Gemeindekonzeptes rpg und über
die regelmässige Evaluation der Module der Kirchgemeinde,
f. Einsetzung der rpg-Kommission gemäss § 34, Ernennung ihrer Mit-
glieder und Bestimmung der Aufgaben.
5 Die Kirchenpflege bezeichnet aus ihrer Mitte ein für die Reli-
gionspädagogik zuständiges Mitglied. Diesem kommen insbesondere
folgende Aufgaben zu
a. Koordination der Aufgaben gemäss § 32,
b. Führung der im Bereich der Religionspädagogik tätigen Personen,
c. Unterstützung der Leiterinnen und Leiter von Modulen bei Gesprä-
chen mit Sorgeberechtigten.
2. Abschnitt: rpg-Kommission
1 In der rpg-Kommission nehmen mindestens das zuständige
Mitglied der Kirchenpflege, eine Pfarrerin oder ein Pfarrer sowie eine
Katechetin oder ein Katechet Einsitz.
2 Das für die Religionspädagogik zuständige Mitglied der Kirchen-
pflege führt den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die rpg-Kommis-
sion selber.
1 Die rpg-Kommission übernimmt im Rahmen des Gesamt-
konzeptes und des Gemeindekonzeptes rpg Aufgaben, welche die
Kirchenpflege ihr überträgt.
2 Sie ist namentlich zuständig für
a. die Gewährleistung einer einheitlichen Handhabung der Verbind-
lichkeit von Modulen durch die Leiterinnen und Leiter,
b. die Bearbeitung von Fragestellungen, welche die Erfüllung der Ver-
bindlichkeit, die Zulassung zu einem verbindlichen Modul sowie
Massnahmen gemäss §§ 45–47 betreffen,
c. die Planung, Konzipierung und Koordination des Aufbaus der Mo-
dule in der Kirchgemeinde.
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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung) 181.17
3. Abschnitt: Leiterinnen und Leiter
5 1 Leiterinnen und Leiter der Module sind Katechetinnen und Leitungs-
Katecheten, Pfarrerinnen und Pfarrer, Sozialdiakoninnen und Sozial- personen und
diakone sowie Freiwillige. Aufgaben
2 Den Leiterinnen und Leitern von Modulen kommen insbesondere
folgende Aufgaben zu
a. Planung, Ausgestaltung und Durchführung ihres Moduls in Abspra-
che mit der Kirchenpflege,
b. Anleitung und Begleitung der weiteren im Modul tätigen Perso-
nen,
c. Information der Eltern sowie Einladung der Kinder und Jugend-
lichen,
d. Koordination des Übergangs von einem Modul in das nachfol-
gende,
e. Führung einer Präsenzkontrolle und schriftliche Bestätigung des
Besuchs eines verbindlichen Moduls.
3 Die Aufgaben der Freiwilligen werden in einer Einsatzvereinba-
rung geregelt.
4. Abschnitt: Abteilung
Die Abteilung unterstützt die Kirchgemeinden namentlich Aufgaben
durch:5
a. Aus- und Weiterbildungen im Bereich der Religionspädagogik,
b. Arbeitshilfen,
c. Beratung bei der Integration und Inklusion von Kindern und Ju-
gendlichen mit einer Behinderung in die Module in Zusammenar-
beit mit der dafür zuständigen Abteilung der Gesamtkirchlichen
Dienste,
d. Coachings und Intervisionen,
e. Entwicklungs- und Konfliktberatung,
f. Richtlinien, Wegleitungen und Empfehlungen.
IV. Teil: Aus- und Weiterbildung von Katechetinnen und Katecheten
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181.17 V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
Zulassung § 39.5 1 Die Zulassung zur religionspädagogischen Ausbildung setzt
voraus
a. eine abgeschlossene Berufsausbildung,
b. landeskirchliche Orientierung,
c. Anstellung bei einer Kirchgemeinde für mindestens ein verbind-
liches Modul.
2 Bewerberinnen und Bewerber, die bereits über Kompetenzen und
Qualifikationen verfügen, die in der Ausbildung vermittelt werden, kön-
nen insoweit von der Ausbildung dispensiert werden.
Abschluss § 40.5 Die bestandene Ausbildung führt zur Lehrbefähigung für die
entsprechenden Schulstufen mit dem Diplom Unterstufe, Mittelstufe
oder Primarstufe.
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Zuständigkeit V. Teil: Visitation
5 1 Das zuständige Mitglied der Kirchenpflege besucht inner-
halb von zwei Jahren alle Personen, die ein Modul leiten.
2 Die Bezirkskirchenpflege visitiert die Module der Kirchgemeinde
nach Massgabe der Verordnung über die Aufsicht und Visitation in den
Kirchgemeinden.
Massnahmen § 44. 1 Vernachlässigen Leiterinnen oder Leiter eines Modulss ihre
Aufgaben, führt die Kirchenpflege mit ihnen das Gespräch.
2 Bleibt das Gespräch ohne Erfolg, so ergreift die Kirchenpflege
die erforderlichen Massnahmen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zustän-
digkeit, gelangt sie an die Bezirkskirchenpflege.
Gespräch VI. Teil: Handhabung der Verbindlichkeit
5 1 Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem ver-
bindlichen Modul nicht erfüllt, werden vereinbarte Kompensationen
nicht wahrgenommen oder stören Kinder und Jugendliche die Module
wiederholt, führt die Leiterin oder der Leiter des Moduls mit den Kin-
dern und Jugendlichen sowie den Sorgeberechtigten das Gespräch.
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V über die religionspädagogischen Module (rpg-Verordnung)
181.17
2 Führt das Gespräch zu keiner Lösung, informiert die Leiterin oder
der Leiter des Moduls das zuständige Mitglied der Kirchenpflege. Die-
ses unterbreitet die Angelegenheit der rpg-Kommission zuhanden der
Kirchenpflege.
5 1 Die Kirchenpflege kann nach Anhörung der Kinder und Ermahnung
Jugendlichen sowie der Sorgeberechtigten eine Ermahnung ausspre-
chen.
2 Spricht die Kirchenpflege eine Ermahnung aus, stellt sie weitere
Massnahmen in Aussicht, namentlich die befristete Wegweisung, die
Versetzung oder die Rückstellung um ein Jahr.
3 Die Ermahnung ist mündlich auszusprechen und schriftlich zu be-
stätigen.
1 Bleibt die Ermahnung erfolglos, trifft die Kirchenpflege Massnahmen
nach erneuter Anhörung der Kinder und Jugendlichen sowie der Sorge-
berechtigten die in Aussicht gestellten Massnahmen.5
2 Der Beschluss ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung
zu versehen, schriftlich zu eröffnen und in Kopie der Bezirkskirchen-
pflege zuzustellen.
VII. Teil: Schlussbestimmungen
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1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verord- Inkrafttreten
nung über den landeskirchlichen Unterricht (Landeskirchliche Unter-
richtsverordnung – LUV) vom 4. April 1990 aufgehoben.
2 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft.
1 OS 63, 169.
2 Heute: Kirchenordnung vom 17. März 2009 (LS 181.10).
3 LS 181.43.
4 Aufgehoben durch Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom 6. Juli
2011 (OS 66, 680; ABI 2011, 2129). In Kraft seit 1. Januar 2012.
5 Fassung gemäss B vom 16. März 2022 (OS 77, 263; AB1 2022-03-25). In Kraft
seit 1. August 2022.
6 Aufgehoben durch B vom 16. März 2022 (OS 77, 263; AB1 2022-03-25). In Kraft
seit 1. August 2022.
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